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Dachsanierung an Holzgebäude – funktionstüchtiges Werk – anerkannte Regeln der Technik

Werk am Holzgebäude: Anwendung der anerkannten Regeln der Technik und ihre Bedeutung für den Baurecht

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, welcher die Rückzahlung von Werklohn für die Dachsanierung an einem Holzgebäude forderte. Der Kläger behauptete, die Arbeit sei mangelhaft gewesen, doch das Gericht stellte fest, dass die ausgeführten Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und keine Mängel aufwiesen. Der Kläger ist somit verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 1140/21 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung zurückgewiesen: Das OLG Dresden wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz ab.
  2. Keine Mängel festgestellt: Trotz des Einwands des Klägers, die Dachsanierungsarbeiten seien mangelhaft, fand das Gericht keine Mängel an der ausgeführten Arbeit.
  3. Anerkannte Regeln der Technik: Das Gericht betonte, dass die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen.
  4. Kein Anspruch auf Rückzahlung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohnes.
  5. Kein Erfolg gegenüber beiden Beklagten: Weder gegen den Beklagten zu 1 (Zimmermann) noch gegen den Beklagten zu 2 (Dachdecker) hatte die Berufung Erfolg.
  6. Kosten des Verfahrens: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  7. Vertragsdetails relevant: Die spezifischen Details des Bauvertrags waren entscheidend für das Urteil.
  8. Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und eine Revision wird nicht zugelassen.

Dachsanierung und Baurecht: Ein juristischer Überblick

Dachsanierung Holzgebäude: Bedeutung Werkvertrag im Baurecht
(Symbolfoto: ronstik /Shutterstock.com)

Im Fokus der rechtlichen Betrachtung steht die Dachsanierung an Holzgebäuden. Dieses Thema berührt grundlegende Aspekte des Baurechts und wirft Fragen zur Qualität und den Standards der Bauausführung auf. Im Zentrum steht dabei oft die Frage, inwiefern die erbrachten Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und was dies für beide Parteien, den Kläger und den Auftragnehmer, rechtlich bedeutet. Die Einhaltung dieser Regeln ist entscheidend, um die Funktionalität des Werks sicherzustellen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden oder zu schlichten.

Die Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Kontext von Bauverträgen ist häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren, wobei insbesondere die Qualität der ausgeführten Arbeiten und die Vertragstreue im Mittelpunkt stehen. Der nachstehende Fall gibt Einblick in eine solche rechtliche Auseinandersetzung und zeigt auf, wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden. Tauchen Sie ein in die Welt des Baurechts und erfahren Sie mehr über die komplexen juristischen Überlegungen, die hinter solchen Entscheidungen stehen.

Rechtsstreit um Dachsanierung an historischem Holzgebäude

Im Zentrum eines Rechtsstreits am OLG Dresden stand die Dachsanierung eines rund 70 Jahre alten Ziegeltrocknungsschuppens, Teil eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs. Der Kläger forderte von zwei Beklagten – einem Zimmermann und einem Dachdecker – die Rückzahlung von Werklohn und zusätzlichen Schadensersatz wegen angeblicher Mängel bei der Sanierung. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Komplexität von Bauverträgen, insbesondere wenn es um historische Holzgebäude geht.

Vertragsdetails und Mängelrügen im Fokus

Der Vertrag zwischen Kläger und dem ersten Beklagten (Zimmermann) umfasste den Rückbau und die Neuerrichtung der Dachschalung sowie Dachdeckerarbeiten. Der Kläger lieferte eigenes Holz, das durch ein Sägewerk vorbereitet wurde. Unstimmigkeiten traten auf, als der Kläger die Abnahme der Arbeiten verweigerte und eine mangelhafte Ausführung rügte. Er beanstandete insbesondere, dass die Dachschalung nicht gemäß den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurde, da keine Nutzung von gespundeten Brettern mit Nut und Feder erfolgte. Diese Details waren jedoch im Vertrag nicht explizit festgelegt.

