Das OLG Hamm änderte das Urteil des Landgerichts Münster teilweise ab. Die Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei die Haftung für Beklagte zu 1 auf ein Drittel und für Beklagten zu 3 auf die Hälfte festgesetzt wurde. Berücksichtigt wurde dabei ein hälftiges Mitverschulden des Klägers. Zentrale Punkte waren die mangelhafte Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 und Informationsdefizite, die zum Schaden beitrugen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster durch das OLG Hamm.
- Gerechtfertigte Klage gegen sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner.
- Haftung der Beklagten zu 1 auf ein Drittel reduziert.
- Haftung des Beklagten zu 3 auf die Hälfte festgesetzt.
- Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers.
- Mangelhafte Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 als zentraler Punkt.
- Informationsdefizite und fehlende Kommunikation als Mitursache für den Schaden.
- Weiterleitung zur Entscheidung über den Schadensersatzbetrag und Kosten an das Landgericht Münster.
Übersicht
Tragwerkplanerhaftung: Mangelhafte Planung und Baurecht
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Teilurteil (Az.: 24 U 35/09) vom 11.12.2014 entschieden, dass die Klage gegen die Beklagten in Bezug auf die Tragwerkplanerhaftung und Mangelhaftigkeit der Tragwerksplanung im Baurecht Siegen-Kreuztal dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Haftung der Beklagten wird jedoch unterschiedlich bemessen: Gegen die Beklagte zu 1 besteht eine Haftung zu einem Drittel, gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hälfte. Dabei wird ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt.
Die Entscheidung des OLG Hamm betont die Bedeutung einer korrekten Tragwerksplanung und der adäquaten Informationsbereitstellung im Bauwesen. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten ihrer Verantwortung gerecht werden, um solche Schäden zu vermeiden. Im Fokus steht dabei die Architektenhaftung für nicht integrierte Tragwerksplanung, die zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Statikern führen kann. In einem ähnlichen Fall, wie im Urteil beschrieben, behauptet der Beklagte, er habe die statische Berechnung mangelfrei erstellt. Es sei zu vermuten, dass die Generalunternehmerin abweichend von der Statik gehandelt hat, was zu den Schäden geführt hat.
Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass sowohl die Tragwerksplanung als auch die Informationsbereitstellung im Bauwesen von entscheidender Bedeutung sind, um Schäden und Haftungsansprüche zu vermeiden. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten ihrer Verantwortung gerecht werden und eine enge Zusammenarbeit gewährleisten, um solche Probleme zu verhindern.
Der Fall der Tragwerkplanerhaftung im Baurecht Siegen-Kreuztal
Im Zentrum dieses Rechtsstreits stand die Klage eines Bauherrn gegen drei Beklagte aufgrund von Undichtigkeiten im Keller seines Wohn- und Dienstleistungsgebäudes. Der Fall, verhandelt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm unter dem Aktenzeichen 24 U 35/09, beleuchtet die komplexe Dynamik der Tragwerkplanerhaftung und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche.
Der Beklagte zu 1, ein Rohbauunternehmer, war vom Kläger für das Bauvorhaben engagiert worden. Der Beklagte zu 2, ein Architekt, hatte im Auftrag des Klägers die Architekturleistungen erbracht, während der Beklagte zu 3 für die Statik verantwortlich war. Das Kernproblem des Falls lag in der mangelhaften Tragwerksplanung, die zu erheblichen Baumängeln führte.
Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen
Das OLG Hamm modifizierte das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Münster und stellte fest, dass die Klage gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Allerdings wurde die Haftung der Beklagten unterschiedlich bewertet: gegen die Beklagte zu 1 nur zu einem Drittel und gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hälfte. Diese Entscheidung berücksichtigte ein hälftiges Mitverschulden des Klägers.
Die zentrale Herausforderung des Falles war die Frage der Verantwortlichkeit für die Mängel. Besonders im Fokus stand dabei die Rolle des Beklagten zu 3, dessen Tragwerksplanung nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen drückendes Wasser vorgesehen hatte. Diese Planungslücke war entscheidend für die Undichtigkeiten im Keller.
Informationsdefizite und ihre Folgen
Ein wesentlicher Aspekt des Urteils war der Umgang mit Informationsdefiziten. Der Kläger und der von ihm beauftragte Architekt hatten versäumt, den Beklagten zu 3 mit den notwendigen Informationen über mögliche Grundwasserbelastungen zu versorgen. Diese mangelhafte Kommunikation führte zu einem Planungsfehler, der den Schaden am Bauwerk verursachte.
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zu 3 die Tragwerksplanung mangelhaft erstellt hatte und dafür haftete. Allerdings konnte er nicht alle für seine Kenntnis von der Grundwasserbelastung sprechenden Umstände widerlegen, was letztendlich zu seiner teilweisen Haftung führte.
Abwägung der Mitverschuldensanteile
In einer detaillierten Analyse wog das Gericht die Mitverschuldensanteile der beteiligten Parteien gegeneinander ab. Dabei wurde festgestellt, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 3 einen erheblichen Anteil an der Entstehung des Schadens hatten. Der Kläger hatte es versäumt, adäquate Informationen bereitzustellen, während der Beklagte zu 3 nicht ausreichend nachgefragt hatte.
Diese beiderseitigen Versäumnisse wurden im Rahmen des § 254 BGB beurteilt, was zu einer Aufteilung des Verschuldens führte. Interessanterweise wurde kein überwiegendes Verschulden einer Seite festgestellt, was die Komplexität des Falls unterstreicht.
