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Wärmedämmverbundsystem bei zweilagiger Verklebung mangelhaft

LG Stuttgart, Az.: 24 O 521/13, Urteil vom 12.06.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 57.794,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.12.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger auf den gem. Ziff. 1 ausgeurteilten Betrag die Umsatzsteuer zu erstatten, die anfällt, wenn die Kläger das von der Beklagten mangelhaft erstellte Wärmedämmverbundsystem an dem Einfamilienhaus V.-Str. 21 in B. sanieren und die Mängel beseitigen lassen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.921,38 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.12.2013 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger ¼, die Beklagte ¾ zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 92.047,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadenersatz wegen eines mangelhaft erstellten Wärmedämmverbundsystems.

Wärmedämmverbundsystem bei zweilagiger Verklebung mangelhaft
Symbolfoto: Von diepre /Shutterstock.com

Die Kläger schlossen mit der Beklagten unter dem 13.08.2009 einen Bauvertrag (Anlage K 1), mit dem sich die Beklagte zur Erstellung eines Einfamilienhauses als KfW 55-Haus mit Einliegerwohnung im Untergeschoss in der V.-Str. 20 in B. verpflichtete. Als Pauschalpreis wurden inklusive Mehrwertsteuer 272.000,00 € vereinbart. Die VOB, Teile B und C, wurde Vertragsbestandteil.

In der Baubeschreibung heißt es auf Seite 12 (Anlage K 1):

Außenputz als Vollwärmeschutzsystem:

– Auf das Außenmauerwerk wird eine Vollwärmeschutzdämmung aus Styropor inklusive allen Anschlüssen, Schienen usw. laut der KfW 55-Haus-Berechnung aufgebracht. Auf die Dämmung kommt eine vollflächige Gewebespachtelung und ein Oberputz als 3 mm Kornrauputz sowie eine Ausgleichsfarbe.

– Wo Beläge der Außenanlage an den Außenputz treffen, werden zum Schutz der Außenwand unsere Standard-Sockelfliesen 25 x 25 cm angebracht. Enthalten sind 5 lfm.

Die Beklagte erstellte das Haus, und ihre Leistungen wurden abgenommen.

Der mit den Stuckateurarbeiten von der Beklagten beauftragte Subunternehmer, der Stuckateur M. (Streitverkündeter), brachte das Vollwärmeschutzsystem an. An den Stellen, an denen gemäß der entsprechenden Berechnungen eine Styropor-Schicht von 220 mm Mächtigkeit aufzubringen war (auf einer Gesamtfläche von 322,50 m²), ging der Subunternehmer der Beklagten so vor, dass zunächst eine 200 mm dicke Styroporplatte an die Fassade geklebt wurde. Danach wurde dann eine zweite Styroporplatte mit einer Dicke von 20 mm aufgeklebt.

Nachdem die Kläger gegenüber der Beklagten mehrere vor allem bezüglich ihrer Ursache streitigen Rissbildungen am Außenputz monierten, fand am 22.04.2013 eine Besprechung zwischen den Parteien statt, bei der ein von den Klägern hinzugezogener Sachverständiger und Vertreter des Unternehmens S. – Herstellerin des verbauten Wärmedämmverbundsystems – anwesend waren. Die Vertreter des Unternehmens S. schlugen mit Schreiben vom 23.04.2013 (Anlage K 4) eine Nachverdübelung der kompletten Fassadenfläche mit 6 Stück Tellerdübeln pro Quadratmeter vor. Die klägerseits verlangte komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems in einlagigem Aufbau (inkl. Abbau des bereits aufgebrachten Wärmedämmverbundsystems) lehnte die Beklagte ab.

