OLG Schleswig-Holstein – Az.: 3 U 102/09 – Urteil vom 04.12.2012
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 110.828,39 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ließ in den Jahren 1995/1996 in N. ein Mehrfamilienhaus erbauen. Mit der Dacheindeckung aus Metall beauftragte er die Beklagte. In einem anschließenden Rechtsstreit zwischen dem Kläger einerseits, der Beklagten und dem Architekten andererseits kam es zu einem Vergleich, in dem sich u. a. die Beklagte verpflichtete, das Dach neu einzudecken. Der Kläger und der Architekt sollten sich an den Materialkosten mit jeweils bis zu 5.000,00 DM beteiligen. Jedenfalls der Kläger hat der Beklagten diesen Betrag bislang nicht gezahlt. Die Beklagte deckte das Dach im Jahr 2002 neu ein, wobei sie allerdings Teilbereiche ausließ. Der Kläger betrieb die Vollstreckung aus dem Vergleich und erwirkte wegen der teilweise fehlenden Neueindeckung einen Beschluss, wonach er insoweit zur Ersatzvornahme berechtigt und die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 11.500 € verpflichtet war. Diesen Betrag zahlte die Beklagte; der Kläger führte die Ersatzvornahme bislang jedoch nicht durch.
Im Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Zahlung von 155.552,07 € in Anspruch. Es soll sich um die Kosten handeln, die bei einer abermaligen Neueindeckung des Daches einschließlich der ordnungsgemäßen Anbringung einer Unterspannbahn und Dämmung anfallen werden. Er begründet die Haftung der Beklagten damit, dass diese – unstreitig – bei der Neueindeckung infolge des Vergleichs gesehen habe, dass die Unterspannbahn schadhaft sei. Der Dachaufbau insgesamt sei deshalb nicht wasserdicht. Er habe wegen der Beschwerden zweier Mieter deshalb schon Renovierungskosten in Höhe von insg. 3.529,82 € übernehmen müssen. Er hat hilfsweise die Klage auch auf einen Ersatzanspruch hierauf gestützt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gemeint, zu einem Hinweis auf die beschädigte Unterspannbahn nicht verpflichtet gewesen zu sein. Sie hat die Höhe der angeblich für die Ersatzvornahme anfallenden Kosten bestritten. Sie hat ferner gemeint, allenfalls für einen Teil dieser Kosten einstandspflichtig zu sein. Sie hat die Mangelhaftigkeit des Dachaufbaus und angeblich eingetretene Schäden bestritten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Dem Rechtsstreit ist ein selbstständiges Beweisverfahren vorangegangen, in dem der Sachverständige Dr. J. Feststellungen zu zahlreichen angeblichen Mängeln des Daches getroffen hat. Das Landgericht hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H., den es ergänzend mündlich angehört hat. Es hat die Klage sodann abgewiesen. Es ist zwar davon ausgegangen, dass die Beklagte Hinweispflichten getroffen habe. Da Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff. BGB anzuwenden sei, ergäben diese sich zwar nicht aus § 3 Nr. 4 VOB/B, wohl aber aus § 242 BGB. Der Auftragnehmer sei aufgrund seiner allgemeinen Leistungstreuepflicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Bedenken an der Leistung anderer Unternehmer hinzuweisen. Sein eigenes Werk werde mangelhaft, wenn es auf mangelhaften Leistungen anderer Unternehmer aufbaue. Darüber hinaus werde es mangelhaft, wenn es seine Funktion nur zusammen mit einem anderen Gewerk erfüllen könne und dies an der Mangelhaftigkeit des anderen Gewerks scheitere. Eine Dachabdichtung müsse Schutz vor Bewitterung, aber auch vor dem Auftreten von Feuchtigkeit durch Kondenswasser im Inneren des Gebäudes bieten. Lasse sich dies nur mit einer zusätzlichen Unterspannbahn erreichen, führe ein Mangel an dieser zu einem Mangel der Dachabdichtung.
Das Landgericht legt sodann dar, dass der Sachverständige H. bei dem streitgegenständlichen Dach die Notwendigkeit einer Unterspannbahn festgestellt habe. Sie diene zum einen dazu, zu vermeiden, dass Kondenswasser, das sich an der Unterseite der Dachabdeckung bilde, auf die Dämmung herabtropfe. Zum anderen sei erfahrensgemäß bei einer Dacheindeckung mit industriell gefertigten Metallprofilen gerade im Firstbereich häufig der Eintritt von windgetriebenem Regenwasser unter die Eindeckung festzustellen. Allerdings handele es sich dabei nur um eine Vorsichtsmaßnahme, denn die Dachabdichtung könne wasserdicht hergestellt werden. Bei der Ausführung eines Warmdaches müsse sie dies auch, weil bei diesem keine Unterspannbahn angebracht werde. Die Beklagte habe damit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Sie könne sich nicht auf abweichende, angeblich vorgehende GDA-Fachregeln berufen, weil es sich nicht um verbindliche Normvorgaben handele.
