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Kein fiktiver Schadensersatz bei Baumängeln mehr

BGH verbietet die Berechnung fiktiver Schadenskosten

Es kommt in der gängigen Praxis im Bauwesen nicht selten vor, dass ein Kunde direkt nach der Fertigstellung des Projekts Mängel entdeckt und den Auftragnehmer darauf auch hinweist. Anstatt jedoch eine Beseitigung der Mängel zu veranlassen wird stattdessen ein Schadensersatz von dem Auftragnehmer gefordert, welcher in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht wird. Ein derartiges Vorgehen nennt sich fiktiver Schadensersatz und war bislang auch noch rechtmäßig. Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde jetzt jedoch eben jener fiktive Schadensersatz für unzulässig erklärt. Der Bundesgerichtshof hat den fiktiven Schadensersatz jedoch nicht nur für unzulässig erklärt, es wurde vielmehr ein völlig neuer Alternativweg festgelegt.

Wenn ein Kunde einen festgestellten Mangel nicht ausbessern lässt, dann hat er auch keinen Vermögensschaden erlitten. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs gilt dabei für alle Werkverträge seit dem Jahr 2002.
fiktive Schadenskosten am Ba
Schluss mit der Berechnung fiktiver Schadenskosten am Bau. Der Bundesgerichtshof kippt unlängst die Regelung nach dem der Bauherr fiktive Mangelbeseitigungskosten geltend machen konnte. Symbolfoto: JRT PHOTO/Bigstock

Der Grundsatzentscheidung des BGH war naturgemäß ein Fall vorausgegangen, bei welchem ein Bauunternehmen von einem Kunden einen Auftrag bekam und im Zuge dieses Auftrages mit der Verlegung von Natursteinplatten bei einem Einfamilienhaus im Außenbereich beschäftigt war. Der Auftrag wurde durchgeführt, doch wurden von dem Kunden zwei Jahre nach der endgültigen Fertigstellung Mängel in Form von Rissen bei den Natursteinarbeiten festgestellt. Diese Risse wurden im Verlauf der Zeit noch stärker, sodass auch die anderen Gewerke des Unternehmens davon betroffen waren. Der Kunde klagte auf einen Ersatz des Schadens und bezifferte die Höhe des Schadens auf 75 Prozent von den fiktiven Mängelbeseitigungskosten.

Mit seinem Urteil entschied der BGH, dass das Werkvertragsrecht künftig keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr kennen darf, da einem Kunden, der keine Mängelbeseitigung vornehmen lässt auch kein Vermögensschaden entstanden ist. Vielmehr kann von einem Vermögensschaden erst dann gesprochen werden, wenn dieser Schaden auch tatsächlich eingetreten ist und der Kunde entsprechend auch die Kosten für die tatsächliche Mängelbeseitigung eigenständig zu tragen hatte. Vielmehr sei ein Gewerksmangel lediglich als ein Leistungsdefizit anzusehen, da es letztlich hinter der von dem Auftragnehmer geschuldeten Qualität und Leistung zurückbleibt. Im Zuge des Werksvertragsrechts war bislang der fiktive Schadensersatz zwar möglich, doch wird ein Leistungsdefizit durch eine fiktive Schadensbemessung gar nicht korrekt abgebildet. Laut Ansicht des BGH führt eine fiktive Schadensbemessung vielmehr in der gängigen Praxis zur Überkompensation, was jedoch den schadensrechtlichen Grundsätzen allgemein widerspricht.

Das Urteil des BGH folgte dem einfachen Grundsatz „keine Mängelbeseitung, ergo auch kein Vermögensschaden“.

Die neuen Möglichkeiten der Schadensberechnung

Durch den Wegfall des fiktiven Schadensersatzes musste dem Kunden ja zugleich neue Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, damit ein Schaden an einem Gewerk oder einer Leistung der Höhe nach beziffert werden kann. Der BGH kam seinem gesetzlichen Auftrag hierbei nach und folgte einfachen Grundsätzen. Damit ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, muss zunächst erst einmal ein Schaden aufgetreten sein und überdies auch die Schadenhöhe bemessen worden sein.

