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Unternehmer trägt Beweislast für abgerechneten Stunden bei Stundenlohnvereinbarung

Beweislast bei Stundenabrechnung: Unternehmer im Fokus des Amtsgerichts

Die zentrale Rechtsfrage, die in dem folgenden Urteil behandelt wird, dreht sich um die Beweislast im Kontext von Stundenlohnvereinbarungen im Baurecht. Hierbei steht insbesondere im Fokus, wie die Stundenabrechnung zwischen Unternehmer und Auftraggeber zu gestalten ist und welche Elemente in diese Abrechnung einfließen dürfen. Das Kernthema betrifft die Frage, ob und inwieweit An- und Abfahrtszeiten sowie Rüstzeiten in die Vergütung einbezogen werden können und wie die Authentizität von Stundenzetteln nachgewiesen werden muss. Das Amtsgericht ist in diesem Fall dazu aufgerufen, Klarheit in diese Aspekte der Stundenlohnvereinbarung zu bringen und somit für Transparenz und Fairness zwischen den Vertragsparteien zu sorgen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 41 C 414/10 (VII)   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Stadthagen entschied, dass der Unternehmer die Beweislast für die abgerechneten Stunden bei einer Stundenlohnvereinbarung trägt und bestimmte Kosten, wie An- und Abfahrtszeiten, in die Abrechnung einfließen können, während andere, wie Rüstzeiten, transparent und vorhersehbar sein müssen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beweislast: Der Unternehmer muss beweisen, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich geleistet wurden.
  2. Stundenzettel: Die vom Unternehmer vorgelegten Stundenzettel wurden vom Kunden nicht anerkannt und waren nicht ausreichend für die Anerkennung der abgerechneten Stunden.
  3. An- und Abfahrtszeit: Das Gericht entschied, dass der Unternehmer berechtigt ist, An- und Abfahrtszeiten in Rechnung zu stellen.
  4. Rüstzeiten: Der Unternehmer darf keine nicht vereinbarten Rüstzeiten in Rechnung stellen.
  5. Transparenz: Die Abrechnung muss transparent und vorhersehbar sein, um dem Kunden einen Überblick über die entstehenden Kosten zu ermöglichen.
  6. Verurteilung: Der Beklagte wurde verurteilt, weitere 25,70 EUR sowie 63,18 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
  7. Streitwert: Der Streitwert wurde auf 300,00 EUR festgesetzt.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Konflikt im BaurechtUnternehmer gegen Kunde

Im Kern des vorliegenden Falles geht es um einen Rechtsstreit zwischen einem Unternehmer und einem Kunden bezüglich der Abrechnung von Arbeitsstunden im Baurecht. Die Parteien hatten eine Vergütung nach Stundenlohn für den Austausch von Fenstern vereinbart. Der Beklagte hatte jedoch nicht alle abgerechneten Stunden anerkannt, da die Stundenzettel der Mitarbeiter nicht von ihm unterzeichnet wurden und lediglich der Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber, dem Kläger, dienten. Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Beweislast für die tatsächlich geleisteten Stunden und der Frage, ob bestimmte Kosten, wie An- und Abfahrtszeiten sowie Rüstzeiten, in die Stundenabrechnung einfließen dürfen.

Urteil des Amtsgerichts: Beweislast bei Stundenabrechnung

Beweislast für Unternehmer bei Stundenabrechnung
(Symbolfoto: Sai Thaw Kyar /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Stadthagen hat entschieden, dass der Unternehmer die Beweislast für die abgerechneten Stunden trägt. Es wurde festgestellt, dass die Stundenzettel und der Auftragszettel vom 23.10.2008 keine ausreichende Grundlage für die Anerkennung der abgerechneten Stunden gemäß § 781 BGB darstellen. Das Gericht hielt es für wahrscheinlich, dass eine dritte Person die Zeiten nachträglich eingetragen hat. Zudem blieb der Kläger dafür beweisfällig geblieben, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind.