Gleichwohl hat das Landgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint. Das Gewerk der Beklagten sei nicht mangelhaft, weil sie für die Herstellung der Unterspannbahn nicht verantwortlich gewesen sei. Mangelhaft sei ihr Werk nur, wenn es in seiner Funktion beeinträchtigt sei, wenn es also nicht wasserdicht sei oder Kondenswasser auf die Dämmung tropfe. Beides könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden. Daher drohe dem Kläger aus der Verletzung der Hinweispflicht auch kein Schaden. Die Leckagen, die der Sachverständige Dr. J. im selbstständigen Beweisverfahren festgestellt habe, beträfen lokale auszubessernde Stellen. Undichtigkeiten an den von dem Sachverständigen H. schadensanfälligen Stellen seien nicht festgestellt worden. Das Dach sei grundsätzlich also wasserdicht, so dass es der nur vorsorglich anzubringenden Unterspannbahn nicht bedürfe. Etwaige Unterdichtigkeiten könnten behoben werden. Die Unterspannbahn sei auch nicht erforderlich, um Kondenswasser aufzufangen. Der Sachverständige Dr. J. habe festgestellt, dass keine funktionsfähige Dämmung vorhanden sei. Die dadurch in der kalten Jahreszeit hervorgerufene Tauwasserbildung führe zum Entstehen von Kondenswasser schon auf der Ebene der mangelhaften Dämmung, also unterhalb der Dampfsperre. Deshalb habe der Sachverständige H. in seinem Gutachten in Frage gestellt, ob die Unterspannbahn in mangelfreiem Zustand ihre Funktion hier überhaupt erfüllen könne.
Zu der Hilfsbegründung des Klägers hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht.
Der Kläger hat Berufung eingelegt, in der er seinen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Der Kläger teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte eine Hinweispflicht wegen der offenkundigen Mängel an der Unterspannbahn gehabt habe. Es meine jedoch zu Unrecht, dass der unterlassene Hinweis nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Werkes der Beklagten geführt habe, weil dieses in seiner Funktion tatsächlich nicht beeinträchtigt worden sei und ihm kein Schaden drohe. Das Landgericht übersehe, dass sich hier nicht die Frage stelle, ob eine Unterspannbahn nach den Regeln der Technik erforderlich gewesen wäre oder nicht. Da eine Unterspannbahn jedenfalls eingebaut gewesen sei, sei für die Beklagte ersichtlich gewesen, dass der Kläger auf eine solche Wert gelegt habe, und dann natürlich auch, dass er eine mangelfreie wolle. Deshalb hätte die Beklagte ihn auf erkannte Mängel daran hinweisen müssen. Das Unterlassen dieses Hinweises stelle unabhängig davon, ob die Funktion des eigenen Werkes der Beklagten dadurch beeinträchtigt sei oder nicht, eine schadensersatzpflichtige Handlung dar. Sie verstoße gegen die aus § 242 BGB entspringende allgemeine Leistungstreuepflicht, indem sie ihn in die Lage bringe, zur Beseitigung der Mängel an der Unterspannbahn das Gewerk der Beklagten wieder öffnen zu müssen.
Der Kläger greift zudem die Annahme des Landgerichts an, dass ihm aus der Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagte kein Schaden entstanden sei. Die Unterspannbahn habe zumindest die Funktion, rein vorsorglich den Gefahren aus einer nicht vollkommen wasserdichten Ausführung der Dacheindeckungsarbeiten durch die Beklagte entgegenzuwirken. Eben deshalb, weil erfahrensgemäß Werkarbeiten nicht immer völlig korrekt ausgeführt würden, habe er als zusätzliche Abdichtung die Unterspannbahn eingeplant. Tatsächlich seien einzelne Undichtigkeiten auch vorhanden. Dass gerade bei dem hier erbauten Dach eine Kondenswasserbildung möglich und deshalb eine Unterspannbahn sinnvoll sei, habe der Gerichtssachverständige bestätigt. Im vorliegenden Fall bilde sich zwar das Kondenswasser nicht über, sondern unter der Unterspannbahn, weil auch noch die Dämmung fehlerhaft sei. Der Mangel eines anderen Gewerks könne die Beklagte jedoch nicht von ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich der Unterspannbahn entlasten.
Der Kläger beanstandet schließlich, dass das Landgericht wesentliche Teile seines Vorbringens nicht behandelt habe. Er habe neben der Verletzung der Hinweispflicht der Beklagten wegen der mangelhaften Unterspannbahn zahlreiche weitere Mängel gerügt, die von Anfang an Gegenstand der Klage gewesen seien. Diesen Vortrag habe das Landgericht übergangen. In diesem Zusammenhang setzt sich der Kläger auch mit den Hinweisen des Landgerichts aus der dem Urteil vorangegangenen Hinweisverfügung vom 12. März 2009 auseinander. Er beanstandet, dass das Landgericht dort bei seinen Überlegungen zur Schadenshöhe die zahlreichen weiter gerügten Mängel übergangen habe und dass es zu Unrecht mit der Beklagten davon ausgegangen sei, dass nur 50 m2 des Daches von außen geöffnet werden müssten. Die behauptete Schadenshöhe sei schlüssig dargelegt, es hätte das angebotene Gutachten eingeholt werden müssen.
Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung zu ändern und nach den für den Kläger erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergeben, zu erkennen; hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Klagabweisung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Mängelbeseitigungskosten, die die vom Senat zur Beseitigung der von der Beklagten zu vertretenden Mängel am Hause S.str. in N. zuerkannten Beträge übersteigen und zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung erforderlich sein sollten, zu tragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert: Entgegen der Annahme des Landgerichts habe sie schon keine Hinweispflicht getroffen. Die Frage, ob bei einer Metalldachkonstruktion eine Unterspannbahn notwendig sei oder nicht, sei eine technisch umstrittene Frage. Wie der Sachverständige H. bestätigt habe, könne bei sorgfältiger Ausführung eine dichte Dachkonstruktion auch ohne Unterspannbahn hergestellt werden. Dann aber erübrigten sich auch Bedenken, wenn eine unzureichende Unterspannbahn vorhanden sei. Zutreffend aber habe das Landgericht aus dem Umstand, dass eine Unterspannbahn nicht notwendig gewesen sei, hergeleitet, dass ein unterlassener Hinweis auf vorgefundene Mängel daran nicht zu einem Fehler des Gewerks der Beklagten führte. Dass eine Unterspannbahn vorhanden gewesen sei, sei unerheblich; wenn eine solche jedenfalls nicht erforderlich sei, müssten auch keine Bedenken deshalb angemeldet werden. Die Unterspannbahn habe hier keine Funktion. Das Dach sei nicht undicht.
Die Beklagte verweist, wie schon erstinstanzlich, darauf, dass sie mit der Unterspannbahn nichts zu tun gehabt habe. Etwaige Mängel daran hätten auch der Architekt des Klägers und der Kläger selbst bemerken können. Undichtigkeiten in der Dachhaut könnten ohne Berücksichtigung der Unterspannbahn beseitigt werden. Für Mängel in der Unterspannbahn selbst hätte das Unternehmen, das sie verlegt habe, einzustehen. Soweit sich Kondenswasser bilde, habe dies nichts mit Mängeln an der Unterspannbahn zu tun, sondern mit Mängeln an der Dämmung. Eine Unterspannbahn sei auch nicht dafür gedacht, Kondenswasser aufzufangen, sondern durch die Dachhaut von außen eintretendes Wasser.
Die Beklagte tritt schließlich der Auffassung des Klägers entgegen, das Landgericht habe den Streitgegenstand nicht vollständig erfasst. Das Landgericht habe ihn vielmehr immer wieder darauf hingewiesen, dass seine Schadensersatzberechnung unschlüssig sei, weil sich der Schaden nur auf den Aufwand der Beseitigung und Neuanbringung des von der Beklagten erstellten Daches beschränke. Eine schlüssige Klage über bestimmte Positionen habe der Kläger nie erhoben und er könne dies in der Berufung nach § 531 ZPO auch nicht mehr nachholen. Die Beklagte wiederholt vorsorglich ihre zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Zahlung von 5.000 € aus dem seinerzeit abgeschlossenen Vergleich und auf Rückzahlung des nicht abgerechneten Kostenvorschusses in Höhe von angeblich 12.595,83 €.
Der Senat hat Beweis über die Kosten für die Erneuerung für die beschädigten Unterspannbahn, das Vorliegen verschiedener einzelner Mängel und die Kosten zur Beseitigung dieser und anderer Mängel durch Einholung eines Gutachtens erhoben. Der letztlich damit beauftragte Sachverständige G. hat sein Gutachten unter dem 16. Juni 2012 vorgelegt (Bl. 467 – 475 d. A.), das er ergänzend mündlich vor dem Senat erläutert hat, wie dies aus der Sitzungsniederschrift vom 13. November 2012 (Bl. 505 – 510 d. A.) zu ersehen ist.
II.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, weil sie den Kläger bei der Neueindeckung des Daches im Jahr 2002 nicht auf die schadhafte Unterspannbahn hingewiesen hat.
a)
Bei der Neueindeckung des Daches im Jahr 2002 war die Unterspannbahn unstreitig an zahlreichen Stellen schadhaft. Dafür haftet die Beklagte nicht unmittelbar. Das Verlegen der Unterspannbahn fiel nicht in ihr Gewerk. Sie haftet aber auf Schadensersatz wegen Verletzung der ihr gegenüber dem Bauherren obliegenden Hinweispflicht. Bei der Neueindeckung des Daches im Jahr 2002 war die Unterspannbahn sichtbar, wie der Geschäftsführer im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 03. Juni 2008 bestätigt hat. Die unübersehbaren Schäden (Durchlöcherung, Herabhängen, Risse) waren es damit auch. Dass beim erstmaligen Eindecken in den Jahren 1995/1996 nichts davon zu erkennen war, worauf die Beklagte wiederholt verwiesen hat, ist unerheblich. Haftungsbegründend ist das Verhalten der Beklagten im Jahr 2002.
b)
Die Beklagte hätte den Kläger vor dem Neueindecken des Daches auf den Zustand der Unterspannbahn hinweisen müssen.