Fazit des Verfahrens
Das Urteil des OLG Hamm in dieser Angelegenheit beleuchtet die vielschichtigen Aspekte der Tragwerkplanerhaftung und die Bedeutung einer umfassenden Kommunikation und Informationsbereitstellung im Bauprozess. Es zeigt deutlich, wie entscheidend die Rolle jedes Beteiligten in einem Bauvorhaben ist und wie ein Informationsmangel zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen kann.
Das vollständige Urteilstext des Urteils kann weiter unten eingesehen werden.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was versteht man unter der Tragwerkplanerhaftung im Baurecht?
Unter der Tragwerkplanerhaftung im Baurecht versteht man die rechtliche Verantwortung, die ein Tragwerkplaner für die korrekte Ausführung seiner Planungsleistungen trägt. Der Tragwerkplaner ist ein Ingenieur, der für die statische Berechnung und Konzeption der Tragstruktur eines Bauwerks zuständig ist. Seine Aufgaben umfassen die Ermittlung und Zusammenstellung der erforderlichen Lasten, die das Bauwerk sicher tragen muss, wie zum Beispiel Eigenlasten, Nutzlasten, Schneelasten und Windlasten.
Die Haftung des Tragwerkplaners ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB und bezieht sich auf die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei Fehlern in der Tragwerksplanung, die zu Schäden am Bauwerk führen, kann der Tragwerkplaner zur Verantwortung gezogen werden. Dies beinhaltet die Pflicht, Schäden und Folgeschäden zu ersetzen, die sich aus einer mangelhaften Statik ergeben.
Ein Beispiel für die Tragwerkplanerhaftung ist der Fall, in dem ein Tragwerkplaner bei der Berechnung des Tragwerks nicht alle relevanten Lasten berücksichtigt hat, wie etwa die Last eines eingebauten Edelstahlkamins. Wenn dadurch Schäden entstehen, kann der Tragwerkplaner haftbar gemacht werden.
Die Haftung kann auch im Rahmen der Drittschadensliquidation relevant werden, wenn der Schaden nicht direkt beim Auftraggeber, sondern bei einem Dritten entsteht. In solchen Fällen kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen den Schaden geltend machen.
Zusätzlich zu den technischen Aspekten der Planung muss der Tragwerkplaner auch baurechtliche Anforderungen beachten und sicherstellen, dass die Planung diesen entspricht. Versäumt der Planer dies, kann er ebenfalls haftbar gemacht werden.
Die Planerhaftung ist ein komplexes Thema, das im Einzelfall einer genauen Prüfung bedarf, da die Haftung aus Nichterfüllung oder Schlechterfüllung resultieren kann und die Beurteilung von der konkreten Vertragsgestaltung und den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Inwiefern sind Obliegenheiten eines Bauherrn gegenüber dem Tragwerksplaner relevant?
Die Obliegenheiten eines Bauherrn gegenüber dem Tragwerksplaner sind insofern relevant, als dass der Bauherr dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen muss. Dies beinhaltet Informationen zu den Bodenverhältnissen, zu den zu erwartenden Lasten und zu den spezifischen Anforderungen des Bauvorhabens. Der Bauherr trägt somit eine Mitverantwortung für die korrekte Ausführung der Tragwerksplanung.
Ein Versäumnis des Bauherrn, die notwendigen Informationen bereitzustellen, kann zu Planungsfehlern führen, für die der Tragwerksplaner möglicherweise nicht allein verantwortlich gemacht werden kann. Im Falle von Mängeln, die auf unzureichende oder fehlerhafte Informationen zurückzuführen sind, die der Bauherr zur Verfügung gestellt hat, kann sich der Bauherr nicht vollständig von der Verantwortung distanzieren. Es kann zu einer Mithaftung oder einem Mitverschulden des Bauherrn kommen, wenn beispielsweise der Architekt oder der Tragwerksplaner aufgrund fehlerhafter Angaben des Bauherrn mangelhafte Pläne erstellt.
Darüber hinaus ist der Bauherr verpflichtet, dem Tragwerksplaner rechtzeitig einwandfreie und vollständige Informationen zu liefern, um Planungs- oder Bauverzögerungen zu vermeiden. Die rechtzeitige und korrekte Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen durch den Bauherrn ist somit eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Bauvorhabens und die Vermeidung von Haftungsrisiken.
Wie beeinflussen Informationen über Boden- und Grundwasserverhältnisse die Tragwerksplanung?
Informationen über Boden- und Grundwasserverhältnisse sind für die Tragwerksplanung von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die Auslegung der Fundamente und die Gesamtstabilität eines Bauwerks bilden. Die Bodenbeschaffenheit beeinflusst, wie Lasten von der Struktur in den Untergrund abgetragen werden und welche Gründungsart gewählt werden muss. Ungünstige Bodenverhältnisse können beispielsweise zu einem erhöhten Aufwand bei der Gründung führen, um den Lastabtrag sicherzustellen und das Aufschwimmen von Bauwerksteilen zu verhindern.
Grundwasserverhältnisse sind ebenfalls von großer Bedeutung, da sie die Wahl der Abdichtungsmaßnahmen und die Notwendigkeit von Wasserhaltungsmaßnahmen während der Bauphase beeinflussen. Hohe Grundwasserstände können zu drückendem Wasser führen, das besondere Anforderungen an die Wasserdichtigkeit und die Stabilität der Bauwerkssohle stellt.
