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Nachbarwiderspruch Baugenehmigung  – Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Bauvorhaben trotz Nachbarwiderspruchs genehmigt

Im Bereich des Baurechts spielen Auseinandersetzungen zwischen Bauherren und Nachbarn häufig eine zentrale Rolle. Besonders relevant wird dies, wenn es um die Erteilung oder Anfechtung von Baugenehmigungen geht. Dabei steht oft die Frage im Mittelpunkt, inwiefern die Interessen der Nachbarn durch ein Bauvorhaben berührt werden und welche rechtlichen Mittel ihnen zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen geltend zu machen. Ein wesentlicher Aspekt solcher Streitigkeiten ist die Beurteilung, ob und inwieweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung angeordnet werden kann.

Dies hängt maßgeblich von der Abwägung der widerstreitenden Interessen des Bauherrn und des Nachbarn ab. In diesem Kontext sind sowohl die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn als auch die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung von Bedeutung. Gerichte müssen daher eine eingehende Prüfung vornehmen, bei der neben den baurechtlichen auch nachbarschützende Vorschriften und das Gebot der Rücksichtnahme eine Rolle spielen. Die Entscheidungen in solchen Fällen setzen komplexe rechtliche Überlegungen voraus, die sowohl die Interessen der öffentlichen Hand als auch die der privaten Beteiligten berücksichtigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 B 18/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag der Antragsteller ab, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung eines Sportlerheims durchzusetzen. Dies begründet sich vor allem durch eine umfassende Interessenabwägung und die Feststellung, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragsteller vorliegt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Ablehnung des Antrags: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wird abgelehnt.
  2. Kostenübernahme durch Antragsteller: Die Antragsteller müssen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen.
  3. Zulässigkeit des Antrags: Obwohl der Antrag zulässig ist, wird er aufgrund mangelnder Begründung abgewiesen.
  4. Interessenabwägung: Die Entscheidung basiert auf einer Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Nutzung der Baugenehmigung und dem Interesse des antragstellenden Nachbarn.
  5. Bauverwirklichungsinteresse: Das Gericht berücksichtigt den gesetzgeberischen Willen, dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich Vorrang einzuräumen.
  6. Nachbarrechte und Bestimmtheit der Baugenehmigung: Eine Verletzung von Nachbarrechten oder ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot konnte nicht festgestellt werden.
  7. Immissionsschutz: Die Baugenehmigung berücksichtigt adäquat den Immissionsschutz, insbesondere hinsichtlich Lärmemissionen und Stellplatzbedarf.
  8. Rücksichtnahmegebot: Es liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor, da keine unzumutbaren Umwelteinwirkungen für die Antragsteller zu erwarten sind.

Der Streit um die Baugenehmigung

Im Mittelpunkt des aktuellen Falles steht ein Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung, die vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holsteinisch unter Aktenzeichen 2 B 18/23 behandelt wurde. Die Baugenehmigung, erteilt für den Neubau eines Sportlerheims „H.“, wurde von den Antragstellern, den Nachbarn des Bauvorhabens, angefochten. Sie forderten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, um die Realisierung des Bauvorhabens bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.

Juristische Grundlagen und Anwendung im Fall

Das Gericht prüfte den Antrag auf seine Zulässigkeit und Begründetheit. Nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat das Gericht das Recht, in bestimmten Fällen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. In diesem Fall wurde der Antrag jedoch als unbegründet erachtet.

Interessenabwägung und Entscheidungsfindung

Das Gericht führte eine umfassende Interessenabwägung durch. Diese umfasste einerseits das Interesse der Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung sofort zu nutzen, und andererseits das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur endgültigen Entscheidung verschont zu bleiben. Bei dieser Abwägung wurden auch mögliche rechtliche Bedenken gegen den Verwaltungsakt berücksichtigt. Es zeigte sich jedoch, dass das Interesse der Beigeladenen überwog, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung der Nachbarrechte durch das Bauvorhaben festgestellt werden konnte.

Detaillierte Prüfung der Baugenehmigung und Nachbarrechte

Die Antragsteller brachten vor, dass die Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG verstoße. Das Gericht stellte jedoch fest, dass Verfahrensfehler im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich keine nachbarschützenden Vorschriften verletzen und somit keine erfolgreiche Nachbarklage begründen können. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände hinreichend bestimmt war. Die Antragsteller konnten sich somit nicht erfolgreich auf eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berufen.