Unter dem 30.08.2013 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für Bautechnik – eine „Zustimmung im Einzelfall“ gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 LBO (Anlage K 10) zur „Weiterverwendung eines vorhandenen Wärmedämmverbundsystems S. PS-K aus angeklebten und aufgedoppelten Polystyrol-Hartschaumplatten (EPS)“. Das Regierungspräsidium führte darin aus, dass das System als nicht geregelte Bauart im Sinne der Landesbauordnung anzusehen sei und von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-33.41-167 wesentlich abweiche (doppelte Dämmstofflage). Bestimmt wurde weiter, dass eine Aussage „über die Bewährung des Zustimmungsgegenstandes, die über die von uns geprüften öffentlich-rechtlichen Anforderungen hinausgeht“, mit der Zustimmung nicht verbunden sei und die Zustimmung unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere „privater Schutzrechte“, erteilt werde.

Das Unternehmen S. – Hersteller des verbauten Wärmedämmverbundsystems -, gibt für die Gestaltung der vorliegenden Art, also den zweilagigen Aufbau mit Platten der Stärke 200 mm und 20 mm keine Herstellergarantie, da dieser Aufbau in den Herstellerrichtlinien nicht vorgesehen ist. Die Mindestplattendicke gemäß der Systembeschreibung des Herstellers S. beträgt 40 mm.

Mit Schreiben vom 02.10.2013 mahnte der von den Klägern mandatierte Rechtsanwalt eine Lösung an. Darauf antwortete die Beklagte, dass sie nicht mehr Leistungen zusagen könne als ihr Subunternehmer zusage. Und dieser bot lediglich an, die Fassadenteilfläche, an der sich „die abgeplatzte Stelle befindet“, laut den Vorgaben des Systemherstellers auszubessern und im Übrigen die Gewährleistung um fünf Jahre zu verlängern.

Die Kläger ihrerseits bedienten sich zur Geltendmachung ihrer Rechte des Privatsachverständigen L., dessen Expertise zur Grundlage der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadens gemacht wurde. Der Sachverständige L. hat den Klägern mit Rechnung vom 16.07.2013 (Anlage K 11) für seine Tätigkeit 1.035,00 € in Rechnung gestellt.

Für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts haben die Kläger Kosten in Höhe von 2.561,84 € bezahlt (1,3-Geschäftsgebühr + 0,3 Erhöhungsgebühr + Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Gegenstandswert von 77.047,50 €).

Die Kläger sind der Ansicht, das hergestellte Wärmedämmverbundsystem entspreche nicht den Regeln der Technik und sei bereits deswegen mangelhaft. Die Herstellung eines zweilagiges System sei bei Neuherstellung eines Gebäudes nicht Standard. Jedenfalls gelte dies, wenn in dem Aufbau Styroporplatten mit einer Dicke von weniger als 40 oder 60 mm Verwendung finden.

Im Übrigen hätten sich bereits verschiedene – im Einzelnen streitige – Risse an der Fassade gezeigt, die auf eben die mangelhafte Herstellung des Wärmedämmverbundsystems mit einer zu dünnen Platte zurückzuführen seien.

Die Beklagte habe die ordnungsgemäße Nacherfüllung – die nur in der Komplettherstellung der Fassade mit dem Wärmedämmverbundsystem bestehen könne – endgültig verweigert, weswegen es einer weiteren Fristsetzung nicht bedürfe.

Die Kosten der Neuherstellung beziffern die Kläger auf netto 59.512,50 €. Dabei behaupten die Kläger, dass neben den reinen Herstellungskosten für eine neue Fassade (inklusive des Abbruches der alten Fassade), weitere Baunebenkosten in Höhe von zusätzlich netto 16.500,00 € erforderlich seien, und zwar insbesondere für das Freilegen und Wiederherstellen des Sockels, das Freilegen und Wiederherstellen der Plattenbeläge und das Wiederherstellen der Abdichtung entlang der Fassade. Die Kläger gehen deshalb davon aus, dass sie einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 77.047,50 € hätten.

