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Architektenvertrag – fristlose Kündigung wegen Planungsfehlern

OLG Celle – Az.: 14 U 57/17 – Urteil vom 20.03.2018

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Feststellung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Vertragsverhältnisses, des Nichtbestehens weiterer Honoraransprüche der Beklagten sowie Schadensersatz für Mehraufwendungen.

Sie schlossen mit der Beklagten am 14. Mai 2011 einen als Planungs- und Baubetreuungsvertrag überschriebenen Vertrag, nach dessen Inhalt auf einem Grundstück der Kläger der Neubau eines Einfamilienhauses erstellt werden sollte (K2). In Ziffer 3 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, die Grundleistungen zu erbringen, welche den Leistungsphasen (LPH) 1 – 9 des § 33 Abs. 3 HOAI entsprechen. Ziffer 3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) gestattete der Beklagten, Teilleistungen an andere Personen, Büros etc. zu vergeben. Nach Ziffer 4.1 ZVB war die Beklagte berechtigt, kleine Zusatzaufträge bis zu einer Vergütung in Höhe von 0,1 % der voraussichtlichen Gesamtkosten des Bauvorhabens zu erteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen.

Nach Erteilung der Baugenehmigung am 5. Juli 2011 begannen die Bauarbeiten im September 2011. Teile der Planungsleistung erbrachte der Mitarbeiter W. der Beklagten, der auch die Bauüberwachung wahrnahm.

Architektenvertrag - fristlose Kündigung wegen Planungsfehlern
(Symbolfoto: Chaosamran_Studio/Shutterstock.com)

Die Beklagte stellte den Klägern mit der Rechnung Nr. 12/12 vom 20. Februar 2012 einen Betrag von 2.122,22 € für Planungs- und Baubetreuungsleistungen in Rechnung, welche die Beklagte widerklagend in einem weiteren zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 14 O 146/14 geführten Rechtsstreit geltend gemacht hat. Auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2016 wies das Landgericht die Widerklage mit rechtskräftigem Urteil vom 5. September 2016 ab.

Unter dem 5. März 2012 (K19) erklärten die Kläger die fristlose Kündigung des Vertrages. Sie stützen die Kündigung auf folgende Punkte:

a) Vor Abschluss des Vertrages sei zugesagt worden, dass die Architektin E. – diese war damals angestellt – die Planungsleistungen und ihr Ehemann die Bauüberwachung wahrnehme. Entgegen dieser Absprache sei dann aber der nicht hinreichend fähige Zeuge W. mit der Planung und Bauüberwachung betraut gewesen.

b) Die Höhenlage des Gebäudes sei fehlerhaft geplant und das Gebäude daher im Vergleich zu tief errichtet worden.

Die Kläger hatten sich für einen Abriss des bereits zuvor auf einer „großflächigen Geländeaufschüttung“ bebauten Grundstücks und den Neubau eines nicht unterkellerten Hauses entschieden. Dieses habe auf einem „normalen und üblichen Niveau“ (Bl. 4 d. A.) errichtet werden sollen. Die Beklagte habe jedoch ohne Befragung der Kläger das Fundament des Gebäudes so tief festgelegt, dass die Oberkante des Fertigfußbodens des Erdgeschosses im Bereich des Zugangs zum Haus (Richtung O.) auf gleicher Höhe wie der Gehweg und im Bereich in Richtung M. unterhalb des Niveaus des Gehwegs liege. Dies sei erst aufgefallen, als der Rohbau bereits in Höhe des gesamten Erdgeschosses errichtet gewesen sei. Tatsächlich sei die Positionierung ungewöhnlich und stelle einen gravierenden Planungsfehler dar. Im Falle einer erfolgten Erläuterung der Höhenlage hätten die Kläger die Planung abgelehnt und auf einer gefährdungsfreien Abänderung bestanden. Das Haus sei nicht nur am Hauseingang, sondern auch an den zahlreichen Ausgangstüren des Erdgeschosses zu den Gartenterrassen ungeschützt einem Andrang von Niederschlagswasser, insbesondere bei Starkregen, und von Schnee ausgesetzt. Vor der Eingangsschwelle des Hauses fehle jegliches Gefälle in Richtung der Straße O. und der dortigen Straßenentwässerung. Sowohl aus zwingenden entwässerungstechnischen als auch aus üblichen gestalterischen Gründen sei eine Höhendifferenz zwischen der Oberkante des fertigen Fußbodens und dem Gehwegsniveau von ca. 45 – 50 cm erforderlich gewesen.

c) Ohne Erörterung, Beratung und Abfrage der Vorstellungen der Kläger habe die Beklagte die Öffnungen für die Deckenstrahler in der Stahlbetondecke über den Wohnräumen durchgehend in einem Abstand von 20 cm (gemessen ab dem Öffnungsrand zur unverputzten Rohwand) positioniert. Infolge dieser Planung seien weder eine gleichmäßige Beleuchtung der gesamten Raumfläche noch eine Anbringung ordentlicher Vorhänge vor den großen Fenstern möglich gewesen. Auch in der Küche seien die Deckenstrahler falsch und in unzureichender Anzahl geplant worden: dort befänden sich Strahler nur vor den Fenstern, vor der Terrassentür sowie je ein Deckenstrahler über dem Herd und über dem Esstisch. Aus statischen Gründen sei eine neue Erstellung der Kernbohrungen in der Betondecke nicht möglich gewesen, weshalb schließlich die Decke mit Gipskarton habe abgehängt werden müssen, um dort die Strahler neu und an passender Stelle positionieren zu können.

Ein von der Beklagten vorgelegter Plan habe nur kleinformatig und digital vorgelegen. Zudem habe der Kläger mit der Verwendung der Formulierung „Positionen“ in seiner Mail vom 13. August 2011 (Anlage B2, Blatt 61 f. d. A.) die Anzahl der Deckenspots gemeint, nicht deren Positionierung.