Ein Bodengutachten liefert wichtige Informationen über die Bodenbeschaffenheit und ist für Tragwerksplaner unerlässlich, um die Gründung und die Durchführung der Bauarbeiten zu planen. Es zeigt, ob und wie tragfähig der Boden ist und ist die Arbeitsgrundlage für den Nachweis der Standsicherheit des Gebäudes.
Die Kenntnis der Bodenmechanik und der Einfluss von Grundwasser auf die effektiven Spannungen im Boden sind für die Bemessung von Bauwerken und die Wahl der geeigneten Gründungsmethoden entscheidend. Bei der Planung müssen auch mögliche Veränderungen der Boden- und Grundwasserverhältnisse, wie sie durch Witterungseinflüsse oder andere externe Faktoren verursacht werden können, berücksichtigt werden.
Zusammenfassend sind Informationen über Boden- und Grundwasserverhältnisse für die Tragwerksplanung unverzichtbar, um die Sicherheit und Funktionalität eines Bauwerks während seiner gesamten Lebensdauer zu gewährleisten.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 24 U 35/09 – Teilurteil vom 11.12.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.03.2009 verkündete Teil-, Grund- und Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist gegen sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt, gegen die Beklagte zu 1 jedoch nur zu einem Drittel und gegen den Beklagten zu 3 nur zur Hälfte.
Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten zu 1 mit einer Forderung in Höhe von 4 851,75 EUR gemäß Schlussrechnung vom 15.02.2007 sowie in Höhe von 38 979,60 EUR gemäß Rechnung vom 07.06.2011 bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs einschließlich der Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten zu 1. an das Landgericht Münster zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, des Revisionsverfahrens sowie über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den drei Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen Undichtigkeiten des Kellers seines Wohn- und Dienstleistungsgebäudes auf dem Grundstück A-Straße in B.
Die Beklagte zu 1 war vom Kläger als Rohbauunternehmer beauftragt. Der Beklagte zu 2 war als Architekt des Klägers beteiligt. Der Beklagte zu 3 erstellte im Auftrag des Klägers die Statik.
Wegen der Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit am 29.11.2011 verkündete Urteil des Senats und auf die tatsächlichen Feststellungen des mit der Berufung angefochtenen Teil-, Grund- und Schlussurteils des Landgerichts Münster vom 18.03.2009 (10 O 36/08) Bezug genommen.
Der Senat hat durch das Urteil vom 29.11.2011 auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und es insoweit neu gefasst, dass die Klage gegen sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt ist, gegen die Beklagte zu 1 jedoch nur zu einem Drittel.
Ferner hat es die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten zu 1 mit Gegenforderungen aus der Schlussrechnung vom 15.02.2007 sowie aus der Rechnung vom 07.06.2011 dem Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung des Beklagten zu 2 hat der Senat zurückgewiesen. Zur Entscheidung über den Betrag hat es die Sache an das Landgericht Münster zurückverwiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Revision des Beklagten zu 3 hat der Bundesgerichtshof zugelassen, die Beschwerde der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Mit seinem am 15.05.2013 verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof das Grund-, Vorbehalts- und Teilurteil des Senats vom 29.11.2011 auf die Revision des Beklagten zu 3 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 3 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen, damit dieser die notwendigen abschließenden Feststellungen zum Mitverschulden des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 3 gem. § 254 BGB treffen kann. Wegen der Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil Bezug genommen.
Der Kläger hat daraufhin ergänzend vorgetragen und behauptet, dass der Beklagte zu 3 nach Erstellung der Statik auf der Baustelle gewesen sei, um den Einbau eines Stahlträgers zu begleiten und zu kontrollieren (Bl. 1418 d.A.). Jedenfalls sei unstreitig, dass der Zeuge C die Baustelle besucht habe (Bl. 1456 d.A.). Da der Beklagte zu 3 spätestens zu diesem Zeitpunkt habe erkennen müssen, dass eine Grundwasserabsenkung durchgeführt werde, hätte er den Bau sofort stoppen und die notwendigen Maßnahmen veranlassen müssen. Vor diesem Hintergrund trete ein etwaiges Mitverschulden des Klägers, das er sich ggf. über seinen Architekten zurechnen lassen müsse, gegenüber dem eigenen Verschulden des Beklagten zu 3 vollständig in den Hintergrund.
Auch die Beklagte zu 1 hat ergänzend behauptet, dass der Beklagte zu 3 die vom Kläger in Auftrag gegebenen Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung vor Ort gesehen habe. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 von der Beauftragung der Grundwasserabsenkung Kenntnis gehabt habe. Soweit der Beklagten zu 1 bekannt, habe der Beklagte zu 3 auch schon am 1. Bauabschnitt die Statik berechnet. Aus der nunmehr mit Schriftsatz vom 29.11.2013 (Bl. 1423 d.A.) vorgelegten Zeichnung des Beklagten zu 3 ergebe sich, dass ein Fahrstuhlschacht gegen drückendes Wasser bewehrt geplant worden sei.
Der Beklagte zu 2 hat erneut behauptet, dass der Beklagte zu 3 von der Grundwasserbelastung Kenntnis hatte und dazu ergänzend ein Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W vorgelegt.
