LG Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 314/11, Urteil vom 07.11.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.001,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.174,63 € seit dem 22.11.2010,
2. einen weiteren Betrag in Höhe von 17.953,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2014 sowie
3. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.832,01 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) Ansprüche auf Vergütung von Teilen ihrer Werklohnforderung und Entschädigung für behauptete Mehrkosten geltend.
Im Rahmen einer Eisenbahnkreuzvereinbarung vom 28.09/29.09/11.10.2006 bezüglich der Herstellung eines Brückenersatz-Neubaus in H zwischen dem Beklagten, der Streithelferin zu 2. (ehemals Beklagte zu 2.) und der Stadt H (ehemals Beklagte zu 3.) einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Beklagte für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung zuständig sein sollte. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage B1, Bl. 224 ff d. A. verwiesen. Darüber hinaus bestand zwischen dem Beklagten und den ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. jeweils zusätzliche Vereinbarungen vom 11.10.2006/18.10.2006, die keine ausdrückliche Bevollmächtigung des Beklagten dahingehend enthielten, für die beiden anderen Beteiligten zu handeln. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarungen wird auf die Anlagen B3/2, Bl. 410 ff. d. A. und B3/3, Bl. 416 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.11.2006 forderte der Beklagte als Vergabestelle im eigenen, sowie im Namen der D und der Stadt H zur Angebotsabgabe für den Brückenersatz-Neubau, L 171, über die Bahn in H auf. Auf ihr Angebot vom 07.02.2007 erhielt die Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt unter „B, Niederlassung Ingenieurbau, Zweigniederlassung S” firmierte mit Schreiben vom 04.04.2007 den Zuschlag für eine Auftragssumme von 3.151.711,30 € netto. Aus dem Zuschlagsschreiben der Vergabestelle ging hervor, dass die Zuschlagserteilung im Namen des Beklagten sowie der zwei weiteren Beteiligten erfolgte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in der Anlage K5 enthaltene Zuschlagsschreibens Bezug genommen. Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrages wurden neben der VOB/B in der Fassung von 2002 auch die in der Anlage K7 ersichtlichen Besonderen Vertragsbedingungen. Danach war Baubeginn 12 Werktage und das Bauende 352 Werktage nach Zuschlagserteilung. Vereinbarungsgemäß sollte die Klägerin während der gesamten Vertragsabwicklung die vertragsrelevante Korrespondenz mit dem Beklagten führen.
Die Streithelferin zu 1. war mit der Entwurfsplanung betraut. Gemäß der in der Anlage SK2, Bl. 787 ff. der Akte ersichtlichen Ziff. 4.27 der Baubeschreibung umfasste die Entwurfsplanung die Erarbeitung der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung sowie die überschlägige statische Berechnung und Bemessung. Die anschließenden Leistungsphasen 4 und 5 waren von der Klägerin zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug der Baubeschreibung sowie auf Bl. 1369 d. A. verwiesen.
Am 09.05.2007 überreichte die Klägerin dem Beklagten einen von ihr erstellten Bauablaufplan, der auf den 08.05.2007 datierte. Diesen Plan bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2007 als Vertragsterminplan. Bereits vor Beginn der Arbeiten ordnete der Beklagte Änderungen des Bauentwurfes an, bestehend in einem geänderten Weicheneinbau sowie der Erstellung einer sicherungstechnischen Planung. Am 18.06.2007 begann die Klägerin mit der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen. In der Folge kam es zu diversen Änderungen des Bauentwurfes und der Beauftragung zusätzlicher Leistungen durch den Beklagten. Am 20.10.2008 stellte die Klägerin die Arbeiten fertig und forderte den Beklagten zur Abnahme der Leistungen auf, die am 01.12.2008 erfolgte. Wegen des näheren Inhalts der Abnahmeniederschrift wird auf die Anlage K17 Bezug genommen.
Infolge diverser Nachtragsleistungen erstellte die Klägerin u. a. einen Nachtrag Nr. 47 mit dem sie die von ihr zusätzlich erbrachten Leistungen gegenüber dem Beklagten abrechnete. Eine Reaktion des Beklagten hierauf blieb aus. Im Februar 2010 erklärte der Beklagte die Kündigung, so dass es klägerseits nicht mehr zu der Ausführung der Leistungen „Endzustand Bahn” des Hauptauftrages ‒ Positionen 10.8.20 (14) und 10.9.20 (16) ‒ kam. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Anlage K26 enthaltene Kündigungsschreiben des Beklagten verwiesen.