d) Eine zunächst im November 2011 errichtete Treppe wies ein zu klein dimensioniertes Treppenauge auf. Unter dem 5. Februar 2012 bat der Vater der Klägerin (fortan Dr. B.) um Vorschläge zur Lösung der Treppenproblematik (K16). Herr W. räumte mit E-Mail an die Kläger vom 13. Februar 2012 (K13) teilweise zu schmale Trittstufen ein, erklärte, dass „offensichtlich unsererseits ein Planungsfehler besteht“ und teilte mit, dass die Beklagte „selbstverständlich für die entstehenden Mehrkosten ein[stehe]“ (K13). Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 (B3, Bl. 64 ff. d. A.) teilte Dr. B. auf S. 2 mit, entgegenkommenderweise habe man sich zur Vermeidung eines Totalabrisses der Treppe für eine von Herrn W. übermittelte Variante entschieden, bei welcher die unterste Treppenstufe ca. 26,5 cm über die Wanddecke in die Diele rage. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 setze er der Beklagten eine Frist zur Vorlage einer kompletten und nachprüfbaren Planung einer Treppe bis zum 2. März 2012 (K17). Die Beklagte erklärte daraufhin unter dem 1. März 2012, „die mit einem Mangel behaftete Treppe“ zu ändern und legte mit Schreiben vom Folgetag (K4) eine Neuplanung vor (abgebildet in K18). In der Anlage K4 erläuterte Herr W. drei mögliche Varianten zur Umgestaltung (A: Treppenaustritt oben verschieben, B: Treppe Richtung Diele verschieben, C: Kombination von A und B). Zusätzlich erläuterte er, dass die Ausführung der Brüstung statisch noch nachzuweisen wäre und die Brüstungsabdeckung und die Ausgestaltung eines Handlaufs noch unklar seien. Zudem führte er aus, dass „aus architektonischer und gestalterischer Sicht die nunmehr gewünschte geschlossene Treppenbrüstung“ abgelehnt werde. Sie führe zu einer „Gangsituation“, welche die ursprüngliche gewünschte Leichtigkeit und Luftigkeit der Treppe negativ beeinträchtige.

Die Kläger sind der Ansicht, die Erstreckung der Austrittsstufe um ca. 27 – 28 cm in die Diele sei von Anfang an nicht gewünscht und daher nicht akzeptabel gewesen. Bei Fertigung des Schreibens vom 20. Februar 2012 (B3) sei die zu geringe Deckenhöhe der neu geplanten Treppe noch nicht bekannt gewesen. Bei deren Berücksichtigung habe sich der von Herrn W. unterbreitete Änderungsvorschlag als nicht durchführbar erwiesen. Gespräche über die Umgestaltung hätten sie mit Frau E., nicht aber Herrn W. führen wollen.

Letztlich sei ein Abriss der bereits errichteten Treppe unvermeidbar gewesen.

e) Das gewünschte Fahrradhaus sowie der Müllraum seien trotz mehrfach geäußerten Wunsches bereits ab Juli 2011 nicht geplant worden. Erst ab August 2012 sei auf Vorschlag eines Karlsruher Architekten eine Zusatzplanung erarbeitet worden.

f) Anfang November 2011 habe Dr. B. gefragt, ob die Bodenplatte und das überstehende Außenmauerwerk hinreichend gegen Feuchtigkeit und Frost geschützt seien, was Herr W. bejaht habe. Die von einem Freund des Dr. B. vorgeschlagene Aufbringung einer Perimeterdämmung sei letztlich nicht möglich gewesen, weil das Fundament nicht geschalt, sondern in eine aufgegrabene Sandmulde geschüttet worden sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten sich Zweifel an der Kompetenz des Herrn W. ergeben.

g) Infolge einer fehlerhaften Bauleitung des Herrn W. sei das Dach fünf bis sechs Wochen nicht eingedeckt, sondern mit nur mit Unterspannbahn und der Dachlattung versehen gewesen. Die Dachdeckerarbeiten hätten jedoch unmittelbar nach den Zimmerarbeiten beginnen sollen.

Aus Sorge um Beschädigungen der Materialien hätten die Kläger diese von einem Ingenieur untersuchen lassen müssen. Zudem sei es zu einigen Wassereintritten und einer Bauverzögerung von mindestens vier Wochen gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte Verzögerungen der Dacheindeckung mit Lieferschwierigkeiten alternativ erbetener Regenfallrohre begründe.

h) Die Beklagte habe den Dachkranz fehlerhaft geplant. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Attika der Garage unter die Unterkante des Dachkranzes geführt werden müsse. Ein berührungsfreier Anschluss zwischen Attika und Dachkranz sei danach nicht mehr möglich gewesen, weil der Dachkranz zu tiefsitzend geplant worden sei. Schließlich sei eine Umplanung erforderlich gewesen, die 2.342,81 € gekostet habe.

i) Ohne bevollmächtigt zu sein, habe die Beklagte den Auftrag erteilt, anstelle der beauftragten Stahlstützen die 450,00 € netto teurere feuerverzinkten Stahlstützen auf den Terrassen auszuführen.

j) Zur gewünschten Ausgestaltung der Traufkästen mit innenliegenden Regenfallrohren sei es nicht gekommen. Aufgrund des Hinweises auf die angeblich technische Undurchführbarkeit und die Notwendigkeit aufwendiger Nachträge hätten die Kläger Abstand von der gewünschten Ausführung genommen.

k) Auch die Planung des WC neben dem Elternbad im Erdgeschoss sei fehlerbehaftet gewesen. Der Abstand zwischen der Vorderkante der WC-Schüssel sowie des Bidets und der gegenüberliegenden Wand habe danach nur 38 cm betragen, obwohl die Gesamtfläche des Bades – insoweit unstreitig – äußerst geräumig sei. Anstelle raumsparender Unterputz-Spülkästen seien vorgesetzte raumgreifende Spülkästen vorgesehen gewesen.

l) Die ursprüngliche Beleuchtungsplanung – erstellt von der Firma W. – der Dusche mit vier Deckenleuchten habe die Beklagte eigenmächtig geändert und nur mit einer Leuchte geplant. Die Aussparung in der Stahlbetondecke habe sich aber dort befunden, wo die Deckenbrause habe angebracht werden sollen.

m) Die Doppelgarage sei mit einem Rohbau-Längenmaß von 5,51 m zu kurz geplant worden. Die Beklagte habe den Klägern in der Planungsphase nicht erklärt, dass sich dieses Maß nicht nur um die Stärke des Wandputzes, sondern vor allem durch den Einbau eines Sektionaltores erheblich, nämlich um mindestens 25 cm, verringere. Ein PKW der Oberklasse, insbesondere in der langen Version (Mercedes, Audi, BMW oder Jaguar) könne in der Garage nur äußerst umständlich geparkt werden.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass der Beklagten für ihre erbrachten Leistungen keine weiteren Honoraransprüche mehr zustehen. Für die Fortführung und Vollendung der ursprünglich von der Beklagten geschuldeten Architektenleistung seien zusätzliche 12.781,02 € angefallen, welche die Beklagte zu erstatten habe.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das mit dem Planungs- und Baubetreuungsvertrag der Parteien vom 14. Mai 2011 begründete Vertragsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Kläger vom 5. März 2012 aufgelöst ist,

2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem schriftlichen Vertrag vom 14. Mai 2011 für ihre bis zum 5. März 2012 erbrachten Leistungen keine weiteren Honoraransprüche gemäß der Rechnung Nr. 12/12 der Beklagten über 2.120,22 € und darüber hinaus zustehen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 12.781,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 11. September 2015 zu zahlen.