Ansprüche und Ablehnungen: An- und Abfahrtszeit vs. Rüstzeiten

Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger einen Anspruch auf An- und Abfahrtszeit hat. Es wurde argumentiert, dass es bei kleineren Werkleistungen üblich ist, dass der Unternehmer die An- oder Abfahrtskosten berechnet. Dies gilt insbesondere für Dienstleistungen wie Rohrreinigung, Heizungsinstallation und Glasarbeiten. Der Kläger durfte daher weitere 15 Minuten Arbeitszeit für zwei Mitarbeiter dem Beklagten in Rechnung stellen.

Hingegen wurde entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt ist, nicht vereinbarte Rüstzeiten in Rechnung zu stellen. Das Gericht argumentierte, dass der Besteller mit solchen Zeiten nicht rechnen muss und eine solche Berechnungsweise jeglicher Transparenz und Vorhersehbarkeit entbehrt.

Fazit des Urteils: Transparenz in der Stundenlohnvereinbarung

Der Beklagte wurde verurteilt, weitere 25,70 EUR an den Kläger zu zahlen sowie weitere 63,18 EUR nebst Zinsen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde auf 300,00 EUR festgesetzt.

Das Gericht begründete seine Entscheidungen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, Verkehrssitte und der Notwendigkeit der Transparenz in der Abrechnung. Es wurde betont, dass interne Betriebsabläufe nicht durch überraschende Kosten auf die Kunden umgelegt werden können.

Das Fazit des Urteils ist, dass der Unternehmer die Beweislast für die abgerechneten Stunden trägt und dass bestimmte Kosten, wie An- und Abfahrtszeiten, in die Stundenlohnvereinbarung einfließen können, während andere Kosten, wie Rüstzeiten, transparent und vorhersehbar sein müssen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was umfasst eine „Stundenlohnvereinbarung“ bei Werkleistungen?

Eine „Stundenlohnvereinbarung“ bei Werkleistungen bezieht sich auf eine spezielle Art der Vergütung, bei der der Werklohn auf der Grundlage der vom Auftragnehmer für die Herstellung des Werks geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird. In diesem Fall dokumentiert der Auftragnehmer die Arbeitsstunden, um die geleistete Arbeitszeit nachzuweisen.

Die Stundenlohnvereinbarung wird in der Regel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen. Es ist wichtig, dass diese Vereinbarung konkret und nachweisbar ist, da derjenige, der nach Stundenlöhnen abrechnen möchte, die Beweislast dafür trägt, dass diese Abrechnungsvariante vereinbart ist.

Die Stundenlohnvereinbarung wird oft bei kleineren Reparatur- oder Nachbesserungsarbeiten eingesetzt, da die Endsumme für den Auftraggeber bei größeren Projekten schwer kalkulierbar ist.

Der Werkunternehmer, der auf Stundenlohnbasis abrechnen möchte, muss sowohl die konkrete Vereinbarung einer Stundenlohnabrede selbst, als auch die vereinbarte Höhe der Stundenlohnvergütung sowie die Anzahl der abgeleisteten und berechneten Stunden nachweisen. Er muss die Angemessenheit der von ihm abgerechneten Stunden zudem nachvollziehbar belegen.

Es ist ratsam, größte Sorgfalt auf eine aus Beweiszwecken schriftliche Vereinbarung der Stundenlohnabrede und die anschließende Dokumentation der abgeleisteten Arbeiten zu legen.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Abzeichnung von Stundenzetteln durch den Auftraggeber grundsätzlich nicht für die Annahme einer nachträglichen, stillschweigenden Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung ausreicht.

Die Zahlung des Werklohns ist erst fällig, wenn der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung übergeben hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn die Aufstellung übersichtlich und für den Besteller nachvollziehbar ist.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Stadthagen – Az.: 41 C 414/10 (VII) – Urteil vom 15.06.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Stadthagen auf die mündliche Verhandlung vom 25.05.2011 für Recht erkannt:

1.)

Der Beklagte wird verurteilt, weitere 25,70 EUR an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen hieraus seit 15.05.2009 sowie weitere 63,18 EUR nebst Zinsen aus 52,67 EUR seit 18.08.2010. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Werklohn gemäß §§ 631, 632 BGB gegen den Beklagten in Höhe von netto 21,60 EUR bzw. brutto 25,70 EUR.