Dazuhin meinen die Kläger, dass sie einen Anspruch auf Feststellung haben, dass die Beklagte jeglichen weiteren Schaden im Zusammenhang mit dem mangelhaft erstellten Wärmedämmverbundsystem zu tragen habe. Über mögliche Zusatzkosten könne derzeit aber noch keine Aussage getroffen werden. Jedenfalls falle bei Durchführung der Mangelbeseitigung eine Mehrwertsteuer an, die die Beklagte ersetzen müsse.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 77.047,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern sämtlichen weiteren, im Zusammenhang mit dem Mangel am Wärmedämmverbundsystem an ihrem Einfamilienhaus V.-Str. 21 in B. entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere auch die Mehrwertsteuer im Falle der Beseitigung des Mangels;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.561,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass ein Mangel der Werkleistung nicht vorliege. Es sei üblich, dass auch bei einem Neubau Styroporplatten aufeinandergeklebt würden, beispielsweise Platten mit 180 mm und 40 mm. Hierfür gebe es auch eine allgemeine Zulassung. Der hier gewählte Aufbau mit zwei Platten mit einer Dicke von 200 mm und 20 mm habe zwar keine allgemeine Zulassung; es bestehe aber (unstreitig) die Zustimmung im Einzelfall durch das Regierungspräsidium Tübingen. Dieser Zustimmung hätten – was für sich nicht bestritten ist – Wärmeberechnungen beigelegen, die zeigten, dass sogar ein besserer Wärmewert erreicht werde.

Die Ursache der Rissbildungen, soweit diese überhaupt vorlägen, sei nicht darin zu suchen, dass vorliegend zwei Platten aufeinandergeklebt worden seien, wovon die eine Platte lediglich 20 mm Dicke habe. Überhaupt sei keinerlei irgendwie geartete Ausführung der Arbeiten ursächlich für eine mögliche Ablösung der Styroporplatten oder eine Rissbildung.

Unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Privatsachverständigengutachten geht die Beklagte davon aus, dass die Herstellung eines zweilagigen Systems aus geeigneten Dämmplatten auch bei Neubauten durchaus üblich sei. Es sei nachgewiesen, dass der für die Verklebung der beiden Dämmplatten miteinander verwendete Dispersionskleber tauglich sei und auch in durchfeuchtetem Zustand die Haftfestigkeit des Klebers auf dem Styropor größer sei als die Eigenfestigkeit der Dämmplatten, so dass bei einer Zugbelastung eher die Dämmplatten auseinanderreißen, als dass ein Versagen der Verklebung erfolge. Durch die fugenversetzte Anordnung der Dämmplatten und durch die Verstärkung der Putzschicht würden äußere Lasten immer großflächig verteilt, so dass es auch bei kleineren Fehlstellen nicht zu einem Versagen kommen könne. Demnach sei das hergestellte System hinreichend standsicher, und Nachteile gegenüber einer einlagig erstellten Dämmschicht seien nicht zu erwarten.

Es sei demnach nicht richtig, dass das gewählte System in jedem Fall eine Verdübelung erfordere. Doch unabhängig davon habe die Beklagte eine „Nachdübelung“ angeboten. Wenn überhaupt, dann beschränke sich ein möglicher Nachbesserungsanspruch auf eine solche Verdübelungslösung. Schließlich habe auch die Firma S. – unstreitig – eine Verdübelung vorgeschlagen, und auch der Privatgutachter der Kläger, Herr L., habe eine solche „Variante 1“ aufgezeigt.

Die Beklagte bestreitet die von den Klägern angestellten Kostenberechnungen als überhöht. Baunebenkosten in Form einer Bauleitung bedürfe es von vornherein nicht. Und soweit die Kosten für die Abdichtung des Sockels angesprochen sind, so seien dies von vornherein keine Kosten, die die Beklagte zu tragen habe. Den Anschluss der Außenanlage an die Hauswand habe die Bauherrschaft – für sich nicht streitig – selbst übernommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass – zumindest unter Berücksichtigung der angebotenen Verdübelung – die aufgebrachte Wärmedämmung die im Bauvertrag vereinbarte Beschaffenheit habe und den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Ein erhöhtes Risiko einer Ablösung sei bei der gewählten Lösung nicht gegeben. Auch die Gebrauchsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Im Übrigen seien optische Mängel bei einer „Verdübelungslösung“ nicht zu befürchten bzw. eben hinzunehmen.