Hilfsweise haben sie beantragt, festzustellen, dass die von den Klägern mit Schreiben vom 5. März 2012 ausgesprochene Kündigung des Planungs- und Baubetreuungsvertrages ihrer Rechtsnatur nach eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund ist.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat zu den Rügen der Kläger wie folgt vorgetragen:

a) Herr E. habe sich nicht als Bauleiter vorgestellt. Vielmehr sei Herr W. bereits in der Entwurfsphase vorgestellt und als Bauleiter benannt worden. Die Kläger hätten seine Tätigkeit akzeptiert und von ihrem Kündigungsrecht nach Erbringung der LPH 3 und 5 keinen Gebrauch gemacht.

b) Die Höhenlage sei nicht fehlerhaft geplant, sondern mit den Klägern abgesprochen worden. Zunächst habe die Höhenfixierung wegen des vorhandenen und noch abzureißenden Bestandsgebäudes nur grob erfolgen können. Höhenbezugspunkt sei zu diesem Zeitpunkt der Kanaldeckel der Straße „M.“ gewesen. Nach dem erfolgten Abriss sei dann ein Höhenaufmaß erstellt und Höhenbezugspunkt der Kanaldeckel „O.“ geworden.

Diese Festlegung erhielten die Kläger – insoweit unstreitig – in Kopie („cc“) mit E-Mail der Beklagten an den Rohbauunternehmer (B1, Bl. 59 f. d. A.).

Ein Andrang von Wasser sei nicht zu befürchten. Vielmehr gebe es hinreichend Möglichkeiten, diesem Andrang wirkungsvoll zu begegnen. Mit der Planung des Gartens oder von Entwässerungssystemen sei sie aber – insoweit unstreitig – nicht beauftragt gewesen.

c) Die Position der Strahler sei Gegenstand einer ausführlichen Beratung gewesen und mit E-Mail vom 13. August 2011 (B2, Blatt 61 f. d. A.) genehmigt worden.

d) Die fehlerhaft geplante Treppe habe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung gegeben.

Ein Planungsgespräch sei trotz mehrfacher Bitte der Beklagten nach Unterbreitung der Änderungsvorschläge nicht zustande gekommen. Der nun zur Ausführung gekommene um 180 Grad gedrehte Antritt sei bereits im Entwurfsstadium einvernehmlich verworfen worden, da der Treppenantritt hin zum Eingang habe positioniert werden sollen.

e) Die Beklagte habe einen separaten Raum für Fahrräder und Müll vorgeschlagen. Zunächst habe aber die Gartenplanung abgewartet werden sollen.

f) Das Sockeldetail sei fachgerecht geplant worden.

g) Die Verzögerung der Dacheindeckung sei darauf zurückzuführen, dass die Kläger anstelle der ausgeschriebenen und beauftragten Dachrinnen in Zinkblech in weiß ausgeführte Rinnen gewünscht haben. Umgehend habe die Beklagte das Dachdeckerunternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt, allerdings habe es Lieferschwierigkeiten gegeben. Eine Verzögerung der Fertigstellung hierdurch hat die Beklagte bestritten, da Anschlussgewerke (z. B. WDVS) aufgrund der Witterungsverhältnisse im Winter ohnehin nicht hätten ausgeführt werden können.

h) Es sei in einer Baubesprechung vom 24. Februar 2012 vereinbart worden, die Ausführung des Dachkranzes auf der Grundlage eines vom Zeugen W. erstellten Modells noch weiter zu planen. Hierzu hat die Beklagte auf die E-Mail des Klägers vom 26. Februar 2012 (B5, Bl. 93 d. A.) verwiesen.

i) Die Kläger hätten kurz vor der Lieferung der ursprünglich bestellten Stahlstützen verzinkte Stahlstützen gewünscht. Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten habe eine Beauftragung umgehend erfolgen müssen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auch ohne Rücksprache zur Beauftragung berechtigt gewesen zu sein.

j) Eine nicht gewünschte Ersatzlösung der Traufkästen bzw. Regenfallrohre liege nicht vor. Vielmehr sei der Wunsch nach inneliegenden Rohren erst nachträglich aufgekommen. Nach Erläuterung der Bedenken und Vorstellung der Mehrkosten hätten sich die Kläger mit der zur Ausführung gekommenen Lösung einverstanden erklärt.

k) Die Kläger hätten gewünscht, die WC-Bereiche mit minimaler Fläche auszugestalten. Nachdem die Kläger festgestellt hätten, dass ihre Vorgaben verfehlt gewesen seien, habe die Beklagte Änderungsvorschläge unterbreitet, die sich jedoch auf Änderungen im Rohbauzustand bezogen hätten. Die gewünschten Änderungen hätten ohne wesentlichen Aufwand ausgeführt werden können. Zudem habe Herr W. mit E-Mail vom 27. Februar 2012 (B6, Bl. 94 ff. d. A.) eine geänderte Planung präsentiert und um Freigabe gebeten. Bei der Planungsvariante wäre auch vor dem Bidet hinreichend Platz vorhanden gewesen.

l) Die Kläger hätten die geänderte Beleuchtungsplanung der Dusche mit der Anlage B2 (Bl. 61 d. A.) freigegeben.

m) Die Garage habe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 8 NBauO maximal 9 m lang sein können. Sie sei länger als das gesetzliche Mindestmaß von 5 m und ließe auch Fahrzeugen der Luxusklasse hinreichend Platz. Die Verwendung eines Sektionaltores führe nicht zu einem Verlust an Länge.

n) Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit ihren restlichen Honoraransprüchen, erstrangig in Höhe eines Teilbetrages von 2.122,22 € erklärt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. E. und des Zeugen W. (Bl. 121 ff. d. A.) – insoweit durch den als befangen abgelehnten damaligen Vorsitzenden Dr. W. – sowie Anhörung des Sachverständigen W. (Bl. 333 ff. d. A.). Es hat zudem im Rechtsstreit 14 O 226/14 = 14 U 43/17 (Rechtsstreit betreffend erhobener Schadensersatzforderungen des Dr. B. wegen angenommener Fehlleistungen aus dem hier in Rede stehenden Vertrag) ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen W. eingeholt.

Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Die Mitarbeit des Zeugen W. hätten die Kläger mit E-Mail vom 13. August 2011 (Bl. 62 d. A.) gebilligt. Sie sei gestützt auf die ZVB auch gerechtfertigt gewesen. Eine pflichtwidrige Höhenpositionierung des Gebäudes sei nicht bewiesen worden. Die Positionierung der Deckenstrahler sei nicht fehlerhaft und vom Kläger mit E-Mail vom 13. August 2013 (Blatt 63 d. A.) gebilligt worden. Der die Treppe betreffende Planungsfehler rechtfertige keine fristlose Kündigung, und der unterbreitete Änderungsvorschlag sei unter technischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden gewesen. Dass der Änderungsvorschlag mit den geschmacklichen Vorstellungen der Kläger nicht in Einklang zu bringen sei, sei nicht dargetan. Die unterlassene Planung eines Fahrradhauses sowie eines Müllraums hätten die Kläger monieren müssen. Zudem seien die im Vertrag mit 565.000,00 € vereinbarten anrechenbaren Kosten für die Beklagte als Bausumme für den Baukörper zu verstehen gewesen. Eine fehlerhafte Sockelplanung hätten die Kläger nicht behauptet. Konkrete Nachteile aus der verzögerten Dacheindeckung seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Regenfallrohre sei letztlich die Planung der Kläger umgesetzt worden. Zwar sei die Planung des Dachkranzes fehlerhaft gewesen. In Anbetracht des vom Sachverständigen ermittelten Aufwandes zur Überarbeitung der Planung von 945,00 € netto sei der Fehler nicht gravierend und rechtfertige keine fristlose Kündigung. Die Mehrkosten von 450,00 € für die feuerverzinkten Stahlstützen seien als Zusatzkosten marginal und könnten keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zudem sei die Anordnung von Ziffer 4.1 der ZVB gedeckt.

Auch sei die fehlerhafte Planung des Bades nicht ausreichend gravierend. Die Garagenplanung sei nicht fehlerhaft und auch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Defizite rechtfertige keine fristlose Kündigung. Die Feststellungsanträge seien unbegründet, weil lediglich eine jederzeit wirksame reguläre Vertragskündigung vorliege und diese die Vergütungsansprüche der Beklagten unberücksichtigt ließe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die das erstinstanzliche Urteil zur vollständigen Überprüfung durch den Senat stellen und ihre ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie stützen ihre Berufung unter anderem auf das eingeholte Privatgutachten der E. und E. GbR vom 13. April 2017 (Anlage BB1, hintere Aktenhülle Bd. III). Die zur Ausführung gekommene Höhenlage, die fehlerhafte Treppen- und Garagenplanung stellten gravierende Fehler der Beratung, Planung und Bauüberwachung dar. Die Tätigkeit der Zeugin E. und ihres Ehemannes sei vor Abschluss des Vertrages vereinbart gewesen. Bezüglich des Fahrradhauses sowie des Müllraumes habe das Landgericht die angebotenen Beweise nicht erhoben. Hinsichtlich der Sockelplanung sei nicht eine fehlerhafte Planung, sondern das Verhalten des Zeugen W. zu beanstanden. Die zur Ausführung gekommenen Regenfallrohre seien gerade nicht gewünscht gewesen. Hinsichtlich der feuerverzinkten Stahlstützen sei erst eine Nachfrage bei Dr. B. geboten gewesen. In Anbetracht der großen Bedeutung eines Badezimmers für den Komfort der Kläger sei von einem gravierenden Planungsfehler auszugehen.

Zumindest eine Gesamtschau aller Mängel rechtfertige die fristlose Kündigung.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

1. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten keine weiteren Honoraransprüche gemäß der Rechnung Nr. 12/12 über 2.120,22 € zustehen, ist die Klage unzulässig – ihr fehlte das Feststellungsinteresse. Denn diese der Rechnung zugrunde liegende Forderung ist bereits rechtkräftig mit dem Urteil vom 5. September 2016 im Rechtsstreit 14 O 146/14 des Landgerichts Hannover abgewiesen worden. Es war den Klägern ab Zustellung des Urteils im Rechtsstreit 14 O 146/14 LG Hannover bekannt, dass die auf die Rechnung Nr. 12/12 gestützte Klage als unbegründet abgewiesen worden war, zumal sie auch im dortigen Verfahren von Rechtsanwalt O. vertreten waren. Die Zustellung erfolgte am 12. September 2016 (Blatt 385 in 14 O 146/14 LG Hannover) und damit deutlich vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im hiesigen Rechtsstreit am 13. Dezember 2016. Auf das mangelnde Feststellungsinteresse waren die Kläger nicht gesondert hinzuweisen. Denn sie haben selbst im Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 (Blatt 321 d. A.) hierauf abgestellt, um die ihrer Ansicht nach fehlende Erfolgsaussicht der Hilfsaufrechnung zu begründen.

2. Im Übrigen ist die Klage und damit auch die Berufung unbegründet.

a) Der Antrag zu 1 ist sowohl in seinem Haupt- als auch in seinem Hilfsbegehren unbegründet. Mit der Kündigungserklärung vom 5. März 2012 haben die Kläger das Vertragsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt.

Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sind zur Beurteilung der konkreten vertraglichen Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrage und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen (BGH VII ZR 225/98 – juris). Der wichtige Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar macht. Es reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, 23 U 102/12 – juris). Dies ist aber nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Fall, weil sich lediglich in diesen Fällen dem Auftragnehmer die vertragsgefährdende Wirkung seines Verhaltens von selbst aufdrängen muss und ein bereits eingetretener irreparabler Vertrauensverlust durch irgendwelche Vorhalte nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, 23 U 199/98 – juris). In aller Regel reicht ein vertragswidriges Verhalten des Auftragnehmers aber jedenfalls zunächst noch nicht für eine fristlose Kündigung aus. Eine Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ist vielmehr im Allgemeinen erst zulässig, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrages hingewiesen worden ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, 23 U 251/93 – juris). Lediglich dann, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände berechtigt eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses wegen fehlender Kooperation des Vertragspartners anzunehmen ist, ist für eine Fristsetzung kein Raum (vgl. auch OLG Koblenz, 5 U 877/06 – juris). Die bloße Behauptung eines solchen Vertrauensverlusts genügt jedoch zur Annahme eines wichtigen Grundes nicht; entscheidend ist vielmehr, dass dieser Verlust in dem Verhalten des anderen eine tatsächliche Grundlage haben muss (vgl. OLG Düsseldorf, 23 U 199/98 – juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesen Anforderungen entsprechenden Kündigungsgrundes trägt der Auftraggeber (BGH NJW-RR 1990, 1109).