Bei einem Bauvertrag muss jeder Unternehmer prüfen, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf denen seine eigene Leistung aufbaut, eine geeignete Grundlage bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Frage stellen könnten. Muss er insoweit Bedenken haben, muss er es dem Auftraggeber mitteilen. Diese Prüfungs- und Anzeigepflicht des Auftragnehmers folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Sie gilt deshalb auch außerhalb ihrer Normierung in § 4 Nr. 3 VOB/B bei jeglichem Bauvertrag (einhellige Auffassung, Staudinger/Peters/Jacoby, Bearb. 2008, § 633 Rn. 62 f.; Ingenstau/Korbion/Oppler, 17. Aufl. 2010, § 4 Abs. 3 VOB/B Rn. 50 f.; Werner/ Pastor/ders., Rn. 1519). Aus dieser Umschreibung der Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers ergeben sich zugleich ihre Grenzen. Sie gilt nur hinsichtlich solcher Vorleistungen anderer Unternehmer, die die eigene Leistung berühren (Staudinger/Peters/Jacoby, § 633 Rn. 72; Ingenstau/Korbion/ Oppler, § 4 Abs. 3 VOB/B Rn. 51 Abs. 2; Werner/Pastor/ders., Rn. 1523).
Inwieweit die Beklagte nach diesen Grundsätzen eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Unterspannbahn getroffen haben könnte, ist nicht zu entscheiden. Der schadhafte Zustand war auch ohne nähere Prüfung beim Verlegen des Dachbelags augenfällig zu erkennen. In Rede steht deshalb allein eine Pflicht der Beklagten zur Anzeige erkannter Mängel des Vorgewerks. Sie ist zu bejahen.
Die von der Beklagten zu erbringende Dachabdichtung diente dem Schutz des Gebäudes gegen Wetter. Dies ist eigentlich selbstverständlich; es wird überdies in der Vorbemerkung zu Titel 1.3 der Ausschreibung – im Sinne einer Klarstellung, dass es allerdings auch keine weitere Funktion erfüllen müsse – eigens erwähnt. Eine Sicherungsfunktion in dieser Hinsicht hat auch die Unterspannbahn. Ihr Sinn liegt darin, etwa durch die Dachabdichtung eindringende Feuchtigkeit aufzufangen. Sie ergänzt damit die Abdichtungsfunktion des Daches. Angesichts dieses engen Sachzusammenhangs zwischen beiden Leistungen kann eine Hinweispflicht desjenigen, der die Dachabdeckung aufbringt, auf Mängel am Vorgewerk „Unterspannbahn“ im Grundsatz nicht zweifelhaft sein.
Die Beklagte hat der Annahme einer Hinweispflicht stets – nachdrücklich noch durch ihren Prozessbevollmächtigten bei der Anhörung des Sachverständigen durch den Senat – entgegengehalten, dass eine Hinweispflicht nicht bestanden habe, weil die Unterspannbahn bei der gewählten Art der Abdichtung, einer Metallabdichtung, technisch nicht notwendig gewesen sei. Anders als bei einem Ziegeldach lasse sich ein Metalldach lückenlos dicht und vollkommen geschützt auch gegen Treibregen oder Flugschnee anfertigen. Deshalb bedürfe es der zusätzlichen Sicherung der Unterspannbahn nicht. Diese Auffassung kann die Beklagte auf ein Privatgutachten eines Sachverständigen Ho. stützen (Gutachten vom 21. August 2007, Anlage B9 = Bl. 131 – 138 d.A.). Dieser hat ausgeführt, dass die Fachregeln für Metallarbeit des ZVDH (Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks) zwar eine Unterspannbahn als zusätzliche regensichernde Maßnahme sowie gegen Flugschnee und Treibregen vorsähen. Jedoch würden Dachdeckungen aus Profiltafeln in der Regel ohne Unterspannbahn ausgeführt, auch dies in Übereinstimmung mit den einschlägigen Fachregeln. Derartige Dachdeckungen seien nämlich, ggf. unter Zuhilfenahme besonderer Abdichtungsmaßnahmen wie Profilfüller an Traufe und First, Ausführung der Kantteile an den An- und Abschlüssen, Profilierung der Längsstöße usw., regensicher. Das treffe auch für das in Rede stehende Dach zu. Für dieses Dach sei die individuellere Fachregel des GDA (Gesamtverband der Aluminiumindustrie) maßgebend, in der es heiße, dass für fachgerecht ausgeführte Metalldächer eine Unterspannbahn nicht erforderlich sei.
Daran ist richtig, dass eine zwingende technische Notwendigkeit der Unterspannbahn zumindest in Frage gestellt werden kann. Der Kläger selbst hat eine Unterspannbahn ersichtlich nicht als zwingend notwendig angesehen, sondern sie nur als Vorsorgemaßnahme eingeplant. Dies hat er ehrlicherweise bei seiner Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt (Sitzungsniederschrift vom 3. Juni 2008 S. 2, Bl. 182 d.A.). In der Tat sehen die aktenkundigen Montageanleitungen für das Kalzip-Dach (enthalten im Gutachten H.) nur diejenigen Maßnahmen vor, die nach den Angaben des Sachverständigen zur Herstellung der völligen Regendichtigkeit notwendig wären. Jedenfalls wird dort der Einbau von Traufenfüllern und Tropfkantwinkeln beschrieben (S. 21 der Anleitung, Bl. 226 d.A.). Gleichwohl sind Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen Ho. angebracht. Dies zum einen, weil die hier seines Erachtens vorrangig einschlägige Fachregel des GDA von Mai 2007 stammt (Bl. 138 d.A.), der Beurteilungsmaßstab aber der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Neueindeckung im Jahre 2002 sein muss. Zum anderen ergeben sich Zweifel daraus, dass nach den mündlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. eine Unterspannbahn durchaus erforderlich sei. Zwar sei, so der Sachverständige H., die Dacheindeckung selbst wasserdicht, die Anschlusselemente im First ließen sich in der Praxis jedoch nicht vollständig dicht gegen eintreibendes Wasser und Flugschnee anbringen (Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2009 S. 2, Bl. 259 d.A.). Aus seinem schriftlichen Gutachten (S. 11 f, Bl. 211 f d. A.) erschließt sich zudem eine Funktion der Unterspannbahn als Schutz der darunterliegenden Räume vor abtropfendem Konsenswasser, das sich erfahrungsgemäß an der Unterseite der Metallabdeckungen bildet.
