Eigenleistung im Hausbau – Welche Regeln gelten für Bauherren und Helfer
Der Umstand, dass die sogenannte Schwarzarbeit in Deutschland gegen das Gesetz verstößt, ist sicherlich jedem erwachsenen Menschen bekannt. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers „unter der Hand“, welcher dann keinerlei Rechnung ausstellt und dementsprechend auch keine steuerliche Abgabe auf sein Erwerbseinkommen abführt, wird jedoch landläufig als „Kavaliersdelikt“ bagatellisiert. Diese Ansicht ist de facto nicht stimmig, allerdings sind auch die Grenzen zwischen so genannter nachbarschaftlicher bzw. freundschaftlicher Hilfe und Schwarzarbeit nicht immer eindeutig gesetzt. Um empfindliche Strafen bei dem geplanten Projekt zu vermeiden, sollten sich daher sowohl Bauherren als auch die Arbeiter selbst im Vorwege sehr genau informieren.
Immer mehr geschieht in Eigenleistung
Die klassische Eigenleistung bei einem Hausbau erfreut sich einer zunehmenden Beliebtheit. Der Umstand, dass sich durch Eigenleistungen sehr viel bares Geld einsparen lässt, indem gewisse Tätigkeiten einfach selbst ausgeführt werden, bewegt viele Menschen dazu selber Hand anzulegen. Selbst dann, wenn die handwerkliche Begabung dafür von Natur aus nicht vorhanden ist, eignen sich viele Bauherren diese Fähigkeiten über das Internet einfach an und lassen dementsprechend von den Bauträgern nur das Grundgerüst eines Hauses aufstellen. Das Problem bei dem Vorhaben ist, dass für sehr viele dieser Tätigkeiten einfach helfende Hände benötigt werden. Freunde, Bekannte sowie Nachbarn sind ja in der Regel auch vorhanden. Doch gerade an diesem Punkt kann es kritisch werden.
Unterscheidung erforderlich
Wer in Eigenleistung ein Projekt durchführt und dabei auf die Hilfe von anderen Menschen zurückgreift, muss sehr deutlich unterscheiden können, wo die Freundschaftsleistung endet und wo dementsprechend die Beschäftigung eines Schwarzarbeiters beginnt. Schwarzarbeit wird in Deutschland unter Strafe gestellt und mit empfindlichen Geldbußen sowie mitunter saftigen Nachzahlungen oder im schlimmst denkbaren Fall sogar mit Haftstrafen geahndet. Hierbei gilt bei dem Gesetzgeber die Maxime, dass auch Unwissenheit vor einer Strafe nicht schützt. Das Wissen um die exakte gesetzliche Definition der Schwarzarbeit ist daher unerlässlich, um derartige Strafen vermeiden zu können.
Viele Menschen wissen dabei gar nicht, dass auch die Beschäftigung eines Schwarzarbeiters für den Bauherren strafbar ist. Landläufig hat sich die Meinung eingebürgert, dass lediglich die schwarzarbeitende Person von dem Gesetzgeber sanktioniert wird. Dies ist jedoch faktisch falsch, da auch der Bauherr mit einer Strafe belegt werden kann. Im Extremfall kann diese Strafe ein Ausmaß in Höhe von 100.000 Euro annehmen. Als einfache Faustregel gilt, dass eine strafbare Handlung bereits bei der Barzahlung ohne Rechnung in die Hand des Arbeiters beginnt. Klassische Beispiele hierfür sind die fleißigen Arbeiter aus dem Ausland, die einfach kurz für die Ausführung einer Tätigkeit vor Ort erscheinen und dann wieder verschwinden oder der sehr günstige Fliesenleger, der auch am Wochenende mal kurz Zeit hat.