Mit Schlussrechnung vom 16.09.2010 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten für die von ihr erbrachten Leistungen und für teilgekündigte Positionen einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.730.662,81 € brutto ab. Abzüglich der beklagtenseits bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 5.065.336,90 € brutto verblieb nach der Rechnung der Klägerin ein noch offener Zahlbetrag in Höhe von 665.325,91 € brutto. Nach weiteren Verhandlungen zahlte der Beklagte hierauf einen weiteren Betrag in Höhe von 69.840,59 € an die Klägerin und lehnte darüber hinausgehende Zahlungen ab.
Die Klägerin schloss mit ihren Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 12.05./13.05.2011 zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Beklagten eine Honorarvereinbarung ab. Vereinbart wurde dabei ein Stundenhonorar in Höhe von 250,00 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 453.077,10 € netto (= 539.161,75 € brutto) zu. Diesen beziffert sie wie folgt:
Für ausgeführte Leistungen im Rahmen der Positionen 7.1.3, 68.3.14 A und 68.4.14 A stünde ihr ein Restvergütungsanspruch in Höhe von 37.730,18 € netto zu.
Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet für gekündigte Leistungen aus dem Bereich „Endzustand Bahn” des Hauptauftrages ‒ Position 10.8.20 (14) und 10.9.20 (16) ‒ einen Betrag in Höhe von 10.229,52 € netto zzgl. Mehrwertsteuer an die Klägerin zu zahlen. Diese Summe ergebe sich nach Abzug klägerseits ersparter Aufwendungen in Höhe von 35.380,77 € von der ursprünglichen Auftragssumme von 40.377,32 € im Rahmen der Position 10.8 (= 4,996,55 €) sowie weiterer 37.044,96 € von der auf die Position 10.9 anfallenden Auftragssumme von 42.277,93 € (= 5.232,87 €). Darüber hinaus habe der Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2011 (Anlage K102 d. A.) die Höhe der Forderung der gekündigten Teilleistung bestätigt. Darin habe er ausdrücklich bestätigt, dass die Vergütung aus restlichen Werklohnansprüchen mit 47.959,70 € netto unstreitig sei. Der „Nachtrag Nr. 13” sei dort mit ‒ 41.287,70 € ausgewiesen worden ‒ wobei die Position 10.08.0014 mit einem Betrag in Höhe von 4.996,55 € und Position 10.09.0016 mit weiteren 5.232,97 € vermerkt gewesen sei.
Darüber hinaus meint die Klägerin, ihr stehe gegen den Beklagten aufgrund der Mehrkosten, die durch Änderungen an der beauftragten Leistung bzw. durch Ausführung zusätzlicher Leistungen sowie durch von dem Beklagten zu vertretende Behinderungen bei der Ausführung der Arbeiten veranlasst worden seien, ein Entschädigungsanspruch zu. Diese Kosten beliefen sich auf eine Gesamtsumme von 405.117,40 € netto. Es handele sich hierbei um Kosten, die infolge der Baustörungen A, B1 ‒ B 10 sowie der Ablaufänderungen durch Verschiebung von Sperrpausen für Arbeiten im Bereich der Gleisanlagen der D entstanden seien. Der zur Erfüllung der geforderten Leistungen notwendige Bauablauf, die dafür einzusetzenden Arbeitskräfte und Arbeitsmittel, die dadurch entstanden Kosten, weitere damit in Zusammenhang stehende Angaben sowie die auf Grund von Bauablaufstörungen entstandenen Mehrkosten und Ursachen ergäben sich zusammenfassend aus dem Privatgutachten der A vom 18.05.2009, das die Klägerin wegen der eingetretenen Bauablaufstörungen und Streitigkeiten mit dem Beklagten in Auftrag gegeben hat und dessen Inhalt sie sich zu Eigen macht. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K43 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, am 12.07.2007 habe sich eine bis zum 26.07.2007 andauernde Störung (B1) seitens des Beklagten ergeben. An diesem Tag habe der Beklagte die geschuldeten Sondierungsergebnisse an die Klägerin übergeben, so dass die Arbeiten erst dann wieder aufgenommen worden seien. Nach der ursprünglichen Planung seien bis zum 31.07.2007 für die zu erbringenden Leistungen klägerseits 557,27 Stunden kalkuliert worden. Tatsächlich seien bis zu diesem Zeitpunkt 1.819 Stunden aufgewandt worden. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Stunden stehe in einem eklatanten Missverhältnis zu den kalkulierten Stunden. Die Klägerin bewertet lediglich 272,85 Stunden (= 15 % der tatsächlich benötigten Stunden) als Minderleistung. Im Ist-Bauzeitraum bis zum 31.07.2007 seien die geplanten Arbeiten aufgrund mehrerer Unterbrechungen nur anteilig zur Ausführung gekommen. Zudem hätten die Arbeiten im Bereich der Weichen bzw. unter der Brücke nur langsamer als geplant erfolgen können. Auch die Arbeiten an der Behelfsbrücke seien abweichend vom vertraglich kalkulierten Umfang und nur mit geänderten Leistungsansätzen fertig gestellt worden.
