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Solaranlage auf Dach im Denkmalschutzbereich

Denkmalschutz vs. Solarenergie: Wegweisendes Gerichtsurteil

Im Kern dreht sich der Fall um die rechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Genehmigung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach einer Doppelhaushälfte in einem denkmalgeschützten Bereich, wobei das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Interessen des Denkmalschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien abwägt und letztlich die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der fiktiven denkmalrechtlichen Genehmigung zurückweist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 M 70/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wurde zurückgewiesen.
  2. Das Oberverwaltungsgericht erachtet die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach im Denkmalschutzbereich grundsätzlich als genehmigungsfähig.
  3. Die Bedeutung der Energiewende und der Nutzung erneuerbarer Energien wird als öffentliches Interesse hervorgehoben und gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes abgewogen.
  4. Das Gericht stellt fest, dass die fiktive denkmalrechtliche Genehmigung für die PV-Anlage nicht rechtswidrig zurückgenommen wurde, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung besteht.
  5. Die besondere Schutzwürdigkeit des Denkmalbereichs und die Schwere der Beeinträchtigung durch die PV-Anlage werden im Kontext des überragenden Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien bewertet.
  6. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer Einzelfallabwägung und erkennt keinen Ausnahmefall, der die Ablehnung der Genehmigung rechtfertigen würde.
  7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
  8. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Denkmalschutz vs. Erneuerbare Energien

Die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden ist ein komplexes Thema, bei dem unterschiedliche Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Einerseits steht der Schutz historischer Bausubstanz und der Erhalt des charakteristischen Erscheinungsbildes im Vordergrund. Andererseits gewinnt die Energiewende und die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zunehmend an Bedeutung.

In diesem Spannungsfeld müssen Behörden und Gerichte im Einzelfall eine angemessene Balance finden. Wichtige Faktoren sind dabei die konkrete Denkmalwürdigkeit, mögliche Beeinträchtigungen des Denkmalwertes sowie das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien. Ein sensibler Umgang und sorgfältige Abwägung sind gefragt, um beiden Anliegen bestmöglich gerecht zu werden.

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➜ Der Fall im Detail


Solaranlage auf Dach im Denkmalschutzbereich: Grundsatzfrage des Denkmalschutzes

Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht das Anliegen des Antragstellers, Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohnhauses in der gartenstadtartigen Siedlung der IG-Farben W-Stadt, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses zu installieren.

Der Denkmalwert dieser Siedlung, erbaut in den Jahren 1939/40, begründet sich durch ihre historische und städtebauliche Bedeutung als typisches Beispiel des Heimatstils der NS-Zeit. Trotz der Existenz von Solaranlagen in der näheren Umgebung des Gebäudes und dem argumentierten Beitrag zur Energiewende durch den Antragsteller, lehnte die zuständige Denkmalschutzbehörde die denkmalrechtliche Genehmigung für die Installation auf der Straßenseite des Gebäudes ab, während eine Montage auf der Gartenseite unter Auflagen genehmigt wurde.

Gerichtliche Entscheidung zur Solaranlage

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte mit seinem Beschluss vom 07.03.2024 die Ablehnung der denkmalrechtlichen Genehmigung für die Westseite des Gebäudes, erkannte jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach Denkmalschutzgesetz für die Errichtung der PV-Anlage auch auf dem straßenseitigen Dach. Die richterliche Begründung stützt sich auf die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Steigerung der Erzeugung erneuerbarer Energien mit den Belangen des Denkmalschutzes. Hierbei wurden die historische, künstlerische und städtebauliche Bedeutung des Denkmalbereichs sowie die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Installation der Solaranlage eingehend geprüft.

Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen

Die gerichtliche Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung im Spannungsfeld zwischen Denkmalschutz und Energiewende. Der Beschluss unterstreicht, dass eine Installation von Solaranlagen an denkmalgeschützten Gebäuden nicht per se ausgeschlossen ist, sondern vielmehr einer sorgfältigen Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen Interessen bedarf. Die rechtliche Auseinandersetzung zeigt ferner die Bedeutung des § 2 EEG, welcher dem Ausbau erneuerbarer Energien ein besonderes Gewicht in der Abwägung einräumt, ohne jedoch andere öffentliche Belange, wie den Denkmalschutz, gänzlich zurückzudrängen.

Bedeutung der Entscheidung für den Denkmalschutz

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt markiert einen wichtigen Beitrag zur fortlaufenden Diskussion um die Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Modernisierungsbestrebungen, insbesondere im Bereich der nachhaltigen Energiegewinnung. Sie betont die Notwendigkeit, auch bei denkmalgeschützten Objekten zeitgemäße Anpassungen zu ermöglichen, sofern diese das öffentliche Interesse unterstützen und den Denkmalwert nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Relevanz für zukünftige Genehmigungsverfahren

Diese Entscheidung dürfte weitreichende Implikationen für ähnlich gelagerte Fälle haben, indem sie einerseits die Grenzen des Denkmalschutzes aufzeigt und andererseits den Weg für eine stärkere Berücksichtigung umweltfreundlicher Technologien in der Denkmalpflege ebnet. Die Ausführungen des Gerichts können als Orientierungshilfe für zukünftige Genehmigungsverfahren dienen, in denen die Integration moderner Technologien in denkmalgeschützte Substanz zu bewerten ist.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für die Installation einer Solaranlage im Denkmalschutzbereich erfüllt sein?

Für die Installation einer Solaranlage im Denkmalschutzbereich müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus den jeweiligen landesspezifischen Denkmalschutzgesetzen sowie aus den Richtlinien der Denkmalbehörden ergeben. Grundsätzlich ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, die unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes und der Substanz des Denkmals erteilt wird. Die Genehmigungsfähigkeit hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Reversible Installation: Die Installation der Solaranlage sollte reversibel sein, das heißt, sie sollte ohne gravierende Eingriffe in die denkmalwerte Substanz erfolgen und rückgängig gemacht werden können, ohne dauerhafte Schäden zu hinterlassen.
  • Erhalt des Erscheinungsbildes: Die Solaranlage sollte das äußere Erscheinungsbild des Denkmals möglichst wenig beeinträchtigen. Dies kann durch die Wahl der Farbe und Form der Solarmodule sowie durch eine unauffällige Platzierung erreicht werden.
  • Abwägung der Interessen: Bei der Genehmigungsentscheidung müssen die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders berücksichtigt werden. Es findet eine Abwägung zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und den Zielen der Energiewende statt.
  • Berücksichtigung der Ausweisungsgründe: Die im Denkmalverzeichnis beschriebenen Ausweisungsgründe sowie der Begründungstext des betroffenen Kulturdenkmals sind Ausgangspunkt jeder Abwägungsentscheidung.
  • Denkmalverträgliche Lösungen: Es sollten denkmalverträgliche Lösungen gefunden werden, die den hohen kulturellen Wert des Gebäudes erhalten. Dies kann durch die Integration von Solaranlagen in die bestehende Dachstruktur oder durch die Verwendung spezieller Solardachziegel erfolgen.
  • Beratung und Planung: Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich von den Denkmalbehörden beraten lassen, um genehmigungsfähige Alternativen zu finden und denkmalgerechte Lösungen zu entwickeln.
  • Technische Aspekte: Es muss geprüft werden, ob die Bausubstanz oder Statik des Kulturdenkmals durch die Solaranlage beeinträchtigt wird oder ob das Brandrisiko steigt.
  • Besondere Regelungen für UNESCO-Welterbestätten: Für Kulturdenkmäler, die im Schutzbereich einer anerkannten oder potentiellen UNESCO-Welterbestätte liegen, gelten besondere Regelungen und möglicherweise strengere Auflagen.

Es ist zu beachten, dass die genauen Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren je nach Bundesland variieren können und eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls erforderlich ist. Die Richtlinien und Empfehlungen der Denkmalbehörden bieten dabei eine Orientierungshilfe für die Planung und Umsetzung von Solaranlagen in denkmalgeschützten Bereichen.

Wie wird zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und dem Interesse an erneuerbaren Energien abgewogen?

Die Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und dem Interesse an erneuerbaren Energien erfolgt in Deutschland auf der Grundlage individueller Einzelfallentscheidungen, die von den zuständigen Denkmalschutzbehörden getroffen werden. Dabei müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden:

  • Einzelfallabwägung: Jedes denkmalgeschützte Gebäude wird aufgrund seines individuellen Denkmalwertes beurteilt. Die Größe, Positionierung und gestalterische Anordnung der geplanten Solaranlage spielen eine wesentliche Rolle in der Abwägung.
  • Erhalt des Erscheinungsbildes: Die Auswirkungen der Solaranlage auf das Erscheinungsbild und die historische Integrität des Denkmals sind entscheidende Faktoren. Die Anlage sollte das äußere Erscheinungsbild möglichst wenig beeinträchtigen.
  • Gesetzliche Regelungen: Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bilden den rechtlichen Rahmen für die Abwägung. Das EEG betont das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien, was in Abwägungsentscheidungen berücksichtigt werden muss.
  • Beratung und Planung: Die Denkmalbehörden bieten Beratungen an und können auf Erfahrungen anderer Denkmaleigentümer, Planer und Firmen zurückgreifen. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Behörden kann helfen, genehmigungsfähige Lösungen zu entwickeln.
  • Technische Aspekte: Die Eignung der Bauteile des Denkmals für die An- und Aufbringung der Solaranlage ist zu prüfen. Eingriffe in die Denkmalsubstanz sollen möglichst reduziert werden.
  • Öffentliches Interesse: Die Entscheidungen der Behörden müssen auch das öffentliche Interesse an der Energiewende und den Klimaschutzzielen berücksichtigen. Dabei wird das Interesse an einer ressourcenschonenden und umweltfreundlichen Energieversorgung gegen den Denkmalschutz abgewogen.
  • Rechtliche Entscheidungen: Gerichtsurteile können die Abwägung beeinflussen, indem sie den Stellenwert erneuerbarer Energien nach § 2 EEG hervorheben und damit einen Vorrang für erneuerbare Energien auch im Kontext des Denkmalschutzes feststellen.
  • Kulturelle Bedeutung: Die kulturelle Bedeutung des Denkmals und die Ausweisungsgründe im Denkmalverzeichnis sind ebenfalls Teil der Abwägung.
  • Gesetzliche Novellierungen: In einigen Bundesländern wurden die Denkmalschutzgesetze bereits angepasst, um den Einsatz regenerativer Energien zu erleichtern, ohne den Denkmalschutz zu schwächen.

