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Stromkabelbeschädigung durch Tiefbauunternehmer – Schadensersatz

AG Lichtenberg – Az.: 16 C 195/13 – Urteil vom 06.03.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.565,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.190,60 € seit dem 18.05.2011 und aus 374,90 € seit dem 10.06.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wegen einer Beschädigung am Stromnetz der Klägerin durch die Beklagte.

Stromkabelbeschädigung durch Tiefbauunternehmer – Schadensersatz
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Die Klägerin unterhält im Berliner Stadtgebiet ein stadtweites Elektrizitätsversorgungsnetz, bestehend aus unterirdischen Kabelnetzen, oberirdischen Verteilerkästen, Trafostationen, Freileitungsmasten soweit Schalt- und Verteileranlagen zur Versorgung der Anschlussnutzer mit Elektrizität. Sie ist Netzbetreiberin im Sinne der Niederspannungsverordnung und ist Betreiberin des örtlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.

Die Beklagte führt u.a. Bau- und Schachtprojekte aus, bei denen sie Baumaschinen zum Ausschachten einsetzt.

Am 25.08.2010 führte die Beklagte Erdarbeiten auf öffentlichem Straßenland in … Berlin durch, bei denen sie zwei 10 kV-Kabel und mehrere 1 kV-Kabel der Klägerin, welche im Boden verlegt waren, beschädigte. Der Kabelplan, der auch die Lage der beschädigten Kabel auswies, stand der Beklagten dabei zur Verfügung.

Die Klägerin beauftragte die … , ein für Reparaturen an Stromnetzen zugelassenes Unternehmen, mit der Behebung der Schäden. Diese beauftragte für bestimmte Leistungen im Rahmen des Auftrags wiederum weitere Unternehmen, u.a. die … und die … .

Die Firmen sorgten u.a. für die Netzab- und -anschaltungen während der Arbeiten am Netz, nahmen Aufgrabungen im Straßenbereich vor, um die schadhaften Kabel zu ersetzen, beschafften die nötigen Ersatz- und Reparaturmittel und schafften sie mit firmeneigenen Fahrzeugen zu den Baustellen. Die … stellte die bei allen beteiligten Firmen angefallenen Kosten zusammen und der Klägerin in Rechnung.

Die Klägerin ihrerseits verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2011 unter Fristsetzung bis zum 26.04.2011 die Bezahlung des sich so ergebenden Gesamtbetrages von 22.743,31 €. Dem Schreiben beigefügt war eine Aufstellung der seitens der Reparaturunternehmen in Rechnung gestellten Beträge nebst Rechnungskopien.

Die Versicherung der Beklagten prüfte die seitens der Reparaturunternehmen abgerechneten Leistungen und überwies am 23.12.2011 einen Betrag von 17.169,82 € an die Klägerin. Nach erneuter Überprüfung überwies sie am 04.01.2012 einen weiteren Teilbetrag von 500,00 € und am 01.02.2012 weitere 138,38 €, so dass noch ein Betrag von 4.935,11 € aus der ursprünglichen Gesamtforderung der Klägerin übrig blieb. Die Klägerin ihrerseits verzichtete auf den Ausgleich eines Rechnungsposten über 719,48 € sowie der zunächst geltend gemachten Kostenpauschale von 25,00 €, so dass noch eine Restforderung von 4.190,63 € verlangt wurde, auf die seitens der Beklagten bzw. ihrer Versicherung keinerlei Zahlungen mehr erfolgten.

Bei den offenen Posten aus der Gesamtaufstellung der Klägerin vom 12.04.2011 handelt es sich um Folgendes:

1. Von der … der Klägerin in Rechnung gestellte Kosten für Personaleinsatz: die Beklagte kürzte den in Rechnung gestellten Personaleinsatz von 34,9 Stunden auf 25 Stunden. Es verbleibt eine Differenz von 508,46 €.

2. Von der … der Klägerin in Rechnung gestellte Kosten für Fuhrparkleistungen in Höhe von 349,77 € kürzte die Beklagte auf 150,00 €. Es verbleibt eine Differenz von 149,77 €.

3. Von der … als Rechnung 11-002 der Klägerin berechnete Kosten für Kabelarbeiten in Höhe von 11.625,65 € kürzte die Beklagte auf 10.174,68 €. Es verbleibt eine Differenz von 1.450,97 €.

4. Von der … als Rechnung 11-006 der Klägerin berechnete Kosten für Kabelarbeiten von 2.648,78 € akzeptierte die Beklagte lediglich den Teilbetrag von 1.491,63 €. Es verbleibt eine Differenz von 1.157,15 €.

5. Von der Firma … der Klägerin in Rechnung gestellte Kosten für Kabelarbeiten von 1.949,57 € beglich die Beklagte nur in Höhe von 1.495,06 €. Es verbleibt eine Differenz von 454,74 €.

6. Die von der … als Rechnung 11-104 der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für Material von 419,74 € wurden von der Beklagten insgesamt nicht ausgeglichen.