Mangels Anspruches dem Grunde nach habe die Klägerseite auch keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung und auch keinen Anspruch auf Ersatz der insoweit dem Grunde nach bestrittenen vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. Der Sachverständige hat sein Gutachten vom 13.08.2014 in zwei Terminen, nämlich am 31.10.2014 und am 07.04.2015, erläutert. Insoweit wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 56 ff. d.A.) und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage überwiegend begründet.

Den Klägern steht ein Schadenersatzanspruch in Höhe der zur Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlichen Kosten sowie der Gutachterkosten und (teilweise) ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Darüber hinaus haben sie teilweise Anspruch auf die begehrte Feststellung.

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1, S. 2 a VOB/B wegen mangelhafter Herstellung des vertraglich geschuldeten Wärmedämmverbundsystems.

1. Die Beklagte hat das Wärmedämmverbundsystem mangelhaft hergestellt.

a) Die Parteien haben zum vertraglich geschuldeten Soll des Wärmedämmverbundsystems keine Einzelheiten geregelt.

Geregelt haben sie lediglich, dass „eine Vollwärmeschutzdämmung aus Styropor inklusive allen Anschlüssen, Schienen usw. laut der KfW 55 Hausberechnung aufgebracht wird“, und dass eine vollflächige Gewebespachtelung und ein Oberputz sowie eine Ausgleichsfarbe geschuldet sind. Konkrete Anforderungen an die Beschaffenheit und die Eigenschaften des Wärmedämmverbundsystems haben die Parteien nicht festgelegt. Sie haben andererseits damit ausdrücklich auch keine konkrete Leistungsbeschreibung vereinbart, die von technischen Standards, einschlägigen DIN-Normen etc. abweichen würde. Deswegen muss das Wärmedämmverbundsystem gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 grds. die anerkannten Regeln der Technik einhalten, um als mangelfrei zu gelten.

Die anerkannten Regeln der Technik sollen vom Ergebnis her einen qualitativen Mindeststandard der Bauleistung sicherstellen. Technische Regeln sind dann allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der vorherrschenden Ansicht der technischen Fachleute entsprechen und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt sind (vgl. Seibel, NJW 2013, 3000, 3001). Diesen Anforderungen entspricht die von der Beklagten gewählte Konstruktion des Wärmedämmverbundsystems, bestehend aus zwei Lagen Styroporplatten mit einer Dicke von 200 mm und 20 mm, allerdings nicht.

aa) Das Gericht schließt sich hierbei den Ausführungen des Sachverständigen R. an, die dieser in den beiden Terminen zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens gemacht hat.

(1) Obschon der Sachverständige offenbar bei Ausarbeitung seines schriftlichen Gutachtens noch die Beweisfrage missverstanden hatte und sich bei der Frage nach einer mangelhaften Herstellung des Wärmedämmverbundsystems maßgeblich auf die Zustimmung im Einzelfall durch das Regierungspräsidium Stuttgart bezog, so hat der Sachverständige in seiner Anhörung deutlich gemacht, dass er es nicht für den „Stand der Technik“ im Bauzeitpunkt erachtet, ein System mit einer nur 20 mm dicken zweiten Lage herzustellen. Der Sachverständige, der seit über 15 Jahren als Sachverständiger bestellt ist und seit über 40 Jahren im Statikerhandwerk tätig ist (Seite 8 des Protokolls vom 07.04.2015, Bl. 147 d.A.), hat angegeben, dass – wenngleich nach Ausführung der hier streitgegenständlichen Bauarbeiten – alle allgemeinen Zulassungen für zweilagige Verklebungen generell eine Mindestdicke jeder einzelnen Schicht von 60 mm vorsehen. Diese Vorgabe gelte seit rund einem Jahr.

