Im Zentrum der juristischen Diskussion steht die Frage, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Vergütung für Planungsleistungen im Baurecht geltend gemacht werden kann. Die Problematik dreht sich insbesondere um die Bedingungen, unter denen ein Vertragsschluss zwischen den Parteien angenommen wird, und welche Rolle dabei die Kommunikation und Absprachen zwischen den beteiligten Akteuren spielen. Besonders in Fällen, in denen keine eindeutigen schriftlichen Verträge vorliegen, entstehen oft Unklarheiten bezüglich der Vertragsgültigkeit und der daraus resultierenden Vergütungsansprüche.
Dies betrifft vor allem Situationen, in denen Leistungen auf Basis von mündlichen Absprachen oder unklaren Vereinbarungen erbracht werden. Die juristische Herausforderung besteht darin, zu bestimmen, wann genau ein verbindlicher Vertragsschluss vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Vergütung von Planungsleistungen ergeben. Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem spezifischen Fall mit dieser Thematik auseinandergesetzt und wichtige Aspekte zur Klärung dieser juristischen Fragen beigetragen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Klägers zurück, da kein wirksamer Vertragsschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten für die geforderte Vergütung für Planungsleistungen nachweisbar war.
Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Zurückweisung der Berufung: Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- Kein Anspruch auf Zahlung: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Bezahlung einer Rechnung über 47.970,46 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 HOAI.
- Verneinung eines Vertragsschlusses: Das Gericht verneinte das Zustandekommen eines Vertragsschlusses zwischen Kläger und Beklagtem.
- Interpretation der Kommunikation: Ein Schreiben der Architekten des Beklagten konnte nicht als Auftragserteilung zu den vom Kläger vorgelegten Bedingungen interpretiert werden.
- Keine Gehörsverletzung: Das Gericht sah keine Gehörsverletzung im Berufungsverfahren, da der Vortrag des Klägers nicht zu einer anderen Beurteilung führte.
- Unterscheidung zwischen Akquisition und vergütungspflichtiger Tätigkeit: Der Kläger hatte die Phase der Akquisition nicht überschritten und somit kein Anrecht auf Vergütung.
- Kein konkludenter Vertragsschluss: Die angebliche Verwertung der Leistungen des Klägers durch den Beklagten begründete keine Vergütungspflicht.
- Kein Anspruch aus anderen Rechtsgründen: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Leistungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht oder einem anderen Rechtsgrund.
Verhandlungsvorschläge und die Auslegung von Vertragsschlüssen
In einem aufsehenerregenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde, stand die Frage im Raum, ob und inwieweit ein Vertragsschluss zwischen einem Kläger, vermutlich einem Planer oder Architekten, und dem Beklagten, wahrscheinlich dem Bauherrn, zustande gekommen war. Der Kern des Streits drehte sich um die Auslegung eines Schreibens der Architekten des Beklagten vom 8. August 2013. Dieses Schreiben wurde vom Kläger als Auftragserteilung interpretiert, was jedoch vom Gericht anders gesehen wurde.
Die Bedeutung von präzisen Vertragsbedingungen im Baurecht
Das Landgericht Köln hatte bereits die Klage abgewiesen, da es keinen wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien sah. Diese Entscheidung wurde vom OLG Köln bestätigt. Besonders interessant ist hierbei die Betrachtung der Vertragskommunikation und -bedingungen. Es wurde deutlich, dass ohne klare und unmissverständliche Vereinbarungen und Bestätigungen ein rechtsgültiger Vertrag im Baurecht nicht angenommen werden kann. Die Auslegung solcher Vereinbarungen nach §§ 133, 157 BGB ist dabei von entscheidender Bedeutung.
Zwischen Akquisition und vertraglicher Verpflichtung
Der Fall beleuchtet auch die Unterscheidung zwischen der vertragslosen Akquisition und der vertraglichen, vergütungspflichtigen Tätigkeit. Der Kläger hatte umfangreiche Planungsleistungen erbracht, ohne dass ein klarer Vertragsschluss vorlag. Das Gericht sah darin keine Grundlage für einen Vergütungsanspruch, da die Akquisitionsphase nicht eindeutig beendet war und wesentliche Vertragsbestandteile ungeklärt blieben.
Urteil des OLG Köln: Kein Vergütungsanspruch für den Kläger
Das OLG Köln folgte der Argumentation des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. In seinem Beschluss machte das Gericht deutlich, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung für seine Planungsleistungen hatte. Es wurde betont, dass die angebliche Verwertung der Leistungen des Klägers durch den Beklagten keine Vergütungspflicht begründen konnte, vor allem da die Parteien keinen konkludenten Vertragsschluss erreicht hatten.