Weiter behauptet die Klägerin, vom 18.09.2007 bis zum 29.09.2007 hätten zusätzliche Arbeiten wegen Kontamination den Abbruch der alten Straßenüberführung (= Störung B3) behindert. Folge der erhöhten Kontamination sei der Stillstand auf der Baustelle gewesen. Betroffen hiervon seien Personal und Geräte gewesen, die unproduktiv vorgehalten hätten werden müssen. Gegenüber dem Bausoll-Terminplan sei ein kontinuierliches Arbeiten auf der Baustelle vorgesehen gewesen, wobei hinsichtlich der jeweiligen Arbeiten und deren Dauer auf den klägerischen Vortrag auf Bl. 1353 d. A. verwiesen wird. Die Klägerin behauptet, in der Zeit vom 17.09.2007 bis zum 29.09.2007 seien deutlich weniger Leistungen als geplant ausgeführt worden. Die in den Bautagesberichten angeführten Facharbeiter und die entsprechenden Geräte hätten nicht produktiv eingesetzt werden können. Erst nach Beseitigung der Kontamination seien die Arbeiten vor Ort wieder aufgenommen und zeitlich verschoben ausgeführt worden. Die Klägerin meint ferner, ihr stünde im Zusammenhang mit der Störung B3 eine Stillstandsvergütung für die vorgesehenen Geräte ‒ u. a. für einen Radlader ‒ sowie eine Vergütung für Fachkräfte zu, die sie in der streitgegenständlichen Zeit für 32 h pro Tag zu Grunde legt. Wegen der konkreten Berechnung der Stillstandskosten wird auf das in der Anlage K43 ‒ dort S. 40 ‒ vorliegende Privatgutachten der A sowie die dazugehörige Anlage 5, S. 2 verwiesen.
Ferner behauptet die Klägerin, ab dem 14.08.2007 habe im Bereich des Widerlagers Achse 20 eine weitere Behinderung (B2) bestanden, da der Nachweis der äußeren Standsicherheit nicht unter Einhaltung der notwendigen Sicherheiten habe geführt werden können. Die Behinderung sei dem Verantwortungsbereich der (ehemaligen) Beklagten zuzuordnen. Diese seien nach dem Vertrag dafür verantwortlich gewesen, dass der Klägerin rechtzeitig alle inhaltlich richtigen Unterlagen als Basis für den Nachweis der Standsicherheit vorlägen.
Ursprünglich hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten sowie der ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. zur Zahlung eines Betrages von 539.161,75 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 14.147,89 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 (Bd. IV, Bl. 767 d. A.) hat die Klägerin ihre Klage in Höhe von 23.898,91 € zurückgenommen, nachdem der Beklagte in dieser Höhe auf die Positionen 7.13, 68.3.14A und 68.4.14A der Schlussrechnung gezahlt hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2012 hat sie die Verurteilung der Beklagten 1. bis 3. zu einer Zahlung von 515.264,34 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 14.147,89 € beantragt. Am 14.02.2013 hat das Landgericht F durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. abgewiesen (Bd. IV, Bl. 862 d. A.). Mit Teilurteil vom 21.06.2013 hat das Landgericht F auf Antrag der ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. der Klägerin im Rahmen einer isolieren Kostenentscheidung die außergerichtlichen Kosten der beiden Beklagten auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss I und II vom 02.09.2013 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. hat das Landgericht Fxxx die klägerseits zu tragenden außergerichtlichen Kosten auf 9.495,49 € (Bd. VI, Bl. 1179 f. d. A.) sowie 8.247,00 € (Bd. VI, Bl. 1184 d. A.) festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 hat die Klägerin ihre Klage um die sich hieraus ergebende Summe von 17.953,08 € erweitert.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 515.264,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 482.089,71 € seit dem 03.11.2009 und aus 33.174,63 € seit dem 22.11.2010,
2. einen weiteren Betrag in Höhe von 17.953,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung sowie
3. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 14.147,89 € zu zahlen.
