OLG Koblenz – Az.: 14 W 72/12 – Beschluss vom 03.02.2012
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. September 2011 aufgehoben:
Der Antrag der Kläger, die Kosten des Privatgutachters …[A] von 4.885,55 € gegen die Beklagte festzusetzen, wird abgelehnt.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 4.885,55 €
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beauftragung eines Privatgutachters war nicht erforderlich, so dass es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um notwendigen Prozessaufwand handelt.
Ausweislich seiner Stundenauflistung (Bl. 596/ 597 GA) hat der Privatgutachter …[A] das Klageverfahren von Februar 2007 bis November 2010 beratend begleitet. Warum die Kläger darauf angewiesen waren, erschließt sich dem Senat anhand der Prozessakten nicht. Insoweit ist zu sehen:
Es ging um Baumängel. Der Klage vorgeschaltet war ein selbständiges Beweisverfahren. Dort hatte der Sachverständige …[B] ein Gutachten erstattet, auf das die Anspruchsteller in ihrer Klage ausdrücklich Bezug nahmen. Das war ausreichend.
Im Übrigen entspricht es gefestigter Senatsrechtsprechung, dass der Bauherr sich im Gewährleistungsprozess gegen die Baufirma darauf beschränken kann, die Mangelsymptome zu beschreiben. Darlegungen zu deren Ursache sind in der Regel nicht erforderlich. Weshalb die Kläger derartigen Vortrag gleichwohl für geboten hielten und dafür der Hilfe des Privatsachverständigen bedurften, ist nicht aufgezeigt.
Auch der Einwand, trotz des rundum für die Berechtigung der Klageansprüche sprechenden Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen hätten die Kläger auch hiernach der Hilfe des Privatgutachters …[A] bedurft, um den von der Beklagten und ihrer Streithelferin eingeholten Privatgutachten sachgemäß entgegentreten zu können, verfängt nicht.
Das Gericht hatte in diesem Verfahrensstadium die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen angeordnet, von der es sich (mangels weiterer Zuladungen) eine abschließende Sachaufklärung versprach. Wären die für die Kläger sprechenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dessen schriftlichen Gutachten bei seiner Anhörung durchgreifend erschüttert worden, hätte der Rechtsstreit sicher nicht ohne ein neues gerichtliches Gutachten entschieden werden können. Denn auf die Privatgutachten der Beklagten und ihrer Streithelferin durfte ein Urteil nicht gestützt werden.
Warum die Kläger bei dieser Prozesslage nicht das Ergebnis der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen abgewartet haben, erschließt sich dem Senat nicht. Die (angebliche) Befürchtung der Kläger, die Anordnung der mündliche Anhörung des Sachverständigen indiziere, dass das Gericht dessen schriftliche Ausführungen nicht als hinreichend tragfähige Entscheidungsgrundlage ansehe, geht daran vorbei, dass die Beklagte und ihre Streithelferin einen förmlichen Antrag auf Sachverständigenanhörung gestellt hatten. Einem derartigen Antrag muss das Gericht zwingend auch dann stattgeben, wenn es selbst keinerlei Aufklärungsbedarf mehr sieht.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die „Stundenliste“ des Privatgutachters in einzelnen Punkten den Anschein erweckt, als habe er den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Sammlung und Ordnung des Tatsachenstoffs abgenommen. Dafür erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach dem RVG, die nicht dadurch zu Lasten des Prozessgegners ausgeweitet werden können, dass der Anwalt die Ermittlung des von ihm zu eruierenden Tatsachenstoffs gegen Vergütung Dritten überlässt.
Nach alledem musste der Antrag auf Kostenerstattung unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abgelehnt werden.
Als unterliegende Partei haben die Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.