OLG Celle, Az.: 7 U 77/16, Beschluss vom 28.09.2016
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26.04.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass Verzugszinsen auf die Hauptforderung von 23.359,28 €, nicht, wie im Tenor zu 2. ausgeurteilt, in Höhe von acht Prozentpunkten, sondern lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (seit dem 10.01.2009) geschuldet werden.
2. Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz für Bauüberwachungsfehler.
Die Klägerin nimmt den beklagten Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung bei der Errichtung von Doppelhäusern in H. auf Schadensersatz in Höhe von 64.096,05 € nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anspruch. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das der Klage teilweise, nämlich in Höhe von 23.359,28 € nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stattgegeben hat (Bl. 493 ff. d. A.).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte bestreitet weiterhin, seine Bauüberwachungspflichten verletzt zu haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es ausreichend gewesen, gemeinsam mit dem TÜV … die Mängel festzustellen und gegenüber dem Bauunternehmen, welchem der Streit verkündet worden ist, ohne dass dieses dem Rechtsstreit beigetreten ist, zu rügen. Zudem seien die Mängelbeseitigungskosten nicht dadurch verursacht bzw. erhöht worden, dass der Dachstuhl trotz mangelhaft eingebauter Ringanker errichtet worden sei. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 27.06.2016 Bezug genommen (Bl. 536 ff. d. A.).
Der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Eine materielle Berufungserwiderung liegt noch nicht vor.
Der Senat hat mit einstimmigem Beschluss vom 02.09.2016 darauf hingewiesen, er halte die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache für zutreffend und nicht korrekturbedürftig. Indes dürften Verzugszinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet sein. Dies wäre zu korrigieren, weshalb sich der Senat an der Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO gehindert sehe. Eventuell käme ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO jedoch in Betracht, wenn die Klägerin zuvor die Klage hinsichtlich ihrer überschießenden Zinsforderung zurücknähme (Bl. 543 ff. d. A.).
Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 21.09.2016 Stellung genommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.09.2016 erklärt, die Klage teilweise zurück-zunehmen, soweit Verzugszinsen von mehr als fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beantragt und zugesprochen worden sind.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Darüber hinaus hat die Berufung – in der Hauptsache – offensichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg und ist daher mit der Maßgabe, dass Verzugszinsen auf die Hauptforderung von 23.359,28€, nicht, wie im Tenor zu 2. ausgeurteilt, in Höhe von acht Prozentpunkten, sondern lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (seit dem 10.01.2009) geschuldet werden, gemäß §522 Abs. 2 ZPO durch den vorliegenden Beschluss zurückzuweisen.
1. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Ausführung schwieriger und gefahrenträchtiger Arbeiten, wozu Dach- und Dachdeckerarbeiten gehören, auf der Baustelle anwesend sein und die mangelfreie Ausführung überwachen muss. Es ist seine Aufgabe, dadurch, dass er anwesend ist und die ausführenden Handwerker anweist und anleitet, für eine mangelfreie Ausführung Sorge zu tragen. Demgegenüber genügt es nicht, bereits entstandene Mängel festzustellen und auf deren Beseitigung zu dringen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 – 7 U 69/06 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 20. November 2001 – 16 U 187/99 -, juris; BGH, Urteil vom 27. November 2008 – XII ZR 606/06 -, BGHZ 179,55). Aus diesem Grund geht der Berufungsangriff; es sei ausreichend gewesen, gemeinsam mit dem TÜV zu kontrollieren und dabei festgestellte Mängel gegenüber der Streitverkündeten zu rügen; demgegenüber habe keine Pflicht bestanden, diese Mängel durch andere Firmen beseitigen zu lassen, ins Leere.
2. Auch kann der Beklagte nicht mit seinem weiteren Einwand durchdringen, ein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten bezüglich des Ringankers bestehe unabhängig von der Frage einer Überwachungspflichtverletzung nicht, weil auch bei pflichtgemäßem Verhalten eine andere Firma hätte beauftragt werden müssen und die Klägerin die dann entstandenen Kosten bei der Streitverkündeten hätte geltend machen können und müssen. Denn die Mängel und damit auch die Kosten zur Mängelbeseitigung gehen darauf zurück, dass der Beklagte seinen Bauüberwachungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem er die Streitverkündete nicht zu einer ordnungsgemäßen Errichtung des Obergeschossmauerwerks einschließlich Ringanker angeleitet hat. Ist es hierdurch zum fehlerhaften Einbau des Ringankers gekommen, ohne dass die Streitverkündete eine Nachbesserung vorgenommen und die Mängel beseitigt hat, ist es zum Anfall von Mangelbeseitigungskosten durch den Drittunternehmer gekommen. Für diese Mangelbeseitigungskosten haftet der Beklagte als Architekt gesamtschuldnerisch mit der Streitverkündeten als bauausführendem Handwerksunternehmen. Daher hat die Klägerin das Recht, den Beklagten im vollen Umfang in Anspruch zu nehmen; der Beklagte kann lediglich den Gesamtschuldnerausgleich nach 426 BGB mit der Streitverkündeten suchen.
