LG Stade – Az.: 4 O 66/13 – Urteil vom 27.03.2014
Das Versäumnisurteil vom 29.10.2013 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Der Streitwert wird auf € 130.691,90 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückzahlung bereits gezahlten Werklohns.
Die Klägerin wurde vom staatlichen Baumanagement Weser/Elbe beauftragt, Tiefbauarbeiten auf dem Marineflugplatz der Nato in Nordholz auszuführen. Sie beauftragte mit Vertrag vom 28. Juli 2010 (Anl. K 1 zur Klagschrift in der Aktentasche), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Beklagte mit der Ausführung eines Teils der Arbeiten als Subunternehmerin.
Nach Fertigstellung der Arbeiten erstellte die Beklagte im Sommer/Frühherbst 2011 eine Schlussrechnung. Diese rügte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Anl. B 2, fälschlich als K 2 bezeichnet, Bl. 29 d.A.) und forderte € 260.093,70 als überzahlt zurück.
Daraufhin trafen sich Herr R als Vertreter der Klägerin und Herr O als Vertreter der Beklagten Anfang Dez. 2011, um ein gemeinsames Aufmaß zu nehmen. Auf Grundlage dieses geänderten Aufmaßes rechnete die Beklagte am 23. Dezember 2011 neu in Höhe von 403.741,89 EUR ab (vgl. Tabelle Anl. K 3) und überwies einen sich daraus ergebenden überzahlten Betrag i.H.v. 76.393,98 EUR an die Klägerin zurück (Anl. K 2). Ferner übersandte sie mit der Schlussrechnung das neue Aufmaß gem. dem gemeinsamen Treffen im Dezember 2011 im Umfang von 76 Blatt zu je 26 Blättern (Anlage K 4, 3 Leitzordner).
Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt errechnete die Klägerin sodann aufgrund von ihr vorgenommener Korrekturen am Aufmaß (vgl. Tabelle Anl. K 5) eine berechtigte Gesamtforderung der Beklagten in Höhe von nur € 273.049,99. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 (Anl. K 6), ein Jahr später, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung bis zum 13. Dezember 2011 auf. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen unstreitig gezahlter € 403.741,89 (nach Abzug der zurückerstatteten € 76.393,98) und der von der Klägerin ermittelten Summe von € 273.049,99.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (Anl. K 7) machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Betrag außergerichtlich geltend.
Die Klägerin behauptet, das Anfang Dezember 2011 erstellte Aufmaß habe nur ein vorläufiges Aufmaß sein sollen. Eine endgültige Überprüfung des Aufmaßes habe erst nach Abschluss des Gesamtauftrags erfolgen sollen. Aus diesem Grund habe Herr R nicht alle Positionen überprüft, sondern lediglich offenkundige Fehler in den Aufmaßunterlagen angestrichen. Erst im Jahr 2012 seien dann die weiteren Unzulänglichkeiten durch das staatliche Baumanagement E/W zu Tage befördert worden.
Insofern die Beklagte exemplarisch Anl. „K 3“ (tatsächlich B 3, Bl. 30 d.A.) vorlege, in dem Korrekturen der Parteien beim gemeinsamen Aufmaß im Dezember 2011 vorgenommen worden seien, handele es sich tlw. um Anmerkungen von Herrn R, die zu berücksichtigen sind, tlw. aber auch um Anmerkungen eines Dritten, die ohne Einwilligung von Herrn R vorgenommen worden seien. Das Aufmaß sei auch nicht von ihr unterzeichnet worden. Die Beklagte habe ohnehin die Änderungen bzw. Streichungen des Herrn R bei der Erstellung der neuen Schlussrechnung nicht berücksichtigt.
Das gemeinsam genommene Aufmaß könne schon deshalb keine Rechtswirkungen entfalten, weil zum damaligen Zeitpunkt noch keine Abrechnung gegenüber dem staatlichen Baumanagement vorgenommen worden sei und daher die Bezugsgrößen falsch gewesen seien.
