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Schadensersatz wegen mangelhafter Bauarbeiten

Berechnung von Schadensbeseitigungskosten

LG Stade, Az.: 4 O 366/10, Urteil vom 13.02.2013

1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 68.334,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 auf einen Betrag in Höhe von 67.597,25 € und in Höhe von 4 % auf einen Betrag in Höhe von 737,48 € seit dem 13.04.2011 zu zahlen.

2) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 82 %.

3) Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen mangelhafter Bauarbeiten aus abgetretenem Recht.

Schadensersatz wegen mangelhafter Bauarbeiten
Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben durch Kaufvertrag vom 05.09.2007, beurkundet zur Urkundenrollennummer 299/2007 vor dem ………..das im Grundbuch von., Band, Blatt, Flurstück, eingetragene Grundstück . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus und einem Nebengebäude bebaut.

Das Haus hatte einen Brandschaden erlitten. Es war von der Beklagten teilweise neu erbaut, teilweise saniert worden. Im Kaufvertrag trat der Verkäufer, Herr G, Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an die Käufer ab. Der Ehemann der Klägerin hat seine Forderungen aus dem o.g. Kaufvertrag wiederum an die Klägerin abgetreten.

Den Arbeiten der Beklagten lag ein Angebot vom 17.04.2007 (Anlage K 2) zugrunde, auf das Bezug genommen wird. Den Auftrag für die Arbeiten hatte der Verkäufer erteilt. Zudem hatte er seine Ansprüche gegenüber der Hamburger Feuerkasse an die Beklagte zu 1) abgetreten.

Unter dem 02.05.2008 legte die Beklagte zu 1) Schlussrechnung, die über G an die Hamburger Feuerkasse weitergeleitet wurde. Die Schlussrechnung weicht vom Angebot ab.

Die Klägerin rügt folgende Mengen- und Aufmaßabweichungen:

………………….

Die Klägerin berechnet unter Berücksichtigung der oben genannten Abweichungen eine Differenz von Angebot und Schlussrechnung in Höhe von 42.766,41 €.

Ende August 2009 stellten die Klägerin und ihr Ehemann Risse im tragenden Mauerwerk im Innenbereich des Hauses fest. Dieses wurde gegenüber der Beklagten zu 1) unter dem 27.08.2007 im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 2) beanstandet. Es wurde ein Besichtigungstermin für den 31.08.2009 vereinbart. Am 11.09.2007 rügte der Ehemann der Klägerin weitere Risse. Es kam zu einer weiteren Besichtigung am 16.09.2009, anlässlich der der Beklagte zu 2) zusicherte, eine Statik für den Wiederaufbau vorzulegen. Anlässlich dieses Termins waren der Ehemann der Klägerin, der Beklagte zu 2), Herr M von der Firma M und Herr W anwesend.

Am 23.09.2009 rief der Ehemann der Klägerin bei Herrn W an und rügte mehr Risse. W sagte ihm zu, dass das Haus provisorisch abgestützt werden würde und Gipsmarken gesetzt werden würden.

Man kam überein, das Haus bis zur Klärung der Schadensursache zu stabilisieren. Die Beklagte zu 1) errichtete eine provisorische Stützung auf 5 m Länge je Hausseite mit Balken und Streben. Die statische Entlastung führte zu einem Stopp der Rissbildungen.

An 07.10.2009 zeigten sich im nicht stabilisierten Bereich des Hauses neue Risse, was gegenüber der Beklagten zu 1) gerügt wurde.

Unter dem 20.10.2009 erfolgte eine erneute Besprechung zwischen der Klägerin, der Beklagten zu 1) und dem Statiker M. Man wurde sich einig, dass weitere Schäden vermieden werden sollten. Mit Schreiben vom 21.10.2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte zu 1) und forderte sie auf, bis spätestens 30.10.2009 die erforderliche Notmaßnahme durchzuführen. Daneben wurde die Beklagte zu 1) aufgefordert bis zum 15.03.2010 ein nachhaltiges, tragfähiges Sanierungskonzept zur Behebung der Bauschäden auf Grundlage der nachträglich erstellten Statik vorzulegen. Zudem wurden weitere neue Mängel gerügt und zwar Rissbildungen im Auflager der Dachbalken an der Südwestseite des Hauses. Zudem wurde die Absenkung der Auflager der Holzfußböden im Fensterbereich des Arbeitszimmers und im Bereich des Übergangs zum Fliesenboden im Wohnzimmer moniert. Daneben wurde die nicht fachgerechte Befestigung der Lichtwellplatten im Terrassenbereich angezeigt. Zur Mängelbeseitigung wurde eine Frist bis Ende März 2010 gesetzt.

Mit Schreiben vom 21.10.2009 schlug das Ingenieurbüro für Bauwesen M folgende Sanierungsmaßnahmen vor:

  • Sofortige Abstützung des Gebäudes an beiden Längsseiten durch unten und oben durchlaufende Längsholme und Stahlspindelstützen,
  • Anpressung der oberen Längsholme mit Drehstützen direkt unter den Balkenköpfen,
  • Verbesserung der vorhandenen seitlichen Abstützung,
  • Einbau zweier zusätzlicher Stützen, die bis unter das vorhandene Wandrähm geführt werden, Abstützung des Bereichs darüber mit Differenzstützen aus Holz.