Hierfür hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil nunmehr drei rechtlich zulässige Vorgehensweisen festgelegt.

  1. Bemessung des Vermögensschadens durch die Vermögensbilanz
  2. Bemessung des Vermögensschadens auf der Grundlage des Werklohns
  3. Bemessung des Vermögensschadens auf der Grundlage der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten

Damit gab der Bundesgerichtshof gleichermaßen die Devise aus, dass die Bezifferung der Schadensersatzhöhe künftig sehr viel stärker an den Maßnahmen des Auftraggebers zur tatsächlichen Mängelbeseitigung orientiert werden.

1. Bemessung des Vermögensschadens durch die Vermögensbilanz

Sofern der Bauherr eigenständig den Entschluss fasst, dass der Mangel nicht beseitigt wird, kann der ihm entstandene Vermögensschaden auch durch eine sogenannte Vermögensbilanz beziffert und entsprechend dargelegt werden. In dieser Vermögensbilanz wird der hypothetische Wert der Auftragsleistung im mangelfreien Zustand sowie dem Wert der mangelbehafteten Auftragsleistung abgebildet. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten ist dann letztlich der entstandene Schaden. Sofern sich ein Auftraggeber zu einem Verkauf einer mangelbehafteten Immobilie entschließt wird der konkrete Mindererlös entsprechend zugrunde gelegt und als Schaden beziffert.

2. Bemessung des Vermögensschadens auf der Grundlage des Werklohns

Die Höhe des Schadens kann auf der Grundlage des Urteils von dem Bundesgerichtshof auch künftig anhand des Werklohns beziffert werden. Der Minderwert der mangelbehafteten Leistung wird durch eine Schätzung ermittelt und der Vermögensschaden ergibt sich aus eben jener Leistung, welche der Auftragnehmer eben nicht geleistet hat.

3. Bemessung des Vermögensschadens auf der Grundlage der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten

Sofern sich ein Auftraggeber zur Mangelbeseitigung entscheidet können die tatsächlich entstandenen Kosten für diese Maßnahme auch gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Diese Variante dürfte in der gängigen Praxis sicherlich die einfachste Variante sein, da eine Rechnung eines neuen Dienstleisters als guter Beleg für den Schadensersatz dienen kann. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese dann von dem ursprünglichen Auftragnehmer akzeptiert wird.

Damit bei dem dritten Weg der Bemessung der Schadensersatzhöhe ein entsprechender Betrag zugrundegelegt werden kann ist die Rechnung eine grundlegende Voraussetzung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen VII ZR 46/17 mag auf den ersten Blick sicherlich sehr stark zugunsten der Auftragnehmerseite ausgefallen sein, doch profitieren letztlich auch Kunden bzw. Auftraggeber sehr stark davon. In der gängigen Praxis brachte der fiktive Schadensersatz stets ein enorm hohes Streitpotenzial mit sich, sodass eine wahre Vielzahl von entsprechenden Fällen letztlich nur mit gerichtlicher Hilfe geklärt werden konnten. Durch das Grundsatzurteil jedoch sind nunmehr drei verschiedene Wege festgelegt worden, mit denen ein Kunde rechtskonform den Schaden gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen kann. Aus dieser Sicht heraus betrachtet wird das Grundsatzurteil beiden Seiten gerecht, sodass der BGH wieder einmal den Bogen zur Gerechtigkeit zwischen Auftragnehmer und Kunde geschlagen hat. Es wäre sicherlich utopisch davon auszugehen, dass allein durch dieses Urteil künftig keine Streitigkeiten mehr zwischen den Auftragnehmern und Kunden im Hinblick auf einen möglichen Schadensersatz auftreten werden. Dank des Urteils jedoch dürfte sich die Anzahl der rechtlichen Streitigkeiten, mit denen sich die Gerichte dann auseinandersetzen müssen, doch merklich reduzieren.

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