Der Beklagte zu 3 hat demgegenüber weiter vorgetragen, dass die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen sein dürfte. Ihm falle schon keine eigene Pflichtverletzung zur Last, weil seine Tragwerksplanung nicht mangelhaft gewesen sei. Es sei nicht geschuldet gewesen, den Lastfall drückendes Wasser zu berücksichtigen. Das Mitverschulden des Beklagten zu 2, das sich der Kläger anrechnen lassen müsse, falle derart schwerwiegend aus, dass eine Haftung des Beklagten zu 3 nicht angenommen werden könne. Der Beklagte zu 2 habe in Kenntnis der Grundwasserbelastung und der vorhandenen korrigierten Statik sowie des hydrogeologischen Gutachtens für den 1. Bauabschnitt dem Beklagten zu 3 bzw. dem Zeugen C mitgeteilt, dass alles so gehandhabt werden sollte wie beim 1. Bauabschnitt.
Auch das Verhalten des Klägers selbst sei grob fahrlässig gewesen, weil er trotz Kenntnis der Bodenverhältnisse am 1. Bauabschnitt kein weiteres Gutachten über die Grundwasserverhältnisse habe einholen wollen.
Es werde bestritten, dass der Beklagte zu 3 nach Erstellung der Statik auf der Baustelle gewesen sei. Dabei handele es sich um neues Vorbringen, das nicht mehr zuzulassen sei. Lediglich der Zeuge C sei einmal auf der Baustelle gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er Grundwasserabsenkungsanlagen nicht bemerkt bzw. bemerken müssen. Es sei auch unzutreffend, dass der Zeuge über Pumpen und ein Rohrsystem habe steigen müssen, um in das Kellergeschoss zu gelangen. Ein Grundwasserabsenkungssystem sei zu diesem Zeitpunkt nicht installiert gewesen.
Der Aufzugsschacht sei entgegen der Behauptung des Beklagten zu 2 nicht gegen drückendes Wasser geplant worden.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C sowie des Sachverständigen Prof. Dr. T im Senatstermin vom 26.06.2014. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 11.11.2014 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
II.
Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3 im Urteil des Landgerichts hat teilweise Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensanteils des Klägers begründet.
1. Das Landgericht hat die Klage gegenüber dem Beklagten zu 3 bereits dem Grunde nach abgewiesen. Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom 29.11.2011 die volle Haftung des Beklagten zu 3 dem Grunde nach angenommen. Über die Klage gegen den Beklagten zu 3 hat der Senat erneut zu entscheiden, da sein Urteil durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 3 entschieden worden ist, aufgehoben worden ist. Im Übrigen ist das Urteil des Senats vom 29.11.2011 rechtskräftig geworden (vgl. BGH NJW 1994, 657; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 652 Rn. 3), so dass es bei der dort getroffenen Entscheidung über die Berufung des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 und über die Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2 verbleibt. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat den Tenor der angefochtenen Entscheidung auch insoweit insgesamt neu gefasst.
Die Entscheidung ergeht durch Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 525, 128 Abs. 2 ZPO, nachdem alle Parteien ihre Zustimmung erklärt haben. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.11.2014 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Gelegenheit gegeben, Schriftsätze bis zum 26.11.2014 einzureichen. Gleichzeitig ist Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden. Ergänzende Schriftsätze sind daraufhin nicht eingegangen.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 29.11.2011 ausgeführt hat (Seite 15 Urteilsumdruck), ist der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO zulässig und sachgerecht. Daran hält der Senat auch für die jetzt anstehende Entscheidung über die Klage gegen den Beklagten zu 3 fest. Es erscheint auch weiterhin – und nach Teilrechtskraft des Senatsurteils vom 29.11.2011 erst recht – sachgerecht, den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 3 auf den Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
2. Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 3 dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche um ein hälftiges Mitverschulden des Klägers gem. §§ 254 Abs. 2, 278 BGB gemindert sind. Im Umfang der Haftung der weiteren Beklagten zu 1 und 2 haftet er mit diesen als Gesamtschuldner.
a. Der Beklagte zu 3 haftet dem Kläger gegenüber auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB, weil seine Tragwerksplanung die für den gegebenen Lastfall drückendes Wasser erforderliche Qualität einer weißen Wanne für die Kellerkonstruktion nicht vorgesehen hat. Zur Begründung für dieses Ergebnis, an dem der Senat aufgrund erneuter Prüfung und Beurteilung des Akteninhalts festhält, kann auf das Senatsurteil vom 26.11.2011 sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2013, das den Senat insoweit bestätigt hat, Bezug genommen werden.
Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ergeben sich auch nicht aus den im weiteren Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen der Parteien. Soweit der Beklagte zu 3 erneut darauf abgestellt hat, dass seine Planung nach den ihm vom Beklagten zu 2 mitgeteilten Vorgaben und Unterlagen nicht mangelhaft sei, wird auf die zutreffende Begründung im Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (Rn. 12 ff.) sowie im Senatsurteil (unter II.5.a) verwiesen. Die Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 war insbesondere deshalb mangelhaft, weil sie für den nach dem Werkvertrag zwischen den Parteien vorausgesetzten Zweck nicht geeignet war, da sie die erforderlichen Maßnahmen gegen drückendes Wasser nicht vorgesehen hat. Eine Einschränkung der erforderlichen Funktionalität der Tragwerksplanung ist auch dann nicht anzunehmen, wenn dem Beklagten zu 3 im Rahmen der Beauftragung keinerlei Angaben über eine mögliche Grundwasserbelastung des Grundstücks gemacht worden sind und ihm nur solche Unterlagen übergeben wurden, aus denen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergaben.
b. Der Beklagte zu 3 hat die fehlende Funktionalität im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen gegen drückendes Wasser zu vertreten, da er die Tragwerksplanung in schuldhafter Weise mangelhaft erstellt hat.