Letztlich kommt es auf die Frage einer zwingenden technischen Notwendigkeit der Unterspannbahn bei der gewählten Form der Dacheindeckung nicht an. Auch wenn die Unterspannbahn technisch nicht zwingend erforderlich gewesen sein sollte, war sie doch jedenfalls außerordentlich empfehlenswert. Wie erwähnt, hat der Sachverständige H. erläutert, dass ein vollkommen wasserdichter Abschluss des Daches faktisch nicht herstellbar sei. Diese Einschätzung deckt sich mit der von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten zitierten Fachregel des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks, Stand August 2002, in der es heißt, dass bei selbsttragenden, großformatigen Metalldeckungen als zusätzliche regensichernde Maßnahme Unterspannungen einzubauen seien (Gutachten … S. 10, Bl. 210 d.A.). Diese Einschätzung ist offenkundig richtig. Die Beklagte selbst muss einräumen, das Dach an verschiedenen Stellen nicht ordnungsgemäß angeschlossen zu haben. Der Sachverständige Dr. J. hat im selbständigen Beweisverfahren den nicht fachgerechten Einsatz von Tropfkantenwinkeln und von Traufenfüllern festgestellt hat. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zu Beseitigung dieser Mängel anerkannt und überdies die Beseitigung von Fehlstellen im Bereich der Dacheindeckung, soweit der Sachverständige Dr. J. Mängel insoweit feststellen konnte. Es lag mithin gerade die bauliche Situation vor, in der sich eine Unterspannbahn als sinnvoll erwiesen hätte.
Auf mehr kann es für die Begründung der Hinweispflicht des Beklagten nicht ankommen. Den grundsätzlichen Sinn einer Unterspannbahn und ihr empfehlenswerter Einbau muss die Beklagte erkannt haben. Dass der Bauherr sich für diese Vorsorgemaßnahme entschieden hatte, war sichtbar. Die Beklagte muss auch erkannt haben, dass eine vielfach schadhafte Unterspannbahn ihren Sinn nicht erfüllen könnte. Wurde das Gebäude mit schadhafter Unterspannbahn fertiggestellt, wies es also offenkundig nicht die Eigenschaften auf, die der Kläger aus Gründen, die jedem Fachkundigen einleuchten müssen, wünschte. Wenn die Beklagte dies aber ohne weiteres erkennen konnte, musste sie ihn auch darauf hinweisen. Darauf, ob es rechtlich vielleicht vertretbar gewesen wäre, auf eine Unterspannbahn zu verzichten, kommt es nicht an. Der Beklagten wurde nicht abverlangt, diese vielleicht nicht eindeutig zu beantwortende Frage eigenverantwortlich zu lösen. Es muss genügen, dass sie erkannte, dass das Bauwerk den berechtigten Erwartungen des Bauherrn nicht genügen werde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bauherr die Unterspannbahn vielleicht nur als Schutzmaßnahme während der Bauphase wünschte, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen hat. Wäre dies so gewesen – tatsächlich gibt es dafür aber keine Hinweise –, hätte er auf den Hinweis nicht reagiert. Es oblag jedoch nicht der Beklagten, zu entscheiden, ob für den Bauherrn der weitere offenkundige Zweck der Unterspannbahn bedeutungslos war oder ob es ihm doch gerade darauf ankam.
b)
Die Verletzung der Hinweispflicht bleibt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht deshalb folgenlos, weil es wegen mangelhafter Ausführung der Dämmung ohnehin durch Kondensatwasser zu Feuchtigkeit im Dachraum gekommen wäre. Es entlastet die Beklagte nicht, dass ein anderer Unternehmer ebenfalls mangelhaft gearbeitet hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Herstellung eines fachgerechten Dachraumes. Dazu gehören sowohl eine ordnungsgemäß eingebrachte Dämmung als auch eine fachgerecht verlegte Unterspannbahn. Dafür, dass es an Letzterem fehlt, ist die Beklagte aufgrund der Verletzung ihrer Hinweispflicht mitverantwortlich. Im Umfang des dem Kläger dadurch entstandenen Schadens haftet sie, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit weitere Mängel am Dachraum vorliegen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sämtliche Kosten, die für die Auswechslung der Unterspannbahn nun anfallen und für die sie wegen der Verletzung der Hinweispflicht haftet, auch im Zuge der Mängelbeseitigung bei der Dämmung anfielen und deshalb von dem dafür verantwortlichen Gewerk zu tragen wären. Es gilt der Grundsatz, dass bei einer Schadensentstehung durch das Zusammentreffen mehrerer Ursachen jeder Schädiger voll haftet (Lange, Handbuch des Schuldrechts Bd. 1. Schadensersatz, 1979, § 3 XIII 2.).
