LG Hannover – Az.: 25 O 70/11 – Urteil vom 31.05.2012
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.089,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 800,00 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Werklohn aus einem Auftrag der Beklagten vom 10.08.2010 an die Klägerin im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben …, Fachmarkt. Die Klägerin hatte Zimmererarbeiten zum Festpreis von 65.000 € netto zu erbringen sowie aufgrund eines Nachtragsauftrages vom 08.11.2010 für einen Verstärkungsbalken Werkleistungen in Höhe von 3.500 €. Nach einer Abschlagsrechnung vom 25.11.2010 lehnte die Beklagte die Bezahlung dieser Rechnung ab und erhob Mängeleinwendungen. Die Klägerin beseitigte die Mängel und erstellte sodann ihre Schlussrechnung vom 27.01.2011 (Anlage K7). Die Klägerin verlangt den Pauschalpreis für die Erbringung der Dachkonstruktion (65.000 €) sowie die pauschalisiert vereinbarten Mehrkosten durch Abfangen einer technischen Anlage (3.500 €), abzüglich den vereinbarten Abzug für Bauwesenversicherung, Bautoilettenbenutzung und Nutzung des Baustromanschlusses, insgesamt 68.089,00 € netto – die Klagforderung -. Die Abzüge der Beklagten in der Prüfrechnung für Trennlage (2.320 €) und behauptete Ersatzvornahmen (501,40 €) will die Klägerin nicht gelten lassen. Die Beklagte übersandte eine Prüfrechnung vom 21.02.2011 mit Abrechnungsbogen, die die vorgenannten Abzüge enthält. Zugleich erhob sie den Schlusszahlungseinwand, dem die Klägerin am 24.02.2011 widersprach. Im Bauvertrag der Parteien vom 20.10.2010 befindet sich eine Klausel folgenden Wortlauts:
„Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesamte Summe an den Auftragnehmer auszuzahlen. Verrechnungen mit alten Bauvorhaben dürfen nicht vorgenommen werden.“
Die Beklagte hatte bereits vorgerichtlich und jetzt auch im Prozess die Einrede des nichterfüllten Vertrages, Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung erklärt im Zusammenhang mit einem Parallelbauvorhaben der Parteien in …, Nahversorgungsmarkt. Bezüglich dieses Parallelverfahrens befinden sich die Parteien in einem Streit vor dem Landgericht Mainz, in dem derzeit Beweis erhoben wird über Mängelbehauptungen des Bauherrn gegenüber der Beklagten (Az.: Landgericht Mainz 4 O 386/09). Nach Rechnungserteilung hatte die Klägerin der Beklagten ergebnislos Zahlungsfristen gesetzt, vor Erhebung der Klage zudem den Anspruch durch Anwaltsschreiben geltend gemacht. Sie verlangt Verzugszinsen sowie Bezahlung der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend aufgrund der Forderungen, die nach ihrer Behauptung gegenüber der Klägerin aus dem Bauvorhaben in … wegen der dort erhobenen Mängel existieren. Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte die Mängelrügen des dortigen Bauherrn durch Mängelanzeige vom 01.12.2010 an die Klägerin weitergereicht. Zu den dortigen Mängeln trägt sie im Einzelnen näher, insbesondere unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss des Landgerichts Mainz (Blatt 69 d.A.) weiter vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten lag vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem unstreitig abgeschlossenen Pauschalpreisvertrag über die Erbringung von Zimmererarbeiten bei dem Bauvorhaben …, Fachmarktzentrum, noch 68.089,00 €, außerdem vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,00 € (§§ 631, 641 BGB; 284, 286 BGB).
Die Parteien haben unstreitig einen Bauvertrag über die Erbringung der Bauleistungen bei dem Fachmarktzentrum in … (Dachkonstruktion) geschlossen und dafür einen Festpreis in Höhe von 65.000 € netto vereinbart, zusätzlich für eine Nachtragsbeauftragung Werkleistungen in Höhe von 3.500 €, abzüglich Baunebenkosten, die unstreitig sind und auch berücksichtigt wurden.