Gerichtliches Urteil und Bewertung der Sachlage

Das OLG Dresden wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Chemnitz. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeiten des Zimmermanns keine Mängel aufwiesen. Es betonte, dass ein Werk dann mangelfrei ist, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Die vom Kläger geforderte Nut- und Feder-Ausführung war nicht Teil des Vertrags. Des Weiteren erklärte das Gericht, dass die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und wies darauf hin, dass DIN-Normen nicht zwingend diese Regeln abbilden, sondern lediglich eine Vermutung dafür darstellen.

Konsequenzen und Lehren aus dem Fall

Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit klarer Vertragsvereinbarungen und der präzisen Definition von Ausführungsstandards, insbesondere bei der Sanierung älterer Holzgebäude. Das Urteil zeigt auch, dass die anerkannten Regeln der Technik einem Wandel unterliegen und nicht zwangsläufig mit den aktuellsten DIN-Normen übereinstimmen müssen. Für Bauherren und Handwerker ergibt sich daraus die Notwendigkeit, sich kontinuierlich über Änderungen in den technischen Standards zu informieren und diese in ihren Verträgen zu berücksichtigen.

Das Urteil des OLG Dresden in diesem spezifischen Fall von Dachsanierung und Baurecht stellt eine wichtige Referenz für ähnliche Fälle dar und untermauert die Bedeutung einer detaillierten Vertragsausgestaltung und der genauen Kenntnis bautechnischer Normen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einem Werkvertrag im Kontext der Dachsanierung und wie unterscheidet er sich von anderen Vertragsarten?

Ein Werkvertrag ist ein Vertragsverhältnis, bei dem sich eine Partei (der Werkunternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werks verpflichtet und die andere Partei (der Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Im Kontext der Dachsanierung wird ein Werkvertrag oft für kleinere Reparaturen oder Sanierungsarbeiten verwendet.

Der Werkvertrag unterscheidet sich von anderen Vertragsarten, insbesondere vom Dienstvertrag und vom Verbraucherbauvertrag. Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem der Dienstleister sich lediglich zur Erbringung einer Tätigkeit verpflichtet, schuldet der Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags die Herstellung des vertraglich vereinbarten Werks. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss, sondern auch für den Erfolg der Arbeit verantwortlich ist.

Ein Verbraucherbauvertrag hingegen kommt in der Regel bei komplexeren Umbaumaßnahmen zum Einsatz. Im Gegensatz zum Werkvertrag, der mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden kann, ist für den Verbraucherbauvertrag die schriftliche Form verpflichtend.

Es ist zu beachten, dass die korrekte Vertragsart nicht allein durch die Bezeichnung der Vertragsparteien bestimmt wird, sondern durch den tatsächlichen Inhalt und die Umstände des Vertrags. Daher ist es ratsam, bei der Beauftragung von Dachsanierungsarbeiten immer auf einen schriftlichen Vertrag zu bestehen, um die Rechte und Pflichten beider Parteien klar zu definieren und mögliche Risiken zu minimieren.

Inwiefern sind die anerkannten Regeln der Technik für die Beurteilung der Mängelfreiheit bei Bauleistungen relevant?

Die anerkannten Regeln der Technik spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Mängelfreiheit von Bauleistungen. Sie sind technische Vorgehensweisen, die wissenschaftlich anerkannt und in der Praxis bewährt sind. Jede Bauleistung, die diesen Regeln nicht entspricht, kann als mangelhaft bewertet werden.

Gemäß § 633 BGB ist ein Bauwerk frei von Mängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, sind die Bauleistungen mängelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Fehlt es an einer konkreten Beschaffenheit, werden die Bauarbeiten an einer Art „objektivem“ Mangelbegriff gemessen, welcher mit der „üblichen“ Beschaffenheit gleichgesetzt werden kann. In dieser Kategorie spielen hauptsächlich die „anerkannten Regeln der Technik“ eine Rolle.