Nach dieser Maßgabe ist die außerordentliche Kündigung unwirksam und der Antrag zu 1 unbegründet. Weder die von den Klägern zur Begründung der Kündigung vorgetragenen Gesichtspunkte jeweils einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtheit rechtfertigten eine fristlose Kündigung.

aa) Dies gilt zunächst für die Tätigkeit des Zeugen W. Zu Recht hat das Landgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob vor Vertragsschluss eine persönliche Tätigkeit der Architektin E. sowie ihres Ehemannes vereinbart war. Denn der Vertrag (Anlage K2) enthält eine solche persönliche Verpflichtung bereits nicht. Vielmehr begründet der Vertrag die widerlegbare Vermutung, dass er vollständig und richtig ist. Vertragspartnerin der Kläger ist zudem eine GmbH. Wechselnde Bearbeiter waren danach jederzeit denkbar und normal. Nach Ziffer 3 der ZVB war die Beklagte zudem berechtigt, Teilleistungen an andere Personen oder Büros zu vergeben. Schon danach mussten die Kläger mit einer Bearbeitung auch durch andere Personen rechnen. Ganz entscheidend ist jedoch, dass der Zeuge W. unstreitig sehr früh für die Kläger tätig wurde. Sie nahmen seine Arbeitsleistung widerspruchslos entgegen und hießen sogar mit E-Mail vom 15. August 2011 (B2, Blatt 61 d. A. [62 d. A.]) eine seiner Ideen gut. Dulden die Kläger aber dessen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum, können sie sein Tätigwerden nicht als Täuschung über die ausführenden Personen zur Begründung einer fristlosen Kündigung ins Felde führen. Sollten Sie im Laufe des Bauvorhabens das Vertrauen in seine fachliche Kompetenz verlieren, wäre lediglich eine freie Kündigung möglich, wenn sie nunmehr die Tätigkeit anderer Personen wünschten.

bb) Die Höhenpositionierung des Gebäudes rechtfertigt ebenfalls keine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses.

aaa) Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Gebäude so zu planen, dass sich die Oberkante des fertigen Fußbodens (OKFFB) 45 – 50 cm über dem Niveau des Gehwegs befunden hätte. Weder hatten die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen noch bestand eine dahingehende technische Notwendigkeit oder allgemeine Gepflogenheit.

So tragen die Kläger bereits nicht vor, einen entsprechenden Willen jemals gegenüber Mitarbeitern der Beklagten geäußert zu haben. Die Anlage 7 des Gutachtens W. (dort Blatt 57 ff.) enthält die dem Bauantrag beigefügten Ansichten des Gebäudes. Schon dort ist kaum ein Höhenversatz zum Boden zu erkennen. Treppenstufen, die bei dem von den Klägern angeblich gewünschten Höhenunterschied zwingend erforderlich wären, sind ebenfalls nicht dargestellt. Hätten die Kläger also tatsächlich einen deutlich höheren fertigen Fußboden gewünscht, wäre eine Nachfrage naheliegend gewesen. Auch einem bautechnischen Laien drängt sich diese Diskrepanz geradezu auf. Naheliegend wäre auch die Frage nach der Ausgestaltung der dann notwendigen Treppen vor den bodentiefen Fenstern gewesen. Eine solche Nachfrage tragen die Kläger nicht vor. Ein weiteres gewichtiges Indiz gegen den angeblichen Wusch der Kläger nach einem höher errichteten Gebäude ist die E-Mail des Zeugen W. an die Firma T. vom 21. September 2011 (Blatt 59 d. A.): Mit dieser ist ein entsprechender Höhenplan in Kopie („cc“) an die Kläger übersandt worden (dort Blatt 60 d. A.). Unschwer und ohne Fachkenntnis ist dort die ebene Bauweise zu erkennen. Denn danach sollte die OKFFB 0,17 m über dem Höhenbezugspunkt liegen. Unbestritten ist zudem geblieben, dass die Kläger nach Erstellung des Planums die als Anlage zum Protokoll gereichten Lichtbilder fertigten (Blatt 138 ff. d. A.), aber nie einen Widerspruch bei der Beklagten anmeldeten. Insbesondere dem Lichtbild auf Blatt 141 d. A. ist zum einen ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Gebäude nicht 45 – 50 cm über dem Straßenniveau liegen würde. Zum anderen war ersichtlich ein Teil der Außenwände noch gar nicht errichtet. Fensterstürze waren ebenfalls noch nicht eingebaut und die Erdgeschossdecke überhaupt nicht vorhanden. Trotz des ersichtlichen Unterschiedes zur vorgeblich gewünschten Höhenlage des Gebäudes von fast einem halben Meter über Straßenniveau ließen die Kläger gleichwohl die Bauarbeiten fortsetzen und forderten keine Korrektur des Höhenniveaus. Eine solche Korrektur wäre jedoch in diesem Zeitpunkt unschwer möglich gewesen. Ohne weiteres hätten die Sohlplatte und die Außenwände erhöht werden können. Lediglich die Garage hätte aus baurechtlichen Gründen nicht erhöht werden können, so dass zum Gebäude hin eine weitere, zumutbare Stufe erforderlich gewesen wäre. Bei der von den Klägern um gewünschten 45 cm erhöhten Errichtung wären ohnehin vor der Eingangstür und der Terrassentür jeweils zwei Stufen erforderlich gewesen.

Im Zusammenspiel mit den vorgenannten Indizien spricht gegen die Behauptung der Kläger auch, dass es heute gerade bei hochwertigen Objekten gewünscht ist, barrierefrei zu bauen. Der Sachverständige W. hat dies in seiner mündlichen Anhörung bestätigt und zudem ausgeführt, dass bei Betrachtung des Gebäudes nichts Ungewöhnliches auffalle. Die Lichtbilder im Gutachten untermauern diese Äußerung. Aus der ebenerdigen Errichtungsweise resultieren auch Vorteile bei einem etwaigen Verkauf des Grundstücks, weil sie vielfach gewünscht ist. Bei älteren oder gehbehinderten Bewohnern kann sie ebenfalls durchaus von Vorteil sein. Tritt zudem nach dem Vorbringen der Kläger seit Errichtung einer – bei unterbliebenem Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsleitungen ohnehin zwingend erforderlichen – Versickerungsanlage im Garten überhaupt kein Wasser ins Gebäude ein, stellt sich die ebenerdige Errichtung insgesamt als nicht zu vernachlässigender Vorteil dar.