Die Abwägung ist somit ein komplexer Prozess, der sowohl die spezifischen Eigenschaften des Denkmals als auch die übergeordneten Ziele des Klima- und Ressourcenschutzes berücksichtigt. Die Entscheidung wird von den unteren Denkmalschutzbehörden getroffen und kann je nach Bundesland variieren.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • Denkmalschutzgesetz (DenkmSchG) Sachsen-Anhalt
    Das Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt regelt die denkmalrechtliche Genehmigungspflicht für Eingriffe an denkmalgeschützten Objekten. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Abwägung zwischen Denkmalschutz und anderen öffentlichen Interessen, wie der Förderung erneuerbarer Energien.
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
    Das EEG fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und räumt dem Ausbau erneuerbarer Energien einen besonderen Stellenwert ein. Im vorliegenden Fall ist das EEG relevant für die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien und den Belangen des Denkmalschutzes.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Sachsen-Anhalt
    Das VwVfG regelt unter anderem die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Im Kontext des vorliegenden Falls ist es relevant für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine erteilte oder fiktiv erteilte denkmalrechtliche Genehmigung zurückgenommen werden kann.
  • Baurecht und Baugenehmigungsverfahren
    Baurechtliche Vorschriften und das Baugenehmigungsverfahren sind relevant, da für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude grundsätzlich eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, die auch den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung tragen muss.
  • Artikel 20a Grundgesetz (GG) und Artikel 35 Verfassung Sachsen-Anhalt
    Artikel 20a GG verankert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und den Tierschutz als Staatsziel. Artikel 35 der Verfassung Sachsen-Anhalt konkretisiert diese Staatszielbestimmung auf Landesebene. Beide sind relevant für die Abwägung zwischen Klimaschutzinteressen und Denkmalschutz.
  • Städtebauliche Bedeutung und Schutz von Denkmalbereichen
    Die städtebauliche Bedeutung eines Denkmalbereichs ist wesentlich für dessen Schutzwürdigkeit. Im vorliegenden Fall ist die Einordnung der Siedlung als Denkmalbereich und die Bewertung ihrer städtebaulichen sowie historischen Bedeutung zentral für die rechtliche Auseinandersetzung.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 M 70/23 – Beschluss vom 07.03.2024

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus (Doppelhaushälfte) bebauten Grundstücks A-Straße in D-Stadt. Dieses ist Bestandteil des im Denkmalverzeichnis erfassten Denkmalbereiches „W. Siedlung“. Gemäß der Denkmalbegründung handelt es sich um eine gartenstadtartige Siedlung der IG-Farben W-Stadt, erbaut in den Jahren 1939/40 für die Mitarbeiter der IG-Farben im für den Siedlungsbau der NS-Zeit typischen Heimatstil in aufgelockerter und naturnaher Bebauungsstruktur. Die Siedlung ist mit „ein- und zweigeschossigen Putzbauten mit traditionellen Satteldächern in zeittypisch malerischer Baugruppenanordnung am Übergang von der Stadt zur Waldheide, bei allen Häusern Straßen- und Gartenfronten gleichermaßen sorgfältig in traditioneller Manier mit Ziegeldekor sowie zierlich profilierten Türblättern und Fenstern durchgestaltet“. Integriert in die Siedlungsgestaltung ist ein Werk der Bildhauerin F. K.-M., das eine Frischlinge säugende Wildsau zeigt. Besonders beeindruckend sei die Hangbebauung entlang des G-Straße mit 2-geschossigen Häusern, mit durch repräsentative Freitreppen flankierten Gartenfronten, zu der auch das Grundstück des Antragstellers gehört.

Der Antragsteller beantragte am 7. September 2022 die denkmalrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage (im Folgenden: PV-Anlage) auf der Straßenseite (Westseite) des Gebäudes. In der textlichen Maßnahmenbeschreibung ist ausgeführt, dass auch auf der Gartenseite (Ostseite) Photovoltaikmodule (im Folgenden: PV-Module) angebracht werden sollen. Auf der Westseite sollen 25 m² Dachfläche oberhalb der Gauben mit PV-Modulen belegt werden. Der Antragsteller wies darauf hin, dass unter anderem das übernächste Haus (G-Straße …) bereits PV-Module auf der Straßenseite besitze. Daneben seien auf der gegenüberliegenden Straßenseite gartenseitig bereits PV-Module montiert, die jedenfalls von der parallel verlaufenden L-Straße aus gut zu sehen seien. Die Maßnahme sei zum weiteren Erhalt des Gebäudes erforderlich, um die Strom- und Gaskosten zu senken. Ferner solle ein Beitrag zur Reduzierung fossiler Roh- und Brennstoffe erbracht werden, dies entspreche dem öffentlichen Anliegen der Energiewende. Dementsprechend sehe der Runderlass des Kultusministeriums vom 13. Oktober 2022 vor, dass die Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Für Baudenkmale und Denkmalbereiche sei die Genehmigung aber regelmäßig zu erteilen. Das Dach erleide durch die Montage der Solaranlage keinen Schaden. Die Bezeichnung des Denkmalbereichs als „zeittypisch malerische Baugruppenanordnung“ sei ein rein subjektiver Begriff und werde jedenfalls durch die Installation einer Solaranlage auf dem Satteldach nicht in Frage gestellt. Das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs werde nicht beeinträchtigt, wie auch die Solaranlage auf dem Gebäude G-Straße … zeige. Ein Ausweichen auf die Flächen der Gauben oder der Nebengebäude komme nicht in Betracht, da dort die nutzbare Fläche zu klein bzw. zu stark verschattet sei.

Die Antragsgegnerin verlängerte unter dem 4. November 2022 die Entscheidungsfrist gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 DenkmSchG LSA um einen Monat, lehnte aber nach erneuter Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie mit Bescheid vom 2. Dezember 2022 die Genehmigung für die Teilfläche auf der Straßenseite (Westseite) ab und genehmigte die Aufbringung auf der Gartenseite (Ostseite) mit Nebenbestimmungen. Die PV-Anlage stelle wegen ihres außerordentlichen gestalterischen Gewichts eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereiches dar. In der Schutzgüterabwägung zwischen dem Denkmalschutz und dem Klimaschutz bzw. der Energiewende sei auch unter der aktuellen Rechtslage eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die vorliegend zum Nachteil des Antragstellers ausfalle. Der Ausbau erneuerbarer Energien sei auch ohne Inanspruchnahme von Denkmalflächen zu bewerkstelligen. Die Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals ohne Installation der PV-Anlage sei nicht dargelegt. Es sei eine erhebliche Vorbildwirkung zu befürchten, wenn erst einmal eine straßenseitige PV-Anlage installiert sei. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 8. Dezember 2022 bekannt gegeben.

Unter demselben Datum beantragte der Antragsteller die Ausstellung einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion, da die Bearbeitungsfrist am 7. Dezember 2022 abgelaufen sei. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 erstellte die Antragsgegnerin die Bescheinigung, nahm die (fiktive) Genehmigung jedoch mit dem hier streitbefangenen Bescheid gleichen Datums, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen die Argumente des Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2022 wiederholte, sogleich zurück. Die Genehmigung sei rechtswidrig, das Ermessen zugunsten der Rücknahme auszuüben, da nur so das Ziel, die erhebliche Beeinträchtigung der denkmalkonstituierenden Eigenschaften des Denkmalbereichs zu vermeiden, erreicht werden könne. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, da die Inanspruchnahme der Genehmigung bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens zu einer ungerechtfertigten, rechtswidrigen und aus denkmalpflegerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals führen würde. Auch sei mit einer negativen Vorbildwirkung für die beabsichtigte Errichtung weiterer Anlagen zu rechnen. Aufgrund der besonderen kulturell-künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung des Denkmalbereiches sei dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Antragstellers, von der Genehmigung sofortigen Gebrauch machen zu können.

Der Antragsteller legte unter dem 4. Januar 2023 Widerspruch ein, und beantragte am 17. Januar 2023 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 verwies dieses das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Halle, das mit Beschluss vom 22. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellte. Die fiktive denkmalrechtliche Genehmigung sei voraussichtlich nicht rechtswidrig, denn der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 10 DenkmSchG LSA für die Errichtung der PV-Anlage auch auf dem straßenseitigen Dach. Die Rücknahme der fiktiven Genehmigung sei daher voraussichtlich rechtswidrig und der Sofortvollzug aufzuheben.