Die anerkannten Regeln der Technik können durch verschiedene Normen und Regelwerke definiert werden, darunter DIN-Normen, einheitliche technische Baubestimmungen (ETB), allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Europäische Normen (EN), Technische Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) und Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik.

Es ist wichtig zu beachten, dass die anerkannten Regeln der Technik dynamisch sind und sich ständig verändern. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist der Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik während der Bauzeit.

Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik führt nicht zwangsläufig zu einem Mangel. Maßgebend ist letztlich nicht die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern der dadurch mögliche Erfolg, nämlich die Gebrauchsfähigkeit der Bauleistung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung der Mängelfreiheit von Bauleistungen ist. Sie stellen einen objektiven Standard dar, an dem die Qualität der Bauleistung gemessen wird.

Welche Bedeutung hat die Vertragsauslegung hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausführung von Bauleistungen, insbesondere bei Dachschalungen?

Die Vertragsauslegung spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Beschaffenheit und Ausführung von Bauleistungen, einschließlich Dachschalungen. Sie hilft dabei, die Erwartungen und Anforderungen beider Vertragsparteien zu klären und mögliche Unklarheiten oder Widersprüche zu lösen.

Gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) wird die auszuführende Leistung nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Wenn die Beschaffenheit nicht explizit vereinbart ist, sollte die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln sein und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.

Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) können das Bau-Soll beeinflussen und sind bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigen. In der Praxis wird häufig die Bedeutung der VOB/C, der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der Bauleistungen (ATV), unterschätzt.

Bei Dachschalungen und anderen spezifischen Bauleistungen können zusätzliche Normen und Standards gelten, die in der Vertragsauslegung berücksichtigt werden müssen.

Wenn es Unklarheiten oder Widersprüche in den Vertragsunterlagen gibt, kann eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB helfen, eine Regelungslücke im Vertrag zu schließen. In solchen Fällen kann eine Orientierung an objektiven Kriterien, wie den anerkannten Regeln der Technik, hilfreich sein, um Leistungsstandards für die Beschaffenheit der Bauleistung festzulegen.

Es ist daher entscheidend, dass alle Vertragsparteien die Bedeutung der Vertragsauslegung verstehen und sie bei der Vereinbarung und Durchführung von Bauleistungen berücksichtigen.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 14 U 1140/21 – Urteil vom 16.08.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21.05.2021, Az. : 2 O 1275/19, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 48.627,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt jeweils die Rückzahlung von Werklohn aus bereits geleisteten Abschlagszahlungen gegenüber dem Beklagten zu 1) i.H.v. 15.950,- EUR und gegenüber dem Beklagten zu 2) i.H.v. 21.280,- EUR. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten zu 1) Ersatz des ihm seinerseits vom Sägewerk X. in Rechnung gestellten Nettobetrages i.H.v. 5.836,27 EUR für die – aus Sicht des Klägers – im Ergebnis nutzlose Herstellung und Trocknung der vom Beklagten zu 1) verwendeten Dachschalungsbretter. Schließlich werden gegen beide Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch für darüber hinaus gehende Schäden aufgrund der fehlerhaften Sanierung und Dacheindeckung einzustehen haben. Dabei geht der Kläger davon aus, dass ein vollständiger Rückbau der erbrachten Leistungen erforderlich sei und die Leistungen inzwischen teurer geworden seien, als auf der Preisbasis der Jahre 2016/2017.