Das im Rahmen der eigenen Haftung des Beklagten zu 3 vorausgesetzte Verschulden folgt jedenfalls aus der Anwendung der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Senat ist auch nach erneuter Prüfung und Bewertung der für eine Kenntnis des Beklagten zu 3 sprechenden Indizien davon überzeugt, dass er nicht alle für seine Kenntnis von der Grundwasserbelastung sprechenden Umstände widerlegt hat. Deshalb ist dem Beklagten zu 3 nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass er den Mangel seiner Tragwerksplanung nicht zu vertreten hat. Die maßgeblichen Erwägungen ergeben sich aus den im Senatsurteil vom 29.11.2011 mitgeteilten Gründen, auf die Bezug genommen wird (Ziff. II.5.b, Seite 21 – 28 Urteilsumdruck).
3. Den Kläger trifft allerdings ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB an der Entstehung des Schadens. Er muss sich nämlich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten Architekten, den Beklagten zu 2, nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen lassen. Der Senat bewertet das Mitverschulden im Verhältnis zu dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 3 mit einem Anteil von ½.
Bei dem Verschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB handelte sich um eine Verletzung einer im eigenen Interesse des Klägers bestehenden Obliegenheit, sich selbst vor möglichen Schäden zu bewahren. Auf die Erfüllung dieser Obliegenheit ist § 278 BGB entsprechend anwendbar. Dabei kann dem Geschädigten die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch seine Erfüllungsgehilfen entgegengehalten werden, wenn er sich dieser Personen zur Erfüllung der Obliegenheit bedient hat. Dafür reicht es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (BGHZ 179, 55, Rn. 31 m.w.N.). Für den Einwand des Mitverschuldens ist grundsätzlich der Beklagte zu 3 beweispflichtig.
Hier war der Kläger verpflichtet, dem Beklagten zu 3 als Statiker die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wie der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil zutreffend ausgeführt hat, kann der Tragwerksplaner eine für den vertraglich vorgesehenen Zweck taugliche Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und Grundwasserverhältnisse herrscht. Deshalb kann er erwarten, dass der Auftraggeber ihm die für die Erstellung der Tragwerksplanung erforderlichen Angaben macht.
a. Der Senat ist der Überzeugung, dass weder der Kläger noch der von ihm als Architekt beauftragte Beklagte zu 2 den Beklagten zu 3 bzw. den für ihn tätigen Zeugen C mit den erforderlichen Informationen versorgt haben. Zur Erfüllung dieser Pflicht wäre es erforderlich gewesen, dem Zeugen C bei der Beauftragung einen unmissverständlichen Hinweis zu erteilen, dass mit drückendem Wasser zu rechnen sei, oder ihm die Nachtragsstatik bzw. das geotechnische Gutachten vorzulegen, aus denen sich die Grundwasserbelastung eindeutig ergab. Beides ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht geschehen.
Der Zeuge C hat sowohl bei seiner Vernehmung durch den Senat am 26.06.2014 als auch zuvor im Senatstermin vom 06.09.2011 und bei seiner Vernehmung durch das Landgericht am 19.12.2008 konstant ausgesagt, dass er lediglich die Genehmigungsplanung im Maßstab 1:100 für den 2. Bauabschnitt sowie die ursprüngliche geprüfte Statik für den 1. Bauabschnitt vom Zeugen X erhalten habe und ihm weitere Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Der Zeuge X habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ebenso wie im 1. Bauabschnitt gebaut werden sollte. Er hat auch durchgehend bekräftigt, dass er nicht mündlich vom Beklagten zu 2 bzw. dem Zeugen X auf einer Grundwasserproblematik beim 1. Bauabschnitt hingewiesen worden sei. Das ist auch deshalb plausibel, da keine Gründe ersichtlich sind, einen klaren und eindeutigen Hinweis auf zu berücksichtigendes drückendes Wasser zu ignorieren. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29.11.2011 darauf hingewiesen, dass es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E bei der Berücksichtigung des Lastfalles drückendes Wasser um das „technische Einmaleins“ des Statikers handelt.
Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen X wenig glaubhaft. Der Zeuge ist vom Landgericht vernommen worden (Bl. 542 ff. d.A.). Der Kläger hat sich mit der Verwertung der protokollierten Aussage des von ihm benannten Zeugen einverstanden erklärt, nachdem der Zeuge sowohl dem Senatstermin vom 06.09.2011 wie auch dem vom 26.06.2014 aus Krankheitsgründen ferngeblieben ist. Der Zeuge X konnte nach seiner protokollierten Aussage nicht detailliert schildern, wodurch er den Zeugen C auf eine bestehende Grundwasserproblematik hingewiesen hat. Er hat darüber hinaus sofort auch darauf hingewiesen, dass dem Zeugen C auch aus anderen Gründen die Grundwasserbelastung bekannt gewesen sein musste. Ferner war seine Aussage auch deshalb unglaubhaft, da der Zeuge nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb ihm nach Beauftragung des Beklagten zu 3 nicht aufgefallen ist, dass die Statik ohne Berücksichtigung des Lastfalles drückendes Wasser erstellt wurde. Wie bereits der Sachverständige E ausgeführt hat, wäre dies für den Beklagten zu 2 bereits auf den ersten Blick erkennbar gewesen, da die Statik den Hinweis trug, dass sie das Auftreten von Grundwasser nicht berücksichtigte. Ferner war für den Beklagten zu 2 als Architekten leicht erkennbar, dass die Statik nur eine konstruktiv bewehrte Sohlplatte vorgesehen hat. Es ist widersprüchlich, einerseits den Statiker bei Beauftragung ausdrücklich auf vorhandenes Grundwasser hinzuweisen und andererseits in der Folgezeit nicht zu kontrollieren, ob der Hinweis umgesetzt worden ist. Das Verhalten des Zeugen X spricht vielmehr dafür, dass er dem Lastfall drückendes Wasser keine Bedeutung beigemessen hat bzw. beimessen wollte. Dann ist aber leicht nachvollziehbar, dass er den Zeugen C im Gespräch nicht darauf hingewiesen hat.
Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass im Büro des Beklagten zu 2 nach Beauftragung des Beklagten zu 3 mit der Statik Pläne erstellt wurden, aus denen sich die Stärke der Sohlplatte mit nur 20 cm ergab. Der Zeuge X hat dies in seiner Vernehmung zunächst damit zu erklären versucht, dass ihm die geprüfte Statik erst nach Abschluss der Baumaßnahme vom Prüfstatiker zur Verfügung gestellt worden sei und die für die Ausführung erforderlichen statischen Berechnungen direkt vom Beklagten zu 3 an den ausführenden Unternehmer, die Beklagte zu 1, übermittelt worden seien. Erst auf den deutlichen Hinweis des Sachverständigen E, dass dieses Vorgehen absolut unüblich sei, weil der Architekt die Ausführungspläne entsprechend den Vorgaben des Statikers erstellen muss, hat er eingeräumt, dass das Büro des Beklagten zu 2 zwischenzeitlich immer wieder einzelne Teile der Statik erhalten und daraus Angaben für die Ausführungspläne übernommen hat. Auch dabei hätte die unzureichende Ausführung der Sohlplatte auffallen müssen. Deshalb ist es nicht glaubhaft, dass der Zeuge X den Zeugen C ausdrücklich auf die Grundwasserproblematik hingewiesen haben will, und sich später nicht mehr darum gekümmert hat, ob dieser Hinweis in irgendeiner Form berücksichtigt worden ist.
Der Beklagte zu 3 hat damit bewiesen, dass der Beklagte zu 2 dem Zeugen C keinen Hinweis auf die vorliegende Grundwasserbelastung erteilt hat. Er hat ihn auch nicht anderweitig darauf hingewiesen, dass die übergebenen Unterlagen, insbesondere die geprüfte Statik, fehlerhaft bzw. unvollständig sein könnten. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass der Zeuge X dem Zeugen C nur gesagt hat, dass der Bau wie beim ersten Abschnitt ausgeführt werden soll.
b. Das durch die Obliegenheitsverletzung verursachte Informationsdefizit war auch für den eingetretenen Schaden ursächlich. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Zeuge C auf andere Art und Weise von der möglichen Grundwasserbelastung des Grundstücks im Bereich des 2. Bauabschnittes Kenntnis erlangt hat. Der Zeuge C hat nämlich glaubhaft ausgesagt, dass für ihn bei seiner Tragwerksplanung der Planungsstand, wie er sich aus den bei Beauftragung durch den Zeugen X überreichten Unterlagen ergab, maßgeblich gewesen sei. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge C die Angaben über die Grundwasserbelastung in der nachträglich erstellten Statik und dem geotechnischen Gutachten nicht ebenso in seiner Planung übernommen hätte, wie es bei den unzutreffenden Angaben der Fall gewesen ist.
c. Im Rahmen der Bemessung des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB sind die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abzuwägen. Dabei sind zulasten der jeweiligen Partei nur diejenigen Umstände in die Abwägung einzubeziehen, die entweder bewiesen oder unstreitig sind (BGH NJW 2013, 2018).
aa. Zu Lasten des Klägers fällt zum einen ins Gewicht, dass der Mitarbeiter des Beklagten zu 3, der Zeuge C, unabhängig von einer unzureichenden Information durch den Beklagten zu 2 genügend Anhaltspunkte gehabt hätte, vor Erstellung der Statik die konkrete Grundwasserbelastung zu klären bzw. auf eine Klärung durch den Beklagten zu 2 hinzuwirken. Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsurteil ausgeführt, es sei nach den Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.11.2011, die in der Revision nicht mit der Verfahrensrüge zu Fall gebracht worden seien, davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 über seinen Mitarbeiter C anderweitig über die Wasserbelastung des Grundstücks informiert war.
Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt, dass die in diesem Zusammenhang mit zutreffender Begründung im Senatsurteil vom 29.11.2011 gewürdigten Indizien den Schluss auf eine Kenntnis des Zeugen C von der Grundwasserbelastung tragen. Der Beklagte zu 3 konnte nicht widerlegen, dass der Zeuge C durch den Anruf des Zeugen U vor Auftragserteilung über die Feuchtigkeitsproblematik am 1. Bauabschnitt unterrichtet war. In diesem Zusammenhang bejaht der Senat auch die bislang offen gelassene Rechtsfrage, ob es vorwerfbar ist, dass der Zeuge C nicht auf diese Information über die Feuchtigkeitsbelastung bei Auftragserteilung zurückgegriffen hat und sie zum Anlass hätte nehmen müssen, weitere Erkundigungen einzuholen.
Darüber hinaus besteht ein deutliches Indiz für die Kenntnis des Zeugen C darin, dass er in einem Telefonat mit dem Kläger nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen X und H mitgeteilt hat, dass der geplante Freisitz wegen des Grundwassers nicht errichtet werden konnte.