Der Beklagte und die Streithelferin zu 1. beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da die Klägerin nicht zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten des Verfahrens differenziere und von einer Gesamtschuld ausgehe. Bei den Positionen 68.3.14A und 68.4.14A handele es sich um Leistungen aus dem Verantwortungsbereich der ursprünglichen Beklagten zu 2.
Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für gekündigte Leistungen handele es sich ebenfalls um Leistungen gegenüber der ursprünglichen Beklagten zu 2. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte den klägerischen Rechenansatz bezüglich der ersparten Aufwendungen auf die Positionen 10.8 und 10.9 mit Nichtwissen. Darüber hinaus macht er sich den Inhalt des von ihm eingeholten Privatgutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. R vom 21.10.2013 im Bd. VI, Bl. 1225 ff. d. A. zu Eigen, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Im Rahmen der Störung B2 fehle es nach Ansicht des Beklagten an einer Mitwirkungspflichtverletzung des Beklagten. Die Streithelferin habe im Rahmen der Entwurfsplanung lediglich eine überschlägige statische Berechnung und Bemessung geschuldet. Der eigentliche Nachweis der Standsicherheit sei ausweislich der Ziff. 4.2.7. der Baubeschreibung von der Klägerin zu liefern gewesen.
Soweit die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlange, habe sie nach Ansicht des Beklagten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Allenfalls könne sie Anwaltsgebühren auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnen, die sich an dem Gegenstandswert der Klage zu richten hätten.
Der Beklagte ist zuletzt der Ansicht, er sei nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. verpflichtet. Er sei kein Vertreter ohne Vertretungsmacht gewesen, da er im Innenverhältnis zu den anderen Beklagten berechtigt gewesen sei, diese mitzuvertreten. Darüber hinaus habe es der Klägerin oblegen, sich über die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Beklagten zu informieren. Der Beklagte meint, er sei aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 GKG von der Entrichtung der Gerichtskosten befreit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem die Klägerin die Klage in der Hauptsache in Höhe von 23.898,91 € zurückgenommen hat, war lediglich über die in der Verhandlung vom 06.12.2012 beantragte Forderung in Höhe von 515.264,34 € sowie die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 zu entscheiden. Insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere liegt in der mit Schriftsatz vom 08.05.2014 erfolgten Klageerweiterung um 17.953,08 € eine zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO.
Die Klage hat in dem austenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Klägerin kann von dem Beklagten mit Erfolg Zahlung in Höhe von 21.001,51 € verlangen, §§ 179 Abs. 1 i. V. m. 631 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist verpflichtet, die verbleibende Vergütung für die klägerseits ausgeführten Leistungen an die Klägerin zahlen. Hinsichtlich der Positionen 7.1.3, 68.3.14 A und 68.4.14 A kann sich der Beklagte insoweit nach den Ausführungen im Teilurteil vom 14.02.2013 (Bd. IV, Bl. 862 d. A.) nicht darauf berufen, es handele sich hierbei um Leistungen aus dem Verantwortungsbereich der ehemaligen Beklagten zu 2. Die Zahlungen sind von dem Beklagten als Bauausführenden für die ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. angewiesen worden.
Der Beklagte handelte bei Abschluss des Bauvertrages und der entsprechenden Nachträge für die ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. als Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 Abs. 1 BGB. Sämtliche Abrechnungen und die Kommunikation mit der Klägerin erfolgten über den Beklagten. Eine wirksame Vertretung lag insbesondere bei Abschluss des Bauvertrages mit der Klägerin nicht vor. Eine Bevollmächtigung des Beklagten seitens der ehemaligen Beklagten zu 2. ergibt sich weder aus der Kreuzungsvereinbarung vom 28.09./29.09 noch aus der zwischen ihm und den ehemaligen Beklagten zu 2. bzw. zu 3. geschlossenen Vereinbarungen vom 11.10.2006/18.10.2006 (Anlage B3/2 bzw. B3/3, Bl. 410 ff und 416 ff. d. A.). Letzteren kommt lediglich interne Wirkung zu.