Dieser Fall verdeutlicht eindrücklich, wie essenziell klare und unmissverständliche Absprachen im Baurecht sind und welche Rolle die präzise Auslegung von Kommunikation und Vereinbarungen spielt. Es zeigt auch die Grenzen auf, innerhalb derer Akquisitionsbemühungen im Baurecht erfolgen können, ohne einen Anspruch auf Vergütung zu generieren.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
In welchen Fällen wird ein Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB geltend gemacht?
Ein Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB wird geltend gemacht, wenn ein Werkvertrag zwischen einem Besteller und einem Werkunternehmer besteht. Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung des versprochenen Werkes, während der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Der Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Ein Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB kann , wenn ein wirksamer Werkvertrag zwischen Besteller und Werkunternehmer nach §§ 631, 632 BGB abgeschlossen wurde und der Vertrag wirksam ist. Typische Anwendungsfälle für Werkverträge sind die Herstellung von Bauwerken, Reparaturarbeiten, die Erstellung von Software oder die Erstellung von Gutachten.
Der Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB kann erlöschen, wenn die Herstellung des Werkes unmöglich ist oder der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl dies seine Pflicht ist. In solchen Fällen können dem Werkunternehmer Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz von Verzögerungsschäden .
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 19 U 6/16 – Beschluss vom 28.04.2016
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2015 (27 O 258/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung vom 13.5.2014 über 47.970,46 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 HOAI oder einem anderen Rechtsgrund. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Das Landgericht hat einen Vertragsschluss zwischen den Parteien zu Recht verneint:
Das Schreiben der Architekten des Beklagten vom 8.8.2013 (Anlage K 10 = Bl. 92 GA), auf das der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung maßgeblich abstellt, kann bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung schon inhaltlich nicht als Auftragserteilung zu den in den vorangegangenen Honorarangeboten des Klägers unterbreiteten Bedingungen verstanden werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Architekten überhaupt bevollmächtigt waren, derartige Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Beklagten abzugeben. Insofern war und ist eine Beweisaufnahme über die diesbezügliche Behauptung des Klägers nicht veranlasst, so dass eine in der Berufungsbegründung gerügte – entscheidungserhebliche – Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung des Beweisantritts in der Klageschrift (Bl. 8 GA unten) nicht vorliegt. Ob dieses Vorbringen des Klägers insbesondere im Hinblick darauf, dass die originäre Architektenvollmacht nach herrschender Ansicht nicht die Beauftragung eines Sonderfachmannes umfasst (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 1893 m.w.N.), überhaupt als schlüssig angesehen werden kann, bedarf insofern ebenfalls keiner abschließenden Beurteilung. Gegen das vom Kläger favorisierte Verständnis spricht zunächst der Wortlaut der email vom 8.8.2013, wonach der Beklagte „mit dem Verhandlungsvorschlag für Ihre Beauftragung einverstanden“ sei. Abgesehen davon, dass unklar ist, auf welchen „Verhandlungsvorschlag“ sich diese Aussage beziehen soll, nachdem der Kläger ausweislich der Anlage zu der email der Architekten vom 30.7.2013 (Anlage K 9 = Bl. 88 ff. GA) zuvor selbst drei verschiedene Angebote erstellt hatte und die Architekten des Beklagten einen Gegenvorschlag unterbreitet hatten, kann die mit der Bitte um einen Rückruf verbundene Formulierung, dass Einverständnis des Beklagten mit einem Verhandlungsvorschlag bestehe, nicht als Auftragserteilung zu bestimmten (welchen?) Bedingungen verstanden werden, sondern lediglich als generelle Bereitschaft zum Vertragsschluss mit der Maßgabe, dass dessen nähere Einzelheiten noch abgesprochen und schriftlich fixiert werden sollten. Da somit wesentliche Vertragsbestandteile noch ungeklärt waren, kann gemäß § 154 Abs. 1 BGB nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen werden. Dagegen spricht neben dem bereits erwähnten Kontext vor dem Schreiben vom 8.8.2013 auch die weitere Entwicklung der Vertragsverhandlungen, da der Kläger mit email vom 30.10.2013 (Anlage K 12 = Bl. 97 ff. GA) einen ersten Vertragsentwurf übersandt und diesen nach Änderungsvorschlägen der Architekten des Beklagten und Verhandlungen unter dem 13.2.2014 (Anlage K 15 = Bl. 118 ff. GA) geändert hat, ohne dass es zur Unterzeichnung kam, was zudem einem Vertragsschluss gemäß § 154 Abs. 2 BGB entgegen steht, auch wenn der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass eine Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Vor diesem Hintergrund kann auch in der