Das Urteil zeigt die Komplexität baurechtlicher Auseinandersetzungen und die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung aller rechtlichen Aspekte. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf einer detaillierten Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und einer ausgewogenen Interessenabwägung. Sie verdeutlicht, dass im Baurecht nicht nur objektive Rechtswidrigkeiten, sondern auch die spezifischen Rechte und Interessen der beteiligten Nachbarn eine wesentliche Rolle spielen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung

Ein Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung in Deutschland bezieht sich auf das Recht eines Nachbarn, gegen eine erteilte Baugenehmigung Widerspruch einzulegen. Dies kann beispielsweise bei einem Neubau oder einem umfangreichen Umbau eines Wohngebäudes der Fall sein. Die Rechte des Nachbarn bei einer Baugenehmigung hängen hauptsächlich von der jeweiligen Landesbauordnung ab, da die Baugenehmigung im Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt wird. Daher gibt es innerhalb Deutschlands große Unterschiede.

Als Nachbar kann man sich immer dann zur Wehr setzen, wenn eine Verletzung von nachbarschützenden und öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt. Beispiele hierfür sind die Überschreitung der zulässigen Flächenausnutzung, die Anzahl der Wohnungen, eine unzulässige Gebäudehöhe oder eine abweichende Gestaltung der Dachaufbauten. Auch wenn ein Gebäude dem Gebietscharakter eines Baugebietes widerspricht und die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird, kann das Bauvorhaben abgewehrt werden.

Wurde eine Baugenehmigung erteilt, von der man als Nachbar in Kenntnis gesetzt wurde, kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch verpflichtet die Bezirksverwaltung zur Überprüfung der Genehmigung. Wurden Sie als Nachbar nicht über die Baugenehmigung informiert, so kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.

Der Widerspruch richtet sich immer gegen die Baubehörde, die den Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung erteilt hat. Hat der Nachbar bereits mit der Ausführung der Bauarbeiten begonnen, kann man als Nachbar einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. So wird das Bauen pausiert, bis die Rechtslage geklärt wurde.

Es ist zu betonen, dass Nachbarn keinen direkten Anspruch gegen den bauenden Nachbarn haben. Vielmehr werden die Abwehrrechte eines Nachbarn danach beurteilt, ob eine tatsächliche Verletzung seiner eigenen subjektiven öffentlichen Rechte vorliegt. Die erteilte Baugenehmigung muss also gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verstoßen oder die Erteilung der Baugenehmigung hätte bei angemessener Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht erteilt werden dürfen.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgericht Schleswig-Holsteinisch – Az.: 2 B 18/23 – Beschluss vom 01.11.2023

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28. Juli 2023 gegen die der Beigeladenen zum Neubau eines Sportlerheims „H.“ erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 13. Juli 2023 anzuordnen, ist zulässig. Denn nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können, das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG berufen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Verfahrensfehler im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich einer Nachbarklage nicht zum Erfolg verhelfen können, weil sich hieraus keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften herleiten lässt. Es kommt darauf an, ob – wie oben ausgeführt – der Nachbar geltend machen kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn es der angefochtenen Baugenehmigung an der inhaltlichen Bestimmtheit mangelt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite der Drittbetroffene das Maß der für ihn aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolge dessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben. In diesen Fällen ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise nicht erforderlich, dass sich eine drohende Rechtsverletzung bereits feststellen lässt, sondern es reicht aus, wenn eine solche nicht auszuschließen ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 22. Juli 2017 – 1 MB 19/17 – juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschl. v. 15. Juni 2021 – 2 B 21/21 – juris Rn. 65).

Vorliegend ist die Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände hinreichend bestimmt. Die Antragsteller verkennen schon im Ansatz den auf das „H.“ beschränkten Gegenstand der angegriffenen Genehmigung. Dieser Gegenstand wird insbesondere durch den Hinweis Nr. 15 zur Genehmigung hinreichend konkretisiert. Danach sind die bestehenden Außensportanlagen nicht Bestandteil des Bauantrages und damit auch nicht Bestandteil der Genehmigung. Auch § 1 Abs. 3 S. 1 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588; 1790), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644), nachfolgend 18. BImSchV, zwingt nicht dazu, die Außensportanlagen zum Genehmigungsgegenstand zu erheben. Danach zählen zur Sportanlage zwar auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Vorschrift zwingt jedoch nicht dazu, verschiedene Sportanlagen als Einheit zu betrachten. Die vorliegend genehmigte Sportanlage ist primär der 200 m² große Sportraum im „H.“ selbst. Mit dieser Sportanlage stehen die weiteren im „H.“ vorgesehenen Einrichtungen (Büro, Umkleidebereich, Sanitärbereich, Gemeinschaftsraum etc.) in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang. Die Relevanz der Außensportanlagen folgt erst aus § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV, wonach die jeweiligen Immissionsrichtwerte „unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen“ nicht überschritten werden dürfen. Die Außensportanlagen sind eben solche „anderen Sportanlagen“, die hier allein hinsichtlich der von ihnen ausgehende Vorbelastung zu betrachten sind. Diese Sichtweise liegt auch dem o. g. Hinweis Nr. 15 zugrunde, wonach die „festgestellten Vorbelastungen der bestehenden Außensportanlagen“ vom Genehmigungsinhalt zu unterscheiden sind.