Auch für die ehemalige Beklagte zu 3. fehlt es an einer wirksamen Vertretung durch den Beklagten. Ausweislich der Kreuzungsvereinbarung sollte der Beklagte zwar als Baudurchführender für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung zuständig sein. Die Vereinbarung ermächtigte ihn indes nicht dazu, den Auftrag im Namen und auf Rechnung der ehemaligen Beklagten zu 3. zu vergeben. Die genannte Regelung sollte allein der internen Abrechnung zwischen den Beklagten dienen. Auch für die ehemalige Beklagte zu 3. ergibt sich eine Berechtigung des Beklagten für diese in deren Namen Verträge abzuschließen aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht aus der Vereinbarung vom 11.10./18.10.2006.
Die ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. haben den Abschluss des Bauvertrages auch nicht nachträglich genehmigt. Im Hinblick auf die ehemalige Beklagte zu 3. fehlt es hierfür bereits an dem Formerfordernis des § 67 Abs. 2 GO.
Die Klägerin hatte von dem Mangel der Vertretungsmacht weder Kenntnis, noch musste sie diese Mangel kennen. Durch das Vergabeverfahren wurde ein Vertrauensverhältnis geschaffen. Die Auftraggebereigenschaft des Beklagten wurde erstmals durch die im Prozess vorgetragenen Behauptungen in Frage gestellt. Gegenüber der Klägerin trat der Beklagte stets als Bauausführender auf. Zweifel daran, dass im Innenverhältnis eine wirksame Vertretung für die übrigen Beteiligten nicht vorlag, waren für die Klägerin nicht ersichtlich.
Der Höhe nach schuldet der Beklagte der Klägerin einen auf die Positionen 7.1.3, 68.3.14A und 68.4.14A anfallenden Restbetrag von 21.001,51 € brutto. Dieser Betrag verbleibt nach Abzug der beklagtenseits geleisteten Zahlung von insgesamt 23.897,40 € brutto auf die Gesamtforderung von 44.898,91 € brutto (= 37.730,18 € netto), die sich wie folgt zusammensetzt:
Position 7.1.3 2.359,98 € brutto (= 1.983,18 € netto)
Position 68.3.14A 30.975,70 € brutto (= 26.030,00 € netto)
Position 68.4.14A 11.563,23 € brutto (= 9.717,00 € netto)
44.898,91 € brutto (= 37.730,18 € netto)
Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Beklagte auf die Position 7.1.3 in Höhe von 2.359,98 € brutto (= 1.983,18 € netto) einen Betrag von 5.877,92 € brutto gezahlt, wodurch diese Forderung vollständig erloschen ist, § 362 BGB. Zugunsten des Beklagten verblieb danach ein Betrag von 3.517,94 €. Durch Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 12.279,55 € brutto auf die Position 68.3.14A (= 30.975,70 € brutto/26.030,00 € netto) betrug die noch offene Forderung 18.696,15 € brutto. Hiervon hat die Klägerin zu Gunsten des Beklagten den Betrag von 3.517,94 € in Abzug gebracht, was insoweit zu einer Restforderung von 15.178,21 € brutto führt. Hierzu war ein weiterer Betrag von 5.823,30 € zu addieren. Dieser ergibt sich als Differenz der beklagtenseits auf die Position 68.4.14A von 11.569,93 € brutto gezahlten 5.739,93 €.
Die Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 280, 286,288 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2010 zu. Mit Schreiben vom 18.11.2010, der Klägerin am 22.11.2010 zugegangen, hat der Beklagte weitere Zahlungen auf die Leistungen der Klägerin endgültig abgelehnt.
2.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von 10.229,52 € netto (zzgl. Mehrwertsteuer von 1.943,61 €) aus § 8 Abs. 1 VOB/B. Dem Grunde nach mag der Klägerin zwar aufgrund der Teilkündigung des Beklagten ein Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Werklohn für die offenen Leistungen „Endzustand Bahn” des Hauptauftrages ‒ Positionen 10.8.20 (14) und 10.9.20 (16) ‒ zustehen. Denn auch hier kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, bei den streitgegenständlichen Positionen handele es sich um Leistungen, die gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 2. abzurechnen gewesen seien, § 179 Abs. 1 BGB. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.