angeblichen Entgegennahme etwaiger Leistungen des Klägers durch den Beklagten kein – konkludenter – Vertragsschluss gesehen werden, so dass es keiner Beweisaufnahme über die vom Kläger erbrachten Leistungen bedurfte oder bedarf. Insbesondere stellt die Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Vortrags in den Schriftsätzen des Klägers vom 3.12.2015 und vom 18.12.2015 nebst Anlagen durch das Landgericht keinen entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß dar und es bestand auch keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ebenso wie im Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt sind zwar an die (konkludente) Beauftragung eines Sonderfachmanns keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil jeder, der solche Dienste in Anspruch nimmt, regelmäßig – zumindest stillschweigend – einen Vertrag abschließt und demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen muss (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1894, 626 m.w.N.). Gleichwohl ist im Einzelfall zwischen der vertragslosen – und damit honorarfreien – Werbung um den Erhalt des Auftrages („Akquisition“) und der vertraglichen – demnach vergütungspflichtigen – Tätigkeit zu unterscheiden (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 627 m.w.N.). Vorliegend kann anders als in dem Sachverhalt, welcher der in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.6.2011 – 21 U 129/10, in: BauR 2012, 119 ff.) zugrunde lag, aufgrund der dargestellten Umstände, die dazu geführt haben, dass der Kläger nach seiner Darstellung umfangreiche Planungsleistungen
erbracht hat, bevor bzw. ohne dass es zu einem beabsichtigten schriftlichen Vertragsschluss gekommen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass die Akquisitionsphase bereits beendet war, sondern der Kläger ist unabhängig vom Umfang seiner Leistungen bewusst das Risiko eingegangen, hierfür ggf. keine Vergütung zu bekommen, indem er (weiterhin) Leistungen erbracht hat, ohne auf klaren vertraglichen Absprachen zu bestehen.
Aufgrund dieser Besonderheiten kann auch die angebliche Verwertung der Leistungen des Klägers durch den Beklagten bzw. dessen Architekten keine Vergütungspflicht begründen. Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von Fallkonstellationen, in denen ein konkludenter Vertragsschluss regelmäßig (spätestens) durch Verwertung von Planungsleistungen angenommen wird (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 630 m.w.N.), dadurch, dass Honorarverhandlungen geführt, aber nicht durch Unterzeichnung des avisierten schriftlichen Vertrags abgeschlossen wurden. In einem solchen Fall kann der Kläger auch nicht die übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB verlangen, zumal er – wie bereits erwähnt – ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, seine Tätigkeit bzw. deren Fortsetzung von einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen. Dies gilt auch und erst recht, soweit es nach dem Vorbringen des Klägers im Februar 2014 Änderungswünsche des Beklagten bzw. seiner Architekten gegeben haben soll.
Entgegen dem vom Kläger verfochtenen Standpunkt ist auch die Prüfung und (teilweise) Freigabe der Rechnung des Klägers vom 13.5.2014 (Anlage K 1 = Bl. 24 ff. GA) durch die Architekten des Beklagten nicht als Vertragsschluss oder (teilweises) Anerkenntnis der Forderung des Klägers anzusehen, weil ein Architekt durch solche Maßnahmen regelmäßig lediglich der gegenüber dem Bauherrn als seinem Auftraggeber bestehenden Verpflichtung zur Rechnungsprüfung nachkommt, der jedoch im Verhältnis zum Handwerker oder Sonderfachmann regelmäßig kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2539 ff. m.w.N.). Dass vorliegend ausnahmsweise etwas Abweichendes vereinbart oder erklärt wurde, ist weder vom Kläger hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Hierfür reicht es insbesondere nicht aus, dass – wie der Kläger behauptet – die Architekten die „Verhandlung und rechtsgeschäftliche Beauftragung namens des Klägers“ (gemeint ist offenbar der Beklagte) übernommen hätten (Seite 4 unten der Berufungsbegründung), da selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Behauptung damit kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert der Rechnungsprüfung und -freigabe verbunden wäre.
Darauf, ob der Beklagte auch ohne Vertragsschluss mit Einwendungen gegen die Rechnung des Klägers wegen Versäumung einer etwaigen Prüffrist ausgeschlossen wäre, kommt es nicht entscheidend an, weil dem Kläger nach dem Vorstehenden schon dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.
Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Bezahlung seiner (angeblich) erbrachten Leistungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht oder einem anderem Rechtsgrund, da nach dem oben Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Planungsarbeiten über das Stadium der Auftragsakquise, die letztlich nicht zum Vertragsschluss geführt hat, hinausgegangen sind.
Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.