Kontrollen finden statt
Auch wenn das Ausmaß der Strafe vielleicht bekannt ist, so werden in Deutschland immer noch sehr viele Tätigkeiten unter der Hand in Auftrag gegeben. Statistische Erhebungen des IW in Köln gehen davon aus, dass jeder dritte Bauherr bereits einmal in seinem Leben einen Schwarzarbeiter beschäftigt hat und dass hierfür im Durchschnitt rund 1000 Euro bezahlt werden. Betroffen ist hier von in erster Linie das klassische Handwerk, welches den größten Teil der sogenannten schwarzen Kasse ausmacht. Die Devise hierbei lautet in der Regel: Wenn es jeder macht, dann kann es so schlimm nicht sein und wo kein Richter ist, da gibt es auch keinen Henker! Fakt ist jedoch, dass dem Fiskus durch die Beschäftigung von Schwarzarbeitern ein merklicher Schaden entsteht und dass dieser Schaden sich im fast dreistelligen Milliarden-Bereich bewegt. Dieser Schaden beschränkt sich dabei jedoch nicht nur auf die entgangenen Steuereinnahmen, denn sowohl die Hauptzollämter als auch die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft (BG Bau) müssen ihrer Kontrollpflicht ja nachkommen. Dies verursacht, bedingt durch den Höher werdenden Aufwand, ebenfalls Kosten.
Bauherren sollten sich dabei nicht zu sicher führen, denn diese Kontrollen werden in der Praxis definitiv durchgeführt. Sowohl die BG Bau als auch die Hauptzollämter führen auch bei privaten Bauprojekten diese Kontrollen dabei nicht immer offensichtlich durch und beauftragen hierfür mitunter auch schon einmal Detekteien. Es ist also mitnichten so, dass immer der klassisch bekannte Zollwagen vor der Haustür kurz anhält. Auch ein vermeintlicher Passant, der nur einmal kurz einen interessierten Blick auf das Bauprojekt wirft, kann in diesem Moment bereits eine Kontrolle durchführen. Auf Dörfern, wo jeder jeden kennt, ist das reine Argument der Nachbarschaftshilfe in diesem Moment keine wirksame Ausrede. Die offiziell beauftragten Ermittler reichen alle Informationen, über die sie Kenntnis erlangen, an die zuständigen Stellen weiter und schon beginnt ein Ermittlungsverfahren. Gerade die Arbeitsagentur ist im Bereich der Schwarzarbeit nicht gerade zimperlich und kennt keine Gnade.
Melden macht frei
Wer als männlicher Bauherr noch in den Genuss eines Grundwehrdienstes oder einer Tätigkeit bei der Bundeswehr gekommen ist, wird wissen, dass es einfache Grundsätze im Leben gibt. Die oberste Grundregel lautet: Melden macht frei! Dies gilt selbstverständlich auch für das Bauprojekt, so dass jeder Freund oder Nachbar mit helfender Hand bei der BG Bau gemeldet werden muss. Probleme mit Kontrollen wird es dann zwar nicht geben, allerdings muss der Bauherr sich eines anderen Umstandes bewusst sein. Wer Freunde oder Nachbarn bei seinem Hausbauprojekt beschäftigt hat die gleichen Verpflichtungen, die auch ein Bauträger – sprich ein Bau-Unternehmen – hat. Damit alles seinen korrekten Gang gehen kann, muss die Meldung über die freiwilligen Helfer bei der BG Bau spätestens eine Woche nach dem offiziellen Beginn des Bauprojekts bei der BG Bau eingehen und selbstverständlich müssen auch die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Diese Unfallverhütungsvorschriften müssen den Helfern zur Kenntnis gereicht werden und selbstverständlich müssen alle Maßnahmen, die einen Unfall verhindern sollen, auch entsprechend eingehalten werden. Der Bauherr trägt hierfür die volle Verantwortung.