bbb) Die Höhenplanung war auch nicht aus einem anderen Grund mangelhaft. Nach den Feststellungen des Sachverständigen W. in der Anlage 13 (dort insbesondere Bild 3) seines Gutachtens befindet sich die Oberkante der Bordsteinkante an der Ecke M./O. bei 55,43 mNN; OKFFB jedoch bei 55,30 mNN und damit 13 cm unter dem Niveau des dort verlaufenden Fußweges. Maßgeblich ist insoweit nicht der höchste Punkt auf dem Fußweg (55,46 mNN), weil das Wasser nicht von einem niedrigeren Höhenpunkt auf der Straße nach oben fließt. Soweit der Senat zur Diskussion gestellt hatte, ob ein Bauherr mit der Errichtung des Gebäudes zumindest knapp oberhalb des Höhenniveaus der Straße rechnen darf, ist im vorliegenden Fall aufgrund der tatsächlichen Örtlichkeiten eine solche Erwartungshaltung nicht gerechtfertigt. Dass der Senat diesen Gedankengang nicht weiter verfolgte, gebot auch keinen erneuten Eintritt in die mündliche Verhandlung. Stets hatte der Senat die Wirksamkeit der Kündigung als offen behandelt und sich auch im Vergleichsvorschlag vom 16. Januar 2018 (Blatt 494 d. A.) keinesfalls festgelegt. Ausweislich der vorgenannten Anlage 13 fällt das Höhenniveau von der Ecke O./M. jeweils ab: im M. von 55,43 mNN auf 55,25 mNN und in den O. auf 55,14 mNN. Damit ist gewährleistet, dass Niederschlagswasser auf der Straße vom Gebäude weggeführt wird. Das Gefälle auf der Straße ist deutlich größer als das Gefälle von der Straße hin zum Gebäude. Wasser kann damit nicht in nennenswertem Umfang zum Haus hinlaufen. Tatsächlich ist dies ohnehin ausgeschlossen, weil die Kläger dort eine Mauer errichten ließen (vgl. Lichtbilder 2 – 4 der vorgenannten Anlage 13).

Die Errichtung des Gebäudes entspricht, wie der Sachverständige W. überzeugend begründet hat, der üblichen Errichtungsweise. Notwendige Linienentwässerungen vor den bodentiefen Fenstern und der Eingangstür unterfielen nicht dem Planungssoll der Beklagten; mit der Planung der Außenanlagen war sie nicht beauftragt. Die Rüge der Kläger, das Landgericht hätte nicht auf eine übliche Errichtungsweise abstellen dürfen, verfängt nicht. Im Parallelrechtsstreit 14 U 43/17 hatte der Zessionar Dr. B. vorgetragen, die hiesigen Kläger hätten eine Errichtung auf normalem und üblichen Niveau gewünscht (dort Blatt 4).

Soweit die Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung unter Rückgriff auf Blatt 27 f. des Gutachtens der E. & E. GbR behaupten, dass sich der Fertigfußboden unterhalb der Rückstauebene befinde, vermag dieser Vortrag die außerordentliche Kündigung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Denn nach § 11 Abs. 1 S. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde B. müssen nur unterhalb der Rückstauebene liegende Schmutzwasserabläufe gegen Rückstau gesichert werden. In welcher Höhe sich diese Abläufe im Erdgeschoss befinden, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Waschbecken, Toiletten und Bidets sind zudem deutlich oberhalb des Fußbodens installiert. Bei einem Rückstau müsste das Abwasser also erst zusätzlich den Höhenunterschied bis zum Ablauf eines WCs oder eines Bidets überwinden, um in das Gebäude gelangen zu können. Überdies können Rückstausicherungen auch nachträglich installiert werden. Überdies tragen die Kläger insoweit nicht einmal vor, dass die Installation der Abwasserleitungen zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beklagte noch für die Klägerin tätig war. Für den Einbau etwaiger Rückstausicherungen konnte die Beklagte demnach nicht mehr Sorge tragen.

ccc) Die Berufung kann auch nicht mit Erfolg auf eine Abweichung der Ausführung von der Ausführungsplanung gestützt werden. Denn der Sachverständige W. hat festgestellt, dass die Errichtung der Üblichkeit und damit den Wünschen der Kläger entspricht.

cc) Zu Recht hat das Landgericht die Positionierung der Deckenstrahler nicht als Kündigungsgrund herangezogen.

Unstreitig war den Klägern der Beleuchtungsplan bekannt, welcher im Parallelrechtsstreit 14 U 43/17 als Anlage B4 zur Akte gereicht wurde (dort im Anlagenhefter „Beklagtenvertreter“). Nach dessen Übersendung schrieb der Kläger dem Zeugen W. mit E-Mail vom 13. August 2011 (B2, Blatt 61 [62] d. A.): „Mit den Positionen für die Deckenspots sind wir einverstanden.“ Diese Erklärung durfte die Beklagte als Genehmigung des vorgelegten Plans und insbesondere der räumlichen Anordnung der Deckenspots verstehen. Die Auslegung der Kläger, mit „Positionen“ sei die Anzahl der Deckenspots gemeint, ist nicht überzeugend. Vielmehr ist für einen objektiven Dritten mit der Wortwahl Positionen nicht die Anzahl, sondern die Anordnung gemeint; die Wortwahl ist eindeutig. Auch die weitere Formulierung des Klägers (Blatt 63 d. A.), wonach er mit der Aufteilung der Deckenspots im Oberschoss einverstanden sei, vermag die eindeutige Wortwahl nicht zu relativieren oder ihr einen wortfremden Sinn zu verleihen. Auch das Wort „Aufteilung“ besagt nichts über die Anzahl der Deckenspots. Hinzu kommt, dass der Kläger diese Formulierung nicht auf das Erd-, sondern auf das Obergeschoss bezog.

Mit dem Landgericht ist zudem gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen W. von einer mangelfreien Beleuchtungsplanung auszugehen. Eine erneute Beweisaufnahme war entgegen der Ansicht der Kläger nicht durchzuführen. Denn das Privatgutachten E. & E. enthält auf Seite 32 einen Fehler, weil es nur auf die Deckenstrahler als Beleuchtungsquellen verweist (dort im 3. und 5. Absatz). Allerdings sollte in der Mitte des Essraums ein Deckenauslass für eine Deckenlampe installiert werden (vgl. Anlage B4 im Parallelrechtsstreit 14 U 43/17). Hiermit befasst sich das Privatgutachten nicht.