(2) Auch wenn die vom Sachverständigen angeführte technische Regel im Bauzeitpunkt auch nicht gegolten hat, so wird daran doch erkennbar, dass die Anforderung an eine bestimmte Dicke einer Platte von technischer Seite für erforderlich gehalten wird, um eine hinreichende Standfestigkeit des Systems – wie der Sachverständige erläuterte – zu erhalten. Der Sachverständige gab sehr plastisch an, dass bei einer so dünnen Platte wie hier (nur 20 mm) die Platte einem „fast schon beim Hinmachen“ zerbreche und mögliche Defizite bei der ordnungsgemäßen Verklebung sich umso mehr auswirken können. Der Sachverständige hat des Weiteren deutlich gemacht (Seite 8 des Protokolls vom 07.04.2015, Bl. 147 d.A.), dass stärkere Platten eine höhere Steifigkeit haben und dass er die Gefahr von Rissbildungen und auch die Gefahr einer Beschädigung des Systems bei Wind bei derart dünnen Platten wie hier für durchaus gegeben erachte. Dem schließt sich das Gericht an.

(3) Des Weiteren hat der Sachverständige – von Beklagtenseite im Grunde nicht angegriffen – ausgeführt (Termin am 31.10.2014, Protokollseite 6, Bl. 92 d.A.), dass Platten überhaupt erst ab einer Dicke von 40 mm für Systemlösungen getestet werden. Demgemäß – auch das ist den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen – ist der hier von der Beklagten vorgenommene Systemaufbau in keiner Hinsicht üblich. Er ist auch nicht getestet. Ihm fehlt erkennbar das Erfordernis einer praktische Bewährung, weswegen er nicht beanspruchen kann, dem Stand der Technik zu entsprechen.

Gerade Letzteres – die fehlende praktische Bewährung – zieht die Beklagtenseite auch nicht in Zweifel. Soweit deren Privatsachverständiger Dr. B. in seinem Gutachten (Anlage B 12) für das System zum Ergebnis kommt, dass bei einer hinreichenden Verklebung das System standsicher und gebrauchstauglich sei, ändert dies nichts daran, dass das System in der Praxis nicht erprobt ist. Auf die Richtigkeit der privatsachverständigen Feststellungen im Übrigen kommt es deshalb schon nicht an.

(4) Der fehlende Stand der Technik ergibt sich auch daraus, dass – und zwar schon im Bauzeitpunkt – laut der Herstellerrichtlinien des Unternehmens S. bei einem zweilagigen Aufbau zwingend die Dicke der Platten mindestens 40 mm betragen muss. Soweit die Firma S. dann vorgeschlagen hat, die Platten zu verdübeln, stellt dies erkennbar nicht den Stand der Technik her, sondern soll lediglich eine kostengünstige „Reparaturlösung“ sein. Der Hersteller S. hat – unbestritten – für das jetzt von der Beklagten hergestellte System keine Herstellergarantie übernommen – offensichtlich eben weil gegen die Herstellerrichtlinien verstoßen wurde.

(5) An der Beurteilung, dass die Leistung der Beklagten gegen die allgemeinen Regeln der Technik verstößt, ändert sich nichts daran, dass das Regierungspräsidium eine Zustimmung im Einzelfall erteilte. Diese Zustimmung wurde auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erteilt und unbeschadet privater Rechte. Geprüft wurden nur öffentlich-rechtliche Anforderungen (bezüglich des erreichten Wärmedämmwertes). Mit anderen Worten ist die Zustimmung einer Behörde im Einzelfall nicht entscheidend für die Definition der anerkannten Regeln der Technik.

bb) Zwar ergibt sich aus einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht in jedem Fall zwingend ein Mangel des Bauwerks. Eine fehlerfreie Werkleistung ist auch außerhalb der anerkannten Regeln der Technik möglich. In diesem Fall übernimmt lediglich der Auftragnehmer ein größeres Risiko, wenn er vom bewährten Grundwissen der Bauherrschaft abweicht und neue Wege bestreitet. Mit anderen Worten liegt ein Mangel i.S.d. § 13 Nr. 1 VOB/B – ausnahmsweise – dann nicht vor, wenn mit einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ein tatsächlich nachweisbares Risiko nicht verbunden ist, mithin irgendwelche Gebrauchsnachteile auch langfristig nicht erkennbar sind (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002, 13 U 979/02, juris). Andererseits sind Gewährleistungsansprüche aber sachlich immer legitimiert, wenn mindestens technische Risiken bestehen, die konkret aus der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik folgen.