1.

Der Unternehmer trägt die Beweislast für die abgerechneten Stunden bei einer Vereinbarung nach Stundenlohn (Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 632 Rn. 18 m.w.N.). Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (BGH, MDR 2009, 922 [BGH 28.05.2009 – VII ZR 74/06]). Unstreitig haben die Parteien eine Vergütung nach Stundenlohn vereinbart. Unstreitig hat der Beklagte 45 Minuten vergütet für den beauftragten Fensteraustausch.

a) Der Beklagte hat nicht die abgerechneten Stunden gemäß § 781 BGB anerkannt, da die Stundenzettel der Mitarbeiter von ihm nicht unterzeichnet wurden und im Übrigen lediglich der Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber, dem Kläger, dienten. Denn der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass derartige Stundenzettel nicht für die Kunden erstellt würden, sondern lediglich die Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber dokumentieren sollen.

Weiterhin kann auch dem als Anlage zum Protokoll genommenen Auftragszettel vom 23.10.2008 keine Bedeutung nach § 781 BGB zukommen, weil nach der durchgeführten Beweisaufnahme offenblieb, ob die angegebene Zeit bereits im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch die Zeugin vorhanden war oder nicht. Der Kläger hat mitgeteilt, dass der untere Teil des Zettels vor Ort ausgefüllt würde. Der Mitarbeiter hat jedoch bekundet, den Zettel nicht ausgefüllt zu haben. Der Mitarbeiter hat ausgesagt, dass lediglich die handschriftliche Ergänzung „fehlt, Versiegelung braun außen“ von ihm eingetragen sei. Schließlich hat die Zeugin nicht bestätigt, dass im Zeitpunkt des Ausfüllens bereits die Zeiten eingetragen gewesen seien. Tatsächlich erachtet das Gericht es als wahrscheinlich, dass eine dritte Person die Zeiten nachträglich eingetragen hat wie auch weitere Zusätze, da dem Schriftstück drei verschiedene Handschriften entnommen werden können.

b) Der Kläger ist auch im Übrigen dafür beweisfällig geblieben, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind.

Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Sinne des § 141 ZPO geschätzt, dass der Umfang des Auftrages möglicherweise vor Ort eine Stunde gedauert haben könnte. Dahingegen hat aber die Zeugin, die Ehefrau des Beklagten ausgesagt, dass allenfalls 45 Minuten vor Ort gearbeitet worden sei. Sie könne vielleicht 55 Minuten nicht ausschließen. Diese Aussage ist glaubhaft, da auch einer der beiden Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge, glaubhaft ausgesagt hat, dass man etwa eine 3/4 Stunde vor Ort gewesen sei. Genau könne er dies nicht mehr sagen, da er jetzt keine konkreten Erinnerungen an den Vorfall im Oktober 2008 mehr habe.

Schließlich hat der zweite Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge, ausgesagt, dass er keine Erinnerung an den betreffenden Einsatz mehr habe.

Das Gericht erachtet die sicherlich gut gemeinte Aussage des Zeugen als nicht ausreichend, er fülle seine Stundenzettel stets korrekt und zutreffend aus. Denn beide Mitarbeiter haben überstimmend mitgeteilt, dass die Stundenzettel für den Kläger erst am Abend gemeinsam ausgefüllt würden. Das Gericht hält es für nicht unwahrscheinlich, dass sich hierbei Fehler einschleichen können, denn auch der Zeuge vermochte auf Nachfrage nicht zu bestätigen, dass er die angegebene Stundenzahl wirklich voll geleistet habe.

Damit muss der Kläger als beweisfällig gelten, soweit er mehr als 45 Minuten Arbeitszeit in Rechnung gestellt hat.

2.

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf An- und Abfahrtszeit.