Vor diesem Hintergrund ist es unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht zu beanstanden, dass die Nutzungsannahmen hinsichtlich der Außensportanlagen weder in der Betriebsbeschreibung noch in der angegriffenen Genehmigung selbst – etwa durch Auflagen – konkretisiert werden. Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller besteht deshalb auch kein Widerspruch zwischen dem Hinweis Nr. 15 und dem Inhalt der Auflage Nr. 3, wonach sich der Inhalt der Immissionsschutzauflagen im Wesentlichen aus den gewählten Ansätzen der Lärmuntersuchung (Berücksichtigung der Außensportanlagen allein unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastung) ergibt. Die weitergehenden Ausführungen der Antragsteller zur unzureichenden Erfassung der Nutzungsmodalitäten der Außensportanlagen (Verwendung des Begriffs „Allroundsport“ in der Betriebsbeschreibung, Nutzung der Außensportanlagen für Feierlichkeiten, Nutzung von Rasenflächen für Fitnesskurse etc.) berühren daher schon nicht den Gegenstand der hier zu Überprüfung gestellten Genehmigung.

Eine Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung ergibt sich auch nicht aus den Angaben in der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung. Dort ist klar geregelt, dass Vereinsveranstaltungen bzw. Vereinszusammenkünfte als besondere Form der Vereinsveranstaltungen mit maximal 104 Personen stattfinden dürfen. Vereinszusammenkünfte dürfen nur bis maximal 21:30 Uhr, also außerhalb der Nachtzeit, stattfinden. Im Anschluss an den die Vereinszusammenkünfte ist ein Abgangsverkehr bis maximal 22:00 Uhr vorgesehen. Auch Kursangebote im Sportraum sind nur bis 22:00 zulässig. Der Betrieb der Außensportanlagen wird nach den Annahmen in der schalltechnischen Untersuchung der xxx GmbH vom 3. Juli 2023 (nachfolgend: Lärmuntersuchung) ebenfalls um 22:00 Uhr enden. Zwischen 22:00 und 23:30, also in der Nachtzeit, findet sodann lediglich eine eingeschränkte Nutzung des Sportheims im Vereinsraum und auf der Außenterrasse durch Vereinsmitglieder statt. Ein Betrieb nach 23:30 Uhr ist überhaupt nicht mehr genehmigt.

Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, die genehmigte Anzahl von maximal 104 Personen i. R. v. Vereinszusammenkünften sei „heruntergerechnet“, ist dies für die Beurteilung der Bestimmtheit der Baugenehmigung irrelevant. Eine Nutzung des Sportheims durch mehr als 104 Personen wird von der Legalisierungswirkung der Genehmigung schlicht nicht mehr erfasst. „Seltene Ereignisse“ i. S. d. Ziff. 1.5 des Anhangs 1 zur 18. BImSchV sind ebenso wenig genehmigt worden, weshalb sich die von den Antragstellern aufgeworfene Frage nach der näheren Konkretisierung solcher Ereignisse von vornherein nicht stellt. Auch in der Lärmuntersuchung ist unter Hinweis darauf, dass größere Veranstaltungen künftig in der Sporthalle der Grundschule stattfinden sollen, kein Lastfall für seltene Ereignisse vorgesehen.

Soweit die Antragsteller eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung daraus herleiten, dass die Lärmgutachterin für den Betrieb des Vereinsraumes von einer „leisen Hintergrundmusik“ ausgeht, wohingegen die Nutzung anderer Musikanlagen im Vereinsheim nach der Auflage Nr. 4 explizit ausgeschlossen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Auflage Nr. 4 enthält eine klare, gegenüber den Annahmen der Lärmgutachterin vorrangige Bestimmung, wonach zumindest eine fest installierte Musikanlage ausschließlich im Kursraum zulässig ist. Soweit die Lärmgutachterin gleichwohl von einer „leisen Hintergrundmusik“ außerhalb des Kursraumes ausgeht, könnte sich ein etwaig daran anknüpfender Bewertungsfehler – mit der Annahme eines ggf. zu hohen Immissionswertes – ohnehin nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken.