Schließlich spricht für die Kenntnis des Zeugen C vom drückenden Grundwasser, dass er bei dem Ortstermin am 09.05.2007 unstreitig eingeräumt hat, einen Fehler begangen zu haben. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge C damit eingeräumt hat, dass er eine ihm bekannte Grundwasserbelastung bei der Statik unberücksichtigt gelassen hat. Wie im Senatsurteil vom 29.11.2011 im einzelnen dargelegt, ist dieses Eingeständnis nicht – wie der Zeuge C zu erklären versucht hat – als Trotzreaktion zu verstehen, mit er in einer Art Schockzustand der ihn überfordernden Situation während des Gesprächstermins zu entkommen versucht habe. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung daran fest, dass diese Aussage nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass die Zeugen N und H den Gesprächstermin glaubhaft als sachlich und ohne Bedrängen bzw. Druck gegenüber dem Zeugen C geschildert haben. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sich der Zeuge in dem Gespräch völlig überfahren gefühlt hat, weil er durch das Faxschreiben vom 08.05.2007 auf die zu besprechenden Undichtigkeiten im Kellergeschoss und eine nur 20 cm starke Sohlplatte vorbereitet war.
Der Senat sieht keinen Anlass, die durchgeführte Vernehmung der Zeugen zu wiederholen. Es bestehen keine Bedenken, die protokollierte Zeugenaussage zugrundezulegen, zumal es für die Beurteilung nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt.
Zusätzliche Anhaltspunkte für diese Kenntnis ergeben sich auch nicht aus dem vom Beklagten zu 2 zwischenzeitlich vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr.-Ing. W vom 28.05.2014. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat sich auch damit auseinandergesetzt, dass sich angeblich aus dem mit Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 29.11.2013 vorgelegten Planausschnitt (Bl. 1423 d.A.) eine Bewehrung gegen drückendes Wasser ergebe und ausgeführt, dass der Plan seiner Auffassung nach nichts für eine solche Annahme hergebe.
Die im Nachgang zum Revisionsurteil wiederholten Behauptungen des Beklagten zu 2 und des Beklagten zu 1, dass der Beklagte zu 3 selbst bzw. der Zeuge C durch einen Besuch auf der Baustelle die Grundwasserhaltung bemerkt und deshalb Rückschlüsse gezogen haben müsse, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Dass der Beklagte zu 3 selbst vor Ort war, ist nicht konkret dargelegt; es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 3 bereits die Statik des 1. Bauabschnitts erstellt haben könnte. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29.11.2011 auch umfassend dazu Stellung genommen, dass der einmalige Besuch des Zeugen C nicht zwangsläufig zu einer Kenntnis von der Grundwasserbelastung geführt haben muss. Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Die von der Beklagten zu 1 zuletzt geäußerten Vermutungen, dass der Beklagte zu 3 selbst bereits die Statik im ersten Bauabschnitt erstellt habe und auch selbst durch Besuche auf der Baustelle Kenntnis vom Grundwasserstand erlangt habe, sind auch nicht geeignet, ein eigenes Verschulden des Beklagten zu 3 zu stützen. Denn es fehlt bereits an einer belastbaren Tatsachenbehauptung. Die vage Vermutung, dass es so gewesen sein könnte, reicht dazu nicht aus.
Damit steht ein Verschulden des Beklagten zu 3, das sich der Kläger zurechnen lassen muss, unabhängig von der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB fest, so dass offen bleiben kann, ob die Vorschrift im Rahmen der Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile berücksichtigt werden kann (vgl. BGH NJW 2012, 2425; NJW 1967, 622; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 254 Rn. 110 und 145; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 254 Rn. 72).
Ein für die Entstehung des Schadens mitursächlicher Verschuldensvorwurf gegen den Beklagten zu 3 ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Zeuge C unabhängig von einer Kenntnis nicht von sich aus auf die Klärung der Frage, ob eine Grundwasserbelastung im Bereich des Grundstücks des 2. Bauabschnittes tatsächlich vorlag, gedrängt hat. Wie der Sachverständige Prof. Dr. T bei seiner Anhörung durch den Senat nachvollziehbar dargelegt hat, hätte der Zeuge C nach dem Gespräch mit dem Zeugen X darauf hinweisen müssen, dass die Grundwasserbelastung im zweiten Bauabschnitt von der des ersten Bauabschnittes abweichen könnte. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat dazu überzeugend ausgeführt, dass sich die Grundwasserbelastung auch in unmittelbarer Nachbarschaft der einzelnen Bauabschnitte durchaus unterscheiden kann. Es sei nicht verlässlich gewesen, von einer fehlenden Belastung im Bereich des 1. Bauabschnittes auf gleiche Verhältnisse beim 2. Bauabschnitt zu schließen. Der Zeuge C hat glaubhaft ausgesagt, dass der Zeuge X ihm die Vorgabe gemacht habe, die Planung genauso wie beim 1. Bauabschnitt zu erstellen. Er hatte aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge X vor dieser Aussage Untersuchungen am 2. Bauabschnitt durchgeführt hat. Vielmehr hat der Zeuge C ausgesagt, dass über die Grundwasserproblematik überhaupt nicht gesprochen worden sei. Deshalb war aus Sicht des Zeugen X naheliegend, dass der Zeuge X vom Fehlen einer Grundwasserbelastung im 1. Bauabschnitt auf gleiche Verhältnisse im 2. Bauabschnitt geschlossen hat, ohne dies für den 2. Bauabschnitt zu überprüfen. Das war aber nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. T keine verlässliche Grundlage für die Tragwerksplanung durch den Beklagten zu 3. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 3 als Statiker vor diesem Hintergrund Anlass gehabt hätte, von sich aus zur Grundwasserbelastung nachzufragen.