(1) Letzteres ist nach den Feststellungen des Sachverständigen aber der Fall. Gerade der Streit zwischen den Sachverständigen über die „Tauglichkeit“ des Systems macht deutlich, dass der gewählte Aufbau durch die Beklagte mit einer sehr dünnen Platte erheblichen Risiken begegnet. Der Sachverständige konnte lediglich feststellen, dass bei einer ordnungsgemäßen Verklebung das System unter Umständen standhaft sein könne, dass es also „klappen könne“. Sicher ist dies aber nicht. Dies gerade deswegen, weil das System als solches bereits beim Aufbau icht besonders viele handwerkliche Fehler verzeiht.

(2) Hinzu kommt, dass mangels einer Bewährung in der Praxis ein solches System die Unsicherheit in sich trägt, ob es – selbst wenn die Anhaftung im Moment genügen würde – auch auf Dauer Windsog und Winddruck standhält. Der Sachverständige, dessen Einschätzungen das Gericht folgt, hat deutlich gemacht, dass er in jedem Fall das System für anfälliger hält als ein System mit dickeren, mindestens 60 mm dicken Platten. Dies ist schon deswegen einleuchtend, weil ganz offensichtlich die nun bestehende technische Vorgabe, Platten von mindestens 60 mm Dicke zu verwenden, augenscheinlich gerade zu dem Zweck besteht, um mögliche Schäden (Rissbildungen, Schäden durch den Sog etc.) zu vermeiden. Würde die Dicke keine Rolle spielen und könnten auch Platten von 5, 10 oder 20 mm ohne Weiteres risikolos verklebt werden, hätte es einer anderslautenden allgemeinen Vorschrift nicht bedurft.

b) Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 und S. 2 a vor.

Insbesondere ist ein wesentlicher Mangel festzustellen, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

aa) Ein wesentlicher Mangel liegt immer dann vor, wenn unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Gesichtspunkte eine bedeutende Abweichung von der vertraglich erwarteten Qualität vorliegt (vgl. Kohler, in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl. 2013, § 13 Abs. 7, Rn. 8). Dabei gilt, dass der Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik im Regelfall auch ein wesentlicher Mangel ist. Schließlich handelt es sich bei den anerkannten Regeln der Technik im Ausgangspunkt um den Mindeststandard, den das Bauwerk erreichen muss.

bb) Soweit zusätzlich eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit zu fordern ist, liegt diese nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts vor. Einer Überprüfung, ob sämtliche Platten am Bauwerk fest anhaften, bedurfte es nicht. Der technische Minderwert des Bauwerks, konkret des hergestellten zweilagigen Wärmedämmverbundsystems, birgt die Gefahr, dass es aufgrund von Windsog und Winddruck zu Schäden kommt. Und selbst wenn alle dünnen Platten zureichend verklebt worden wären, ergibt sich eine Beeinträchtigung jedenfalls insoweit, als aufgrund des nicht den Normen entsprechenden Verbundsystems das Gebäude einen merkantilen Minderwert aufweist (vgl. Zum Minderwert als wesentliche Beeinträchtigung Kohler, a.a.O., Rn. 86, m.w.N.). Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass bei einer Veräußerung des Objekts ein geringerer Verkaufspreis erzielt werden kann, wenn der potentielle Käufer darüber aufgeklärt wird, dass das verbaute Wärmedämmverbundsystem nicht den Regeln der Technik entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn feststünde, dass alle dünnen Platten hinreichend festgeklebt sind (was letztlich aber eine Beprobung sämtlicher Platten und eine Zerstörung des Wärmedämmverbundsystems zur Folge hätte). Denn ein potentieller Käufer wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung davon abschrecken lassen, dass der Hersteller des Wärmedämmverbundsystems nach seinen Herstellerrichtlinien ein solches System nicht anerkennt und dass er keine Garantie auf das System gibt. Ein potentieller Käufer wird demnach einen relevanten Abschlag auf den Kaufpreis verlangen, der das Risiko ausgleicht, dass u.U. die gesamte Fassade saniert werden muss.