Auch können im Einzelfall grundsätzlich sog. „Nullmengen” bzw. „Nullpositionen” bei Wegfall zuvor fest beauftragter Positionen eines Leistungsverzeichnisses entstehen, weil die Ausführung infolge einer Änderung des Bauentwurfs i. S. v. § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. aus einem anderem aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammenden Grund nicht (mehr) erforderlich erscheint. Ansprüche des Auftragnehmers können in einem solchen Fall über die Änderung der Geschäftsgrundlage bzw. eine Anpassung der Vergütung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B entstehen, weil darin eine Teilkündigung des Werkvertrages i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B mit der Vergütungsfolge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B liegen kann (vgl. Ingenstau/Korbion-Vygen, § 8 Abs. 1, Rn. 4 m. w. N.; OLG Oldenburg, Urt. v. 24.06.1999 ‒ 8 U 97/97; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2011 ‒ 21 U 118/00). So liegt der Streitfall. Bei den hier streitgegenständlichen Positionen 10.8.20 und 10.9.20 handelt es sich um Leistungen des zwischen den Parteien geltenden Bauvertrages (vgl. Schlussrechnung Anlage K 83, Bd. III, Bl. 619 f. d. A.), welche ursprünglich fest beauftragt wurden. Diese Positionen wurden aus Gründen, welche die Klägerin nicht zu vertreten hatte, gekündigt. Die Teilkündigung gegenüber der Klägerin war die Folge ständiger Meinungswechsel des Beklagten und der ehemaligen Beklagten zu 2. in Bezug auf den Endzustand sowie im Hinblick auf die bereits erfolgten Teilkündigungen für die letztlich doch geforderten Leistungen. Aus diesem Grund vereinbarten die Beklagten, dass die Arbeiten „Endzustand Bahn” gegenüber der Klägerin gekündigt und von der ehemaligen Beklagten zu 2. in Eigenregie durchgeführt werden sollten.
Der geltend gemachte Betrag war der Klägerin gleichwohl nicht zuzusprechen. Die Klägerin hat auch auf den richterlichen Hinweis vom 26.02.2014 nicht hinreichend zur Höhe des Vergütungsanspruchs vorzutragen vermocht. Die Höhe bzw. die Berechnungsgrundlage für die in Abzug gebrachten ersparten Aufwendungen bleiben auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 07.04.2014 weiterhin nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zu der Zusammensetzung der ersparten Aufwendungen sind trotz der Erläuterung der Berechnung der in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen durch die Klägerin nicht plausibel. Auf welcher Grundlage die Klägerin die jeweiligen Zuschläge berechnet, welche die Allgemeinen Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten umfassen, vermag das Gericht weiterhin nicht nachzuvollziehen.
Auf das Schreiben des beklagten Landes vom 13.09.2011 in Anlage K102, Bl. 1380 d. A. kommt es im Ergebnis ebenfalls nicht an, soweit sich die Klägerin zur Begründung der Anspruchshöhe darauf beruft. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf Bl. 1346 d. A. wurde der Nachtrag Nr. 13, auf den sich der klägerseits ermittelte Betrag bezog, von den Parteien nicht unterzeichnet.
3.
Der Klägerin steht ferner kein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land in Höhe von 405.117,40 € aus § 642 BGB zu. Auf den richterlichen Hinweis vom 26.02.2014 hat die Klägerin hinsichtlich einzelner Störungen (A, B5, B8 bis B 10) bereits von einem konkreten Vortrag abgesehen, da diese zu keinen direkten Kosten führten. Nach dem eigenen Klägervortrag hat sich der Gesamtfertigstellungstermin aufgrund dieser Behinderungen nicht verschoben.