Dieser Vorwurf steht nicht mit der Annahme des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil in Widerspruch, dass der Beklagte zu 3 keine Anhaltspunkte dafür hatte, die ihm ersichtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse deshalb in Frage zu stellen, weil die ihm übergebenen Unterlagen unvollständig gewesen sein könnten. Der Senat stützt den Vorwurf, nicht von sich aus nach einer möglichen Grundwasserbelastung des 2. Bauabschnittes gefragt bzw. sich darüber vergewissert zu haben, ob diese Frage vom Architekten abgeklärt worden ist, vielmehr darauf, dass er eine für ihn erkennbare Abweichung der Bodenverhältnisse zwischen 1. und 2. Bauabschnitt nicht zum Anlass für eine entsprechende Nachfrage genommen hat. Auch dieses Verschulden muss sich der Kläger über §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen lassen.
Demgegenüber ergibt sich eine Hinweispflicht des Zeugen C nicht bereits daraus, dass im Münsterland immer mit Grundwasser zu rechnen ist. Der Zeuge hat vielmehr bei seiner Aussage glaubhaft bekundet, dass ihm aus seiner Erfahrung viele Fälle bekannt seien, in denen nicht gegen drückendes Wasser geplant werden musste.
Ein hinzutretendes eigenes Verschulden des Klägers kann nicht festgestellt werden. So kann dem Kläger nicht selbst angelastet werden, dass er kein Bodengutachten für den 2. Bauabschnitt in Auftrag gegeben hat. Vielmehr konnte er sich auf die sachgerechte Betreuung des Bauvorhabens durch den von ihm beauftragten Architekten, den Beklagten zu 2, verlassen.
bb. Bei der Abwägung sind die auf Seiten des Klägers und des Beklagten zu 3 zu berücksichtigenden wechselseitigen Verursachung- und Verschuldensbeiträge gleich zu bewerten.
Bei der Abwägung kommt es in erster Linie auf die beiderseitigen Verursachungsbeiträge an. Das Maß der Verursachung bemisst sich entscheidend danach, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens wesentlich wahrscheinlicher gemacht hat (BGH NJW 1998, 1137).
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Verursachungsbeitrages einer Seite kann allerdings hier nicht festgestellt werden. Bezüglich des Beklagten zu 2, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss, ist davon auszugehen, dass eine umfassende Information des Statikers über drückendes Wasser zu einer Berücksichtigung dieses Lastfalles geführt hätte. Dann wäre der Schaden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass der Beklagte zu 3 bzw. der für ihn tätige Zeuge C aufgrund seiner anderweitig erlangten Kenntnis den Kläger von der Möglichkeit des Vorhandenseins drückenden Wassers informiert hätte.
Auch das Maß des Verschuldens überwiegt weder auf der einen noch auf der anderen Seite wesentlich. Dabei geht der Senat davon aus, dass weder der Beklagte zu 2 noch der für den Beklagten zu 3 bzw. die für beide tätigen Mitarbeiter vorsätzlich handelten, als sie trotz Kenntnis vom Lastfall drückendes Wasser beim 1. Bauabschnittes den 2. Bauabschnitt planten. Derartige Feststellungen lassen sich zulasten keiner Partei aufgrund des Beweisergebnisses treffen. Vielmehr ist zu Gunsten beider Parteien davon auszugehen, dass sowohl der Zeuge C als auch der Zeuge X in fahrlässiger Weise ihre vorhandenen Kenntnisse nicht auf die Planung des 2. Bauabschnittes übertragen haben.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf bzw. der Grad der Obliegenheitsverletzung des Klägers wiegt allerdings auf beiden Seiten besonders schwer. Für den Zeugen X hätte es absolut nahe gelegen, in Kenntnis der Abläufe des 1. Bauabschnittes auch den Baugrund im Bereich des 2. Bauabschnittes auf Grundwasser zu untersuchen bzw. die Planungen auf Grundlage der Annahme vorhandenen Grundwassers entsprechend dem 1. Bauabschnitt vorzunehmen. Der einfache Hinweis gegenüber dem Zeugen C, Grundwasser in die Statik einzubeziehen, hätte gereicht, den Schaden zu vermeiden.
Auch den Beklagten zu 3, der sich das Verhalten des Zeugen C gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, trifft ein ebenso erheblicher Fahrlässigkeitsvorwurf, der darauf gestützt werden kann, dass er seine vorhandene Kenntnis nicht für eine einfache Rückfrage beim Kläger bzw. dem Beklagten zu 2 genutzt hat. Er hätte auch – wie dargelegt – unabhängig von einer vorhandenen Kenntnis Anlass gehabt nachzufragen, ob die Grundwasserbelastung im 2. Bauabschnitt überprüft worden ist. Dieses Versäumnis hat der Sachverständige Prof. Dr. T aus fachlicher Sicht als leichtfertig eingeschätzt, was zeigt, dass die Nachfrage besonders nahegelegen hätte.
Auf dieser Grundlage war von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers auszugehen.
III.
Eine Entscheidung über die Kosten ist derzeit nicht veranlasst, da diese als einheitliche Entscheidung dem Endurteil vorbehalten ist. Mangels vollstreckbaren Inhalts dieses Urteils bedarf es auch keiner Vollstreckbarkeitsentscheidung.