c)
Die erstattungsfähigen Kosten haben sich nach umfangreicher Beweisaufnahme mit 109.905,03 € ermitteln lassen. Auf diesen Betrag hat der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 16. Juni 2012 die Mängelbeseitigung geschätzt. Sie liegen deutlich unter den von dem Sachverständigen Dr. J. in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2005 geschätzten Kosten, allerdings auch weit über den Kosten, die die Beklagte offenbar – ohne genaue Bezifferung – unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten Ho. für erforderlich gehalten hat (vgl. ihren Schriftsatz vom 12. September 2007 S. 9 – 11, Bl. 127 – 129 d. A.). Der Sachverständige G. hat seine Kostenschätzung indes nachvollziehbar erläutern können; der Senat kann ihr folgen.
aa)
Soweit der Sachverständige G. von niedrigeren Einheitspreisen als der Sachverständige Dr. J. ausgegangen ist, hat der Kläger dies nicht beanstandet. Der Sachverständige hat seine Ansätze im Übrigen in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens damit erläutert, dass er sie auf zwei von ihm eingeholte Angebote gründen könne. Außerdem enthält das Gutachten Dr. J. im – nicht allzu hohem – Umfang Kosten, die der Beklagten nicht angelastet werden können. Die Beklagte haftet nur auf Ersatz der Mehrkosten, die dem Kläger nunmehr bei einer Auswechslung der Unterspannbahn entstehen. Sie hat nicht auch die Kosten der eigentlichen Mängelbeseitigung zu übernehmen. Der Unternehmer, der seine Prüfungs- und Anzeigepflicht verletzt hat, kann nur auf Nachbesserung seiner eigenen Bauleistungen in Anspruch genommen werden. Der Schadensersatzanspruch ist deshalb auf diejenigen Kosten begrenzt, die seine eigene Leistung betreffen (Werner/Pastor/ders., Rn. 1528). Nichts anderes wird unmissverständlich auch in den vom Kläger selbst zur Akte gereichten Urteilen OLG Dresden (Urteil vom 20.01.2004 – 14 U 1198/03 -, Bl. 101 d.A.) und OLG Koblenz (Urteil vom 15.07.2004 – 5 U 173/04 -, Bl. 104 d.A.) ausgeführt. Zusätzlich begrenzt wird der Schadensersatzanspruch, soweit er auf einer Verletzung der Hinweispflicht gründet, noch dadurch, dass die Beklagte ihre Leistung nur insoweit neu zu erbringen hätte, als es zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Verlegung der Unterspannbahn notwendig ist. Aus der Kostenermittlung des Sachverständigen Dr. J. entfallen damit Pos. 5 (Dämmarbeiten, 1.250,00 €, 1.020,00 € und 924,00 € netto) und Pos. 6 (Unterspannbahn, 445,00 € netto). Darüber hinaus sind die Kosten für das fachgerechte Anbringen der Regenrinne (Pos. 7; 159,38 € und 15,00 € netto) nicht erstattungsfähig, weil sich die Beklagte insoweit zu Recht auf Verjährung beruft. Die Beklagte schloss ihre ursprünglichen Arbeiten im Jahre 1996 ab. Am 31. Dezember 2001 verjährten die Ansprüche des Klägers auf Mängelbeseitigung, soweit die Verjährung nicht unterbrochen wurde. Eine Unterbrechung erfolgte durch den Vergleich nur hinsichtlich der Neueindeckung der Dachfläche. Es ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht behauptet, dass die Beklagte aus diesem Anlass auch die Dachrinne neu hätte montieren müssen.
bb)
Ein niedrigerer Kostenansatz als der von dem Sachverständigen G. angenommene ist nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass sich der Sachverständige auf Vergleichsangebote berufen konnte, ist der entsprechende Einwand der Beklagten auch unsubstantiiert. Sie hatte bereits zum Gutachten Dr. J. mit dem erwähnten Schriftsatz vom 12. September 2007 gerügt, dass es weit überhöhten Preisen angebe. Dem ist der Sachverständige G. nachgegangen; er hat seiner Kostenermittlung deutlich niedrigere Preise zugrundegelegt. Wenn die Beklagte diese immer noch für zu hoch hält, hätte sie dies näher darlegen müssen. Als Fachfirma wäre ihr nachvollziehbarer Vortrag ohne weiteres möglich gewesen. Stattdessen steht ihrem Einwand entgegen, dass sie selbst in ihrem Angebot vom 22. März 1995 (Bl. 33 – 72 d. A.) mit Preisen kalkulierte, die ungefähr halb so hoch waren wie die nun von dem Sachverständigen G. angesetzten. Wenn demnach ihr Einwand vor 17 Jahre berechtigt gewesen wäre, kann er es angesichts der allgemeinen Kostensteigerung seitdem heute ersichtlich nicht mehr sein.