Der Umstand, dass in den Immissionsrichtwertvorgaben der Auflage Nr. 3 Feiertage nicht explizit aufgeführt sind, bedingt ebenfalls nicht die Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Denn in dem Lärmgutachten (dort S. 4), auf das in der Auflage Nr. 3 Bezug genommen wird, werden die besonderen Immissionsrichtwerte für Sonn- und Feiertage gleichwohl berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die in der Auflage Nr. 3 genannten Richtwerte für Sonntage auch auf Feiertage beziehen und dass sich die fehlende Erwähnung der Feiertage als einfaches Schreibversehen darstellt.

Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften käme hier nur in Betracht, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre. Dies ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Insbesondere ruft das genehmigte Vorhaben voraussichtlich keine lärmbedingten schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Antragsteller hervor.

Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 14. September 2017 – 4 B 26.17 – juris Rn. 6 m. w. N.).

Der Inhalt des Gebotes der Rücksichtnahme und damit allgemein die Grenze der Zumutbarkeit wird insbesondere bei Umwelteinwirkungen durch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch die Vorschriften der §§ 3, 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG konkretisiert. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten. Unter welchen Voraussetzungen die von der genehmigten Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, richtet sich vorliegend nach dem Inhalt der 18. BImSchV. Die Kammer geht im Rahmen der summarischen Prüfung mit dem Antragsgegner und zugunsten der Antragsteller davon aus, dass sich deren Wohngebäude in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befindet. Diese Annahme haben die Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A), und nachts 40 dB(A).

Nach dem Inhalt der Lärmuntersuchung, die Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist, werden die genannten Immissionsgrenzwerte am maßgeblichen Immissionsort am Wohngebäude der Antragsteller (IO 3.2 bzw. IO 3.3; der IO 3 betrifft keinen schutzbedürftigen Raum) eingehalten (vgl. S. 15 der Lärmuntersuchung). Die von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkte sind im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet, die in der Lärmuntersuchung gefundenen Ergebnisse in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Antragsteller vortragen, der Stellplatzbedarf sei fehlerhaft berechnet worden, vermag die Kammer dem – bezogen auf die Nutzungsannahmen der Lärmgutachterin – nicht zu folgen. Es wird diesbezüglich aus Gründen der Klarstellung darauf hingewiesen, dass sich die Antragsteller von vornherein nur darauf berufen können, dass infolge einer fehlerhaften Stellplatzberechnung die in die Immissionsbetrachtung einzubeziehenden Verkehrsgeräusche (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 der 18. BImSchV) fehlerhaft ermittelt worden sind, mit der Folge, dass eine Überschreitung der o. g. Immissionsrichtwerte nicht ausgeschlossen werden kann. Dies entspricht auch dem Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2023, in dem lediglich die Nutzungsannahmen der Immissionsgutachterin unter Hinweis auf eine unzureichende Stellplatzberechnung für unplausibel erachtet wurden. Eine mögliche Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über notwendige Stellplätze (§ 49 LBO 2021) können die Antragsteller hingegen nicht geltend machen, da diesen Vorschriften keine vom Rücksichtnahmegebot unabhängige drittschützende Wirkung zukommt (OVG Schleswig, Beschl. v. 13. Mai 2013 – 1 MB 4/13 – juris Rn. 13 ff.). Die Stellplatzberechnung kann im Rahmen von Nachbarklagen also vor allem mittelbar dadurch Bedeutung erlangen, dass sie zugleich die Grundlage für die Nutzungsannahmen des Immissionsgutachters bildet.