Zudem streiten sich die Privatsachverständigen der Parteien über die Tauglichkeit des gewählten Wärmedämmverbundsystemaufbaus, was eine sichere Überzeugung in die eine oder andere Richtung bei einem potentiellen Käufer ausschließt. Und weil die Kläger von all diesen Umständen Kenntnis haben, müssten sie – da entscheidungsrelevant für den Käufer – darüber bei einem potentiellen Verkauf auch aufklären.

Ob i.Ü. die Käufer eine konkrete Verkaufsabsicht haben, ist im Zusammenhang mit einem „merkantilen Minderwert“ nicht erforderlich (vgl. Weyer, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, 4. Aufl. 2013, § 13 VOB/B Rn. 384 m.w.N.). Der Minderwert ist auch ohne Verkaufsabsicht Grundlage für eine Gebrauchsbeeinträchtigung i.S.d. § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B.

2. Der Subunternehmer der Beklagten, für den die Beklagte gemäß § 280 BGB einzustehen hat, hat jedenfalls i.S.v. § 10 Abs. 1 VOB/B, § 276 Abs. 1 BGB fahrlässig ein nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Systemaufbau gewählt.

3. Nach alledem haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz sämtlichen Mangelschadens und (auch entfernten) Mangelfolgeschadens gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 und S. 2 a VOB/B.

Im Einzelnen können die Kläger folgende Schadenspositionen verlangen:

a) Unmittelbarer Mangelschaden:

Die Kläger können die Mangelbeseitigungskosten nicht nur auf Grundlage von § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B verlangen, sondern auch als Schadenersatz gem. § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 und S. 2 a VOB/B. Einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung bedurfte es nicht, nachdem die Beklagte eine Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems mit dickeren als 220 mm starken Platten endgültig abgelehnt hat.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte angeboten hat, die gesamte Fassade mit Tellerdübeln nachzudübeln. Liegt der Mangel – wie hier – darin, dass gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde und zu dünne Platten gewählt wurden, kann dieser Mangel nicht dadurch behoben werden, dass sämtliche Platten nachgedübelt werden. Denn dann bliebe der Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der Technik bestehen. Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich die Beklagte die Wahl hat, welche Art der Mängelbeseitigung sie vornimmt. Es muss sich dann aber um eine Art der Mangelbeseitigung handeln, die zu einem mangelfreien Zustand führt. Dies wäre bei einer „Dübellösung“ nicht gegeben. Denn zum einen hat der Sachverständige, dessen überzeugenden Ausführungen sich das Gericht anschließt und die dem Gericht deswegen keinen Anlass geben, ein weiteres Gutachten einzuholen, deutlich gemacht, das es nicht üblich ist und nicht dem Stand der Technik entspricht, dünne Platten zu verwenden. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Platten verdübelt werden. Zum anderen würde es sich auch mit Verdübelung dann nicht um ein den allgemeinen Herstellerrichtlinien der Firma S. entsprechendes System handeln und würden weiterhin die für die Kläger nachteiligen Auswirkungen bestehen, dass sie ein Wärmedämmverbundsystem erhalten, dessen Erprobung und Bewährung in der Praxis gerade nicht gesichert ist. Damit aber müssen sie sich nicht abfinden. Es ergibt sich deswegen auch nicht etwa aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht die Obliegenheit der Kläger, sich mit einer – mutmaßlich günstigeren – „Dübellösung“ zufriedenzugeben.

b) Die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten belaufen sich auf (netto) 56.759,65 €.

Mangelbeseitigungskosten sind all diejenigen Kosten, die entstehen, wenn der Auftraggeber den Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, vgl. auch Kohler, a.a.O., Rn. 123). Die erforderlichen Kosten bemessen sich im vorliegenden Fall also nach den Kosten für den Abbau der bisherigen Fassade und die komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems samt Verputzen und Schlussanstrich. Mit dazu gehören auch die Kosten für sämtliche Begleitarbeiten, vor allem auch die für das Freilegen der Fassade notwendigen „Gartenarbeiten“.