Dies ist eine große Verantwortung und erfordert auch sehr viel Arbeit, aber es hat einen großen Vorteil. Jeder Helfer, der auf einem derartig offiziell angemeldeten Bau arbeitet, ist vollumfänglich gegen Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle versichert. Als Ausnahme von der Versicherungspflicht gilt die so genannte Gefälligkeitsleistung, welche kurzfristig bei einem Verwandten durchgeführt wird oder welche einen Stundensatz von 40 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Auch derartige Helfer müssen jedoch gemeldet werden. Ansprechpartner hierfür ist dann die öffentliche Unfallkasse. Unterbleibt eine Meldung, kann es sehr schnell großen Ärger geben. Erleidet ein Helfer, der nicht bei der öffentlichen Unfallkasse gemeldet wurde, einen Unfall auf der Baustelle gibt es keinen Versicherungsschutz. Dementsprechend kann der Helfer den Bauherr für alle dadurch entstehenden Kosten in Regress nehmen. Nicht selten sind es in diesen Fällen nicht nur Knochen, die zu Bruch gehen. Auch so manche Freundschaft ist durch einen derartigen Fall schon kaputtgegangen.
Die Nachbarschaftshilfe
Sämtliche Meldepflichten der Helferleistung sind unabhängig von dem Einsatzort des Bauprojekts zu betrachten. Dies bedeutet, dass es keinen Unterschied zwischen einer Tätigkeit im Innenbereich eines Hauses und einer Tätigkeit außerhalb des Hauses gibt. Sollte die Tätigkeit mit einem Entgelt belohnt werden gibt es auch eine Meldepflicht. Die Höhe des Lohns darf jedoch nicht der Höhe einer normal üblichen Entgeltzahlung entsprechen. Ein Bauherr muss für die Versicherung seiner Helfer einen Betrag im Rahmen von 1,30 Euro bis 1,72 Euro pro Stunde zu Händen der BG Bau abführen. Allein durch die Anmeldung der Helfer an diese Stelle wurde jedoch der Fürsorgepflicht Genüge getan und der Verdacht der Schwarzarbeit ausgeräumt. Sollte es nun zu Kontrollen kommen kann der Bauherr die entsprechenden Unterlagen vorzeigen und braucht anschließend keinen Ärger mehr zu befürchten. Die Nachbarschaftshilfe ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt und es darf sogar ein entsprechendes Entgelt als Honorierung gezahlt werden. Die Frage ist nur, ob dies auch wirklich so ratsam ist. Geschieht etwas auf dem Bau, so kann die Nachbarschaft sehr schnell dadurch zerrüttet werden.
Schwarzarbeit wird sehr gern auf die leichte Schulter genommen. Ein Kavaliersdelikt, bei welchem kein nennenswerter Ärger droht, ist die Schwarzarbeit jedoch nicht. Die Anzahl der Stellen, welche sich für dieses Thema brennend interessieren, ist in Deutschland enorm hoch. Vom Finanzamt bis hin zur BG Bau können sehr viele Stellen entsprechende Kontrollen anordnen, sodass das Risiko der Strafe auf der Basis der Wahrscheinlichkeitsrechnung als gravierend angesehen werden muss. Es lohnt sich daher nicht und sollte, trotz des begrenzten Budgets eines Bauprojekts, für keinen Bauherren eine Option sein. Die Kosten im Fall des Falles sind auf jeden Fall erheblich höher als die Kosten, welche durch eine Anmeldung bzw. Versicherung entstehen können. Dieser Umstand sollte stets vor Augen geführt werden, wenn das nächste Mal darüber nachgedacht wird, ob ein Helfer nicht kurz unter der Hand eine Tätigkeit ausführen kann.
Haben Sie Fragen zu Schwarzarbeit oder Nachbarschaftshilfe im Hausbau?
Dann wenden Sie sich am besten direkt an uns! Wir beraten Sie gerne umfassend und kompetent zu allen Fragen und Problemen rund um das Baurecht und das Arbeitsrecht.
Rufen Sie uns an: 02732 791079 oder schreiben Sie uns!