Das Gebäude liege in einem Denkmalbereich und sei damit Bestandteil eines Kulturdenkmals. Dies setze die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus. Voraussetzung der Denkmalwürdigkeit sei, dass die besondere Bedeutung einer Sache, die ihre Denkmaleigenschaft begründen könne, und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt sei. Das zur denkmalrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittele in erster Linie das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt als staatliche Denkmalfachbehörde. Nach dessen Schutzbegründung sei die Eintragung der Siedlung in das nachrichtliche Denkmalverzeichnis im Ergebnis wohl zu Recht erfolgt. Das Fachamt habe knapp, aber gerade noch nachvollziehbar zu den städtebaulichen und kulturell-künstlerischen Erhaltungszielen der gartenstadtähnlichen Siedlung im typischen Heimatstil Stellung genommen. Dabei stelle das Fachamt auf die in traditioneller Manier ausgeführten Straßen- und Gartenfronten der Siedlungshäuser und damit eher auf die städtebauliche Bedeutungskategorie ab. Nicht besonders begründet werde hingegen, worin das für eine künstlerische Unterschutzstellung geforderte gesteigerte Maß an ästhetischer und gestalterischer Qualität liege. Das Keramikrelief der Frischlinge säugenden Wildsau sei nicht für den kulturell-künstlerischen Denkmalwert der gesamten Siedlung konstituierend.

Nicht außer Acht zu lassen sei jedoch, dass der Denkmalwert der in der NS-Zeit nach Kriegsbeginn durch die IG Farben W-Stadt für ihre Mitarbeiter errichteten Siedlung nicht unter Auslassung des geschichtlichen Kontextes der Verstrickungen des IG-Farben Konzerns mit der NS-Diktatur gesehen werden könne. Weder die Antragsgegnerin noch das Fachamt hätten diesen Bezug bisher auch nur erwähnt. Zwar lasse er die Denkmaleigenschaft der Siedlung nicht entfallen, denn die Auseinandersetzung mit der Rolle des Konzerns bei den Gräueltaten des NS-Regimes sei nach Ansicht der Kammer im Rahmen der Erinnerungskultur auch ein Bestandteil des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA. Die Siedlung stelle ein körperliches Zeugnis der historischen Umstände als ein sichtbares Identitätszeichen der NS-Diktatur dar. Es dürfe jedoch bei der Bewertung der Schutzziele keine indirekte Rehabilitierung der Architekten, Planer oder Künstler erfolgen, die durch den Bau der Siedlung objektiv zu „Komplizen“ des IG-Farben Konzerns und letztlich des Regimes geworden seien.

Die Errichtung der PV-Anlagen auf dem Dach des Gebäudes im Denkmalbereich sei danach denkmalrechtlich genehmigungspflichtig, aber voraussichtlich auch genehmigungsfähig. Dabei könne offenbleiben, ob es sich überhaupt um einen Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA handele, denn selbst dann setzten sich jedenfalls die für das Vorhaben sprechenden Belange im Rahmen der Abwägung des § 10 Abs. 3 DenkmSchG gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch. Es spreche für eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals im Sinne eines Eingriffs, dass durch das Aufbringen von PV-Anlagen eine Substanzveränderung entstehe, die das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs intensiv betreffe. Die offenbar noch bestehende historische Dachausformung mit der entsprechenden Eindeckung werde durch die Überformung mit neuzeitlichen Solarmodulen überlagert. Zwar bleibe die Bausubstanz abgesehen von einigen Bohrlöchern bestehen, die Module würden aber einen Großteil der straßenseitigen einsehbaren Dachfläche verdecken und somit eine gänzlich andere Ansicht erzeugen, sowie das Dach einer Nutzungsänderung zur Energiegewinnung zuführen.

Ein Genehmigungsanspruch für diesen Eingriff ergebe sich nicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA, denn weder Art. 20a GG noch Art. 35 Abs. 1 Verf LSA „verlangten“ zum Zwecke des Klimaschutzes den Eingriff. Beide Staatszielbestimmungen genössen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern seien im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Auch der Denkmalschutz sei in Art. 36 Abs. 4 Verf LSA verfassungsrechtlich verankert. Art. 20a GG könne nur dazu führen, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukomme, und daher je nach Lage des Einzelfalls Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals eher hinzunehmen seien. Jedoch seien die Dächer von Denkmälern nicht „zuerst“ zur Energiewende heranzuziehen. § 2 EEG räume dem öffentlichen Belang des Ausbaus erneuerbarer Energien keinen unbedingten Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes ein, auch wenn ihm ein erhebliches Gewicht beizumessen sei.

Bei der Abwägung widerstreitender Interessen nach § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA überwögen jedoch die für das Vorhaben sprechenden Belange. Nach § 14 Abs. 4 S. 2 DenkmSchG LSA seien innerhalb von Denkmalbereichen die Schutzziele entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit der darin gelegenen baulichen Anlagen zu differenzieren und in dieser Abstufung bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und Bedingungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Denkmalwertigkeit der unterschiedlichen Schutzziele überwiege hier nicht die erheblichen öffentlichen und privaten Interessen an der Nutzung regenerativer Energien. Der Antragsteller sei – wie jedermann – nach Art. 35 Abs. 2 Verf LSA verpflichtet, zum Schutz des Klimas nach seinen Kräften beizutragen. § 2 EEG sehe vor, dass das Interesse an der Nutzung regenerativer Energien in Abwägungsentscheidungen Vorrang haben solle. Damit habe dieses Interesse eine besondere Durchsetzungskraft gegenüber den denkmalfachlichen Belangen. Mit Blick darauf könne ein Vorrang des Denkmalschutzes dahin, dass PV-Anlagen stets nur auf der der Straße abgewandten Seite errichtet werden dürften, nicht angenommen werden. Vorliegend sei gerade die straßenseitige Westseite als „Sonnenseite“ für die effektive Nutzung von Solaranlagen besonders wichtig. Das Auge sei dadurch, dass bereits auf Dächern in der näheren Umgebung, wenn auch außerhalb des Denkmalbereichs, Solaranlagen aufgebracht seien, an deren Anblick gewöhnt.

Der städtebauliche Assoziationswert der Siedlungsstruktur bestehe trotz der Überformung eines Teils der Dachfläche nahezu unbeschränkt fort. Die aufgelockerte und naturnahe Bebauungsstruktur bliebe selbst dann erhalten, wenn weitere Dächer mit PV-Anlagen ausgestattet werden sollten. Die Aussagekraft der „durch repräsentative Freitreppen flankierten Gartenfronten der Häuser“ und die „übergangslose Verbindung von Haus, Garten und Landschaft“ bleibe ebenso wie die für den Bewuchs von Bebauung freizuhaltenden gärtnerisch genutzten Flächen unberührt. Eine erdrückende Wirkung der Solaranlagen, die das Gebiet seiner überkommenen Identität berauben würde, sei nicht erkennbar. Die traditionellen Satteldächer blieben in ihrer Substanz unangetastet, ihre Kontur, Materialität und Farbigkeit seien weiterhin erkennbar. Der künstlerische Bezug zu dem Werk der D-Stadt Keramikerin werde nicht angetastet. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, worin im Hinblick auf die von ihr aufgeführten Schutzziele des Städtebaus und der kulturell-künstlerischen Bedeutung der außergewöhnliche Wert des Denkmalbereichs liege, so dass auch im Hinblick auf die Leitlinie für die Denkmalschutzbehörden in Sachsen-Anhalt des Ministers für Kultur (Runderlass vom 13. Oktober 2022) die denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen gewesen wäre.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde.

II.

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (1.), auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle nicht. Dieses hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Rücknahme der fiktiven denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der PV-Anlage auf der Westseite des Gebäudes A-Straße, D-Stadt, im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt. Der Antragsgegnerin steht ein besonderes Vollzugsinteresse, das das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, nicht zur Seite, denn die Voraussetzungen für die Rücknahme der dem Antragsteller fiktiv erteilten Genehmigung liegen voraussichtlich nicht vor (2.).

1. Die Antragsgegnerin führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Vorhaben der Errichtung von PV-Anlagen auf dem straßenseitigen Dach des in dem Denkmalbereich gelegenen Gebäudes aller Voraussicht nach genehmigungsfähig gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 DenkmSchG LSA sei. Die Ausführungen des Gerichts zur Historie der Siedlung dürften deren Denkmalwert nicht infrage stellen. Auch Bauten der NS-Zeit seien Teil der Geschichte. Denkmalwürdige Bauten aus dieser Zeit würden mit der entsprechenden geschichtlichen Einordnung gewürdigt und genutzt (Beispiel Anhaltisches Theater D-Stadt, eingeweiht 1938). Die aktualisierte Denkmalbegründung (Bearbeitungsstand 1. Juni 2023) führe (offenbar über die bisherige Begründung hinaus) aus:

„…; die Siedlung ein kulturell-künstlerisches bedeutendes Beispiel des Siedlungsbaus der Heimatschutzarchitektur im Nationalsozialismus, in der Stadt einen bewusst gewählten Gegenpol zum Stil des Bauhauses und kontrastierenden Aspekt im Sinne einer Architektur der ‚antimodernen‘ Moderne bildend; geschichtlich bedeutsam als wichtiges Zeugnis des Selbstbildes und der Stellung des IG Farben-Konzerns im NS-Staat.“

