LG Bonn – Az.: 1 O 186/17 – Urteil vom 25.07.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine zusätzliche Vergütung für Bauleitungsleistungen. Die Klägerin macht eine solche zusätzliche Vergütung vor dem Hintergrund geltend, dass sie sich selbst entsprechenden Forderungen durch ihre Subunternehmerin ausgesetzt sieht.
Zwischen den Parteien ist unter dem 12.07./29.07.2011 ein Architektenvertrag (Anlage K1) geschlossen worden für die Baumaßnahme: „Erweiterung und Umbau der G sowie Erneuerung der G1 (G2) im Passivhausstandard in ##### T, Z##“
In § 1 Ziff. 1.3 des Vertrages heißt es:
„Die Maßnahme muss voraussichtlich in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden:
1. Bauabschnitt Auslagerung der G1 in ein Provisorium oder ein Neubau In der Zeit: April 2012 – April 2013
2. Bauabschnitt Abriss der Varielbauten der G1, Neubau für die G In der Zeit: April 2013 – Aug. 2014
3. Bauabschnitt Umbau und Sanierung des Altbaus In der Zeit: Aug. 2014 – Ende 2014
Der tatsächliche Bauablauf muss im Rahmen der Entwurfsplanung entwickelt und bis Ende 2011 endgültig festgelegt werden.“
In § 7 des Vertrages heißt es:
„Termine/Fristen
Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen:
- Entwurfsplanung mit Kostenberechnung: Juni 2011 – Ende 2011
- Bauzeit: April 2012 – Ende 2014
Einzelfristen für Teilleistungen und Zwischentermine für Bauabschnitte werden mit der Entwurfsplanung bis 2011 vorgelegt und endgültig festgelegt.“
Die in den § 1 Ziff. 1.3 und § 7 genannten Zeiträume entsprechen einer Bauzeit von 33 Monaten.
Bezüglich des Honorars für die Planungsarbeiten haben die Parteien in § 8 geregelt, dass sich dieses für die Baumaßnahmen an der G nach dem Mindestsatz der Honorarzone IV ohne Zuschlag bemisst. Für die Baumaßnahmen an der G2 vereinbarten sie den Mindestsatz der Honorarzone III, ebenfalls ohne Zuschläge.
Ferner vereinbarten die Parteien in § 8 Ziff. 8.1.5, dass jeweils 31 % des Honorars auf die Leistungsphase 8 „Objektüberwachung“ entfallen soll. Eine zusätzliche Vergütung oder ein Recht auf Honoraranpassung für den Fall, dass die in § 1 Ziff. 1.3. oder in § 7 des Vertrages genannten Zeiträume im Rahmen der Bauausführung überschritten werden, vereinbarten die Parteien nicht.
Im Rahmen der Planung ließ die Klägerin am Ende der Leistungsphase 2 von ihrer späteren Subunternehmerin einen Zeitplan unter dem Datum 15.10.2012 (Anlage B 1) erarbeiten. Dieser trug den Titel „Grobterminplan Stand Vorentwurf“. Der Plan sah eine Bauausführung in der Zeit von 07.01.2013 bis zum 17.06.2016 vor. Dies entspricht 40 Monaten. Der Plan sah jedoch Unterbrechungen vor.
Unter dem 22.11.2012 erstellte die Klägerin im Rahmen der Leistungsphase 3 einen weiteren, erneut geänderten Terminplan (Anlage K21). Dieser Plan sah eine Bauzeit von 40 Monaten in der Zeit von 08.04.2013 – 24.06.2016 vor. Aufgrund von vorgesehenen Bauunterbrechungen sollte nach diesem Plan tatsächlich jedoch nur während 30 Monaten gebaut werden.
Ob einer der beiden Pläne zwischen den Parteien als verbindlich vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Der tatsächliche Baubeginn ist zwischen den Parteien streitig, liegt jedoch nicht vor dem 15.05.2013. Gegenwärtig dauern die Arbeiten an. Ein Ende ist für August 2018 vorgesehen.
Mit der Objektüberwachung hat die Klägerin die V GmbH als Subunternehmerin beauftragt. Diese hat der Klägerin unter dem 23.02.2018 eine A-Conto Rechnung über 230.000,00 EUR netto für „50 % des nachgewiesenen Aufwands“ im Leitungszeitraum 15.02.2016 bis 31.12.2017 für Bauzeitverlängerung gestellt. Einen Aufwandsnachweis enthält die Rechnung nicht.