Die Beklagte zu 1) erklärte sich mit diesen Maßnahmen einverstanden und sagte zu, die Arbeiten am 30.10.2009 durchzuführen. Am 16.03.2010 wurde die statische Berechnung des Ingenieurbüros für Bauwesen M gefertigt.

Die Klägerin trägt vor, für den Neuaufbau sei eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Eine solche sei nie eingeholt worden. Die Erhöhung des Hauses um ca. 60 cm hätte eine Statik und eine Veränderung des Dachstuhls erforderlich gemacht. Zur Sanierung sei eine Unterfangung durch eine außenseitig vorgesetzte und auf einem separaten Fundament (Gründungstiefe 80 cm) aufgelagerte Fachwerkkonstruktion zu erstellen. Der Dachstuhl und die Auflagerung des Dachstuhls seien separat über neu herzustellende Streifenfundamente auf der Außenseite zu gründen. Die gesamten Dachlasten müssten über Horizontalrähme und Stützen in die Streifenfundamente abgeleitet werden, so dass wieder eine miteinander verbundene Fachwerkkonstruktion zwischen Wand und Dachstuhl hergestellt wird. Da die vorhandenen Dachbalken die Zugkräfte aus dem Dachstuhl nicht ausreichend übertragen können, müssen neue Zugbänder in die Deckenebene zusätzlich eingebaut werden. Das Dachgeschoss müsse durch diese neue Konstruktion von den Dachstuhllasten entlastet werden.

Für die Sanierung sei ein Gesamtbetrag in Höhe von 54.822,50 € netto erforderlich.

Für ein Sachverständigengutachten E zahlte die Klägerin 1.153,71 € brutto, für zwei Sachverständigengutachten Dr. B 1.204,76 € und 509,32 € brutto.

Die Sanierungsmaßnahmen sind teilweise in Eigenleistung durch den Ehemann der Klägerin während des laufenden Verfahrens durchgeführt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 68.334,73 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 auf einen Betrag in Höhe von 67.597,25 € und in Höhe von 4 % auf einen Betrag in Höhe von 737,48 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Risse seien bei einem über 160 Jahre alten Haus auf Marschboden nicht ungewöhnlich und keine Folge mangelhafter Arbeiten der Beklagten. Die Arbeiten der Beklagten seien ordnungsgemäß. Ein Ringanker fehle nicht. Es sei unzutreffend, dass Horizontalbewegungen des Dachstuhles entstünden. Zur Sanierung sei eine vorgesetzte Fachwerkfassade nicht erforderlich. Die Standsicherheit des Gebäudes sei nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Sanierung erhalte die Klägerin eine Fassadendämmung auf Kosten der Beklagten.

Eine Sanierung sei durch Aussteifung des Gebäudes in Querrichtung möglich. Dies sei eine kostengünstige und einfache Lösung. Zur Durchführung entsprechender Maßnahmen seien die Beklagten auch bereit. Allerdings habe sich die Beklagte geweigert, entsprechende Maßnahmen ausführen zu lassen.

Minderung des Werklohns aufgrund nicht durchgeführter Arbeiten und Lieferungen könne die Klägerin nicht geltend machen, weil ihr entsprechende Ansprüche des Voreigentümers nicht abgetreten worden seien. Die aufgewendeten Arbeiten werden der Höhe und dem Umfang nach bestritten. Der für Eigenarbeiten angesetzte Stundenlohn sei überzogen.

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlüsse vom 04.05.2011 (Bl. 75 ff. d.A.) und 28.03.2012 (Bl. 274 d.A.) wegen der Beweisthemen wird auf die vorzitierten Beweisbeschlüsse, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten Dipl. Ing. R vom 30.09.2011, 13.07.2012 und 05.12.2012 sowie die Anhörung des Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung vom 09.01.2013 (Bl. 315 – 318 d.A.) Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klageerweiterung vom 26.10.2011 wurde am 31.10.2011 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollumfänglich begründet. Ein entsprechender Anspruch steht der Klägerin aus §§ 398, 631, 634 BGB zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Grundstück J in H erworben haben. Im Rahmen dieses Kaufvertrages hat der Voreigentümer Ansprüche auf Gewährleistung an die Klägerin und ihren Ehemann abgetreten.

Die Klägerin trägt vor, dass einerseits Minderleistungen der Beklagten vorliegen würden, die den Abzug einzelner Positionen von der seitens der Klägerin gegenüber der Feuerkasse gelegten Schlussrechnung rechtfertigen würden. Zudem wird gerügt, dass die Beklagte mangelhafte Arbeiten anlässlich der Sanierung des Bauvorhabens geleistet habe.

Soweit Kompensierung von Minderleistungen verlangt wird, vermag die Kammer eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Abgetreten wurden lediglich Gewährleistungsansprüche. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dagegen waren nicht Gegenstand der Abtretung. Eine entsprechende Abtretung von Ansprüchen durch die Feuerkasse ist nicht dargelegt worden.