Die Klägerin macht unter anderem geltend, dass sie eine Vielzahl von Leistungen, die die Beklagte ihr gegenüber abgerechnet habe, selbst erbracht habe. Die Beklagte habe unberechtigt 18.652,00 EUR für den Transport von 3.047,71 qm Kampfmittelverdachtsboden berechnet, ohne das erforderliche Fahrzeug zum Transport desselben zu haben. Bei dem einzigen der Beklagten zur Verfügung stehenden Transportgerät, einer Radladerschaufel, hätte der Transport 544 Tage gedauert (SV-GA).
Da die Beklagte bei anderen, nicht streitgegenständlichen Gewerken fälschlich den Wurzelschutz abgerechnet habe, dürfe sie den Wurzelschutz auch ihr gegenüber nicht abrechnen. Zudem seien ordnungsgemäße Arbeiten zum Wurzelschutz gerade nicht erbracht worden.
Die Klägerin stellte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 keinen Antrag und es erging klagabweisendes Versäumnisurteil am gleichen Tage. Die Klägerin hat hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Sie trägt mit ihrer Einspruchsschrift weiter und teilweise unter Abänderung ihres bisherigen Vortrages vor:
Die Beklagte habe sich mit Vereinbarung vom 12.12.2011 (Bl. 257 d.A.) zur Zahlung von € 100.000,– verpflichtet. Auf diese Vereinbarung werde die Klagforderung in Höhe von € 100.000,– daher insbesondere gestützt.
Die Klägerin macht sich im Übrigen die Beanstandungen des von ihrer Auftraggeberin beauftragten Ingenieurbüros C am Aufmaß der Klägerin im dortigen Vertragsverhältnis zu Eigen, die u.a. auch die Leistungen der Beklagten als Subunternehmerin betreffen. So rügt sie exemplarisch zu den „Bodenaushubpositionen“ (Bl. 123 ff. d.A.) etwa, dass der Oberboden durchgehend mit 0,1 m vom Bodenaushub der Profile abgezogen worden sei, während im Leistungsverzeichnis im Mittel 0,15 m angegeben worden sei.
Weiterhin rügt die Klägerin unter weiterer Substantiierung ihres Vortrages, dass Wurzelbehandlungen nicht durchgeführt worden seien und ermittelt eine auf Seite 34 der Einspruchsschrift ersichtliche „Zuvielabrechnung“ hinsichtlich der dort benannten Positionen des Leistungsverzeichnisses in Höhe von insgesamt € 31.980,16 (Bl. 126 d.A.). Wegen des Wurzelschutzes bezieht sie sich zudem auf die Aufmaßübersicht (Anlage K 13, Bl. 268 d.A.) ihrer Auftraggeberin.
Ausgehend von dem zwischen der Klägerin und dem staatlichen Baumanagement E/W geltenden Leistungsverzeichnis Anlage K 11 (Bl. 98 ff. d.A. und Bl. 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.11.2013) seien seitens der Beklagten Positionen wie Suchschachtungen, Wuzelbehandlung, Kronenschnitt, Stammschnitt, Bauzaun stellen, Hindernis als Einzelstein und Handschachtung für Verbindungsmuffen zu Unrecht abgerechnet worden.
Die Klägerin moniert sodann mittels integrierter Übersichten die aus Seite 39 unten ff. ihres Schriftsatzes vom 21.11.2013 Positionen der Abrechnungen der Beklagten mit dem Bemerken, dass diese sämtliche Widersprüche aufweisen, die aus den jeweiligen Bemerkungen zu den Positionsziffern der Anlagen ersichtlich sein sollen. Auf den Klägervortrag, bzw. die in den Schriftsatz einkopierten Anlagen Bl. 132 ff. d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Unter anderem führt sie weiter aus, dass die Beklagte etwa Kampfmittelboden nicht abgefahren habe, dies habe ausschließlich die Klägerin bzw. die Fa. M getan. Insoweit habe sie mithin zu Unrecht abgerechnet.