Der Kläger betreibt einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, zu dem auch ein ca. 70 Jahre alter ehemaliger Ziegeltrocknungsschuppen einer vormals dort ansässigen Ziegelei gehört. Mit Datum vom 23.02.2016 unterbreitete der Beklagte zu 1) ein Angebot zur „Reparatur des Trockenschuppens in O1“, welches der Kläger mit Datum vom 20.04.2016 annahm. In diesem Vertrag wurde die Abrechnung nach Aufmaß vereinbart sowie die Geltung der VOB in ihrer neuesten Fassung. Gegenstand dieses Vertrages waren Rückbau und Entsorgung der bisherigen Dacheindeckung, Zimmererarbeiten wie insbesondere die Verlegung neuer Dachschalung sowie Dachdeckerarbeiten. In dem vom Kläger angenommenen Angebot des Beklagten zu 1) (Anlage K1) findet sich unter Titel 2 „Zimmererarbeiten“ in Position 2.04 die Formulierung „… Dachschalung, 30 mm stark; liefern, zuschneiden und verlegen“. Im Nachgang wurden die Dachdeckerarbeiten allerdings komplett aus dem Vertrag herausgenommen und an den Beklagten zu 2) auf direktem Wege vom Kläger vergeben. Ebenso unstreitig wurde im Nachgang vereinbart, dass vom Kläger eigenes Holz aus seinem Forstbetrieb gestellt wird und auf dessen Rechnung durch das Sägewerk X. zugeschnitten und entsprechend vorgetrocknet wird.

Unter dem 02.05.2017 legte der Beklagte zu 2) Rechnung für die von ihm erbrachten Dachdeckerarbeiten (Anlage K3). Mit Schreiben vom 28.05.2017 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) daraufhin seine Unzufriedenheit an und wünschte eine gemeinsame Bauabnahme vor Ort, die noch nicht erfolgt sei. In der Folgezeit verweigerte der Kläger die Abnahme und beauftragte die TÜV … GmbH mit einer gutachterlichen Stellungnahme (Anlage K5). Mit Schreiben vom 13.12.2017 forderte der Kläger die Beklagten unter Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme der TÜV … GmbH zum Rückbau der gesamten Dachabdichtung und der Dachschalung sowie zur Neuverschalung des Daches mit gespundeten Brettern und dem Neuaufbau der Dachabdichtung auf. Mit Schreiben vom 08.01.2018 wiesen die Beklagten die Ausführungen des Privatgutachtens zurück und lehnten jegliche Nachbesserung ab. Daraufhin lehnte der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2018 nochmals die Abnahme ab und kündigte vorsorglich und außerordentlich die den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils erteilten Aufträge wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung.

Das Landgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom 21.05.2021 abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger und verfolgt – unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Der Kläger beantragt die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 21.05.2021, Az: 2 O1275/19, zugestellt am 31.05.2021, und

1. Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von 15.950 € brutto nebst Zinsen sowie nicht anzurechnende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 865 €

2. Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von 21.280 € brutto nebst Zinsen sowie nicht anzurechnende Rechtsanwaltskosten i.H.v. 984,60 €

3. Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 5.836,27 € netto nebst Zinsen

4. Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen über die Ziffer 1. und 2. hinausgehenden Schaden aus fehlerhafter Sanierung/Dacheindeckung des Ziegeltrocknungsschuppens, … Str. … in O1 zu ersetzen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrages.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen mit der Einschränkung, dass der Beklagte zu 2) nicht die komplette Dachschalung sondern nur die Deckung und Dachabdichtung schuldete und auch geleistet hat. Darüber hinaus ist auch die Verweigerung der Abnahme zwischen den Parteien unstreitig.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache weder gegen den Beklagten zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) Erfolg.

I.) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits angezahlten Werklohnes in Höhe von 15.950 EUR gegenüber dem Beklagten zu 1) zu.