cc)
Wie der Sachverständige Dr. J., so ist allerdings auch der Sachverständige G. davon ausgegangen, dass das Dach vollständig abgedeckt werden müsse. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Unterspannbahn nur auf einer Fläche von rund 50 m² beschädigt oder sonst nacharbeitungsbedürftig ist. Diese Größenordnung hat schon der Sachverständige Dr. J. in seine Berechnung eingestellt (Gutachten vom 20. Okt. 2005 S. 51). Der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige B. hat die Angabe aus eigener Anschauung heraus bestätigt (s. sein Gutachten S. 3, Bl. 145 d. A.), sie ist auch unstreitig. Der Kläger hat im Rechtsstreit zunächst gemeint, dass zur Sanierung 200 m² Dachfläche geöffnet werden müssten, aber auch insoweit angezweifelt, ob dies auskömmlich sei (Schriftsatz vom 17. August 2012 S. 3, Bl. 388 d. A.). Die Beklagte hat hingegen eine punktuelle Nachbesserung für möglich gehalten.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, weshalb eben dies nicht zu bewerkstelligen sei. Schon bei der Reparatur einer einzelnen Fehlstelle oder eines einzelnen Einschnittes einer Unterspannbahn müsse man mehrere Bahnen der Kal-Zip-Dachabdeckung aufnehmen, weil sich nur so die Unterspannbahn regelgerecht wiederherstellen lasse. Es sei nicht fachgerecht, lediglich einzelne Fehlstellen der Unterspannbahn auszubessern. Vielmehr müsse die Bahn als ganze jeweils an den Stößen befestigt werden; dazu müsse großflächig das Dach aufgenommen werden. Ohnehin, so hat er an anderer Stelle erläutert, gehe es hier nicht nur um einzelne Fehlstellen. Diese Feststellungen sind überzeugend. Aus den dem Gutachten Dr. J. beigefügten und ergänzend den mit Schriftsatz vom 17. August 2010 zur Akte gereichten Lichtbildern erschließt sich, dass sich zahlreiche Schadstellen über den ganzen Dachraum hinweg verteilen. Bei diesem Schadensbild ist es mit punktuellen Ausbesserungen nicht getan. Berücksichtigt man weiter, dass die Unterspannbahnen den Erläuterungen des Sachverständigen zufolge quer zur Verlegerichtung in der Dachfläche gespannt sind (zu erschließen auch aus Bild 18, S. 28 des Gutachtens Dr. J. vom 20. Oktober 2005), erklärt sich, weshalb ein fachgerechtes Befestigen neuer Unterspannbahnen das vollständige Abnehmen aller Kal-Zip-Platten notwendig macht. Es erklärt sich dann auch, weshalb das Gebäude in vollem Umfang einzurüsten ist. Ein abschnittsweises Einrüsten, so der Sachverständige, brächte keine Kostenersparnis, weil die Gesamtfläche im Ergebnis die gleiche sei.
dd)
Der Sachverständige konnte ferner überzeugend erläutern, weshalb er in seiner Kostenermittlung keine Wiederverwendung der aufgenommenen Kal-Zip-Platten vorgesehen hat und insoweit dem Sachverständigen Dr. J. folgt. Er hat die von der Beklagten unter Berufung auf das Gutachten Ho. behauptete Wiederverwendbarkeit an sich nicht in Frage gestellt. Er hat aber zu bedenken gegeben, dass das Auf- und Verbördeln der Metallplatten doch eine gewisse Schädigung darstelle. Es mache sie rissig und brüchig. Deshalb seien die Platten nach einer derartigen Reparaturvorgang neuen nicht mehr gleichwertig. Dann aber hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederaufbringen neuer Kal-Zip-Platten. Er kann beim Neubau eines Hauses Neubaustandard erwarten, der auch bei der Mängelbeseitigung herzustellen ist.
ee)
Die zusätzlich für die Beseitigung der einzelnen Mängel vom Sachverständigen errechneten Kosten bleiben außer Betracht. Sie sind ohnehin fast vollständig bereits in der Berechnung für die Erneuerung der Unterspannbahn enthalten; neu sind nur die letzten beiden Positionen Facharbeiterstunden (372,00 €) und Kleinmaterial (50,00 €). Auch diese aber kann der Kläger nicht eigens ersetzt verlangen. Der Sachverständige hat bestätigt, dass die Mängel bei fachgerechter Neueindeckung des Daches zwangsläufig mit beseitigt würden.
d)
Der zuzuerkennende Schadensersatzbetrag erweitert sich um die hilfsweise geltend gemachten Kosten für die Sanierung zweier Wohnungen wegen Feuchtigkeitsschäden. Auch für diese Schäden haftet die Beklagte wegen Verletzung der Hinweispflicht über die beschädigte Unterspannbahn.
Der Sachverständige Dr. J. hat im selbständigen Beweisverfahren in den Wohnungen im Dachgeschoss rechts und in der Mitte erhebliche Schäden durch von oben eindringende Feuchtigkeit festgestellt. Die Schäden lassen sich anschaulich den dem Gutachten Dr. J. vom 12. Dezember 2004 beigefügten Fotos entnehmen; sie stehen auch außer Streit.
Als Ursache hat der Sachverständige, auch dies unangegriffen, mehrere Mängel in der Dachausführung ausfindig gemacht. Neben der mangelhaften Dämmung sind vor Allem die fachwidrigen Anschlüsse der Abluftrohre für den Eintritt von Feuchtigkeit in den Dachraum verantwortlich. Der Teil der Abluftrohre, der aus dem Dach heraustritt und in den Regen gelangen kann, ist nämlich jeweils in der Weise an das weiterführende Rohr angeschlossen, dass das eingetretene Wasser an der Außenseite des weiterführenden Rohres abläuft (Gutachten Dr. J. vom 12. Dezember 2004 S. 16 bis 18, Bl. 41-43 d. BA). Die so in den Dachraum eingetretene Feuchtigkeit kann wiederum in die darunterliegenden Wohnungen gelangen, weil die Unterspannbahn teilweise schadhaft und nicht ordnungsgemäß befestigt ist.