Vorliegend erscheinen die stellplatzbezogenen Nutzungsannahmen der Lärmgutachterin dem Gericht hinreichend plausibel, sodass voraussichtlich keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte infolge einer unzureichenden Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche zu erwarten ist. In der Lärmuntersuchung wird für alle drei Lastfälle davon ausgegangen, dass tatsächlich insgesamt 66 PKW-Stellplätze durch die Nutzer des Sportheims und der Außensportanlagen genutzt werden. Die mit dieser Stellplatzanzahl einhergehenden Geräuschimmissionen (insb. Zu- und Abgangsverkehr) hat die Gutachterin berücksichtigt. Sie hat ihrer Betrachtung neben 16 Stellplätzen östlich des X-Wegs und 2 Stellplätzen westlich des X-Wegs zusätzlich die Nutzung von insgesamt 48 (weiteren) öffentlichen Stellplätzen zugrundegelegt [Lastfall 1 (Ruhezeiten): 16 Stellplätze bei 16 Fahrzeugbewegungen pro Stunde zzgl. 50 Stellplätze bei 0,5 Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz und Stunde, entspricht 41 Bewegungen pro Stunde bzw. 82 Bewegungen im Beurteilungszeitraum von 2 Stunden; Lastfall 2 (Nachtzeit): 16 Stellplätze bei 16 Fahrzeugbewegung pro Stunde zzgl. 50 Stellplätze bei 0,2 Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz und Stunde, entspricht 26 Bewegungen im Beurteilungszeitraum von 1 Stunde; Lastfall 3 (werktags außerhalb der Ruhezeit): 16 Stellplätze bei 9 Fahrzeugbewegungen pro Stunde zzgl. 50 Stellplätze bei 0,5 Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz und Stunde, entspricht 34 Bewegungen pro Stunde bzw. 408 Bewegungen im Beurteilungszeitraum von 12 Stunden]. Selbst die Antragsteller gehen „nur“ von einer Anzahl von 46 bis 56 notwendigen Stellplätzen aus (S. 13 der Antragsschrift). Es bestehen auch unter Zugrundelegung des Stellplatzerlasses keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsannahmen der Gutachterin unplausibel sind. Durch die Berücksichtigung der Nutzung von insgesamt 66 Stellplätzen sind auch die durch eine Kumulation der Nutzung von Außensportanlagen und Vereinszusammenkünften im Haus der Bewegung hervorgerufenen verkehrsbezogenen Lärmimmissionen hinreichend abgedeckt. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Lärmgutachterin bei der Beurteilung dieser Lärmemissionen den Parkplatzuntergrund möglicherweise nicht hinreichend untersucht hat. Denn sowohl die öffentlichen als auch die exklusiv für das „H.“ vorgesehenen Stellplätze grenzen direkt an den X-Weg an. Die Fahrzeuge kommen auf dem Parkplatz also unmittelbar zum Stillstand, sodass dem Parkplatzuntergrund kein maßgeblicher Einfluss auf die Höhe der Lärmimmissionen zukommen dürfte.

Dass im Stellplatznachweis vom 24. Mai 2023 im Ergebnis davon ausgegangen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die Schaffung von 18 Stellplätzen gedeckt werden kann, betrifft die Rechtsstellung der Antragsteller nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht direkt. Entscheidend ist allein, dass sich diese – möglicherweise fehlerhafte – Stellplatzberechnung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise auf die Ergebnisse der Lärmuntersuchung ausgewirkt hat. Eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens wäre als solche gegenüber den Antragstellern hingegen erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für sie ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstünde mit der Folge, dass ihr Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte (OVG Schleswig, Beschl. v. 13. Mai 2013 – 1 MB 4/13 – juris Rn. 13 ff.). Hinreichende Anhaltspunkte für eine solch gravierende Beeinträchtigung sind unter Berücksichtigung der im Internet frei verfügbaren Luftbilder, auf denen eine große Anzahl an öffentlichen Stellplätzen auf dem westlichen Seitenstreifen des X-Wegs zu erkennen ist, nicht auszumachen.