Die Klägerin behauptet, sie habe mit ihrer Subunternehmerin vereinbart, dass ihre Vereinbarungen mit der Beklagten auch im Subunternehmervertragsverhältnis gelten sollen. Die Bauzeitenpläne vom 15.10.2012 und vom 22.11.2012 seien von den Parteien verabschiedet worden. Sie ist der Ansicht, diese seien damit im Sinne der vertraglichen Regelung als verbindlich vereinbart worden. Sie behauptet ferner, sie habe zuletzt auf der Grundlage des Bauablaufplans vom 22.11.2012 eine Gesamtstundenzahl für die Objektüberwachung in Höhe von 6.813 Stunden und Kosten hierfür in Höhe von 374.632,20 EUR kalkuliert (Anlage 10). Dies sei auskömmlich gewesen, zumal die Beauftragung mit der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) unstreitig auf der Grundlage der HOAI 2013 erfolgt ist, die höhere Honorarsätze vorsieht. Baubeginn sei am 02.12.2013 gewesen.
Durch die tatsächlich viel längere Bauzeit seien bei der Subunternehmerin der Klägerin hohe Zusatzkosten entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Subunternehmerin habe gegen sie einen Anspruch auf Ersatz der durch die Bauzeitverlängerung bedingten Mehrkosten. Ein solcher Anspruch stehe ihr auch gegen die Beklagte zu, entweder aus ergänzender Vertragsauslegung oder aus einem Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls oder Störung der Geschäftsgrundlage. Vorsorglich werde der geltend gemachte Anspruch auch auf „Schadensersatz“ und § 642 BGB gestützt. Die Mehrkosten hätten sich bis Juni 2017 (Klageerhebung) auf 450.000,00 EUR belaufen und seien zwischenzeitlich auf 520.247,48 EUR gestiegen.
Nach mehrfacher Klageänderung beantragt die Klägerin nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe eines Betrages von netto 230.000,00 EUR von den Ansprüchen der V GmbH, W##, #####X im Bezug auf deren, in der Rechnung vom 23.02.2018 geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen im Rahmen von Leistungsphase 8 § 34 HOAI wegen Verlängerung der Bauzeit bei der Baumaßnahme „Erweiterung und Umbau der G sowie Erneuerung der G1 (G2) im Passivhausstandard in ##### T, Z##“ freizustellen;
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin über den Klageantrag zu Ziff. 1) hinaus auch von allen weiteren, berechtigten Ansprüchen der V GmbH, W##, #####X wegen nicht von der Klägerin und nicht von der V GmbH verursachter Mehraufwendungen im Rahmen der Bauüberwachungstätigkeit (Leistungsphase 8 § 34 HOAI) wegen Verlängerung der Bauzeit bei der Baumaßnahme „Erweiterung und Umbau der G sowie Erneuerung der G1 (G2) im Passivhausstandard in ##### T, Z##“ freizustellen hat, soweit solche Ansprüche darauf gestützt sind, dass sich die Bauzeit bei dem Bauvorhaben über den 15.02.2016 hinaus verlängert hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, soweit Feststellung begehrt werde. Der Feststellungsantrag sei zu weit und überdies unbestimmt. Sie ist ferner der Ansicht, der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch bestehe nicht. Ein solcher Anspruch setze eine vertragliche Anspruchsgrundlage voraus.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der mit dem Klageantrag zu 2) gestellte Feststellungsantrag noch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag ist zwar komplex und zudem weit gefasst. Der Inhalt des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung der Kläger begehrt, ist aber durch den Antrag hinreichend umschrieben und umgrenzt.
Für die Klägerin besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Im Regelfall setzt ein Feststellungsbegehren zwar voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis durch die Feststellungsentscheidung abschließend geklärt werden kann (vgl. BGH NJW 1988, 774 f.). Dies ist hier zweifelhaft, da das formulierte Feststellungsbegehren die Einschränkung enthält, dass Mehraufwendungen aufgrund von Bauzeitverlängerungen, welche auf einem Verschulden der Klägerin oder der Subunternehmerin beruhen, ausgenommen sein sollen. Hierdurch besteht im Fall einer positiven Entscheidung die Gefahr von Folgeprozessen. Die Einschränkung des Feststellungsbegehrens ist hier jedoch sinnvoll, denn es geht der Klägerin um die grundsätzliche Feststellung eines ergänzenden Vergütungsanspruchs für Bauzeitverlängerungen, die nicht aus der Sphäre der Klägerin herrühren. Hierfür besteht ein Feststellungsinteresse, denn es ist im Rahmen des Bauvorhabens unstreitig zu Verzögerungen gekommen, die nicht auf einem Verschulden der Klägerin oder ihrer Subunternehmerin beruhen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen im Rahmen der Bauüberwachung aufgrund der Bauzeitverlängerung ist von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unmittelbar oder im Wege einfacher Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag vom 12./29.07.2011. Dieser Vertrag sieht für den Fall der Bauzeitverlängerung weder einen Mehrvergütungsanspruch in Leistungsphase 8 noch einen Vertragsanpassungsanspruch vor. Hierin unterscheidet sich der Fall von den von Klägerseite vorgetragenen obergerichtlich entschiedenen Fällen.