Zu Unrecht habe die Beklagte auch die Errichtung einer Fußgängerbrücke abgerechnet.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Stade vom 29.10.2013 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.691,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2012 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.980,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin an das gemeinsame Aufmaß, das sie über ein Jahr nicht beanstandet habe und das daher als ein deklaratorisches Anerkenntnis zu werten sei, auch gebunden sei. Rüge sie dieses nunmehr als falsch, trage sie die Beweislast.
Hinsichtlich des angeblich nicht beförderten Kampfmittelbodens habe es sich so verhalten, dass dieser zwar tatsächlich nicht an die vorgesehene Lagerstätte habe transportiert werden müssen, weil die eigentliche Lagerstätte geschlossen worden sei. Der Aushub, der bei allen Arbeiten angefallen sei, sei daraufhin an verschiedene andere Stellen gefahren worden, die in etwa genauso weit weg gewesen seien wie die ursprüngliche Lagerstätte.
Sie ist der Ansicht, dass es für die Bezahlung der Beklagten ohne Belang sei, wenn die Klägerin nicht alle ihr von der Beklagten in Rechnung gestellten Positionen vom staatlichen Baumanagement entgolten bekommen würde. Maßgeblich sei allein das Vertragsverhältnis der Parteien. Zudem habe die Klägerin teilweise Mehrkosten verursacht. Diese Kosten seien aber ohne Verschulden der Beklagten entstanden, u.a. weil Rohrleitungen erst wieder mit der Hand freigeschippt haben werden müssen; hierüber habe sie die Klägerin immer im vorhinein aufgeklärt und daher auch zu Recht entsprechend abgerechnet (Anl. B4-B6, irrtümlich bezeichnet als Anl. K 4-K6, Bl. 31-33 d.A.).
Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die Klage auch unter Berücksichtigung des weiteren Klagvorbringens mit der Einspruchsschrift nach wie vor unschlüssig sei.
Die Klägerin beanstande mit ihrem Einspruchsschriftsatz Positionen, die so gar nicht abgerechnet seien und sich aus dem geänderten, der Abrechnung zugrunde liegenden Aufmaß auch nicht entnehmen ließen. Daher sei überhaupt nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerin welche Beträge im Einzelnen kürze. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.12.2013 (Bl. 297 ff. d.A.) wird wegen der Einzelheiten der Beanstandungen der Beklagten Bezug genommen.
Die Einigung hinsichtlich zu zahlender € 100.000,– habe unter auflösenden Bedingung des gemeinsamen Aufmaßes, auf das man sich ja tatsächlich verständigt habe, gestanden. Die Herren N und I seien auch gar nicht berechtigt gewesen, Verpflichtungen im Namen der Beklagten einzugehen.
Der Klägerin war nachgelassen worden, zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.12.2013 (Bl. 294 ff. d.A.) binnen Frist von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 26.02.2014 weiter vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin mit der Wirkung des § 342 ZPO form- und fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, war das Versäumnisurteil gem. § 343 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteten Werklohns nicht schlüssig dargetan hat und die Klage daher unbegründet ist.
Die Klägerin hatte gem. § 4 Abs. 1 des Subunternehmervertrages vom 28.07.2010 an die Beklagte Abschlagzahlungen geleistet. Sie beanstandet die Schlussrechnung der Beklagten vom 23.12.2011 (Anlagen K 2 und K 3), die auf der Grundlage eines im Dezember genommenen Aufmaßes (Anlage K 4) erfolgte, als fehlerhaft, da die Beklagte zu viel, bzw. tatsächlich nicht durch sie erbrachte Leistungen abgerechnet habe. Einen derartigen vertraglichen Rückzahlungsanspruch hat sie indessen nicht schlüssig dargetan. Zwar gilt grundsätzlich für die Beweislast im Falle vereinbarter Abschlagzahlungen, dass der Auftraggeber im Falle der Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs wegen vermeintlicher Überzahlung nur darlegen muss, dass sich wegen vorzunehmender Korrekturen ein Überschuss ergibt. Dann obliegt es dem Auftragnehmer, der Berechnung des Auftraggebers entgegen zu treten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagzahlungen zu behalten (BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 187/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2007, 4 U 123/06 jeweils zit. nach juris).