Die Klägerin beauftragte ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber der Beklagten bzw. der für sie handelnden Versicherung, die mit Schreiben vom 05.05.2013 unter Fristsetzung zum 20.05.2013 den Ausgleich der offenen Positionen für die Klägerin geltend machten. Insoweit entstanden der Klägerin Kosten für die anwaltliche Tätigkeit nach einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 354,90 € nebst der Auslagenpauschale von 20,00 €, insgesamt 374,90 €.

Die Klägerin behauptet, sie habe die ihr in Rechnung gestellten Kosten für die Arbeiten zur Reparatur an den von der Beklagten beschädigten Kabeln in voller Höhe, insgesamt 22.718,31 € – ohne die Kostenpauschale von 25,00 € – gegenüber der … ausgeglichen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.565,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.190,60 € seit dem 18.05.2011 und auf 374,90 € seit dem 10.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klägerin könne die mit der Klage noch weiter geltend gemachten Kostenpositionen nicht als Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen. Der abgerechnete Aufwand sei nicht hinreichend belegt und deshalb nicht prüffähig.

Insbesondere sei ein Personaleinsatz der … nach Tarifgruppe E, wie er der Klägerin in Rechnung gestellt wurde, nicht nachvollziehbar. Ferner habe eine Abrechnung der Fuhrparkleistungen der … nach Fahrtenbuch erfolgen müssen, die Abrechnung lediglich nach Stunden der eingesetzten Fahrzeuge sei nicht ausreichend. Zudem seien die laufenden Kosten der eingesetzten Fahrzeuge als Sowieso-Kosten zu behandeln und deshalb nicht zu ersetzen.

Hinsichtlich der von der Firma … abgerechneten Leistungen sei zu beanstanden, dass der Nachweis der erforderlichen Verdichtung fehle, ferner beanstandet sie einen Teil der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden nebst Nachtzulagen und Überstundenzulagen, weil nicht belegt sei, wofür genau diese erforderlich gewesen seien und wann genau diese angefallen seien. Auch im Übrigen sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft gemacht, wofür im Einzelnen die Leistungen angefallen sein sollen.

Hinsichtlich der Leistungen der … seien die in Rechnung gestellten Materialpositionen bereits in den erforderlichen Lohnkosten enthalten und deshalb nicht erneut abzurechnen gewesen.

Die Beklagte meint, die Klägerin müsse die Rechnungen bzw. Rechnungspositionen der … und der von dieser beauftragten Drittunternehmen für die Beklagte prüffähig erläutern, weil sie anders als die Beklagte Einblick in die Arbeitsweise und Kostenstruktur der beauftragten Firmen habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie habe den vollen Betrag von 22.718,31 €, wie er ihr von der … in Rechnung gestellt, wurde, dieser gegenüber ausgeglichen durch schriftliche Zeugenvernehmung der Mitarbeiterin dieser Firma … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf deren schriftliche Zeugenaussage vom 05.12.2013, Bl. 92-94 d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB den Ausgleich des mit der Klage noch geltend gemachten weiteren Schadens aus der Beschädigung der Erdkabel in der … Berlin, vom 25.08.2010 in Höhe von 4.190,60 € verlangen.

Die Beklagte hat durch die Beschädigung der Erdkabel die Klägerin schuldhaft an ihrem Eigentum an den Kabeln bzw. in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, § 823 Abs. 1 BGB. Sie ist deshalb verpflichtet, gemäß § 249 BGB den der Klägerin entstandenen Schaden auszugleichen, hier gemäß § 249 Abs. 2 BGB den Geldbetrag zu bezahlen, der für die Reparatur der Erdkabel seitens der Klägerin erforderlich war.

Die Klägerin als Betreiberin des Elektrizitätsversorgungsnetzes verfügte selbst nicht über die Ressourcen, den ihr entstandenen Schaden mit eigenem Personal und Materialeinsatz zu beheben und beauftragte daher die … , ein Drittunternehmen, mit der erforderlichen Reparatur. Sie kann die ihr durch diesen Reparaturauftrag entstandenen tatsächlichen Kosten grundsätzlich auch als Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin durch den von ihr erteilten Reparaturauftrag auch tatsächlich Kosten in Höhe von 22.743,31 € entstanden sind.

Dies beruht auf der Zeugenaussage der Zeugin … , die in ihrer schriftlichen Zeugenaussage bestätigt hat, dass die Rechnung der … in voller Höhe von 22.718,31 € beglichen wurde. Es besteht kein Grund, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln, die sich ausweislich ihrer Zeugenaussage anhand des SAP-Systems mit den Buchungsprotokollen über die entsprechende Zahlung der Klägerin aus Anlass ihrer Zeugenaussage vergewissert hatte.

Auf Grund des vollständigen Zahlungsausgleich der Rechnung der … und des nur teilweisen Ausgleichs der von der Klägerin geleisteten Zahlungen durch die Beklagte bzw. deren Versicherung ist der Klägerin der hier mit der Klage noch weiter geltend gemachte Schaden verblieben.