Unzutreffend ist im Übrigen insoweit der Vorwurf der Widersprüchlichkeit. Das Landgericht hatte nämlich im Hinweisbeschluss vom 9. April 2013 eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht verneint. Vielmehr hatte das Landgericht dem Beklagten eine „relevante Pflichtverletzung“ wegen der fehlerhaften Erstellung des Ringankers durch die Streitverkündete angelastet (Bl. 296 f. d. A.). Aufgrund der statischen Bedeutung des Ringankers für den darauf aufbauenden Dachstuhl handele es sich bei dessen Einbau um eine so wesentliche Arbeit, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt die Ausführung kontrollieren müsse. Der Beklagte hätte zwar nicht dauerhaft auf der Baustelle anwesend sein und den fehlerhaften Einbau von Vorneherein verhindern müssen. Er hätte jedoch die Fortführung der weiteren Gewerke (Zimmerer und Dachdecker) stoppen und zunächst für eine mangelfreie Konstruktion durch die Streitverkündete oder eine Drittfirma sorgen müssen. Auch im Hinweisbeschluss vom 9. April 2013 hat das Landgericht daher eine Pflichtverletzung des Beklagten bereits angenommen, wenn auch nicht den Einbau des Ringankers selbst betreffend.
Im Übrigen hat das Landgericht anschließend – nach Richterwechsel – seine Auffassung ausdrücklich geändert und mit Hinweisbeschluss vom 31. März 2015 hierauf auch ausdrücklich auf Seite 2 unter Ziffer 3 und 4 hingewiesen (Bl. 409 d. A.). Bei dieser geänderten Auffassung, die im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, ist das Landgericht dann auch
– zutreffend – in seinem angefochtenen Urteil geblieben. Das Landgericht hat dann eine weitere, zusätzliche Pflichtverletzung darin gesehen, dass die Fehlerhaftigkeit des Ringankers nicht unmittelbar nach dessen Einbau festgestellt und „entsprechende Maßnahmen, z. B. Baustopp veranlasst“ worden sind (LGU Seite 12; Bl. 497 R d. A.).
3. Der Hinweis des Beklagten, die Streitverkündete habe sich wegen Fehlens der Abschlagszahlungen geweigert, die Mängel zu beseitigen, er, der Beklagte, sei nicht verpflichtet gewesen, eine andere Firma mit der ordnungsgemäßen Erstellung des Ringankers zu beauftragen, setzt sich mit den Vorwurf in dem landgerichtlichen Urteil, die erforderlichen Maßnahmen wie z. B. ein Baustopp seien versäumt worden, nicht auseinander. Dem Beklagten kann und soll nicht angelastet werden, dass die Streitverkündete, egal aus welchem Grund, die Mängelbeseitigung verweigert hat. Der Beklagte wäre aber verpflichtet gewesen, zum einen den fehlerhaften Einbau des Ringankers durch die Streitverkündete durch Anwesenheit auf der Baustelle und Anleitung der Streitverkündeten von Vornherein zu verhindern (s. oben), zum anderen, wenn es schon zu diesem Mangel gekommen war, diesen Mangel unmittelbar nach seinem Entstehen zu bemerken und zu rügen sowie einen Aufbau des Dachstuhls auf das fehlerhaft errichtete Obergeschoss Mauerwerk mit Ringanker durch Verhängung eines Baustopps zu verhindern. Ungenügend, so das Landgericht, sei demgegenüber das Schreiben vom 15. Februar 2007 (Anlage B 15; Bl. 92 d. A.) gewesen, das lediglich die Mitteilung über die Übersendung einer Aktennotiz enthalte. Hiermit setzt sich die Berufung nicht auseinander.