Das geplante Vorhaben sei denkmalfachlich unzulässig. Der Denkmalwert der Siedlung stehe außer Frage. Deren Erscheinungsbild werde ganz wesentlich durch die ein- bis zweigeschossigen Putzbauten mit traditionellen Satteldächern in zeittypisch malerischer Baugruppenanordnung am Übergang von der Stadt zur Waldheide, besonders beeindruckend die Hangbebauung entlang des G-Straße, mitbestimmt. Es handele sich um ein eher traditionelles Entwurfskonzept mit einer konservativen künstlerischen Haltung. Dies sei ein vor allem in der D-Stadt bewusst in räumlicher Nähe zum Stil des Bauhauses gewählter Gegenpol. Den Architekten sei es wichtig gewesen, dass die Häuser der Siedlungen, um „Liebe zur Scholle und Heimatgefühl zu erzeugen, […] nicht wie ‚moderne kahle Ziegelkasten‘ aussehen sollten, sondern einer heimisch und traditionell anmutenden Ästhetik entsprachen.“ Die Siedlung sei aus historischer Sicht ein bedeutsames Zeugnis des Selbstbildes des IG-Farben-Konzerns im NS-Staat. Dieser geschichtliche Bezug sei für die Kontextualisierung und das Verständnis der Gestaltungsweise der Siedlung von entscheidender Bedeutung. Dies sei in der Fortschreibung und Aktualisierung des Denkmalverzeichnisses als wichtiger, denkmalkonstitutiver Zeugniswert betont worden. Keinesfalls sei eine Rehabilitierung des Architekten der Siedlung beabsichtigt. Die Siedlung sei ein sogenanntes unbequemes Denkmal. Der Umgang mit solchen Bauwerken erfordere ein besonderes Maß an Sensibilität und Reflexion und stelle die Gesellschaft im allgemeinen sowie die Denkmalpflege im Speziellen vor Herausforderungen. Der Erhalt dieser Gebäude mache das Bauen der Epoche erlebbar, sodass diese als Erinnerungsorte und Mahnmale dem Vergessen und Verharmlosen entgegenwirken könnten. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt.

Gerade das intakte Erscheinungsbild der Siedlung sei entscheidend für die vollumfängliche Vermittlung des historischen Aussagegehalts. Die bewusst gewählte malerische, idyllische und heimatliche Wirkung stehe im krassen Gegensatz zu den verbrecherischen Verstrickungen und Taten der IG-Farben im NS-Staat (Herstellung von Zyklon B, Zwangsarbeit, finanzielle Unterstützung der NSDAP etc.). Die monströse Doppelgesichtigkeit von harmlosem äußeren Schein und im Hintergrund verübter Verbrechen sei bezeichnend für den Nationalsozialismus. Die IG-Farben W-Siedlung sei hierfür Beispiel und Sinnbild. Die Diskrepanz zwischen dem optischen Idealbild und der düsteren Historie sei ein ganz entscheidender, denkmalkonstituierender Zeugniswert. Die Belegung der Dachflächen würde die Erfahrbarkeit dessen und damit den dokumentarischen Aussagewert der Siedlung entschieden beeinträchtigen, weil das intakte bauzeitliche Gesamterscheinungsbild gestört würde. Das Erscheinungsbild sei daher in diesem Denkmalbereich sowohl für den kulturell-künstlerischen als auch für den historischen Zeugniswert maßgeblich.

Es könne gerade nicht offenbleiben, ob das Vorhaben einen Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA darstelle, denn das würde der Systematik des Denkmalschutzgesetzes nicht gerecht. Liege die geplante Veränderung unterhalb der Eingriffsschwelle, sei eine denkmalrechtliche Genehmigung regelmäßig zu erteilen. Liege hingegen ein Eingriff vor, seien nach der Systematik die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 DenkmSchG heranzuziehen. Die fachlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie belegten zweifelsfrei, dass das Vorhaben einen Eingriff im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 DenkmSchG LSA darstelle. In Gartenstädten dienten die Gärten im rückwärtigen Bereich als Rückzugsort und zur Eigenversorgung. Die straßenseitigen Grünflächen verfolgten andere Ziele. Hier stehe die städtebauliche Wirkung im Vordergrund, indem sie unter anderem zur Lebendigkeit und Natürlichkeit des Erscheinungsbildes beitrügen, indem sie die Uniformität und Strenge, z.B. durch das sich verändernde Laub von Bepflanzungen, auflockerten. Gleichzeitig fungierten die Gärten als städtebauliche Pufferzone zwischen privatem Heim und öffentlichem Raum. Prinzipiell gelte, dass in Siedlungen dieser Art alles gesamtheitlich konzipiert sei. Jede Form, Farbe, Fläche verfolge eine bestimmte Funktion. Dies müsse auch für das Erscheinungsbild der Hausdächer konstatiert werden. Die traditionellen Satteldächer mit der matten roten Ziegeleindeckung seien demzufolge maßgeblich für den Denkmalwert. Dies liege aus architekturhistorischer Sicht auch im programmatischen Ansatz des Siedlungsbaus im typischen Heimatschutz-Stil der NS-Zeit begründet, für den ein Rückgriff auf einen bewusst traditionalistischen und volkstümlichen Baustil mit einer aufgelockerten und naturnahen Bebauungsstruktur charakteristisch sei. PV-Anlagen mit glänzenden Oberflächen, großen Platten, reflektierenden Fassungen seien hingegen ein anachronistisches Element in der bewusst tradierten und heimatlich wirkenden architektonischen Gestaltung der Siedlung. Das denkmalfachliche Ziel bestehe hinsichtlich der historischen Gebäudeoberflächen darin, diesen keine kontrastierenden Elemente entgegenzustellen, die dazu führten, dass die Geschlossenheit verletzt werde oder verloren gehe. Hinzufügungen neuer Elemente müssten sich ein- bzw. unterordnen. Dies werde durch die Anlehnung an historische Formen und Oberflächen erreicht, etwa Dachdeckungen mit naturroten, nicht glänzenden Dachsteinen. PV-Anlagen stünden zu diesen Zielen im Widerspruch und seien eine denkmalfachlich abzulehnende erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs.

In erster Linie sei das Erscheinungsbild des Denkmalbereiches hier Schutzgegenstand, gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass durch die Montage von PV-Anlagen zumeist auch Schädigungen an denkmalkonstitutiven Gebäudeteilen verursacht würden. Jede neue Montage trage zur Substanzminderung bei und könne schließlich zum vollständigen Verlust denkmalkonstitutiver Teile führen.

Die Antragsgegnerin mache sich insoweit die Bewertungen des Denkmalfachamtes zu Eigen und gehe davon aus, dass die Anbringung der PV-Anlage einen Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 DenkmSchG LSA darstelle. Die Genehmigungsvoraussetzungen von § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA lägen nicht vor. Davon gehe auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Dann allerdings komme es nicht darauf an, ob in einer Interessenabwägung nach § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA die privaten Interessen des Antragstellers an der Nutzung erneuerbare Energien die Denkmalwertigkeit der unterschiedlichen Schutzziele überwögen. § 10 Abs. 3 DenkmSchG sei kein Genehmigungstatbestand, sondern bestimme lediglich, wann ein Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 DenkmSchG unzulässig sei. Dies sei dann der Fall, wenn als Folge des Eingriffs erhebliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals zu erwarten sein und die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Abwägung aller Anforderungen Vorrang hätten. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum öffentlichen Interesse an der Nutzung regenerativer Energien seien allenfalls im Rahmen der Prüfung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA angebracht.

Dem Argument, dass das Auge durch die in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Solaranlagen bereits an deren Anblick gewöhnt sei, werde ausdrücklich widersprochen. Dadurch könne die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit entbehrlich werden. Zudem gehörten die schon mit PV-Anlagen versehenen Häuser nicht zum Denkmalbereich.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde der städtebauliche Wert des Denkmalbereiches erheblich gestört, wenn das intakte Erscheinungsbild der Siedlung, das für die vollumfängliche Vermittlung ihres historischen Aussagegehalts entscheidend sei, beeinträchtigt werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Leitlinien des Ministers für Kultur vom 13. Oktober 2022. Zwar sähen diese vor, dass für Baudenkmale und Denkmalbereiche eine Genehmigung für die Errichtung von Solaranlagen an und auf einem Kulturdenkmal zu erteilen sei. Sie schränkten gleichzeitig aber auch ein, dass bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 DenkmSchG LSA, so wie es hier der Fall sei, eine abweichende Entscheidung in Betracht komme. Insofern entsprächen die Leitlinien den gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes.

Zu wiederholen sei, dass das Aufbringen von PV-Anlagen in der Siedlung auf jene Flächen beschränkt bleiben solle, die vom öffentlichen Bereich aus nicht einsehbar seien. Hierfür kämen die zur Gartenseite gerichteten Dachflächen oder untergeordnete Nebengebäude in Betracht. Die Belegung dieser Flächen werde im Sinne eines Konsenses als vermittelnde Lösung vorgeschlagen. Dies geschehe, obgleich aus denkmalfachlicher Sicht jegliche PV-Anlagen in Denkmalbereichen höchst kritisch betrachtet würden.