Soweit die Klägerin sich ausweislich des Schriftsatzes vom 07.04.2014 zur Begründung ihres Anspruches auf die Behinderungen B1 und B3 konzentriert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob der Beklagte im Rahmen der Störungen B1 (fehlende Bodenkennwerte für die Gründung der Behelfsbrücke) und B3 (Zusätzliche Arbeiten durch Kontamination) Mitwirkungspflichten verletzt hat, fehlt es weiterhin an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zur haftungsausfüllenden Kausalität der jeweiligen Behinderungen auf spätere Verzögerungen im Bauablauf sowie einer nachvollziehbaren Dokumentation der klägerseits geltend gemachten Verzögerungen. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Auftragnehmer in einem Prozess unter anderem schlüssig darzulegen, dass er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Hierbei muss er substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 21.03.2002 ‒ VII ZR 224/00; BGH, Urt. v. 24.02.2005 ‒ VII ZR 141/03). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Dieser beschränkte sich ursprünglich unter Bezugnahme auf das Privatgutachten der Klägerin auf die Behauptung, der auf die Störung nachfolgende Ausführungsablauf habe nur mit erhöhtem Koordinationsaufwand fristgerecht begonnen werden können (vgl. Bl. 1068 d. A.). Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 07.04.2014 ist der klägerische Vortrag angesichts der o. g. Anforderungen an eine vom BGH geforderte aussagekräftige Dokumentation nicht ausreichend. Er entbehrt weiterhin der erforderlichen detaillierten ‒ bauablaufbezogenen ‒ Darstellung der geplanten und tatsächlichen Ausführungen bezogen auf einzelne Arbeitsschritte und den erforderlichen Personalaufwand. Es bleibt unklar, aufgrund welcher Planverzögerungen welche konkreten Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten bzw. wie und auf welche konkreten Folgearbeiten sich die jeweiligen, konkret zu benennende Planverzögerungen ausgewirkt haben. Insbesondere der Vergleich der gemäß Leistungsverzeichnis für die Leistungen zwischen Baubeginn und dem 31.07.2007 insgesamt 557,27 kalkulierten Stunden und der pauschalen Behauptung, es seien tatsächlich 1.819 Stunden abgeleistet worden, genügt nicht den Anforderungen an den erforderlichen Vergleich der geplanten Arbeiten und der tatsächlichen Umsetzung in zeitlicher und personeller Hinsicht bezogen auf die einzelnen Arbeitsschritte und den Personalaufwand. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin bleiben nicht nachprüfbar.
Ferner ist auch der klägerische Vortrag zu der Störung B3 unerheblich. Ausweislich des klägerischen Parteigutachtens hat sich diese Störung nicht auf den Gesamtfertigstellungstermin ausgewirkt (vgl. Bl. 1075 d. A.). Soweit es indes zu einer Verschiebung mit weitergehenden Ausführungsarbeiten gekommen sein soll, fehlt auch hier substantiierter Vortrag. Die Darlegungen der Klägerin genügen erneut nicht den Anforderungen des BGH an eine aussagekräftige Dokumentation. Zwar trägt die Klägerin im Schriftsatz vom 07.04.2014 vor, für welche Tätigkeiten sie wie viele Tage nebst konkretem Terminplan vorgesehen hat. Anschließend beschränkt sie sich indes auf die pauschale Behauptung, dass gemäß der Auswertung der Bautagesberichte in dem Zeitraum zwischen dem 17.09.2007 bis zum 29.09.2007 „deutlich weniger Leistungen” ausgeführt worden seien. Die Facharbeiter und die entsprechenden Geräte hätten nicht „produktiv” eingesetzt werden können (vgl. Bl. 1367 d. A.). Darüber hinaus verzichtet die Klägerin anschließend auf eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von Bau-Soll und Bau-Ist.
Auch ist der klägerische Vortrag zu den Stillstandskosten im Zusammenhang mit der Störung B3 widersprüchlich. Die Klägerin macht eine Stillstandsvergütung für die Geräte auf der Baustelle geltend, obwohl aus der Anlage 5 zum Privatgutachten der A hervorgeht, dass die im Gutachten der A aufgeführten Geräte wie beispielsweise der Radlager während der auf den streitgegenständlichen Stillstand anfallenden Zeit nicht auf der Baustelle vorgesehen waren. Entsprechendes gilt für die Berechnung der Kosten für Fachkräfte. Die Klägerin bringt für die streitgegenständliche Zeit für Facharbeiter 32 h pro Tag in Ansatz (vgl. Gutachten in der Anlage K43, dort S. 40). Aus der Anlage 5 zu dem Gutachten geht indes hervor, dass pro Tag 27 Stunden lang Personal anwesend war, davon jedoch keine Facharbeiter.