Auch in zweiter Instanz bleibt im Übrigen offen, was sich aus der übersandten Aktennotiz ergeben sollte. In dem Schreiben vom 15. Februar 2007 an die Streitverkündete heißt es lediglich, es werde eine Aktennotiz der Fa. Paulin, also der Klägerin, mit den einzelnen Festsetzungen übersandt. Die unter Bezug genommene Aktennotiz selbst ist aber nicht zur Akte gereicht worden (Bl. 91 ff. d. A.).
Soweit der Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 21.09.2016 gegen den Hinweisbeschluss des Senats zum Thema „Ringanker“ einwendet, der eingeschaltete Statiker D. habe den Standpunkt vertreten gehabt, am Giebel werde ein Ringbalken nicht benötigt, es könne auch eine Ersatzvornahme erfolgen aus Stahl, weshalb kein Anlass zu einem Baustopp bestanden habe, bleibt dies unverständlich.
Zum einen hat der Beklagte in erster Instanz immerhin eingeräumt, dass im Bereich der Ringanker ein Mangel vorlag, der jedenfalls durch Verstärkung der Befestigung an den Ecken nachzubessern war (S. 2 d. SS´es v. 29.08.2013, Bl. 325 d. A. und S. 3 d. SS´es v. 05.05.2015, Bl. 447 d. A.). Zum anderen hat das Landgericht insoweit die angebotenen Zeugen gehört und ist auf dieser Grundlage zu der Feststellung gelangt, dass die Ringanker mangelhaft eingebaut waren (LGU Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, 1. Absatz, Bl. 497 d. A.).
Dabei ist der Einwand des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass der Dachstuhl trotz der mangelhaft eingebauten Ringanker aufgebaut werden konnte, ohne hierdurch den Schaden (Nachbesserungskosten) zu vergrößern. Vielmehr wäre, nachdem der Ringanker fehlerhaft eingebaut worden war, ein Baustopp erforderlich gewesen, um ein mangelhaftes Folgegewerk zu vermeiden. Denn die Dachstuhlkonstruktion durch den Zimmerer baute notwendigerweise auf dem Obergeschossmauerwerk mit dem fehlerhaft eingebauten Ringanker auf. Somit musste es zur Fehlerhaftigkeit der Dachstuhlkonstruktion als Folgegewerk und zur Erforderlichkeit des Rückbaus zwecks Nachbesserung des Obergeschossmauerwerks einschließlich Ringankereinbau kommen. Dieser Aufwand hätte durch einen Baustopp sinnvollerweise verhindert werden können.
Die Instandsetzungskosten hinsichtlich der mangelhaften Ringanker sind auf der Grundlage des SVG 2 Blanke vom 24.11.2015, dem wiederum die Zeugenaussagen vorgehalten worden sind, wie unter Ziffer 3. lit a) ausgeführt auf 5.230,05 € (brutto) geschätzt worden (LGU S. 14, Bl. 499 R d. A.). An diese Feststellungen sieht sich der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
4. Daneben stand die weitere Verpflichtung, Witterungsschäden an der Dachstuhlkonstruktion nach Möglichkeit zu vermeiden. Insoweit mag die Klägerin in der Planungsphase geäußert haben, dass sie aus Kostengründen auf einen Witterungsschutz verzichten wollte. Wenn dieser jedoch aufgrund der konkreten Entwicklung der Baumaßnahme, wonach die Dachstuhlkonstruktion längere Zeit ungeschützt der Witterung in dem Winterhalbjahr ausgesetzt war, objektiv erforderlich wurde und Schäden, wie von den Zeugen bestätigt, eingetreten sind, wäre es die Pflicht des Beklagten als bauüberwachenden Architekten gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ein Witterungsschutz zur Vermeidung von Schäden unbedingt erforderlich sei.