2. Damit legt die Antragsgegnerin keine Gründe dar, die zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts führen müssten. Die fiktive denkmalrechtliche Genehmigung ist einer Rücknahme grundsätzlich zugänglich (a). Die IG-Farben Wolfen-Siedlung ist ein Denkmal (b) und in der Aufbringung einer PV-Anlage auf dem Dach eines Gebäudes des Denkmalbereichs liegt ein Eingriff (c). Jedoch wiegt dieser Eingriff nicht so schwer, als dass nicht die überragenden Interessen des Ausbaus der Erzeugung erneuerbarer Energien diesen Eingriff nicht rechtfertigten (d).

a) Rechtsgrundlage für die Rücknahme der fiktiven denkmalrechtlichen Genehmigung ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die fiktive denkmalrechtliche Genehmigung für die Installation einer straßenseitigen PV-Anlage auf dem Gebäude des Antragstellers ist ein rücknehmbarer Verwaltungsakt (Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011 – 2 L 152/06 – juris Rn.47 f.). Der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist ist zwischen den Beteiligten vorliegend unstreitig. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht entsprechend § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG LSA darauf hingewiesen, dass die unter Ziffer 8 des Genehmigungsantrags aufgeführten Unterlagen dem Antrag mindestens teilweise nicht beigefügt waren, sondern ist sogleich in die materiell-rechtliche Prüfung eingetreten und hat die denkmalfachliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie des Landes Sachsen-Anhalt eingeholt. Dieses hat mit seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 sodann ohne nähere Angaben zu der geplanten Anlage ausgeführt, es sei von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, der Einsatz von PV-Elementen sollte auf jene Flächen beschränkt bleiben, die vom öffentlichen Bereich aus nicht einsehbar seien. Zur Straßenseite seien flach und zurückgesetzt auf der Gaube angebrachte, möglichst homogene, nicht reflektierende und in dunkle Rahmen gefasste Module denkbar. Entsprechende Unterlagen wurden vom Antragsteller indes nicht abgefordert. Will danach die Antragsgegnerin die vorgelegten Antragsunterlagen offenbar gleichwohl als vollständig gelten lassen, begann die Genehmigungsfrist am 8. September 2022 und endete, nach der einmonatigen Verlängerung, am 7. Dezember 2022 (vgl. zu den Folgen des unterlassenen Hinweises auf die Unvollständigkeit von Antragsunterlagen für den Fristbeginn etwa OVG MV, Beschluss vom 19. Juli 2023 – 3 L 199/11 – juris Rn. 50 m.w.V.).

Mit Eintritt der Genehmigungsfiktion kann allerdings auch nur das als genehmigt gelten, was Gegenstand des Genehmigungsantrags war, vorliegend folglich, wie sich aus der textlichen Umschreibung der geplanten Maßnahme ergibt, die nicht näher spezifizierte Installation einer ca. 25 m² großen PV-Anlage auf der Dachfläche oberhalb der Gaube auf der West-Seite des Gebäudes des Antragstellers. Da dem Antrag ausweislich des als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorganges weder eine Bestands- noch eine Bauzeichnung oder Material- und Maßangaben beigefügt waren, kann Gegenstand der Genehmigung nur die Feststellung sein, ob grundsätzliche denkmalschutzrechtliche Bedenken gegen die Errichtung einer solchen Anlage bestehen. Einzelheiten der zu errichtenden Anlage sind damit noch nicht festgelegt und auch nicht genehmigt.

Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieser fiktiven Genehmigung liegen nicht vor, denn sie ist voraussichtlich nicht rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes genehmigungspflichtig, aber voraussichtlich auch genehmigungsfähig ist. Anspruchsgrundlage des Antragstellers für die Erteilung der Genehmigung ist §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA. Danach bedarf u.a. einer Genehmigung, wer ein Kulturdenkmal instandsetzen, umgestalten oder verändern oder in seiner Nutzung verändern will. Stellt die Maßnahme sich als Eingriff in das Denkmal dar, d.h. als Veränderungen in der Substanz oder Nutzung des Kulturdenkmals, die dessen Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen, § 10 Abs 1 Satz 1 DenkmSchG LSA, ist eine Genehmigung u.a. nur zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt, § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA. Sind als Folge eines Eingriffes erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des Absatzes 1 zu erwarten, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen, § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA.

b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Siedlung IG-Farben Wolfen um einen Denkmalbereich handelt. Kulturdenkmale sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind, § 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA. Ein öffentliches Interesse in diesem Sinne besteht immer dann, wenn diese Zeugnisse von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wissenschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind, § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA. Denkmalbereiche sind Mehrheiten baulicher Anlagen. Sie können u.a. Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Straßenzüge sein, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt.

Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzes ist erfüllt, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht. Die geschichtliche Bedeutung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt (heimat-)geschichtliche Entwicklungen deutlich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt. Sie umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind. Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2004 – 2 L 454/00 – juris Rn. 30). Architekturgeschichtliche Bedeutung haben danach beispielsweise auch die Architektur des „Neuen Bauens“ der 20er Jahre oder Gebäude aus der Zeit des Nationalsozialismus und der DDR. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen eine besondere, d.h. eine über „Massenprodukte“ hinausgehende, Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt (OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 – juris Rn. 52).

Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung erfordert ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität. Insoweit kann eine Mehrheit von baulichen Anlagen künstlerisch bedeutsam sein, wenn sie über einen Aspekt der Kunst hinaus einen kulturell wichtigen Entwicklungsstand etwa als charakteristische Vertreter einer Stilepoche wiedergibt oder wenn sie das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder mindestens den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist. Entscheidend ist letztlich, dass sich eine individuelle schöpferische Leistung auf der Basis künstlerischer Inspiration am Bauwerk ablesen lässt (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2004 – 2 L 454/00 – juris Rn. 40-41). Allerdings ist die kulturell-künstlerische Bedeutung nicht nur im Sinne eines Beitrages für die Kunstgeschichte zu verstehen, sondern stets auch geschichtlich einzuordnen. Sie ist nicht geschichtsfrei denkbar.

Städtebauliche Gründe, die für den Erhalt eines Denkmals sprechen, sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören (Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 – 2 L 175/13 – juris Rn. 76). Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes dann geboten erscheinen, wenn ihm als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde (Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011 – 2 L 152/06 – juris Rn. 55 – 57). Abzustellen ist dabei auf die städtebauliche, raumbildende Aussagekraft. Einzelheiten in Form, Farbe und Material sind nur zu berücksichtigen, wenn sie das städtebaulich bedeutsame Raumbild entscheidend prägen (Martin/Ahrensdorf/Flügel, DenkmSchG LSA 2001, § 2 Ziffer 2.3.6).

Das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittelt in erster Linie das beigeladene Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt als staatliche Denkmalfachbehörde. Die Einstufung als Denkmal oder Denkmalbereich obliegt indes vollständig der gerichtlichen Überprüfung.

Nach der Denkmalbeschreibung des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie stehen für die Einschätzung als Denkmalbereich vor allem städtebauliche Gründe im Vordergrund, wenn die Siedlung als „gartenstadtartige Siedlung“ mit „aufgelockerter und naturnaher Bebauungsstruktur“ mit Gebäuden in „zeittypisch malerischer Baugruppenanordnung“ und einheitlich gestalteten Straßenfronten und durch repräsentative Freitreppen flankierten Gartenfronten beschrieben wird. Auch das Einfügen in die Umgebung, die übergangslose Verbindung von Haus, Garten und Landschaft sind städtebauliche Kategorien. Einen siedlungsgeschichtlichen Aspekt enthält die Denkmalbeschreibung hingegen nicht. Die Siedlung erscheint weniger als prägnantes Zeugnis der Stadtentwicklungsgeschichte, etwa im Zuge der Industrialisierung, als vielmehr als regelhafter Städtebau ohne herausgehobene denkmalrechtlich relevante Aussagekraft. Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ausführt, die Siedlung versinnbildliche das Selbstbild der IG-Farben und deren Stellung im Nationalsozialismus, bleibt unklar, woran dies anknüpfen soll. Die Aussage, die Siedlung sei Beispiel und Sinnbild für die „monströse Doppelgesichtigkeit von harmlosem äußerem Schein und im Hintergrund verübter, unvorstellbar grausamer Verbrechen“ überzeichnet die Bedeutung einer letztlich schlicht nach dem damaligen Zeitgeist errichteten, einem traditionellen Entwurfskonzept mit einer konservativen künstlerischen Haltung folgenden Siedlung.

Die vom Denkmalfachamt angenommene kulturell-künstlerische Bedeutung bleibt hinter der städtebaulichen Dimension deutlich zurück. Die Beschreibung der einzelnen Baukörper tritt deutlich zurück, die Häuser, Doppelhäuser sowie Mehrfamilienhäuser sind nicht als künstlerisch bedeutsam beschrieben. Auch die Dächer sind, außer in ihrer Beschreibung als „traditionelle Satteldächer“ kein signifikantes Merkmal der Denkmalausweisung. Sie sind weder in ihrer Eindeckung noch in ihrer Farbigkeit oder ihrer Gliederung als besonders denkmalprägend hervorgehoben. Allein die Form des Satteldachs, von der im Nationalsozialismus vorherrschenden Architektur bevorzugt und in bewusster Abgrenzung zum Neuen Bauen etwa des Bauhauses verwendet, wird in der Denkmalbeschreibung aufgeführt. Dass gerade die Dachflächen in ihrer konkreten Ausgestaltung konstitutiv für die Ausweisung des Denkmalbereichs sein sollen, ist dem nicht zu entnehmen. Der Senat kann eine (herausgehobene) künstlerische Bedeutung der IG Farben-Siedlung in diesem Sinne nicht feststellen. Die Errichtung der „Werkssiedlung“ stellte im Ergebnis eine bloße Umsetzung des damals beschlossenen Wohnungsbauprogramms dar, das in erster Linie von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten geprägt war, nicht aber Stilelemente einer spezifischen Bauepoche schaffen wollte. Dass dabei die Ideen des „Heimatschutzstils“ für eine gefällige und wohnliche Gestaltung der Umgebung eingeflossen sind, macht den Denkmalbereich noch nicht kulturell-künstlerisch bedeutsam. Hintergrund der Baumaßnahmen war vielmehr ausschließlich die Beschaffung von Wohnraum für die Beschäftigten des IG Farben-Konzerns in unmittelbarer Nähe ihrer Arbeitsstätte (vgl. zur „Elektron-Siedlung“ in Bitterfeld Urteil des Senats vom 14. Oktober 2004 – 2 L 454/00 – juris Rn.39 f.).