1.) Die Parteien haben unstreitig einen Bauvertrag über den Rückbau und die Neuerrichtung der Dachschalung und die Neuerrichtung der Dachabdichtung geschlossen. Die zunächst im Vertrag des Klägers mit dem Beklagten zu 1) (Anlage K1) enthaltene Dachabdichtung wurde einvernehmlich vom Kläger an den Beklagten zu 2) übertragen. Eine schriftliche Vereinbarung hierzu liegt nicht vor, jedoch sind beide Vertragsschlüsse unstreitig. Da der Trocknungsschuppen Bestandsschutz hatte, sollte ausdrücklich keine Neuerrichtung erfolgen, sondern lediglich eine Reparatur des Daches. Unstreitig war als Nutzungszweck vom Kläger das Unterstellen von Gerätschaften (bspw. Baggerschaufel) und Feuerholz angegeben. Ob der Kläger den Beklagten darüber hinaus mitteilte, dass ein Teil des Schuppens im Rahmen einer Erlebnisgastronomie genutzt werden sollte, ist von den Beklagten bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt. In der Berufungsinstanz kommt er auf dieses Vorbringen nicht zurück.

2.) Ein Rücktritt vom Werkvertrag, §§ 631 Abs. 1, 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB bzw. eine Kündigung, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und die Geltendmachung einer Minderung in Höhe von 100 Prozent durch Rückforderung aller geleisteten Zahlungen kommen nicht in Betracht, da die erbrachten Werkleistungen im Ergebnis nicht mangelhaft waren.

Eine Abnahme hat unstreitig nicht stattgefunden, dem Kläger stand daher nach wie vor der ursprüngliche Herstellungsanspruch zu, der die mangelfreie Herstellung des beauftragten Werkes zum Ziel hat. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 13.12.2017 die Beklagten unter Verweis auf das von ihm eingeholte Privatgutachten der TÜV … GmbH und der dort beschriebenen Mängel, zur Beseitigung dieser bis 29.03.2018 aufgefordert. Die Beklagten sind dieser Aufforderung – was ebenfalls unstreitig ist – nicht nachgekommen. Mit Erklärung vom 10.01.2018 hat der Kläger die Abnahme nochmals abgelehnt, den Beklagten „den Auftrag entzogen“ und den Vertrag gegenüber beiden Beklagten gekündigt.

Jedoch steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die vom Beklagten zu 1) auf dem Schuppen des Klägers errichtete Dachschalung nicht mangelbehaftet war.

Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Ausführung der Dachschalung mit gespundeten Brettern mit Nut und Feder hätte erfolgen müssen, anstatt, wie vom Beklagten zu 1) vorgenommen, mittels Glattkantbrettern.

Ein Werk ist dann mangelfrei, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Eine Nut- und Feder-Ausführung lässt sich der vertraglichen Vereinbarung nicht entnehmen. Auch nach dem Vortrag der Parteien ist die Art der Ausführung bei Vertragsschluss nicht thematisiert worden. Es sei aber vereinbart worden, das Holz aus einem Holzpolter des Klägers, den dieser gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) besichtigt hatte, zum Einsatz gebracht werden sollte, da es als geeignet angesehen wurde. Ferner sind auch die Umstände des Vertragsschlusses, insbesondere die Tatsache ins Auge zu fassen, dass die Dachschalung auf einem alten Trocknungsschuppen aufgebracht werden sollte, wobei ausdrücklich keine Neuerrichtung, sondern nur eine Reparatur erfolgen sollte, um den Bestandsschutz nicht zu gefährden. Auch war das Dach unstreitig der freien Witterung ausgesetzt.