Zwar wird vertreten, dass bei einer vereinbarten Vergütung nach Zeitaufwand ohne besondere Vereinbarung An- und Abfahrtszeiten nicht verlangt werden können (Palandt/Sprau, § 632 Rn. 6; AG Königstein, NJW-RR 1998, 49 [AG Königstein im Taunus 12.02.1997 – 21 C 515/96]). Dies überzeugt nicht.

Vielmehr ist es anerkannt, dass es bei kleineren, in nur einer oder wenigen Stunden zu erbringenden Werkleistungen üblich ist, dass der Unternehmer die An- oder Abfahrtskosten berechnet. So ist es beispielsweise üblich, dass Unternehmer, die eine Werkleistung in ein oder zwei Stunden ausführen, auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort der Betriebsstätte befindet, die An- und Abfahrt nach Stunden berechnen. Dies gilt maßgeblich für Rohrreinigungsdienste, Heizungsinstallateure und Glaser (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.1996, 5 U 169/94, in […]). Soweit Palandt/Sprau, a.a.O. Bezug nehmen auf OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1334, wird verkannt, dass diese Entscheidung keine Abkehr der früheren darstellt, sondern sich vielmehr der in der früheren Entscheidung des 5. Senats getroffenen Differenzierung explizit anschließt. Etwas anderes gilt daher nur, wenn über einen Zeitraum von Wochen oder Monaten An- und Abfahrten anfallen, die zum Gegenstand der Preiskalkulation gemacht werden können (OLG Düsseldorf, BauR 2000, a.a.O.). Im Übrigen bleibt es bei der grundsätzlichen Berechtigung des Werkunternehmers, Kosten erstattet zu verlangen, die ihm entstehen, wenn der Leistungsort nicht der Ort der Betriebsstätte ist. Denn der Werkunternehmer muss seinen Arbeitnehmern in der Zeit, in der sie sich auf dem Weg von der Betriebsstätte zum Leistungsort befinden, Lohn zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit für ihn etwas erwirtschaftet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.1996, in […]). Es muss dem Werkunternehmer im Rahmen von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte möglich sein, diese Kosten im Rahmen eines vereinbarten Stundenlohns auch ohne ausdrücklichen Hinweis an den Besteller weiterzugeben. Etwas anderes gilt dann, wenn derartige Kosten ohne expliziten Hinweis ein Vielfaches der eigentlichen Arbeitszeit ausmachen (etwa Anfahrtskosten eines Schlüsseldienstes aus einer entfernten Stadt, vgl. AG Hannover, 468 C 8456/08, in […]).

Kann die Dauer der An- und Abfahrt zum Werksgelände des Unternehmers nicht mehr konkret nachvollzogen werden, kann das Gericht sie gemäß § 287 ZPO schätzen. Eine derartige Schätzung ist auch nicht unzulässig, weil sie „völlig in der Luft hängen würde“ (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 287 Rn. 4). Denn anhand gängiger Routenplaner wie z.B. google maps vermag eine durchschnittliche einfache Fahrt nachvollziehbar dargestellt zu werden. Die einfache Entfernung mit dem Pkw zwischen dem Werkssitz des Klägers und dem Wohnhaus des Beklagten wird dort mit 8 Minuten angegeben. Aus eigener Erfahrung weiß das Gericht, dass die betreffende Distanz in ca. 15 Minuten hin- und zurückgelegt werden kann unter Berücksichtigung normaler Straßenverhältnisse.

Der Kläger ist mithin berechtigt, weitere 15 Minuten Arbeitszeit für zwei Mitarbeiter dem Beklagten in Rechnung zu stellen, demnach bei einer vereinbarten Arbeitsstunde von 43,20 EUR weitere 25,70 EUR brutto.

3.

Der Kläger ist nicht berechtigt, nicht vereinbarte Rüstzeiten in Rechnung zu stellen. Denn mit einer solchen Zeit muss der Besteller nicht rechnen. Er kann vielmehr erwarten, dass interne Arbeitsvorgänge bereits in der Preiskalkulation der Werkleistung enthalten sind. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Werkbesteller zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in der Lage sein muss, sich einen Überblick über die entstehenden Kosten zu verschaffen. Dadurch bleibt es ihm freigestellt, sich Vergleichsangebote von Mitbewerbern einzuholen oder von dem Auftrag ganz Abstand zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die zugrundeliegenden Nebenkosten, die dem Besteller nicht sogleich bewusst sind, mit denen er dem Grunde oder der Höhe nach nicht rechnen kann und muss und die er auch nicht – wie Anfahrtszeiten – selbst überschauen kann (vgl. AG Hannover, 468 C 8456/08, in […]).