Die in der Siedlung zum Ausdruck kommende „Heimatschutzarchitektur“ wird in der Denkmalbeschreibung zwar angesprochen, eine besondere architektur-historische Bedeutung gerade dieser Siedlung lässt sich allerdings nicht feststellen, auch nicht im herausgestellten Gegensatz zu den in D-Stadt vorhandenen Gebäuden des Bauhauses. Zwar kommt der Architektur im Nationalsozialismus eine bedeutende Rolle als Propagandamittel zu und dient die Verwendung des „Heimatschutzstils“ und die Verunglimpfung des Neuen Bauens als „bolschewistische Bauweise“ der Unterstützung der germanisch-rassistischen Kulturideologie und nationalsozialistischen Blut- und Boden-Ideologie. Einen besonders prägnanten Ausdruck fand dies offenbar im Streit um das Flachdach oder Satteldach (vgl.: Landeshauptstadt Magdeburg, Nationalsozialistischer Wohn- und Siedlungsbau, Heft 43/1, 1995, S. 10 f., abgerufen unter 698_6006_1.PDF (magdeburg.de)). Diese kulturell-künstlerische Dimension der Siedlung und der dort verwendeten Bauweise findet allerdings in der Denkmalbegründung keinen nennenswerten Ausdruck. In Ansehung der Vielzahl von entsprechenden Siedlungsprojekten deutschlandweit scheint eine besonders herausgehobene Stellung gerade der IG-Farben W-Siedlung auch nicht naheliegend.

Die geschichtliche Dimension einer Siedlung, die im Auftrag einer das nationalsozialistische Regime stützenden Industrie errichtet wurde, und die damit die Verstrickung von Industrie und Regime belegt, hat das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in der Überarbeitung der Denkmalbeschreibung zwar erwähnt, indem es die Siedlung als „geschichtlich bedeutsam als wichtiges Zeugnis des Selbstbildes und der Stellung des IG Farben-Konzerns im NS-Staat“ beschreibt. Auch dieser Aspekt tritt allerdings in der Denkmalbeschreibung hinter der städtebaulichen Dimension der Siedlung zurück. Die in der Beschwerdebegründung weiter ausgebreitete Argumentation, gerade das (unveränderte) Erscheinungsbild der Siedlung, die von den Architekten nach damaliger Ideologie „bewusst gewählte malerische, idyllische und heimatliche Wirkung“ und die Diskrepanz zwischen diesem Idealbild und der düsteren Historie insbesondere auch der IG Farben verkörperten einen ganz entscheidenden, denkmalkonstituierenden Zeugniswert, bleibt letztlich ohne Substanz. Auch die Tatsache, dass in Zeiten von kriegsbedingter Materialknappheit ein Industrieunternehmen für seine Mitarbeiter eine Siedlung errichten lässt, wohl auch, um durch die Verfügbarkeit von Wohnraum die Bindung an das Unternehmen zu stärken, hat vor allem eine städtebauliche Dimension.

Die Siedlung ist auch denkmalwürdig, d.h. es besteht ein öffentliches Interesse an ihrem Erhalt. Das Tatbestandsmerkmal der Denkmalwürdigkeit ist ein Korrektiv zum Merkmal der Denkmalfähigkeit, um aus dem Denkmalschutz rein individuelle Vorlieben und private Liebhaberinteressen auszugrenzen. Voraussetzung ist deshalb, dass die besondere Bedeutung einer Sache, die ihre Denkmaleigenschaft begründen kann, und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist. Insoweit bedarf es einer Abwägung der ausschließlich denkmalpflegerischen Interessen untereinander und gegeneinander, vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert des Schutzobjekts („Seltenheitswert“), sein Alter, das Maß an Originalität und Integrität sowie ganz allgemein das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe sind zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 14. Oktober 2004 – 2 L 454/00 – juris Rn. 43).

Die trefflichen Anmerkungen des Verwaltungsgerichts zur lückenhaften Reflexion der Historie der Siedlung und ihrer Einordnung in das nationalsozialistische Unrechtssystem in der ursprünglichen Denkmalbeschreibung wie in den Ausführungen der Antragsgegnerin und des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie im Verwaltungsverfahren, die die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung aufgreift und hierzu auf die offenbar ergänzte Denkmalbegründung verweist, ändern auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts an der Einschätzung der Denkmalwürdigkeit des Denkmalbereich nichts. Die Denkmalwürdigkeit wird durch den geschichtlichen Hintergrund nicht geschmälert, allerdings erwächst daraus eine besondere Verantwortung, das Denkmal angemessen einzuordnen und seinen historischen Kontext herauszuarbeiten. Ob es dazu genügt, in der Denkmalbegründung ergänzend darauf hinzuweisen, die Siedlung sei ein kulturell-künstlerisches bedeutendes Beispiel des Siedlungsbaus der Heimatschutzarchitektur im Nationalsozialismus, in der Stadt Dessau einen bewusst gewählten Gegenpol zum Stil des Bauhauses und kontrastierenden Aspekt in Sinne einer Architektur der ‚antimodernen‘ Moderne bildend, sowie geschichtlich bedeutsam als wichtiges Zeugnis des Selbstbildes und der Stellung des IG-Farben-Konzerns im NS-Staat, mag dahinstehen.

Auf diese Ergänzungen in der Denkmalbegründung kommt es letztlich nicht an, da auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Denkmalqualität der Siedlung nicht in Zweifel gezogen hat.

c) Die Montage einer PV-Anlage auf dem Dach des Wohnhauses des Antragstellers ist eine Veränderung des zu dem Denkmalbereich gehörenden Gebäudes und auch eine Nutzungsänderung des Gebäudes bzw. des Daches, das nun auch der Energiegewinnung dienen soll. Diese Veränderungen überschreiten die Eingriffsschwelle und unterliegen daher den Genehmigungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA.

Mit der Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach des Gebäudes A-Straße wird im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA in den Denkmalbereich eingegriffen. Denkmalrechtlich geschützte Ensembles genießen grundsätzlich den gleichen Schutz wie Einzeldenkmäler, wobei bei Ensembles insbesondere das überlieferte gemeinschaftliche Erscheinungsbild für die Denkmalqualität maßgeblich ist (Beschluss des Senats vom 10. Juni 2022 – 2 L 21/20.Z – juris Rn. 7). Insofern die Anbringung einer PV-Anlage an einem Gebäude eines Ensembles den gesamten Denkmalbereich beeinträchtigt, stellt sie einen Eingriff dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine PV-Anlage, selbst wenn sie, was vorliegend noch nicht feststeht, zurückhaltend, eingepasst und insgesamt denkmalgerecht angebracht wird, zumeist einen das Erscheinungsbild des Denkmals nicht unerheblich verändernden Eingriff in das Kulturdenkmal darstellt. Denn die Ansicht des einzelnen Gebäudes wird geändert, die Symmetrie der gleichförmig gestalteten Gebäude unterbrochen und – je nach Gestaltung der Anlage – ein möglicherweise massives „Störgefühl“ beim Betrachter ausgelöst. Die Denkmalqualität wird, gerade bei Denkmalen, die bislang im Wesentlichen in ihrem Originalzustand überliefert sind, in der Regel, und so auch hier, erheblich beeinträchtigt.

d) Der Antragsteller hat allerdings im Ergebnis der Abwägung der Interessen des Denkmalschutzes mit dem öffentlichen Interesse an der Steigerung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien gleichwohl einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für diesen Eingriff gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA, denn überwiegende öffentliche Interessen anderer Art verlangen den Eingriff. Dabei ist „verlangen“ nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Eingriff gleichsam unausweichlich sein muss, um ein zwingendes anderes öffentliche Interesse zu befriedigen. Es ist vielmehr in Ansehung des denkmalpflegerischen Rangs des betroffenen Denkmals und der Schwere und ggf. Irreversibilität des Eingriffs abzuwägen, ob dieser zur Befriedigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist und dem Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung verschafft.

Ein solcher Anspruch folgt auch in Ansehung der Vorgaben aus § 2 EEG in der Fassung vom 20. Juli 2022 nicht aus einem unbedingten Vorrang der Gewinnung erneuerbarer Energien vor jeglichen entgegenstehenden anderen öffentlichen Belangen. Danach liegen zwar die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, § 2 Satz 1 EEG. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, § 2 Satz 2 EEG. Damit ist aber nicht gesagt, dass nicht auch überwiegende andere Belange in der Schutzgüterabwägung überwiegen können. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die (hier) denkmalrechtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten und mit dem öffentlichen Belang der Förderung erneuerbarer Energien abzuwägen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit am Ausbau der Gewinnung erneuerbarer Energien.