Lediglich hilfsweise sind die Kläger auf die Anlage B5 des Parallelprozesses 14 U 43/17 zu verweisen (dort im Anlagenhefter „Beklagtenvertreter“). In jener Anlage ist der vermaßte Beleuchtungsplan abgebildet, der Teil des von den Klägern mit dem Elektriker abgeschlossenen Werkvertrages war. Dort ist auf der linken Seite des Plans im Wohnzimmer (Wohn- und Esszimmer gehen ineinander über) der Abstand von 25 cm deutlich zu erkennen. Diesen Missstand haben die Kläger auch erkannt und in der Beweisaufnahme im hiesigen Rechtstreit nach § 141 ZPO (Blatt 126 d. A.) ausgeführt, man mache keinen Planungsfehler geltend, sondern habe sich eine Beratung gewünscht. Der Beklagten sei der Wunsch nach Vorhängen bekannt gewesen. Die Zeugin E. hat jedoch ausgesagt, dass ihr der Wunsch nach schweren Vorhängen gar nicht bekannt gewesen sei (ebenfalls Blatt 126 d. A.) Wird der Wunsch an die Beklagte nicht herangetragen, kann sie ihn auch nicht berücksichtigen. Die Kläger tragen auch jetzt nicht vor, diesen Wunsch ausdrücklich gegenüber der Beklagten geäußert zu haben. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über die Vorlage der Beleuchtungspläne hinaus abweichende Wünsche der Kläger zu erfragen.

dd) Die unstreitig fehlerhaft geplante Treppe begründet kein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Denn die Beklagte legte innerhalb der von Dr. B. gesetzten Frist eine Neuplanung der Treppe vor. Sie hatte insoweit auch zugesagt, für Mehrkosten einzustehen (K13). Es ist daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob die vorgeschlagene Treppe hätte ausgeführt werden können. Für die Kläger war nach Vorlage der neuen Planung erkennbar, dass die Beklagte sich einer Umplanung nicht verweigerte. Ausweislich des Schreibens des Zeugen W. vom 2. März 2012 (K4) war die Planung auch noch nicht abgeschlossenen, sondern in einigen Punkten erörterungsbedürftig. Insbesondere die dort angesprochenen Gestaltungsfragen konnten nur gemeinsam mit den Klägern als Bauherren entschieden werden. Es mag sein, dass den Klägern die vorgeschlagene Treppe nicht zusagte – dies ist insoweit die entscheidende Begründung der Kündigung. Gestaltungsfragen hätten jedoch im weiteren Verlauf einer Klärung zugeführt werden können. Den Ausgang der Gespräche hätten die Kläger vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung abwarten müssen. Sie waren durch die Kostenübernahmeerklärung (K13) auch abgesichert und hätten in den zu führenden Gesprächen binnen kurzer Zeit klären können, ob ein Einvernehmen über die Gestaltung der Treppe zu erzielen gewesen wäre.

Auch der ins Feld geführte Zeitverzug bis zur Vorlage einer Neuplanung kann die Kündigung nicht rechtfertigen. Zwischenzeitlich war eine neue Planung der Treppe vorgestellt worden, mit welcher sich die Kläger jedoch nicht gegenüber der Beklagten auseinandersetzten, sondern sogleich mit der verfrühten Kündigungserklärung reagierten. Zudem ließen die Kläger die Treppe mit entsprechendem Zeitverzug ohnehin abreißen.

ee) Die unterlassene Planung eines Fahrradhauses sowie eines Müllraumes rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Unschwer hätten die Kläger hierauf bestehen und gegebenenfalls eine Frist zur Erstellung einer entsprechenden Planung setzen können. Das Fahrradhaus sollte nach dem Vortrag der Kläger separat vom Wohnhaus errichtet werden, sodass eine spätere Planung unproblematisch möglich war. Schließlich umfasst der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag die Planung eines gesonderten Fahrradhauses nicht. Denn nach dessen Ziffer 1 schuldete die Beklagte lediglich Planungsleistungen für ein Wohnhaus.

ff) Die Planung des Sockeldetails war schon nach dem Vorbringen der Kläger nicht mangelhaft und rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. In der Berufungsbegründung räumen die Kläger sogar ein, dass es nicht um eine fehlerhafte Planung gehe (Blatt 419 d. A.), sondern um das Verhalten des Zeugen W. Dr. B. hat nach dem Vortrag der Kläger im November 2011 diesbezüglich nachgefragt. Es ist nicht erkennbar, warum und wie eine nicht fehlerhafte Arbeit des Zeugen W. und dessen Verhalten gegenüber Dr. Büttner, der nicht Vertragspartner der Beklagten war, vier Monate später zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien geführt haben soll.

gg) Die verzögerte Dacheindeckung rechtfertigt ebenfalls keine außerordentliche Kündigung. Die Kläger tragen bereits nicht vor, worin die unzureichende Bauleitung des Zeugen W. begründet liegen soll. Zudem ist es unstreitig nicht zu Schäden gekommen, und eine bestimmte Bauzeit war nicht vereinbart. Es ist auch nicht erkennbar, wie eine um vier Wochen längere Bauzeit das Vertrauensverhältnis zu einem Architekten nachhaltig schädigen können soll. Kleinere Bauzeitverzögerungen sind nicht ungewöhnlich.

hh) Die nach den Feststellungen des Landgerichts fehlerhafte Planung des Dachkranzes im Bereich der Attika führt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. nur zu geringen Mehrkosten von 945,00 € für die Umplanung. Gegenüber den erheblichen Baukosten, fällt dieser Punkt nicht ins Gewicht und kann daher keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

ii) Die Bestellung der Stahlstützen vermag eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen. Bereits der geringe Betrag von 450,00 € fällt gegenüber den Baukosten praktisch nicht ins Gewicht. Aufgrund des geringen Betrages war auch keine Nachfrage bei Dr. B. geboten. Denn Ziffer 4.1 der ZVB soll mit seiner Vertretungsbefugnis unter anderem den Bauherren davon entlasten, sich mit Lappalien beschäftigen zu müssen.

jj) Die Gestaltung der Traufkästen nahmen die Kläger hin. Die Regenfallrohre sind wunschgemäß in weiß errichtet, wie das von ihnen vorgelegte Privatgutachten zeigt. Eine Fehlleistung der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Ist den Klägern die gewünschte Ausführung zu aufwendig (so der Vortrag auf Blatt 27 d. A.), geht dies nicht zu Lasten der Beklagten.

kk) Auch die Planung des Bades begründet keinen Grund, außerordentlich den Vertrag zu kündigen. Zwar ist nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Planung fehlerhaft, nämlich 19 cm zu schmal, gewesen. Mit dem Landgericht ist aber dieser Fehler als nicht hinreichend schwerwiegend anzusehen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Fehler fiel den Klägern nach eigenem Vorbringen im Rohbaustadium auf. Der Abbruch einer Rohbauwand, ist nicht aufwendig, so dass eine Umplanung und -gestaltung ohne Weiteres hätte erfolgen können. Zudem ist der Zeuge W. auf Gestaltungswünsche der Kläger eingegangen und hat solche auch noch abgefragt (E-Mail vom 27. Februar 2012, B6, Blatt 94 d. A.).

ll) Bezüglich der behaupteten Fehlplatzierung der Deckenstrahler in der Dusche wird auf die obigen Ausführungen unter cc. verwiesen. Der Deckenplan war bekannt.

mm) Die Planung der Doppelgarage rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung; sie ist bereits nicht mangelbehaftet.