Soweit die Klägerin einwendet, die genaue Höhe der gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen sei nicht prüffähig und für sie nicht ausreichend nachzuvollziehen, ist dies für die Schadensersatzforderung der Klägerin rechtlich nicht relevant, denn der Schaden der Klägerin besteht in den Kosten des von ihr erteilten Reparaturauftrages, der zur Beseitigung des von der Beklagten angerichteten Schadens auch tatsächlich erforderlich war.

Die Beklagte verkennt hier, dass die Klägerin nicht eine eigene Leistung in Rechnung stellt, für deren Berechtigung sie darlegungs- und beweispflichtig wäre. Vielmehr ist die Klägerin hier die Geschädigte, die Beklagte Schädigerin. Der Geschädigte kann diejenigen Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen, die ihm für die Beseitigung des Schadens tatsächlich entstanden sind, das sind vorliegend die Kosten der Beauftragung zur Beseitigung des Schadens.

Der Einwand überhöhter Kosten, wie ihn die Beklagte letztlich führt, ist für den Schadensersatzanspruch lediglich relevant im Rahmen des § 254 BGB als ein Mitverschulden des Geschädigten, etwa weil die Klägerin schuldhaft überhöhte Kosten im Hinblick auf die Beseitigung des Schadens veranlasst hätte. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches, den Schaden erhöhendes Mitverschulden der Klägerin liegt bei der Beklagten. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht im Hinblick auf eine vermeintlich überlegene Kenntnis der Klägerin hinsichtlich der Arbeitsweise und Kostenstruktur der beauftragten Unternehmen. Zum einen ist dazu, warum eine solche besondere Kenntnis der Klägerin vorliegen sollte, nichts konkret vorgetragen; die Klägerin ist nicht identisch mit der … , auch wenn sie zum selben Konzernverbund gehört. Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin besteht schon insoweit nicht, als die Klägerin eben nicht aus ihrem eigenen Verantwortungsbereich Auskünfte erteilen kann. Darüber hinaus wäre eine solche Verschiebung der Darlegungslast nur in Betracht zu ziehen, wenn seitens der Beklagten selbst keinerlei Einblick in die zum Schaden führenden Umstände bestünde. Davon kann aber schon vor dem Hintergrund, dass der Beklagten die gesamten Rechnungen der Drittfirmen überlassen wurden und vorgerichtlich auch weitere Erläuterungen erfolgten, nicht die Rede sein. Welche weiteren konkreten Informationen die Beklagte benötigte, um die Angemessenheit der gegenüber der Klägerin abgerechneten Kosten zu prüfen, ist von der Beklagten nicht dargetan. Zudem sind der Beklagten als Baufirma im Bereich des Tiefbaus die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Arbeiten und damit verbundene Kosten auch nicht völlig fremd.

Die Beklagte hat nichts Konkretes vorgetragen, inwieweit die Klägerin vorwerfbar überhöhte Kosten verursacht hätte, indem sie die Rechnung der … in vollem Umfang beglichen hat. Für den Einwand der Beklagten war es jedenfalls erforderlich, konkret vorzubringen, inwieweit die Klägerin ihrerseits Anlass zu Kürzungen der Rechnung gehabt hätte. Dazu genügte es nicht, die Nachvollziehbarkeit einzelner Rechnungspositionen aus den Rechnungen der Drittfirmen, die mit der Ausführung der Reparaturarbeiten befasst waren, zu bestreiten. Vielmehr wäre konkret darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen gewesen, dass bei zutreffender Sachbehandlung nur geringere Kosten bei der Klägerin entstanden wären.

Soweit die Beklagte die Abrechnung der Fuhrparkleistungen nach Stundensätzen beanstandet, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des zu beanspruchenden Schadensausgleichs. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die tatsächlich abgerechneten Kosten des Fuhrparks überhöht waren. Zudem leuchtet nicht ein, warum eine Abrechnung nach Stunden des eingesetzten Fuhrparks von vornherein zu einer Überhöhung des Leistungsentgelts führen sollte. Von Sowieso-Kosten kann vorliegend keine Rede sein, denn die eingesetzten Fahrzeuge waren Fahrzeuge einer Drittfirma, die für den Einsatz ihrer Fahrzeuge im Rahmen ihres Erwerbsgeschäfts nachvollziehbar Kosten in Rechnung stellte. Auch hier gilt, dass auch wenn die Firma … zum selben Konzernverbund wie die Klägerin gehört, dies nichts daran ändert, dass beide wirtschaftlich selbständig agieren.

Soweit die Beklagte die Angemessenheit der gegenüber der Klägerin abgerechneten Stundenzahlen in Zweifel zieht, ist auch dies nicht geeignet, eine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit der Klägerin darzulegen. Die Beklagte behauptet nicht einmal, dass nur ein konkreter geringerer Aufwand für die zu erbringenden Reparaturen angemessen war.

Hinsichtlich der Rechnung der … ist nicht nachvollziehbar, was konkret hier beanstandet wird.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 BGB den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Tätigkeit der von ihr beauftragten Rechtsanwälte zur vorgerichtlichen Durchsetzung der berechtigten Forderung in Höhe von 374,90 € verlangen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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