Bei der Bewertung ist der Senat nicht an die „Leitlinien für die Denkmalschutzbehörden in Sachsen-Anhalt zur Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG für die Errichtung von Solaranlagen auf bzw. an einem Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 DenkmSchG“ des Chefs der Staatskanzlei und Minister für Kultur (Runderlass vom 13. Oktober 2022 – Az. 63-57701) gebunden. Zwar ist danach die Genehmigung zur Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen grundsätzlich zu erteilen, wenn nicht eine erhebliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA eine abweichende Entscheidung gebietet. Jedoch entfaltet dieser Runderlass keine bindende Außenwirkung, mit der dem Interesse an einem beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien unmittelbar durchgreifende Wirkung beigemessen würde. Anders als etwa Niedersachsen (dort § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 DSchG ND i. d. F. vom 12. Dezember 2023), Bayern (dort Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG i. d. F. vom 23. Juni 2023) oder Nordrhein-Westfalen (dort § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW i. d. F. vom 13. April 2022), die die besondere Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien in der Abwägung mit Belangen des Denkmalschutzes gesetzlich verankert haben, hat Sachsen-Anhalt mit der Leitlinie eine letztlich nur verwaltungsintern wirkende Maßgabe geschaffen, die keine Bindungswirkung der Gerichte beansprucht.

§ 2 EEG ist in denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wie dem vorliegenden anwendbar. Auch wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass des § 2 EEG lediglich auf die Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG (i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG) und nicht auf eine solche für das Denkmalrecht gestützt hat, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung (a. A. offenbar die Antwort der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt auf eine Kleine Anfrage, Drs 8/1926 unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2022 – 12 MS 188/21 – juris Rn. 74; dieses hatte die Frage seinerzeit allerdings nur offengelassen). Denn bei der Normierung des Gewichtungsvorrangs für die erneuerbaren Energien handelt es sich nicht unmittelbar um eine Regelung des Denkmalrechts, sondern um eine außerhalb des Fachrechts für sich stehende Regelung zum Gewicht des öffentlichen Interesses am beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, die auf die ansonsten unberührt gelassenen Regelungen fachgesetzlich normierter Abwägungsvorgänge lediglich mittelbare Auswirkungen hat (OVG MV, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 – juris Rn. 156, 159).

Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1630, S. 158) zu § 2 EEG:

„Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2021 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber […] Denkmalschutz […] nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen.“

Das Gewicht des für die Maßnahme einzustellenden öffentlichen Interesses hat der Bundesgesetzgeber mit § 2 Satz 2 EEG für Abwägungsprozesse „voreingestellt“ (OVG MV, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG juris Rn. 155), den erneuerbaren Energien wird ein „relativer Gewichtungsvorrang“ eingeräumt (Schlacke/Wentzien/ Römling: Beschleunigung der Energiewende: Ein gesetzgeberischer Paradigmen-wechsel durch das Osterpaket? NVwZ 2022, 1577, 1586). Zugleich bleibt aber auch nach der Gesetzesbegründung deutlich, dass es weiterhin einer Abwägung im Einzelfall bedarf. § 2 Satz 2 EEG bewirkt jedoch, dass das überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse regelmäßig überwiegen und nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 – juris Rn. 156 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 – juris Rn. 52-53; NdsOVG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 1 ME 15/23 – juris Rn. 16). Dabei genügt es nicht, auf die in Art. 36 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verankerte Verpflichtung des Landes zum Schutz und der Pflege der Denkmale und der Kultur zu verweisen. Denn das Land ist zugleich zum Schutz und zur Pflege der Natur, der Grundlage allen Lebens verpflichtet. Hierzu zählt zweifellos der schnellstmögliche Ausstieg aus der CO²-produzierenden Energiegewinnung und Umstieg zu erneuerbaren, CO²-neutralen Energien. Die Dringlichkeit dieses Anliegens unterstreicht § 2 EEG, der eine konkrete Ausformung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ist. Vielmehr müssen im konkreten Einzelfall besondere Gründe dargelegt werden, warum den denkmalschutzrechtlichen Belangen ein größeres Gewicht einzuräumen ist als dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien.

Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Sie folgen weder aus einer besonderen Schwere des Eingriffs in das Denkmal bzw. hier den Denkmalbereich noch aus einer besonders hohen Schutzwürdigkeit des Denkmals, in das eingegriffen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 15).

Zunächst stellt nicht jede bauliche Veränderung an einem Denkmal und auch nicht jede PV-Anlage auf einem zuvor „ungenutzten“ Dach einen schweren Eingriff in einen Denkmalbereich dar. Eine solch erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität dürfte nur dann anzunehmen sein, wenn entweder das gemeinsame Grundprinzip bzw. der übergreifende Aspekt, unter dem die zugehörigen Einzelbauten zu einer schutzwürdigen Einheit zusammengefasst sind, oder die Elemente, die für die Denkmalqualität von Bedeutung sind und das Denkmal charakterisieren, aufgehoben oder erheblich gemindert werden, oder wenn die räumliche Ausdehnung des Denkmalbereichs in erheblichem Umfang reduziert wird (vgl. VG Dessau, Urteil vom 30. September 2005 – 1 A 85/05 – juris Rn. 18 ff.). Geboten ist nicht nur eine Prüfung, ob das Baudenkmal bzw. der Denkmalbereich durch die Veränderung im Hinblick auf den jeweiligen Schutzgrund überhaupt berührt wird, sondern auch, von welchem Gewicht diese Einwirkung im Verhältnis zur Bedeutung des Denkmalbereichs ist und ob sie auf nachvollziehbaren und verständlichen Nutzungswünschen des Eigentümers beruht (NdsOVG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 1 L 2303/94 – juris Rn. 10). Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung, eine empfindliche Störung vorliegen. Die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals bzw. des Denkmalbereichs empfindlich gestört wird, wird auch maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert, so dass in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in unterschiedlichem Umfang geboten sein kann. Daran knüpft auch der Runderlass des Ministers für Kultur vom 13. Oktober 2022 an, der Kulturdenkmale im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder einer potentiellen Stätte von außergewöhnlichem universellen Wert für die Menschheitsgeschichte (UNESCO-Weltkulturerbe) vom seinem Anwendungsbereich ausnimmt.

Denkmäler, die für sich oder als Teil einer denkmalgeschützten Gruppe besonders wertvoll sind, etwa, weil sie beispielsweise eine außergewöhnliche architektonische Qualität aufweisen, die Landschaft oder das Stadtbild in ganz besonderer Weise prägen, für die Architekturgeschichte epochenbestimmend, im Rahmen ihrer nationalen Bedeutung identitätsstiftend oder einer UNESCO-Welterbestätte zugehörig sind, stellen nicht den Regelfall dar. Der besondere Wert eines Denkmals ist mithin geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen und das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zurücktreten lassen.

Ein Ausnahmefall kann aber auch dann vorliegen, wenn es sich nicht um ein besonders wertvolles Denkmal handelt, die mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Beeinträchtigung jedoch so gravierend ausfällt und erheblich über das hinausgeht, was mit der Errichtung derartiger Anlagen typischerweise verbunden ist, dass dadurch konstituierende Merkmale des Denkmals selbst verloren gehen oder sogar sein Denkmalwert insgesamt in Frage gestellt wird.

Diese Maßstäbe zugrundegelegt, überwiegen vorliegend die Interessen des Ausbaus der erneuerbaren Energien diejenigen am unveränderten Erhalt des Denkmalbereichs.

Für eine besonders hohe Schutzwürdigkeit des Denkmalbereichs IG-Farben W-Siedlung ist hier, auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, nichts dargelegt oder sonst ersichtlich. Anders als die Bauhausgebäude in D-Stadt (sowie Weimar und Bernau), die zentrale Werke der modernen europäischen Kunst sind und das, auf eine radikale Erneuerung von Architektur und Design ausgerichtete, Avantgarde-Konzept auf einzigartige Weise dokumentieren, kommt den Gebäuden der IG Farben-W-Siedlung eine solche Bedeutung nicht zu, auch nicht in dem von der Antragsgegnerin betonten Gegensatz zum Bauhaus. Das Bauhaus steht für die Blüte der Moderne, die hier ihren Ausgang nahm und weltweite Wirkung entfaltete. Die Bauhaus-Schule begründete die Avantgarde der Klassischen Moderne, die die Kunst und Architektur im 20. Jahrhundert maßgeblich veränderte. Sie erinnert an das unvollendet gebliebene Projekt „Moderne mit menschlichem Antlitz“, das versuchte, die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht zerstörerisch zu nutzen, sondern aus ihnen eine Umgebung zu schaffen, die der menschlichen Sehnsucht gerecht wird. Aus diesem Grund sind sie wichtige Denkmäler für Kunst, Kultur und die historischen Ideen des 20. Jahrhunderts. Die direkte Zugänglichkeit fasziniert noch immer und gehört so zum Welterbe der Menschen weltweit (vgl.: https://www.unesco.de/kultur-und-natur/Welterbe-deutschland/das-bauhaus-und-seine-staetten-weimar-dessau-bernau).

Eine vergleichbare Dimension kommt der IG Farben-Siedlung nicht zu, auch nicht in der räumlichen Auseinandersetzung mit den ca. sechs Kilometer entfernten Welterbestätten des Bauhauses in Dessau. Ihr ist auch im Übrigen kein besonderer Seltenheitswert zugeschrieben, noch ist sie sonst von erkennbar herausragender Bedeutung in einer der von der Antragsgegnerin aufgeführten Denkmal-Kategorien. Vielmehr verfolgte die IG Farben offenbar an vielen ihrer Standorte eigene Siedlungsprojekte, die als „nationalsozialistische Arbeitersiedlungen von Beginn an systematisch im Sinne der Parteipropaganda instrumentalisiert und überhöht“ wurden (vgl. etwa Die „IG-Farben-Siedlung“ in Rheinau-Süd | Rhein-Neckar-Industriekultur e.V.: Siedlungsprojekte an 20 Orten in und um Ludwigshafen; zudem Siedlungen in Frankfurt, Rottweil, Marl, Bitterfeld, Wolfen etc.). Allein die noch weitgehend erhaltene Geschlossenheit und Einheitlichkeit des Denkmalbereichs führt nicht zu einer besonderen Schutzwürdigkeit.