Die Klägerin hat aber eine derartige, auf zu korrigierende Rechnungspositionen zurückzuführende Überzahlung nicht in einer Art und Weise schlüssig dargetan, die es der Beklagten ermöglichte, dem Klägervortrag entgegenzutreten und die Richtigkeit ihrer Schlussrechnung und des gemeinsamen Aufmaßes unter Beweis zu stellen. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien streitige und jeweils unter Beweis gestellte Frage, ob die gemeinsame Aufmaßnahme unter Berücksichtigung der – im einzelnen streitigen – vor Ort getroffenen Abreden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Einzelnen BGH, BauR 2005, 94) als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist oder nicht, schon nicht an.
Denn ein schlüssiger Sachvortrag der Klägerin setzte jedenfalls voraus, dass sie Tatsachen vorträgt, die den geltend gemachten Klaganspruch als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Zum einen darf die geordnete Darstellung von Tatsachen nicht durch die pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden. Zum anderen muss der geltend gemachte Rückforderungsanspruch auch der Höhe nach insoweit nachvollziehbar sein, als aus der Anspruchsbegründung erkenntlich sein muss, welche konkreten Positionen und abgerechneten Leistungen beanstandet werden. Beiden Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht.
Die Klägerin hatte sich mit ihrer Klagschrift zur Begründung ihres Rückforderungsanspruchs zunächst auf das gemeinsame Aufmaß Anlage K 4 berufen und insoweit lediglich vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerin habe die von ihm geprüften Aufmaßunterlagen Anlage K 4 einer geänderten Zahlungsaufstellung zugrunde gelegt, welche mit einem nur in Höhe von € 273.049,99 berechtigten Gesamtbetrag ende und insoweit die Abrechnung Anlage K5 sowie die Anlagen K 3 und K 4 zum Sachvortrag erhoben (Seite 3/4 der Klagschrift). Sie hat zu den im Einzelnen beanstandeten Positionen nur exemplarisch ausgeführt, ohne dass nachvollziehbar wäre, wie sich die Klagforderung im Einzelnen zusammensetzt. Die bloße Darlegung des unstreitig gezahlten und des aus ihrer Sicht bloß geschuldeten Gesamtbetrages genügt zur hinreichenden Substantiierung jedoch offensichtlich nicht (OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.06.2012, 1 U 105/11, zit. nach juris). Hinzu kommt, dass der Klägervortrag insoweit schon unschlüssig ist, als unstreitig das Aufmaß gem. Anlage K 4 von der Beklagten der Schlussabrechnung zugrunde gelegt ist. Im weiteren Verlauf korrigierte die Klägerin ihren Vortrag daher auch dahin, dass die Anlage K 4 gerade nicht als gemeinsames Aufmaß anerkannt werde. Tatsächlich weicht das gem. Anlage K 5 von der Klägerin für ihre abweichende Berechnung zugrunde gelegte Verzeichnis von der Anlage K 4 auch ab. Die Kammer hat der Klägerin mit Verfügung vom 05.07.2013 (Bl. 63 d.A.) sodann rechtliche Hinweise erteilt und bemerkt, dass die Klägerin, sofern sie nicht nur falsch ermittelte Mengen rüge, sondern auch andere Fehler, sie hierzu schriftsätzlich unter jeweiliger Benennung der gerügten Positionen vorzutragen habe. Auch die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert beanstandet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin dann neuerlich darauf hingewiesen worden, dass ihr bisheriger Vortrag nicht schlüssig ist, da für das Gericht nicht ersichtlich sei, welche Grundlage die Berechnungen der Klägerin haben. In diesem Termin hat sodann der Geschäftsführer erneut bekräftigt, das als Anlage K 4 überreichte Aufmaß sei das gemeinsam genommene Aufmaß und auf diesem Aufmaß basierten die von ihr vorgenommenen Korrekturen gem. der Anlage K 5. Aufgrund der erteilten Hinweise erließ die Klägerin Versäumnisurteil gegen sich ergehen.