Bezeichnenderweise wissen die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter selbst nicht genau, wie sich die Rüstzeiten in ihren Stundenzetteln prozentual niederschlagen. Sie gaben übereinstimmend an, dass bei mehreren Aufträgen nach Ermessen, quasi „Pi mal Daumen“, Rüstzeiten auf alle Kunden umgelegt werden. Eine solche Berechnungsweise entbehrt jeglicher Transparenz und Vorhersehbarkeit, zumal es völlig vom Zufall abhinge, ob Werkunternehmer stets aufgerüstete Fahrzeuge bereit hielten oder – wie vorliegend – jeden Abend sämtliches Werkzeug erneut in die Lagerhalle verbracht wird. Interne Betriebsabläufe können nicht durch überraschende Kosten auf die Kunden als „Rüstzeit“ umgelegt werden.

Insoweit ist die Klage daher unbegründet.

4.

Der Beklagte befindet sich nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB seit dem 15.05.2009, dem unbestrittenen Zugang der Mahnung des Klägers in Verzug. Soweit der Beklagte meint, sich nicht in „relevantem“ Verzug zu befinden, deutet dies das Gericht as Versuch des Nachweises eines Nichtvertretenmüssens. Das Vertretenmüssen des Schuldners ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand. Die Beweislast trifft den Schuldner (Palandt/Grüneberg, § 286 Rn. 32; OLG Naumburg, NJW-RR 2010, 1180). Gemäß § 286 Abs. 4 BGB hat der Schuldner im Zeitpunkt, in dem alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen, den Entlastungsbeweis zu führen. Einen Entschuldigungsgrund hat der Beklagte nicht mit Substanz dargetan, da er lediglich vorträgt, von Anfang an nicht bereit gewesen zu sein, eine überhöhte Forderung zu begleichen und dies mitgeteilt zu haben. Nach Aktenlage hat der Beklagte erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.07.2010 dezidierte Einwände gegen die Abrechnung vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung jedenfalls in Höhe der unstreitigen 45 Minuten sowie des Materialbedarfs fällig, zumal der Beklagte später hierauf gezahlt hat, sodass der Kläger einen Anspruch auf zutreffend ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 10,51 EUR aus einem Betrag in Höhe von 168,08 EUR gemäß § 288 Abs. 1 BGB für den Zeitraum 15.05.2009 bis zur Teilzahlung am 20.07.2010 hat.

Als weiteren Verzugsschaden kann der Kläger zutreffend berechnete vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 45,00 EUR sowie Auskunftskosten in Höhe von 7,67 BGB begehren. Denn der Kläger durfte am 13.07.2010 auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Bonitätsauskunft über den Beklagten einholen, weil dieser erst später mit anwaltlichem Schriftsatz Einwendungen gegen die Abrechnung hervorbrachte. Dies auch, obwohl der Beklagte nur eine relativ geringe Forderung nicht zu zahlen bereit war. Denn es ist gerichtsbekannt, dass auch regelmäßig geringe Forderungen wegen Zahlungsproblemen nicht beglichen werden. Dass der Kläger die Bonität des Beklagten kannte, wird nicht mit Substanz vorgetragen. Prozesszinsen aus 52,67 EUR schuldet der Beklagte gemäß §§ 291, 288 BGB seit Rechtshängigkeit, seit Zustellung des Mahnbescheids am 18.08.2010. Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Verzugszinsen aus weiteren 25,70 EUR in erkannter Höhe gemäߧ§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Hierbei war nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eine Teilzahlung vornahm und zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug war; die Klage wäre auch diesbezüglich begründet gewesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gemäß § 3 ZPO erfolgte die Streitwertfestsetzung.

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