2.
Ein solcher Anspruch ergibt sich ferner auch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung.
a)
Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der von den Parteien geschlossene Architektenvertrag eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien in dem jeweiligen Vertrag eine regelungsbedürftige Frage nicht geregelt haben und der Vertrag somit eine planwidrige Regelungslücke aufweist (BGH Urteil vom 21.09.1994, XII ZR 77/93, NJW 1994, 3287 m.w.N.). Das Vorliegen einer solchen planwidrigen Regelungslücke folgt nicht allein daraus, dass die Parteien für den Fall der Verlängerung der Bauzeit über die im Vertrag vorgesehenen 33 Monate hinaus keine Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 vorgesehen haben. Denkbar ist ebenso, dass die Parteien mit dem Architektenvertrag das Risiko der Bauzeitverlängerung der Klägerin aufgebürdet haben. Die Pflicht zur Tragung der Mehrkosten wäre dann weder planwidrig noch würde er auf einer Vertragslücke beruhen.
Für eine solche Risikoübernahme durch die Klägerin spricht, dass die HOAI für die Leistungsphase 8 – wie für alle Leistungsphasen – keine aufwandsbezogene Vergütung vorsieht, sondern eine Vergütung, die sich anhand von Honorarzonen und anrechenbarer Kosten errechnet. Einen gesetzlichen Anpassungsanspruch, für den Fall, dass das sich so ergebende Honorar die dem Architekten entstehenden Kosten übersteigt, kennt die HOAI nicht. Dieses Risiko liegt vielmehr regelmäßig beim Architekten. Die Klägerin hat nichts dargelegt, aus dem sich ergäbe, dass die Parteien beim Vertragsschluss diese Risikoverteilung nicht für ihr Vertragsverhältnis übernehmen wollten.
Für Letzteres spricht auch, dass gerade bei öffentlichen Bauvorhaben regelmäßig mit Bauzeitverlängerungen zu rechnen ist. Dementsprechend sehen die Musterverträge nach der Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes – wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat – entsprechende Anpassungsklauseln vor. Auch sah die HOAI in der Zeit von 1996 bis 2009 in dem damaligen § 4a Satz 3 HOAI ausdrücklich vor, dass die Parteien für den Fall einer wesentlichen Verlängerung der Bauzeit eine Anpassung des Honorars vertraglich vereinbaren können.
Die Frage eines zusätzlichen Honorars für die Objektüberwachung im Fall einer Bauzeitverlängerung musste sich somit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien als regelungsbedürftiger Aspekt darstellen. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergäbe, dass die Parteien dennoch unbeabsichtigt eine Mehrvergütungsregelung nicht in den Vertrag aufgenommen haben.
Die Klägerin hat vielmehr explizit vorgetragen, dass sie ihre Kalkulation auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Bauzeiten vorgenommen habe. Die Bedeutung der Zuverlässigkeit dieser Bauzeitenprognose musste der Klägerin daher offensichtlich sein. Da sie dennoch nicht auf eine Anpassungsklausel entsprechend § 4a Satz 3 HOAI a.F. drängte, kann dies nur als Übernahme des Bauzeitenrisikos verstanden werden.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.07.2018 erstmals vorträgt, es habe sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertragstext um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt. Dieser neue Vortrag gibt der Kammer – wie im Übrigen auch der Schriftsatz vom 05.07.2018 in Gänze – keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin trägt schon keine Tatsachen vor, welche die rechtliche Wertung rechtfertigen würden, bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne von § 305 ff. BGB. Im Übrigen würde selbst eine nach § 307 BGB unwirksame Klausel nur zur Anwendung des dispositiven Gesetzesrechts führen. Die gesetzlichen Regeln des Werkvertragsrechts und der HOAI sehen jedoch gerade keinen ergänzenden Architektenlohnanspruch für die Leistungsphase 8 im Fall einer Bauzeitüberschreitung vor.
b)
Geht man dennoch von einer im Wege ergänzender Vertragsauslegung auszufüllenden Regelungslücke aus, würde auch dies die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht stützen. Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der planwidrigen Regelungslücke nach dem Vertragszweck und sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbart hätten (vgl. BGH NJW 2006, 54 (55) m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten, wäre Ihnen die – an diesem Punkt lediglich vorausgesetzte – Regelungslücke bekannt gewesen (vgl. BGH NJW 2015, 1167).