Nicht mit umfasst sind aber die Kosten für die – bislang nicht hergestellte – Sockelabdichtung. Denn der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass diese Leistung nicht zu der von der Beklagten zu erbringenden Leistung gehört, sondern als eine vom Gartenbauer geschuldete Leistung darstellt – wobei vorliegend die Kläger dessen Leistung selbst übernehmen wollten.

Nach alledem ergibt sich mit den vom Sachverständigen ermittelten üblichen Einheitspreisen, an deren Richtigkeit zu zweifeln wegen der Erfahrung des Sachverständigen kein Anlass besteht, die nachfolgende Auflistung, wobei – wie der Sachverständige im letzten Termin angab – bei der Ortsüblichkeit, die er zunächst nach „Stuttgarter“ Preisen bemessen hat, ein Abschlag von 5 % zu machen ist, soweit es hier auf die in Backnang ortsüblichen Preise ankommt.

……………….

Endsumme 56.759,65

Zu diesen Kosten kommen anders als die Kläger meinen nicht etwa noch Kosten für eine Bauleitung hinzu. Der Sachverständige hat im letzten Termin ausgeführt, dass es zwar möglich sei, für die Arbeiten eigens eine Bauleitung/Bauüberwachung durch einen Dritten vorzusehen, dass ein Stuckateur üblicherweise solche Sanierungsarbeiten selbst plant und für die Planung an sich keine Zusatzkosten verlangt. Eine Bauleitung durch einen Dritten ist mithin nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

c) Als weitere Schadensposition können die Kläger die Kosten für die Beauftragung des Privatsachverständigen L. ersetzt verlangen. Die in Bezug auf das mangelhafte Wärmedämmverbundsystem eingeholte Expertise war zur Anspruchsverfolgung erforderlich. Die Kosten belaufen sich auf (für sich unstreitig) 1.035,00 €.

d) Zudem können die Kläger als auf die mangelhafte Werkleistung zurückzuführenden Schaden auch ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall, nachdem zuvor Vergleichsbemühungen gescheitert waren, zur Rechtsverfolgung erforderlich war. Allerdings können die Kläger diese Rechtsanwaltskosten nur entsprechend ihrem Obsiegen verlangen, also in Höhe von 75 % (zur Quote sogleich). Der Anspruch beläuft sich daher auf 1.921,38 €.

4. Ein über die vorgenannten Beträge hinausgehender Anspruch der Kläger auf Schadenersatz besteht nicht. Insoweit ist die Zahlungsklage daher abzuweisen.

II.

Die Kläger haben aus den vorgenannten Gründen grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall, dass sie die Mangelbeseitigungsarbeiten tatsächlich vornehmen lassen. Deswegen ist in diesem Umfang der Feststellungsantrag auch begründet.

Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag aber unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. Die Kläger haben bezüglich möglicher weiterer Kosten/Schäden in der Klage lediglich aufgeführt, dass über „mögliche Zusatzkosten“, die dadurch entstehen, dass die Beklagte das Wärmedämmverbundsystem mangelhaft und nicht in der geschuldeten Ausführung angebracht hat, „derzeit noch keine Aussage getroffen werden“ könne. Dies ist nichts anderes als die Vermutung irgendwelcher weiterer Schäden ins Blaue hinein. Ein konkreter, substantiierter Vortrag ist damit nicht verbunden. Dies gilt gerade dann, wenn – wie nun – für die Frage des Schadenersatzanspruches eine komplette Neuherstellung des Systems zugrunde gelegt wird. Wird das System komplett neu erstellt, so ist nicht ersichtlich, welche weiteren negativen Folgen der dann komplett beseitigte Mangel überhaupt haben sollte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Zugrunde zu legen ist für die Quotelung ein Streitwert von 92.047,50 € (Klagantrag Ziff. 1: 77.047,50 €; Klagantrag Ziff. 2: 15.000,00 € [Mehrwertsteuer aus 77.047,50 € = 14.639,03 € zzgl. angebliche Zusatzschadenspositionen ca. 5.000,00 €, davon insgesamt ca. 20 % Feststellungsabschlag]).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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