Die Baumaßnahme ist beendet, das Bauvorhaben ist abgenommen, die Klägerin hat Schlussrechnung erteilt und dem Schlusszahlungseinwand rechtzeitig erfolgreich widersprochen. In ihrer rechnerisch unstreitigen Schlussabrechnung hat die Klägerin zudem die im Bauvertrag vereinbarten Abzüge (Bauwesenversicherung, Bautoiletten, Stromanschluss) berücksichtigt und vor Endabrechnung unstreitig die gerügten Mängel bei diesem Bauvorhaben beseitigt.
Die Beklagte kann nicht mit etwaigen Gegenansprüchen aus dem Bauvorhaben … aufrechnen (§§ 387, 389, 273 BGB). Zwar können möglicherweise aus dem Streit der Parteien vor dem Landgericht Mainz wegen des Bauvorhabens … Ansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB bestehen, wenn im dortigen Prozess Mängel, die die Klägerin zu vertreten hätte, festgestellt werden. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehung der Parteien Konnexität der Forderungen gegeben ist und mithin ein Zurückbehaltungsrecht rechtlich ausgeübt werden könnte, kommt es nicht an. Nach dem Bauvertrag vom 20.10.2010 bezüglich des Bauvorhabens … sollte ausgeschlossen sein, dass die Beklagte mit Gegenforderungen aus einem anderen Bauvorhaben, welches vor der Beauftragung in dieser Streitsache gelegen hat, Gegenansprüche erheben könnte. Die Klausel bezieht sich dem reinen Wortlaut nach auf „Verrechnungen“. Es heißt dort wörtlich: „Verrechnungen mit alten Bauvorhaben dürfen nicht vorgenommen werden“. Nach Sinn und Zweck dieser Klausel, nach der Interessenlage und den vorliegenden Umständen legt die Kammer diese Klausel gem. §§ 133, 157 BGB ergänzend dahingehend aus, dass mit dem Wort „Verrechnungen“ auch Zurückbehaltungsrechte gem. § 320 BGB gemeint waren. Der baubetriebswirtschaftliche Sinn dieser Klausel war nach kaufmännischer Lebenserfahrung klar: Es sollte eine isolierte Abrechnung dieses Bauvorhabens ohne Beeinflussung etwaiger Auseinandersetzungen aus anderen Bauvorhaben erfolgen. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten vorgetragenen Einwendungen, die Klausel sei erst nach dem ersten Entwurf seitens des Geschäftsführers der Klägerin gewissermaßen unbemerkt in die Vertragsurkunde aufgenommen worden, veranlasst die Kammer indes nicht, die Wirksamkeit der Klausel zu verneinen. Unstreitig ist nämlich, dass jedenfalls vor Unterschriftsleistung durch die Beklagte diese Klausel bereits in den Entwurf aufgenommen worden war, so dass rechtlich unbeachtlich ist, dass dies im ersten Entwurf ( vor Unterschrift der Beklagten ) noch nicht der Fall war. Jedenfalls ist ein Vertragspartner, hier die vollkaufmännische und geschäftserfahrene Klägerin, nach kaufmännischer Sitte veranlasst, vor Unterschriftsleistung und damit Annahme eines angetragenen Bauvertrages einen aus drei Seiten bestehenden gut übersichtlichen Bauauftrag auf ihren Wesensgehalt zu überprüfen und erst danach mit der Unterschrift die erforderliche Willenserklärung abzugeben. Die hier streitige Klausel findet sich gut sichtbar in der Mitte des Textfeldes auf Seite 3, nicht weit von den Unterschriften der Vertragsparteien entfernt. Zudem sind 2 weitere Regelungspunkte im Vergleich zum Entwurf geändert worden. Damit hatte die Klägerin einen neuen, geänderten Antrag unterbreitet, unabhängig von den Vorbesprechungen (§ 145 BGB). Anhaltspunkte für eine etwaige Täuschung oder Irrtumsregung durch die Klägerin bei Abfassung ihres geänderten Antrages auf Abschluss des Vertrages sind weder ersichtlich noch mit Substanz vorgetragen.
Von einem versteckten oder gar offenen Dissens (§§ 154, 155 BGB) kann keine Rede sein. Die regelungsbedürftigen Punkte waren klar umrissen. Die Beklagte hatte zu entscheiden, ob sie nach diesen Vorgaben den Vertrag noch abschließen wollte oder nicht. Mit ihrer Unterschrift hat sie das getan.
Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.