Die Klägerin begehrt eine Anpassung dahingehend, dass der Stundenaufwand, welcher der Klägerin bzw. ihrer Subunternehmerin entstanden ist, auf Basis des von ihr kalkulierten Stundensatzes ersetzt wird, soweit dieser die kalkulierte Stundenzahl um mehr als 20 % übersteigt. Die Klägerin hat jedoch nichts dafür dargelegt, dass dies die Regelung ist, die redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der behaupteten planwidrigen Regelungslücke bei Abschluss eines Architektenvertrages geschlossen hätten. Die Systematik der HOAI spricht gegen diese Annahme. Typisch für die HOAI ist eine pauschale Vergütung von Leistungsphasen aufgrund von bestimmten Vergütungsparametern. Näher dürfte daher selbst im Fall der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke eine Anpassung dieser Vergütungsparameter liegen.
3.
Der geltend gemachte Anspruch auf Mehrvergütung für die Leistungsphase 8 folgt ferner auch nicht aus § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
Unter der sogenannten Geschäftsgrundlage versteht die ständige Rechtsprechung die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung fußt (vgl. BGH NJW 2017, 2191 Rn. 18 m.w.N).
Dabei ist der Vertragsinhalt von der Geschäftsgrundlage abzugrenzen. Was Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (vgl. BGH NJW-RR 1990, 601 (602) m.w.N.). Geschäftsgrundlage können vielmehr nur Umstände sein, die außerhalb des Vertragsinhaltes stehen.
Vorliegend haben die Parteien in § 1 Ziff. 1.3 oder § 7 des Architektenvertrages eine Bauzeit von 33 Monaten vereinbart. Die Überschreitung dieser Bauzeit stellt somit keinen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar. Die Rechtsfolge dessen, dass die zum Vertragsinhalt gewordene Vorstellung der Parteien über die Bauzeit nicht eingetreten ist, ist vielmehr durch (ggf. ergänzende) Vertragsauslegung zu ermitteln. Danach besteht – wie dargelegt – kein Mehranspruch.
Nichts anderes ergibt sich aus dem von Klägerseite in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2004 (BauR 2005, 121 ff.). In diesem Urteil diskutiert der Bundesgerichtshof, ob eine dem gesetzlichen Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachgebildete vertragliche Honoraranpassungsvereinbarung dem Preisrecht der HOAI widerspricht. Eine Erweiterung des Rechtsinstituts des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB auf Fälle, in denen eine geplante Bauzeit nicht nur außervertragliche Geschäftsgrundlage geworden ist, sondern – wie hier – Vertragsinhalt, kann dem nicht entnommen werden.
Offen bleiben kann daher die Frage, ob die Parteien die Bauzeitenpläne vom 15.10.2012 oder vom 22.11.2012 als verbindlich vereinbart haben. Sollten diese Pläne – wie die Klägerin geltend macht – Vertragsinhalt geworden sein, scheidet ein Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB gleichfalls aus.
4.
Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Anspruch auf Mehrvergütung auch nicht als „Schadensersatz“ geltend machen. Insbesondere steht der Klägerin kein derartiger Anspruch aus §§ 631, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Architektenvertrag durch die Beklagte zu.
Eine solche Pflichtverletzung hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich dem Architektenvertrag nicht entnehmen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin im Vertrag eine Garantie für die Einhaltung der vereinbarten Bauzeit übernommen hätte.
5.
Schließlich kann die Klägerin eine Mehrvergütung auch nicht aus § 642 BGB verlangen. Nach dieser Norm steht einem Werkunternehmer ein Entschädigungsanspruch zu, wenn die Herstellung des Werkes von einer Mitwirkungshandlung des Bestellers abhängt und dieser diese Mitwirkungshandlung unterlässt.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte eine ihr im Rahmen der Objektüberwachung obliegende Mitwirkungshandlung verletzt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 462.198,06 EUR (230.000,00 EUR + (520.247,58 EUR – 230.000,00 EUR) x 80%)