Die Klägerin kann ihren Anspruch darüber hinaus nicht mit Erfolg auf die Störung B2 stützten. Hinsichtlich dieser Behinderung vermag das Gericht auch auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2014 eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beklagten nicht zu erkennen. Aus dem Hinweis auf § 64 HOAI im Rahmen des klägerischen Vortrages auf Bl. 1369 d. A. folgt ausdrücklich, dass hinsichtlich der Entwurfsplanung der Streithelferin lediglich eine überschlägige statische Berechnung und Bemessung geschuldet war. Die Leistung der Klägerin umfasste demgegenüber das „Durcharbeiten der Ergebnisse der Lph 3. und 5.” sowie die „Erarbeitung und Darstellung der Lösung bis zur ausführungsreifen Lösung (vgl. Bl. 1370 d. A.). Ausweislich der Ziff. 4.2.7. der Baubeschreibung war der Nachweis der Standsicherheit von der Klägerin selbst zu liefern.
Zuletzt ändern auch die übrigen geltend gemachten Behinderungen mangels eines schlüssigen Vortrags der Klägerin nichts an dem Ergebnis, zumal die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.04.2014 ausdrücklich auf die konkrete Begründung der Störungen A, B5, B8 bis B10 verzichtet hat.
4.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 17.953,08 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu. In dieser Höhe ist der Klägerin ein Schaden entstanden. Durch die gerichtliche Inanspruchnahme der ursprünglichen Beklagten zu 2. und 3 infolge des Vertrauens auf die Berechtigung der Handlungsweise des Beklagten als Bevollmächtigter für diese hat die Klägerin die ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. gerichtlich in Anspruch genommen. Ihre diesbezügliche Klage wurde durch Teilurteil vom 14.02.2013 abgewiesen, die Klägerin durch Teilurteil vom 21.06.2013 verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der beiden Beklagte zu tragen, welche durch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und II vom 02.09.2013 auf 9.495,49 € sowie 8.247,00 € festgesetzt worden sind. Der Beklagte hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Klägerin dazu veranlasst hat, alle drei Beklagen als Gesamtschuldner zu verklagen, da alle drei im Auftragsschreiben als Auftraggeber benannt worden sind. Die Klägerin hatte keinen Anlass an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des beklagten Landes gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. zu zweifeln, so dass sie nicht verpflichtet war, sich diesbezüglich im Vorfeld der gegen alle drei Beteiligten gerichteten Klage zu informieren, § 179 Abs. 3 BGB. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1 verwiesen.
Der Beklagte kann sich hinsichtlich der Anspruchshöhe nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 1 GKG berufen. Die Norm entbindet den Bund lediglich von der Entrichtung von Gerichtskosten. Vorliegend verlangt die Klägerin die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, welche sie an die Prozessbevollmächtigten der ehemaligen Beklagten zu 2. und zu 3. aufgrund der entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse entrichten musste.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286,288 BGB und war der Klägerin in der beantragten Höhe ab dem 12.05.2014 zuzusprechen. Die auf diese Forderung bezogene Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 08.05.2014 ist dem Beklagten unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten am 11.05.2014 zugestellt worden.
5.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,01 €, §§ 280, 286 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie indes der Höhe nach nicht mit Erfolg die auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung abgerechneten Kosten von dem Beklagten verlangen. Insoweit trifft die Klägerin eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB, die lediglich zu einer Abrechnung der gesetzliche RVG-Vergütung führt. Der sich danach ergebene Betrag errechnet sich unter Zugrundelegung eines auf den begründeten Teil der Klage beschränkten Gegenstandswertes von bis zu 40.000,00 € und einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr. Neben der anfallenden Geschäftsgebühr in Höhe von 1.519,50 € (= 1,5 x 1.013,00 €) sind ferner die Auslagenpauschale von 20,00 € sowie die auf die Summe anfallende Umsatzsteuer von 292,51 € zu berücksichtigen.
III.
Dem Beklagten war auf den Schriftsatz vom 29.09.2014 kein rechtliches Gehör zu gewähren. Es wurden keine für diese Entscheidung erheblichen Tatsachen neu vorgetragen. Nach alledem kommt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.09.2014 ebenfalls nicht in Betracht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1,269 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
V.
Der Streitwert wird bis zum 06.12.2012 auf 539.161,75 €, anschließend auf 515.264,34 € festgesetzt.