5. Der zuletzt tätige, erkennende Richter hat die Zeugenaussagen auch nicht anders gewürdigt, als es zuvor geschehen ist. Er hat weder die Glaubwürdigkeit der Zeugen noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel gezogen, sondern allein den protokollierten Inhalt gewürdigt, was prozessual nicht zu beanstanden ist. Nach dem objektiven Aussagegehalt der Zeugenaussagen war der Dachstuhl jedenfalls fehlerhaft und erneuerungsbedürftig, weil Feuchtigkeitsschäden vorlagen, wobei es letztlich keine entscheidende Rolle spielt, ob bereits geschädigtes Material zum Einbau gekommen ist oder Witterungsschäden erst nach der Errichtung des Dachstuhls entstanden sind. Der Beklagte bleibt auch mit seiner Berufungsbegründung darlegungs- und beweisfällig, inwiefern die Annahme, Feuchtigkeitsschäden am Dachstuhl hätten vorgelegen, sodass dieser hätte erneuert werden müssen, unzutreffend sein sollte, und inwiefern er als bauüberwachender Architekt seinen Pflichten nachgekommen ist, sodass er die Entstehung der Schäden nicht zu vertreten habe. Auch insoweit gilt nämlich, wie im Ausgangspunkt bereits hinsichtlich des Einbaus des Ringankers dargestellt, dass es sich um sensible Arbeiten handelt, bei denen der Architekt auf der Baustelle anwesend sein und die entsprechende Anleitung geben muss. Für den Auftraggeber reicht insoweit die Darlegung aus, dass der Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt war und es dennoch zu entsprechenden Mängeln gekommen ist. Es ist dann Sache des beklagten Architekten, seine Überwachungsmaßnahmen substantiiert darzulegen, um sich von dem ansonsten zu vermutenden Überwachungsverschulden zu entlasten. Dies ist dem Beklagten hier jedoch nicht gelungen.
6. Schließlich geht auch der Vorwurf fehl, das Landgericht habe die Hilfsaufrechnung übergangen. Denn das Landgericht hat sich hiermit befasst und ausgeführt, der Beklagte habe unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten fristlosen Kündigung vor Beendigung seiner Bauaufsicht seinen Resthonoraranspruch nicht dargetan. So heißt es auf Seite 15 (Bl. 500 d. A.):
„Der Beklagte hat einen fälligen Anspruch gegen die Klägerin aus dem zwischen ihnen bestehenden Architektenvertrag nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Fall der Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt. Nach erfolgter Kündigung des Architektenvertrages steht dem Kläger gem. § 649 Satz 2 BGB das vereinbarte Architektenhonorar abzüglich dessen zu, was er in Folge Beendigung des Vertragsverhältnisses an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Dabei hat er die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honoraranteile zuzuordnen. Darüber hinaus ist eine Begründung für den jeweiligen Ansatz der Teilleistungen und der sich daraus ergebenden prozentualen Angaben notwendig. Eine entsprechende Darlegung durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass die Parteien für die Leistungen des Beklagten ein Honorar von 14.000,00 € (netto) vereinbart haben und die Klägerin bislang hiervon 9.800,00 € (netto) noch nicht bezahlt hat. Eine darüber hinausgehende Substantiierung, insbesondere des Bestehens des vollen Honoraranspruchs, ist nicht erfolgt. … Der Beklagte hat vorliegend nicht einmal eine Schlussrechnung vorgelegt, aus der sich etwaige Anhaltspunkte selbst für eine Schätzung nach § 287 ZPO ergeben hätten, wie z. B. anrechenbare Kosten, Kostenanschlag.“
Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung sachlich nicht auseinander. Insoweit wird lediglich ein fehlender Hinweis durch das Landgericht gerügt. Ob diese Rüge begründet ist, kann indes dahinstehen. Denn der vermisste Hinweis ist jedenfalls in dem angefochtenen Urteil durch die vorstehend zitierten Ausführungen gegeben worden. Dies würde, einen Verstoß gegen § 139 ZPO unterstellt, mithin lediglich dazu führen, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, auf den Hinweis noch vorzutragen, also nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ausnahmsweise) entsprechenden neuen Vortrag in der Berufungsinstanz nachzuholen. Dies hätte während der Berufungsbegründungsfrist geschehen müssen. Die Berufungsbegründung enthält aber, ebenso wie der erstinstanzliche Vortrag, entsprechende Ausführungen nicht.
7. Zutreffend ist allerdings der Berufungsangriff, dass vorliegend eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, bei der es sich mithin nicht um eine Entgeltforderung im Rechtssinne handelt (vgl. MünchKomm/Ernst, BGB, 7. Aufl. 2016, § 286, Rdnrn. 76 ff.). Daher beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz nicht acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, sondern lediglich fünf Prozentpunkte über Basiszins. Insoweit war daher eine Korrektur erforderlich.
Soweit die Klägerin wegen der darüber hinausgehenden Verzugszinsen die Klage zurückgenommen hat (§ 269 ZPO), fehlt es an der (ausdrücklichen) Zustimmung des Beklagten, weshalb der Senat den Tenor zu 2 des landgerichtlichen Urteils insoweit abgeändert hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.