Auch mit dem weiteren Vortrag in der Einspruchsschrift ist indessen der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht schlüssig dargetan. Vielmehr bezieht sich die Klägerin in gänzlich nicht mehr nachvollzuziehender Weise auf in den Schriftsatz hineinkopierte Anlagen, Tabellen und unkenntliche Fotografien, ohne dass es der Kammer möglich wäre, diese mit konkreten Abrechnungspositionen des Leistungsverzeichnisses der Beklagten (Anlage K3) oder auch nur der bisher zum Vortrag erhobenen Anlage K 5 der Klägerin selbst in Einklang zu bringen. Die Klägerin bezieht sich vielmehr auf Feststellungen im Auftragsverhältnis zwischen ihr und der staatlichen Baumanagement E/W und beanstandet, wie die Beklagte völlig zu Recht moniert, Abrechnungspositionen, die so von der Beklagten gar nicht abgerechnet worden sind. Mit der ursprünglichen Klagforderung und der Anlage K 5 lässt sich das Anlagenkonvolut nicht mehr in Einklang bringen. Zudem genügt der Vortrag offensichtlich nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag, sofern die Klägerin pauschal auf die einkopierten Tabellen Bezug nimmt. Die eingefügten Anlagen sind aus sich heraus auch in keiner Weise verständlich. Zwar trägt die Klägerin exemplarisch auch zu einzelnen Positionen ergänzend und unter Beweisantritt vor. Dies vermag ihrem Vortrag jedoch – auch nicht teilweise – zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Denn hinsichtlich welcher konkreten Positionen aus welchen Gründen und in welcher Höhe Beanstandungen erhoben werden, lässt sich aus dem Vorbringen allein nicht nachvollziehen. Insoweit seien nur beispielhaft folgende Widersprüchlichkeiten im Klägervortrag aufgezeigt: Soweit die Klägerin etwa, allein hinsichtlich der Positionen 1.98, „4.4“ und „4.45“ Abweichungen konkret darlegt (Bl. 126 d.A.) und einen Differenzbetrag errechnet, ist gerade dieser Vortrag insoweit unschlüssig, als die Beklagte unter Pos. 1.98 „Wurzelbehandlung“ nur € 9.416,83 abgerechnet hat, während die Klägerin einen Minusbetrag von € 14.994,98 absetzen will, sich die Pos. 4.4 und 4.45 im Leistungsverzeichnis der Beklagten überhaupt nicht wiederfinden und jedenfalls die Pos. „Transport von Kampfmittelverdachtsboden“ (NT 4 des Leistungsverzeichnisses der Beklagten) nur mit einer erbrachten Menge von 3.047 abgerechnet worden ist. Bei der von der Klägerin angegebenen, geprüften und anerkannten Menge von 11.889 handelt es sich offensichtlich nicht um diese Position der Abrechnung de Beklagten. Vielmehr vermengt die Klägerin hier offensichtlich ihre eigene Abrechnung gegenüber ihrer Auftraggeberin mit derjenigen der Beklagten ihr gegenüber und hält die ihrer eigenen Abrechnung gegenüber erhobenen Beanstandungen ungeprüft der Beklagten vor. Dies wendet die Beklagte zu Recht unter zutreffender Auflistung der unschlüssigen Beanstandungen mit ihrem Schriftsatz vom 30.12.2013 ein.
Nach alledem ist die Klage unschlüssig und das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 3 ZPO.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.02.2014 zur Klagbegründung im erheblichen Maße neu und unter erneuter Abänderung ihres bisherigen Berechnungen und Argumentation vorträgt, hatte dieser Vortrag gem. § 296 a ZPO unberücksichtigt zu bleiben.