Da die Feuchtigkeitsschäden damit auch eine Folge der funktionsuntüchtigen Unterspannbahn sind, sind sie eine mittelbare Folge der Hinweispflichtverletzung der Beklagten. Überdies hat der Kläger mittlerweile unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte den Einbau der Lüftungsrohre zu verantworten habe, die der Sachverständige als wesentliche Mitursache für das Eindringen von Feuchtigkeit in den Dachraum bezeichnet hat. Dementsprechend hat die Beklagte auch für diese Schäden aufzukommen. Die Kosten sind durch die Rechnungen über 1.748,00 €, 1.182,84 € und 548,98 € (Bl. 299f iVm Bl. 304 – 306 d. A.) belegt.
2.
Der dem Kläger damit in Höhe von 113.384,85 € entstandenen Schaden ist nur in geringem Umfang durch Aufrechnung erloschen.
a)
Ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe von 2.556,46 € (5.000,00 DM) auf der Grundlage des Vergleiches vom 24. Mai 2000 ist unstreitig.
b)
Kein aufrechenbarer Anspruch steht der Beklagten wegen des Betrages in Höhe von 11.500,00 € zu, den sie dem Kläger nach dem Beschluss des Landgerichts Kiel vom 08. September 2004 im Vollstreckungsverfahren zur Eindeckung eines Teilbereichs des Daches im Wege der Ersatzvornahme hat zahlen müssen. Die Beklagte begehrt die Rückzahlung, weil die Ersatzvornahme bislang nicht durchgeführt wurde. Dies allein kann einen Rückzahlungsanspruch jedoch nicht begründen. Als Anspruchsgrundlage käme nur § 812 BGB in Betracht, doch hat die Beklagte den Betrag mit Rechtsgrund bezahlt und der Rechtsgrund besteht mindestens so lange, so lange mit der Durchführung der Ersatzvornahme gerechnet werden muss. Dies ist derzeit noch der Fall. Der Kläger hat den Aufschub nachvollziehbar damit begründet, dass die Dacharbeiten sinnvoller Weise insgesamt durchgeführt werden sollten. Im Hinblick auf diese Begründung wäre die Annahme, dass der Kläger tatsächlich eine Ersatzvornahme überhaupt nicht beabsichtige, nicht gerechtfertigt.
c)
Die Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch des Klägers auch nicht den Betrag von 12.595,83 € entgegenhalten, den der Kläger ihrem Vortrag nach als Schadensersatzbetrag vom Architekten erhalten habe. Der Kläger müsse, so hat sie erstinstanzlich gemeint, den Betrag „als bereits erhaltene Position gegenrechnen“ (Schriftsatz vom 14. Februar 2007 S. 1, Bl. 25 f. d.A.). Aus diesem Vortrag folgt zunächst, dass die Beklagte insoweit keine Aufrechnung geltend machen kann. Sie kann allenfalls verlangen, dass die Leistung des Architekten im Rahmen des normativen Schadensbegriffs als Zahlung auch zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müsse. Dies wiederum käme nur in Betracht, wenn sie denselben Schaden abdecken sollte wie der, auf den die Beklagte in Anspruch genommen wird. Die Beklagte hat zum Grund der Zahlung vorgetragen, es habe sich um Mängelbeseitigungskosten im Bereich von Durchbindungen gehandelt (s. ebd.). Der Kläger hat jedoch im Termin vom 17. Juli 2007 vor dem Landgericht erklärt, dass der Betrag Schadensersatz wegen des Wand-, nicht des Dachbereiches betreffe (Sitzungsniederschrift vom 17. Juli 2007 S. 1, Bl. 117 d.A.). Dem hat die Beklagte in der Folgezeit nie widersprochen. Der Betrag hat mithin unstreitig inhaltlich mit dem streitgegenständlichen Anspruch nichts zu tun. Er ist damit auch nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigungsfähig.
3.
Über den Hilfsantrag auf Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht war nicht zu entscheiden. Wie sich den schriftsätzlichen Erklärungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ankündigung des Antrages entnehmen lässt, hat er ihn als Hilfsantrag zu einem vermeintlich geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuss gestellt (Schriftsatz vom 17. August 2010 S. 5, Bl. 390 d. A.). Neben einem solchen Anspruch könne, so hat er erläutert, auch ein Feststellungsantrag gestellt werden. Tatsächlich macht er in der Berufung jedoch keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, sondern auf Schadensersatz geltend. Nachdem der Kläger erstinstanzlich die Klage vorrangig auf einen Anspruch auf Kostenvorschuss gestützt hat (Bl. 94, 142, 266, 300 d. A.), das Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch von einem Schadensersatzanspruch ausgegangen ist (vgl. UA S. 5), hat er in der Berufung erklärt, er begehre vorrangig Schadensersatz (Berufungsbegründung S. 1, Bl. 341 d. A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.