Da eine spezielle Beschaffenheit der Bretter oder Ausführungsart ausdrücklich nicht vereinbart war, war der Beklagte zu 1) verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es nicht mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Das Werk muss für eine gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die üblich ist und von dem Besteller nach der Art des Werkes erwartet werden kann (bspw. BGH BauR 2003, 533). Der Unternehmer schuldet ein funktionsgerechtes Werk, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht (BGH NJW 2006, 3413). Der Kläger beruft sich darauf, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedenfalls die Fachregeln für Abdichtungen (Flachdachrichtlinie) und die DIN 18531 gegolten hätten, die unabhängig von der Dachform oder der Gebäudeart eine Dachschalung mit Nut und Feder vorgesehen hätten und daher die Verwendung von gespundeten Brettern mit Nut und Feder das vertraglich vereinbarte Vertragssoll darstellen würde.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Ordnungsmäßigkeit und Mangelfreiheit einer Werkleistung ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt der Abnahme (bspw. BGH NJW 1998, 2814; BGH NJW 2016, 2183). Die Abnahme fehlt vorliegend unstreitig, war jedoch für den Zeitpunkt nach der Fertigstellung Anfang 2017 angedacht und wurde jedenfalls Anfang 2018 endgültig verweigert. Zu diesem Zeitpunkt sah aber sowohl die Flachdachrichtlinie als auch die DIN 18531 über Holzabdichtung keine Verwendung von gehobelten und gespundeten Brettern mehr vor, was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Eine Ausnahme bestand nach der Richtlinie lediglich noch für den – hier jedoch offensichtlich nicht einschlägigen – Fall von sichtbaren Bereichen wie etwa ein Vordach. Dabei handelt es sich um Bereiche, die keine tragende Funktion haben, weshalb dort auch die Brettdicke nicht das Ausmaß haben muss wie in den übrigen Bereichen der Dachschalung. Das aus diesem vorrangig optischen Grund bei dem Schuppen mit Nut und Feder hätte gebaut werden müssen, trägt auch der Kläger nicht vor.

Letztlich kann aber die Frage, ob die Flachdachrichtlinie und die DIN 18531 jedenfalls bei Vertragsschluss auf die Dachkonstruktion und Dachneigung, die bei dem hier streitgegenständlichen Trocknungsschuppen vorgefunden wurde, überhaupt Anwendung gefunden hat, dahingestellt bleiben.

Zwar zählt auch die Flachdachrichtlinie zu den anerkannten Regeln der Technik, allerdings kommen DIN-Normen generell keine Rechtsnormqualität zu. Es handelt sich um „private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter“, die nicht aus sich heraus die allgemein als gültig anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Vielmehr geht der Begriff der anerkannten Regeln der Technik über die allgemeinen technischen Vorschriften (DIN-Normen) hinaus, indem letztere den ersteren unterzuordnen sind (Werner-Pastor der Bauprozess 15. Aufl. Rn. 1968). DIN-Normen können deshalb die anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln oder hinter ihnen zurückbleiben. Maßgebend ist daher nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht (BGH Urteil vom 14.05.1998, BGHZ 139, 16ff, Werner/Pastor Rn. 1968).

Allerdings ist anerkannt, dass DIN-Normen die Vermutung in sich haben, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben. Diese Vermutung führt zu einer echten Beweislaständerung mit der Folge, dass derjenige der eine DIN-Norm sozusagen zu Fall bringen will, beweispflichtig ist (Werner/Pastor Rn. 1969 mit weiteren Nachweisen).

Die Beweisführung, dass die Errichtung der Dachschalung und –abdichtung vorliegend mangelfrei und ordnungsgemäß erfolgt ist, ist den Beklagten vorliegend unzweifelhaft gelungen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige SV1 kommt in seinem Gutachten, ergänzt um die erstinstanzliche Anhörung im Termin vom 21.04.2021 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022, zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten zu 1) ausgeführten Zimmererarbeiten nicht nur mangelfrei sind, sondern auch, dass die Verwendung von gehobelten und gespundeten Schalungen bei frei bewitterten Schuppen mit fehlender Umfriedung absolut unüblich sei. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die gewählte zimmermannsmäßige Ausführung ökonomisch, technisch und konstruktiv richtig war, die festgestellten Spalten und Fugen keinen Einfluss auf die Tragfähigkeit der Schalung haben und sowohl die Dachabdichtung als auch die Dachschalung die übliche Lebensdauer bei durchschnittlicher Einwirkung der Umweltbelastungen erreichen können.