Der Klägerin war allein nachgelassen worden, auf neuen Tatsachenvortrag der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 30.12.2013 (Bl. 294 ff. d.A.), der der Klägerin aufgrund eines Verzögerung seitens des Gerichts erst kurz vor dem Termin zugestellt worden ist, gem. § 283 ZPO zu erwidern. Nur eine Erwiderung auf den verspäteten bzw. verspätet zugegangenen Sachvortrag des Gegners darf berücksichtigt werden, nicht jedoch jedweder neuer Sachvortrag, der über eine Replik hinausgeht. Derart über die Erwiderung hinausgehender Sachvortrag ist vielmehr unter den Voraussetzungen des § 296 a ZPO verspätet (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 283 Rn. 5 m.w.N.).
Die Beklagte hatte mit ihrem Schriftsatz vom 30.12.2013 auf die Einspruchsschrift erwidert und das dortige Vorbringen der Klägerin als weiterhin unschlüssig moniert. Insoweit hat sie beispielhaft dargelegt, dass einzelne, von der Klägerin monierte Aufmaße so weder im gemeinsamen Aufmaß festgestellt, noch abgerechnet worden sind. Die Klägerin hat darauf innerhalb der Nachlassfrist weiter vorgetragen, sich dabei jedoch in keiner Weise auf den ihr verspätet zugegangenen Vortrag der Beklagten bezogen, sondern vielmehr „auf die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2014 sowie die im dortigen Termin erteilten Hinweise“. Diese Erörterungen im Einspruchstermin nimmt die Klägerin zum Anlass, vollkommen neu und unter Zugrundelegung neuer Aufmaßkorrekturen (nun Anlage K 16, Bl. 357 ff. d.A.) vorzutragen. Die Klägerin berechnet nunmehr unter Abweichung von ihrem bisherigen Vorbringen eine berechtigte Gesamtforderung in Höhe von nur € 171,245,– und damit einen – tatsächlichen – Rückforderungsanspruch in Höhe von – mittlerweile – € 156.101,85. Die Anlage K 16 weicht insoweit hinsichtlich einer Vielzahl von Positionen auch erheblich von der Anlage K 5 ab, auf die die Klägerin ihre Klagforderung rechnerisch jedenfalls bis zur Einspruchsbegründung hatte stützen wollen. Mit dem über 100-seitigen Vortrag der Klägerin in der Einspruchsschrift lässt sich das Vorbringen der Klägerin gar nicht mehr in Einklang bringen.
Dieses – neue – Vorbringen ist gem. § 296, 296 a ZPO verspätet. Insbesondere war der Klägerin nicht gem. § 139 Abs. 5 ZPO nachgelassen worden, zu den rechtlichen Erörterungen im Einspruchstermin ergänzend Stellung nehmen. Entsprechendes hatte die Klägerin auch nicht beantragt. Die Kammer war im Rahmen ihrer prozessualen Förderungspflichten nicht gehalten, die der Klägerin bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 05.07.2013 (Bl. 63 d.A.) und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 erteilten Hinweise zu wiederholen und der Klägerin neuerlich Gelegenheit zu geben, ihren Prozessvortrag zu ergänzen. Die Klägerin hatte vor dem Hintergrund der umfassenden rechtlichen Hinweise im Termin am 29.10.2013 Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Soweit die Kammer sodann im Rahmen der rechtlichen Erörterungen im Einspruchstermin fortbestehende Zweifel an der Schlüssigkeit der Klage auch vor dem Hintergrund des Vortrags in der Einspruchsschrift geäußert hat, war der Klägerin daher auch kein – ohnehin nicht beantragter – weiterer Schriftsatznachlass mehr zu gewähren. Denn die richterliche Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO findet ihre Grenze im Prinzip der Parteiherrschaft über den Prozessstoff und dem Gebot der richterlichen Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung. Denn der mit Einspruchsschrift auf die konkreten richterlichen Hinweise hin erfolgte gänzlich neue, über 150 Seiten starke Sachvortrag war nicht nur hinsichtlich einzelner Punkte, auf die hinzuweisen im Rahmen des § 139 ZPO unter Wahrung der Parteiherrschaft über den Prozessstoff geboten gewesen wäre, in sich widersprüchlich oder unvollständig.