Auch eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Denkmalbereichs ist nicht erkennbar. Dies setzte mit Blick auf die gebotene kategorienadäquate Betrachtungsweise voraus, dass die Solaranlage das Denkmal bzw. den Denkmalbereich gerade in seinen wertgebenden Merkmalen beeinträchtigen, dass durch sie mit anderen Worten gerade in die schützenswerte künstlerische Aussage, die geschichtliche Bedeutung oder die städtebauliche Dimension eingegriffen und diese verletzt würden (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 – juris Rn. 46). Dafür ist hier auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts ersichtlich.

Zunächst ist einzustellen, dass die Montage von PV-Anlagen bei fachgerechter Ausführung in der Regel keine irreversiblen Schäden an dem Dach hervorrufen dürfte. Die Antragsgegnerin widerspricht sich insofern selbst, wenn sie einerseits eine Installation von PV-Anlagen auf der straßenabgewandten Gartenseite des Daches für – unter Zurückstellung offenbar sehr grundsätzlicher Bedenken – vertretbar hält, andererseits aber gegen die Aufbringung auf der Straßenseite ausführt, jede neue Montage trage zur Substanzminderung bei und könne schließlich zum vollständigen Verlust denkmalkonstitutiver Teile führen. Im Übrigen könnte im Rahmen vertretbarer Nebenbestimmungen einer Genehmigung sichergestellt werden, dass die Montagearbeiten auf notwendige Maß beschränkt werden müssen. Ebenso kann mit Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass die PV-Module so angebracht werden, dass sie zwar effizient arbeiten, aber zugleich ein Mindestmaß an Rücksichtnahme auf das Denkmal walten lassen, etwa, indem sie auf die Dachform Rücksicht nehmen. In diesem Sinne sind auch die Leitlinien für die Denkmalschutzbehörden in Sachsen-Anhalt des Chefs der Staatskanzlei und Ministers für Kultur (Runderlass vom 13. Oktober 2022 – Az. 63-57701 -) zu verstehen, der für die in jedem Fall zu treffende Einzelfallentscheidung bestimmte Kriterien vorschlägt.

Auch wenn bei der Aufgabe von Nebenbestimmungen die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nicht konterkariert werden darf, so dass eine für den Anlagenbetreiber – insbesondere wirtschaftlich – unzumutbare Ausgestaltung nicht verlangt werden kann, sind Auflagen, insbesondere auch zum Brandschutz (vgl. Viebrock in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Auflage 2022, Teil E Rn. 87), nicht ausgeschlossen. Wann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls. Es bedarf einer abwägenden Betrachtung der Vorteile für das Denkmal einerseits und der Nachteile für den Denkmaleigentümer und – mit besonderem Gewicht – etwaiger Ertragseinbußen andererseits. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen können daher ebenso wie eine Installation in ertragsschwacher Lage – bei Photovoltaikanlagen beispielsweise auf der Nordseite eines Gebäudes – in aller Regel nicht verlangt werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 1 ME 15/23 – juris Rn. 18).

Weiter ist einzustellen, dass die Genehmigung zur Montage der PV-Anlagen angemessen zeitlich befristet werden kann und damit ein unwiederbringlicher Verlust der Denkmalqualität nicht zu befürchten steht.

Auch die Veränderung des Erscheinungsbilds des Denkmalbereichs durch die PV-Anlage ist vorliegend nicht so schwerwiegend, dass die Genehmigung zu versagen wäre. Zwar wird die Anlage, unabhängig von ihrer noch unbekannten konkreten Ausgestaltung, das Erscheinungsbild der Dachfläche der Doppelhaushälfte des Antragstellers und der Dachfläche des gesamten Gebäudes verändern. Auch wenn, wie der Antragsteller in der textlichen Maßnahmebeschreibung ausführt, nur die Dachfläche oberhalb der Gaube und damit nicht das gesamte Dach mit einer möglicherweise sogar aus roten Solarzellen (vgl. Seite 1 des Verwaltungsvorgangs) bestehenden PV-Anlage überdeckt wird, die Form des Daches folglich ebenso wie die Eindeckung mit den roten Ziegeln deutlich erkennbar bleibt, bleibt eine wahrnehmbare Veränderung der Ansicht nicht aus. Anders als bei der Aufbringung auf der straßenabgewandten Gartenseite ist diese Veränderung auch vom öffentlichen Straßenraum aus direkt wahrnehmbar und beeinflusst das Erscheinungsbild der Siedlung. Anders als beim Einbau etwa von Gauben oder anderen Fenstertypen ist aber bei der Installation von modernen Solaranlagen auf einem Gebäude selbst für ungeschulte Betrachter der historische Bestand unproblematisch von der technischen Neuerung zu trennen. Der Urzustand des Daches wird durch den Umbau hier nicht verwässert und der Zeugniswert nicht erheblich beeinträchtigt, zumal die Anlage wohl ohne nennenswerte Verletzung der Substanz des Gebäudes wieder abgenommen werden kann. Der künstlerisch-gestalterische Wert des Gebäudes wird daher zwar verändert, aber in einem in Ansehung der Bedeutung der Gewinnung erneuerbarer Energien hinnehmbaren Maße.

Der städtebauliche Assoziationswert der Siedlungshäuser besteht trotz der teilweisen Überformung der Dachfläche fort. Insbesondere werden weder die aufgelockerte Bebauungsstruktur noch die Einpassung in der Landschaft oder die treppengefassten Vorgärten beeinträchtigt. Dass die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung weiter ausführt, in der Siedlung habe jede Form, jede Farbe und jede Fläche eine bestimmte Funktion, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn dies dürfte letztlich für jede Gestaltung gelten und hebt weder den Denkmalwert der Siedlung noch den Eingriffswert der Solaranlage auf ein Niveau, das zu einer Überwindung der überragenden Interessen des Ausbaus der erneuerbaren Energien führt.

Auch der geschichtliche Anschauungswert, den die Antragsgegnerin eng mit dem ursprünglichen Erscheinungsbild der Siedlung verknüpft, wird nicht in einer durchgreifenden Weise geändert, auch wenn die Solaranlage hinsichtlich des Anschauungswertes des gesamten Gebäudeensembles ablenkende Wirkung haben könnte. Zwar liegt das Gebäude des Antragstellers im Randbereich des Denkmalbereichs und in direkter Nachbarschaft zu dem Gebäude auf dem Grundstück G-Straße … (außerhalb des Denkmalbereichs), dessen Dachfläche bereits mit Solarpaneelen belegt ist, so dass nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Paneele auf dem Dach des Antragstellers nicht als krasser Eingriff ohne Vorbild wahrgenommen werden könnten. Die Auswirkungen auf den gesamten Denkmalbereich könnten – betrachtet man nur das einzelne Gebäude – insofern zu vernachlässigen sein. Allerdings weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass eine Genehmigung zur Aufbringung der PV-Anlage auf dem Gebäude des Antragstellers auch weitere Eigentümer zu entsprechenden Anträgen ermutigen könnte. Da Schutzgut vorliegend der gesamte Denkmalbereich ist (und nicht ein Einzeldenkmal, das isoliert betrachtet werden könnte), ist die Antragsgegnerin auch nicht gehindert, die Auswirkungen auf den gesamten Denkmalbereich und insbesondere eine mögliche Vorbildwirkung in den Blick zu nehmen.

Es ist jedoch gleichwohl nicht davon auszugehen, dass die Aufbringung der PV-Anlage zu einer so erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalqualität der Siedlung führt, dass sie den Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien überwindet. Denn die Anschaulichkeit des Gebäudeensembles, der Aufeinanderfolge einheitlich gestalteter Gebäude mit Vorgärten und größtenteils unverbauten Abständen zwischen den Gebäuden bleibt ebenso erkennbar wie die Gestaltung des Gebäudes an sich. Die neuzeitliche Ergänzung einer Solaranlage wirkt auf diesen Gebäuden, die dem unbefangenen Betrachter recht modern erscheinen, nicht wie ein Fremdkörper, sondern eher wie eine zeitgemäße Ergänzung.

Dürfte danach der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung haben, liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der fiktiven denkmalrechtlichen Genehmigung nicht vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen hier fehlerfrei ausgeübt hat. Sie hat die Genehmigung für die auf der Westseite vorgesehene – und auch allein beantragte – Photovoltaik-Anlage vollständig zurückgenommen, obwohl nach ihren eigenen Ausführungen im Verwaltungsverfahren etwa gegen die Aufbringung Anlage auf dem Dach der straßenseitigen Gaube Einwendungen nicht bestanden hätten, und eine solche Anlage von dem unspezifischen Antrag durchaus umfasst gewesen wäre. Auch andere Möglichkeiten, eine PV-Anlage denkmalgerecht auszugestalten, etwa durch farblich an das Dach angepasste Paneele, hat sie nicht in Erwägung gezogen. Darauf kommt es jedoch nach dem oben gesagten nicht entscheidungserheblich an, da schon die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung, §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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