Danach entspricht die errichtete Bedachung an dem streitgegenständlichen Trocknungsschuppen den technisch konstruktiven allgemein üblichen Ausführungen. Die verwendeten Bretter der Schalung haben die vorgegebene Dicke von 30 mm aufgewiesen und seien auch entsprechend ausgetrocknet verlegt worden. Auch der gewählte Abstand der Sparren entspreche (anders als zuvor) den Regeln der Technik. Bei dem Trocknungsschuppen handele es sich um ein überdecktes offenes Bauwerk. Die Schalung sei kein Konstruktionsholz, sondern im Sinne der Norm ein aussteifendes Bauteil, lediglich eingesetzt als Brett für eine Schalung zur Aufnahme der Abdichtung (Seite 51 des Gutachtens). Weiter führt der Sachverständige aus, dass aufgrund des inhomogenen und organisch gewachsenen Baustoffes Holz dieser auf Veränderungen von Feuchtigkeit reagiert. So quillt das Holz bei Feuchtigkeitsaufnahme auf und schwindet bei Feuchtigkeitsabgabe (Seite 48 des Gutachtens). Damit sei das ständige Quellen und Schwinden des Holzes und damit einhergehend die Verbreiterung oder Verringerung der sichtbaren Fugen unvermeidlich. Nach den Aussagen des Sachverständigen, an denen für das Gericht keinerlei Anlass besteht zu zweifeln, hätten die festgestellten Spalten zwischen den Schalungen keinen Einfluss auf die Tragfähigkeit der Schalung und stellten die Spaltmaße im Hinblick auf temperaturbedingte Schwankungen keinerlei Probleme für die Dachabdichtung dar, da diese zweilagig aufgebracht worden ist. Vielmehr sei die verwendete Schalung hinsichtlich der Lebensdauer genauso tauglich wie eine Schalung mit Nut und Feder.

Nach diesen Feststellungen, wonach weder die Funktionalität noch die Lebensdauer der Schalung als auch der Dachabdichtung beeinträchtigt sind, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die vom Beklagten zu 1) gewählte Ausführung bei dem streitgegenständlichen 70 Jahre alten freibewitterten Holzschuppen, an den auch nach Einschätzung des Gerichtes keinerlei optische Anforderungen bestehen, keinen Mangel darstellt. Nicht zuletzt ist zudem zu berücksichtigen, dass die Flachdachrichtlinie (einmal unterstellt, sie war für die hier vorgefundene Dachkonstruktion anwendbar) geändert wurde und – abgesehen von optisch relevanten Bereichen – generell keine Nut- und Feder-Ausführung mehr vorgab.

Die lediglich optisch möglicherweise als beeinträchtigend wahrnehmbaren sich verändernden Fugen, als auch die sich nach einiger Zeit möglicherweise auf der Abdichtung in Umrissen abzeichnenden Spalten begründen mit Blick auf Alter und Gebrauchszweck des Schuppens keinerlei erhebliche Mängel. Darüber hinaus führt der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Verwendung gehobelter und gespundeter Schalungen für den genannten Gebrauchszweck eines 70 Jahre alten Holzgebäudes in der Landwirtschaft unüblich sei. Sie werde aufgrund der großen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsunterschiede über den Jahreslauf bei frei bewitterten und offenen Überdachung nicht verwendet (Seite 55, zweiter Absatz des Gutachtens).

Das Vorbringen des Klägers, allein eine – zudem deutlich teurere und aufwändigere – Schalung mit gehobelten und gespundeten Brettern in Nut und Feder Ausführung hätte eine mangelfreie Leistung dargestellt völlig unabhängig von der Gebrauchstüchtigkeit, dem Funktionszweck und der erwartbaren normalen Lebensdauer, verfängt daher im Ergebnis nicht und vermag ebenso wenig die geltend gemachte Minderung um 100 Prozent zu begründen.

