Grenzbebauungen – Bauen an der Grundstücksgrenze
Immer wieder möchten Grundstückseigentümer mit der Zeit Änderungen auf ihrem Grundstück vornehmen. Nicht jede gewünschte bauliche Veränderung kann umgesetzt werden. Besonders bei einer Bebauung direkt an der Grundstücksgrenze muss in jedem Bundesland das geltende Baurecht Beachtung finden. Wer ein Gebäude, eine Mauer oder einen Zaun an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichten will, braucht das Einverständnis des Nachbarn und eine Baugenehmigung durch die zuständige Behörde. Nicht selten führen dergleichen Bauwünsche zu Streitigkeiten.
Baurecht bei der Grenzbebauung
Gerade in dicht bebauten Gebieten, mit wenigen Parkmöglichkeiten, ist es schwer, diese an Dritte zu vermieten, wenn kein Parkplatz dazugehört. Wer als Eigentümer hier Möglichkeiten auf dem Grundstück sieht, Garagen oder Carports zu errichten, kann aber diese Idee nicht einfach verwirklichen. Von den unterschiedlichsten Seiten müssen hierzu Zustimmungen eingeholt werden. Das trifft besonders zu, wenn der Bau genau auf der Grenze des Nachbargrundstücks stattfinden soll. Da Länderrecht gilt, muss der Bauherr bei der örtlichen Baubehörde Auskünfte einholen, ob er mit seinen Absichten der Grenzbebauung gegen geltendes Baurecht verstößt. Selbst wenn gegen den Bau keinerlei rechtliche Auflagen vorliegen und auf dem Klageweg kein Erfolg zu sehen ist, sollte der Bauherr wegen einer guten Nachbarschaft den angrenzenden Grundstücksnachbarn um seine Zustimmung bitten. Gerne beraten wir Sie, welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Nachbar seine Zustimmung verweigert.
Das Recht bei einer schon vorliegenden Grenzbebauung
Eine bereits vorhandene Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück verändert die baurechtliche Situation. Auch hier muss der Bauherr und Grundstückseigentümer geltendes Baurecht beachten, es kann ihm aber von seinem Nachbarn die Zustimmung zu seinem Bauvorhaben nicht gänzlich verwehrt werden. So ein Fall besteht, wenn sich auf der Grundstücksgrenze schon eine Garage mit einer Brandschutzmauer befindet. Eine gleichartige Garage darf dann auch auf der anderen Seite erbaut werden. Sollte auf dem Nachbargrundstück ein Grenzabstand eingehalten sein, so gilt dann dieser Grenzabstand auch für die andere Seite.
Hilfreiche Ausnahmen bei Garagen auf der Grenze
Da den Baubehörden diese Probleme bekannt sind, haben sie teilweise Ausnahmen erlassen. Mit diesen ist es möglich, ohne die Zustimmung des Nachbarn zum Beispiel Garagen abschließend mit der Grundstücksgrenze zu bauen. Eine bereits bestehende Brandwand kann auch zu einer Ausnahme führen, wenn daran profilgleich angebaut werden soll. Vereinbarte Grenzbebauungsrechte können im Grundbuch eingetragen werden. Bei einem Besitzwechsel bleibt das zugestandene Recht bestehen und führt nicht zu einem Streitfall.
Grundsätzlicher Mindestabstand
Bei der Bebauung müssen grundsätzliche Abstände an den Grundstücksgrenzen eingehalten werden. Diese Maßnahmen dienen dem Brandschutz, Luftzufuhr und Lichteinlass. Gedacht wurde hier auch an einen sozialen Abstand zwischen den Nachbarn zur Wahrung der Privatsphäre. Festgelegt werden die Abstandsflächen mit dem Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer. Üblich ist ein Mindestabstand von drei Metern. Nur im Falle einer Grenzbebauung darf dieser unterschritten werden.
Bebauung mit geschlossenen Straßenzügen
Bei der sogenannten Blockrandbebauung in Innenstädten und Dorfkernen kann der Zwang zum Abstand durch die Grenzbebauung gänzlich entfallen. Über Baulinienpläne wird die Bebauung entlang von Grundstücksgrenzen bauamtlich festgelegt. Um als Bauherr und Grundstückseigentümer auf der sicheren Seite zu sein vor späteren unliebsamen Überraschungen, sollte ein Gespräch mit der zuständigen Baubehörde des Ortes stattfinden.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, wie zum Beispiel welche Genehmigungen Sie brauchen und wie Sie zu ihrem Recht kommen.