Über die Frage, ob und in welcher Höhe Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen, herrscht Streit, weswegen sich die Kammer veranlasst sah, durch Beschlüsse vom 04.05.2011 und 28.03.2012 diesbezüglich ein Sachverständigengutachten des Dipl. Ing R einzuholen. Der Sachverständige hat zunächst Risse im Wohnhaus der Klägerin festgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 30.09.2011 Bezug genommen. Das Bauwerk, so der Sachverständige, sei im Rahmen der Sanierung des Dachstuhls nicht nur saniert, sondern auch umgebaut worden. So sei das Drempelmauerwerk um 50 cm erhöht worden. Eine Statik sei nicht erstellt worden, allerdings erforderlich gewesen, weswegen sie nachberechnet wurde, um ein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Auf das Mauerwerk sei eine U-Schale aufgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Wandstärken sei ein Betonkern von 5 cm Breite verblieben. Dieser reiche nicht aus, um eine Bewehrung aus Körben und Rundeisen zu gewährleisten. Um eine ausreichende Statik des Gebäudes zu gewährleisten, sei es erforderlich, um die Außenwände eine Fachwerkskonstruktion zu erstellen, die über ein eigenständiges Fundament verfügen müsse. Anderweitige – günstigere – Sanierungskonzepte seien nicht gegeben. Mittlerweile seien entsprechende Sanierungsarbeiten begonnen worden. Diese hätten zum Rückgang der Rissentwicklung geführt. Eine Sanierung durch Einbringen eines biegesteifen Horizontalträgers sei statisch nicht nachgewiesen.

Der Sachverständige berechnet folgende Mängelbeseitigungskosten:

…………………….

Nachdem das erste Sachverständigengutachten eingeholt worden war, hat der Ehemann der Klägerin in Eigenleistungen Arbeiten vorgenommen. Die Klägerin hat insoweit für die Positionen 3.1 bis 3.4 Kosten in Höhe von 18.480,00 € angesetzt, wobei sie die Arbeitsstunde ihres Ehemanns auf 35,00 € angesetzt, zudem Materialkosten in Höhe von 3.927,30 € berechnet hat. Insgesamt, so die Klägerin seien 528 Stunden für Maurerarbeiten und 30 Stunden für die Positionen 5. und 6. angefallen. Da über die Angemessenheit dieser Positionen wiederum gestritten wurde, war die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erforderlich. Zudem hat die Klägerin Arbeiten durch die Fa. K für die Erstellung der Fundamente und Sockel, die darüber Rechnung vom 30.09.2009 (Anlage K 40) legte. Auch die darin enthaltenen Arbeiten sind bestritten worden.

Der wiederum eingesetzte Sachverständige Dipl. Ing. R hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 13.07.2012 ausgeführt, angemessen seien für die Maurerarbeiten 202,5 Stunden Arbeitszeit. Für Nebenarbeiten wie das Verschließen zweier Fenster seien weitere 16 Stunden angemessen. Insgesamt ergebe sich eine angemessene Stundenzahl von 218,50 Stunden. Für Unvorhersehbares sei eine Aufrundung auf 250 Arbeitsstunden angemessen. Der Stundensatz in Höhe von 35,00 € sei nicht angemessen. Der Tariflohn für fachspezifisch ungelernte Arbeiten betrage 12,28 € netto. Die seitens der Klägerin angesetzten Materialkosten seien angemessen. Die 30 Arbeitsstunden für die Positionen 5. und 6. seien angemessen, allerdings im Posten „Unvorhergesehenes“ enthalten. Im Ergebnis führen mithin die Eigenleistungen des Ehemanns der Klägerin nicht zur Erhöhung der seitens des Sachverständigen festgestellten Beträge. Es berechnet sich insoweit ein Stundenlohn in Höhe von 3.653,30 € brutto und Materialkosten in Höhe von 3.927,30 €, was sich insoweit auf die Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung nicht auswirkt.

Hinsichtlich der seitens der Fa. K angesetzten Arbeiten hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Fa. K mehr Arbeiten durchgeführt habe, als für die Sanierung erforderlich gewesen sei.

Es waren mithin 67.508,70 € an Schadensbeseitigungskosten zuzuerkennen. Der Klägervertreter hat insoweit die Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen Sitzung vom 09.01.2013 als richtig anerkannt.

Zuzuerkennen war anteilig (§ 308 ZPO) zudem die Kosten für den Sachverständigen E in Höhe von 826,03 €. Das Sachverständigengutachten diente der Vorbereitung des Verfahrens.

Die Zinsen ergeben sich aus Verzug.

Die einheitlich zu bildende Kostenentscheidung wurde §§ 269, 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde § 709 ZPO entnommen.

Der Streitwert betrug

bei Einreichung der Klage 67.597,25 €,

ab dem 13.04.2011 73.735,27 €,

ab 31.10.2011 82.186,73 €,

ab dem 26.02.2012 82.094,96 €,

ab dem 08.03.2012 83.744,73 € und

ab dem 09.01.2013 68.334,73 €.

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