Bei den übrigen im vom Kläger eingeholten Privatgutachten aufgeführten Beeinträchtigungen handelt es sich entweder um rein optische Beeinträchtigungen, die keinen Mangel des Werkes begründen (Verfärbungen durch Bläuepilze) oder um Feststellungen, die jedoch von der Auftragserteilung an den Beklagten zu 1) nicht erfasst waren (muldenartige Stützenauflagerbereiche der Holzstützen auf den Fundamenten). Auch der Kläger stützt sich in seinem Vorbringen nur auf die fehlende Ausführung in Nut und Feder.

Sofern sich der Kläger darauf beruft, der Beklagte zu 1) habe ihn zumindest auf die Änderung der Flachdachrichtlinie zwischen Vertragsschluss und angedachter Abnahme hinweisen müssen, vermag dies zu keiner anderen Bewertung in der Sache zu führen. Die Leistung ist wie bereits ausgeführt ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht. Zwar gilt, dass der Unternehmer, der nach Vertragsschluss, aber während der Bauausführung erkennen konnte, dass sich die allgemein anerkannten Regeln geändert haben und seine Leistung bei Abnahme deshalb nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechen wird, den Auftraggeber entsprechend auf diesen Umstand hinweisen muss. Dies gilt vor allem dann, wenn mit einer abgeänderten Bauausführung Zusatzkosten verbunden sind (Werner/Pastor Rn. 1976). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

II.) Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) besteht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 21.280,- EUR nicht.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) liegt ein solcher Mangel auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages nicht vor.

Schon nach dem klägerischen Vortrag ergibt sich keinerlei Mangel an der vom Beklagten zu 2) vorgenommenen Abdichtung der Dachflächen mit zwei Lagen Bitumenbahnen. Weder Materialauswahl, noch in der Verarbeitung durch den Beklagten werden Mängel durch den Kläger behauptet.

Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige SV1 kommt zu dem Ergebnis, dass die Verlegung von bituminösen Dachabdichtungen auf flachgeneigten Dächern ein bewährtes Verfahren zur Gebäudedachabdichtung darstellt (Seite 56 des Gutachtens).

Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte zu 2) habe seine Dachabdichtung nicht auf ersichtlich nicht mit Nut und Feder gespundete verlegte Dachbretter aufbringen dürfen, vermag dies keine Mangelhaftigkeit seiner Leistung zu begründen, da auch diese wie dargestellt nicht mangelhaft ist. Auch ist eine entsprechende Hinweispflicht des Beklagten zu 2) nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Es ist klägerseits schon nicht dargetan, ob und inwieweit der Beklagte zu 2) an den vorvertraglichen oder vertraglichen Absprachen zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) überhaupt beteiligt war. Auch die zwischen Kläger und Beklagten zu 1) zustande gekommene Vereinbarung durch Angebot und Annahme sah keine ausdrückliche Art und Weise der Ausführung vor. Vielmehr findet sich im Titel 2.01 die Angabe „Fichtenholz der Sortierklasse 10 und der Schnittklasse A, frei auf befahrbare Baustelle liefern“ sowie im Titel 2.04 die Angabe „Dachschalung, 30 mm stark; liefern, zuschneiden und verlegen“. Auch aufgrund der vorgefundenen Umstände (70 Jahre alter, an den Seiten offener Trocknungsschuppen, der zum Unterstand von Gerätschaften und Feuerholz dienen sollte) konnte und durfte der Beklagte zu 2) davon ausgehen, dass keine besonderen Anforderungen an die Optik gestellt sind.

III.) Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche des Klägers (Rechtsanwaltskosten sowie Wertersatz für die eingesetzten Bretter aus dem Forst des Klägers) führen als Schadensersatzansprüche ebenso wie der Feststellungsantrag nicht zum Erfolg, da schon keine mangelhafte Leistungserbringung vorliegt.

IV.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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