Auch im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Ergebnisse der Lärmuntersuchung fehlerhaft sind. Soweit die Antragsteller befürchten, dass die Außenterrasse über den genehmigten Umfang hinaus zur Nachtzeit genutzt wird, vermag dies keine Zweifel an der Plausibilität der Lärmuntersuchung zu begründen. Denn die Auflage Nr. 13 enthält eine klare Nutzungsbeschränkung für die Außenterrasse, wonach nach 22 Uhr der Aufenthalt von Personen im Freien nur auf der abgeschirmten Terrasse mit einer Anzahl von maximal 30 Personen gestattet ist und andere Freiflächen nicht genutzt werden dürfen. Eine solche Nutzung der Terrasse ist auch in der Sache plausibel, da nach der Betriebsbeschreibung Vereinszusammenkünfte spätestens um 21:30 enden müssen und größere Veranstaltungen (mehr als 104 Personen), die nunmehr in der Sporthalle der Grundschule stattfinden sollen, überhaupt nicht genehmigt wurden, sodass in der Zeit bis 23:30 Uhr ohnehin nur noch eine nachgelagerte Nutzung der Außenterrasse durch Vereinsmitglieder stattfinden darf. Die Lärmgutachterin durfte bei ihrer Betrachtung daher vom Genehmigungsinhalt ausgehen. Eine weitergehende Nutzung der Außenterrasse wird von der Legalisierungswirkung der angegriffenen Genehmigung schon nicht erfasst. Die Rüge der Antragsteller, die Zu- und Abluftöffnungen seien lärmgutachterlich nicht zureichend untersucht worden, rechtfertigt bei summarischer Prüfung ebenfalls keine Zweifel am Ergebnis der Lärmuntersuchung. Denn der Standort und der maximale Schallleistungspegel der Zu- und Abluftöffnungen der Lüftungsanlage werden in der Auflage Nr. 13 näher bestimmt, sodass ein ausreichender Schutz der Antragsteller gewährleistet bleibt. Die Untersuchung der von den Tennisplätzen ausgehenden Vorbelastung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsteller rügen diesbezüglich, dass die Lärmgutachterin zwar von einem Schallleistungspegel der Aufschlagpunkte von 90 dB(A) ausgeht, an den für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsorten im Lastfall 1 jedoch nur einen Pegel von weniger als 47,3 dB(A) und für den Lastfall 2 gar keine Lärmeinwirkung festgestellt hat. Die Antragsteller verkennen indes, dass der Schalleistungspegel allein den Emissionsort und nicht den Immissionsort betrifft. Die fehlende Berücksichtigung der Tennisplätze im Lastfall 2 ist dadurch gerechtfertigt, dass zur Nachtzeit nach der Nutzungsannahme der Lärmgutachterin kein Tennisbetrieb mehr stattfinden wird. Soweit im Abschnitt A 2.4 der Lärmuntersuchung auf eine einzelne Darstellung der Emissionspegel für die Aufschlagpunkte verzichtet wurde, wurden die daraus resultierende Immissionsbelastung gleichwohl berücksichtigt. Der Verzicht auf die Darstellung der Emissionspegel und der komplexen Berechnungsgrundlage für die Immissionswerte erfolgte nur zur Wahrung der Übersichtlichkeit (vgl. hierzu die ausführliche Begründung im Kleingedruckten unter Abschnitt A 2.4 der Lärmuntersuchung).

Soweit die Antragsteller die Nachvollziehbarkeit und die Aussagekraft der Lärmuntersuchung unter Berufung auf diverse Detailfragen anzweifeln (unzureichende Berücksichtigung der vom PKW-Parkverkehr ausgehenden Geräusche, anderweitige Belegung der öffentlichen Parkplätze in der näheren Umgebung, fehlerhafte Nutzungsannahmen hinsichtlich der Volleyballfelder, fehlerhafte Ermittlung des Innenraumpegels, fehlende Berücksichtigung von Oberlichtern und lautem Schreien sowie folgender Immissionsquellen: Grillplätze, Boccia-Bahn, Übungswand, Schutzhütte des Sportplatzes, Be- und Entlüftungsanlage) sind diese Einwände aufgrund des in tatsächlicher Hinsicht summarischen Charakters des hiesigen Eilverfahrens einer weitergehenden Prüfung nicht zugänglich. Bei insoweit unklarer Erkenntnislage entspricht es jedoch dem Willen des Gesetzgebers, dem Bauverwirklichungsinteresse im Grundsatz den Vorrang einzuräumen, weil er Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB im Ausgangspunkt keine aufschiebende Wirkung zubilligt (s. o.).

Der an verschiedenen Stellen der Antragsschrift geäußerte Einwand, dass das „H.“ entgegen den Vorgaben der angegriffenen Baugenehmigung genutzt werden könnte (vollständige Öffnung der Fenster des Sportraumes während der Kurszeiten entgegen der Auflage Nr. 6, Vereinsveranstaltungen bzw. Vereinszusammenkünfte mit mehr als 104 Personen entgegen den Angaben der genehmigten Betriebsbeschreibung), verhilft dem Rechtsschutzgesuch ebenso wenig zum Erfolg. Denn im Ausgangspunkt können sich die Antragsteller mit ihrem Rechtsschutzgesuch nur auf solche Gesichtspunkte berufen, die von der Baugenehmigung auch geregelt werden. Eine Nutzung des „H.“, die von den genehmigten Nutzungsmodalitäten abweicht, ist dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, sondern rechtfertigt ggf. ein bauaufsichtliches Einschreiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, da sie aufgrund des von ihr gestellten Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

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