Überzeugend hat der Sachverständige W. festgestellt, dass die Planung der Garage öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspricht. Auch der Umstand, dass angeblich außergewöhnlich lange Fahrzeuge nur umständlich in der Garage abzustellen sind, begründet keine fehlerhafte Planungsleistung der Beklagten. Denn auf den Wunsch, auch außergewöhnlich lange Fahrzeuge in der Garage abstellen zu können, hätten die Kläger die Beklagte gesondert hinweisen müssen. Nach LPH 1 der Anlage 10 zu § 34 HOAI ist die Aufgabenstellung auf der Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers zu klären. Danach hat der Auftraggeber (also die Kläger) zunächst die Pflicht, Wüsche vorzutragen. Der Auftragnehmer seinerseits ist damit verpflichtet, die Wünsche des Auftraggebers, die Vertragsgegenstand werden sollen, zu ermitteln (Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. § 34 HOAI, Rn. 67). Diesen Bedarf hat die Beklagte geklärt und den Wunsch nach einer Doppelgarage und einem dahinterliegenden Raum realisiert. Ohne ganz konkrete Anhaltspunkte musste die Beklagte aber einen sich ihr nicht aufdrängenden Bedarf nicht ermitteln. Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor und waren daher von den Klägern zu formulieren. Unstreitig fuhr der Kläger während der Planungs- und Bauphase einen 5er BMW, der in der ausgeführten Garage ohne Schwierigkeiten Platz findet. Fahren die Kläger bereits keinen Luxuswagen in Überlänge, muss die Beklagte auch nicht damit rechnen, dass sie dies später einmal tun. Insoweit krankt auch das Gutachten E. & E. bereits im Ansatz an einem Fehler. Dort wird der Wagen des Dr. B., nicht aber ein Fahrzeug der Kläger als Referenz herangezogen. Dr. B. war jedoch nicht Vertragspartner der Beklagten.

Zudem hat die Beklagte eine Parkstandlänge von 5,41 m in ihrer Planung vorgesehen (Blatt 31 des Sachverständigengutachtens W.). Wie eine Recherche des Senats auf den Internetseiten der entsprechenden Hersteller ergab, wird eine Mercedes S-Klasse in der Länge von 5,027 m bis 6,5 m ausgeliefert; ein Audi A8 in einer Länge von 5,135 m bis 5,238 m, ein 7er BMW in einer Länge von 5,098 m bis 5,238 m, ein Jaguar XJ in einer Länge von 5,13 m bis 5,255 m und ein Lexus LS in einer Länge von 5,235 m. Von den vorgenannten Fahrzeugen finden lediglich einzelne Modelle der Mercedes S-Klasse keinen hinreichenden Raum in der Garage. Insofern ist dem Ansinnen der Kläger, Fahrzeuge der Oberklasse fänden keinen Platz in der Garage, bereits im Ansatz der Boden entzogen. Soll die Planung der Garage nach lediglich einem einzigen Modell der Oberklasse ausgerichtet werden, welches die Kläger im Zeitpunkt der Planung nicht fahren, sind sie gehalten, diesen Wunsch gegenüber einem Architekten zur Sprache zu bringen. Gleiches gilt für das Argument, die Beklagte habe aus den Baukosten auf einen entsprechenden Wunsch schließen müssen. Fahrzeuge der Luxusklasse finden in der Garage Platz. Des Weiteren ist die Garage auf der Grenze errichtet worden und durfte damit nur 9 m lang sein. Eine Verlängerung des Stellplatzes hätte zwingend zu einer Verkleinerung des dahinterliegenden Raumes geführt. Dass die Kläger überhaupt einen entsprechend schmaleren Abstellraum akzeptiert hätten, tragen sie nicht einmal vor.

nn) Auch die Gesamtheit der vorgenannten Mängel hat nicht zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt, dass den Klägern ein Festhalten am Architektenvertrag nicht mehr zumutbar war.

Die Umgestaltung des Bades während der Rohbauphase wäre ohne größeren Aufwand möglich gewesen. Massive Wände konnten gegen Leichtbauwände ausgetauscht werden. Zudem blenden die Kläger aus, dass die von Frau P. geänderte Planung des Bades (dargestellt im Rechtsstreit 14 U 43/17 in Anlage K48) zum Entfall der Dusche führte. Eine solche hatte die Beklagte eingeplant, wie die Anlage K47 im Parallelrechtsstreit 14 U 43/17 zeigt. Die Planung der Frau P. als durchweg überlegen darzustellen, erschließt sich dem Senat auch in Ansehung des bestehenden Planungsfehlers daher nicht. Auch war die Beklagte bei der Badezimmerplanung gesprächsbereit und schlug Änderungen vor. Warum die Kläger nicht zumindest erst das Ergebnis der Umplanung abwarteten, ist unerklärlich. Der finanzielle Aufwand für die Umplanung des Dachkranzes war wiederum so gering, dass er gegenüber den Baukosten nicht wesentlich ins Gewicht fiel.

Auch im Zusammenspiel mit der mangelhaft geplanten Treppe war die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Hieraus drohte, nachdem die Beklagte zugesagt hatte, die Mehrkosten zu tragen, kein finanzielles Risiko. Zudem lag eine überarbeitete Planung vor, mit welcher sich die Kläger nicht mehr auseinandersetzten. Den Klägern war ein weiteres Festhalten am Vertrag insbesondere deshalb zuzumuten, weil die Beklagte bei der Treppen- und Badezimmerplanung stets Gesprächsbereit war und die fehlerhafte Treppenplanung freimütig eingeräumt hatte. Die Beklagte war damit bis zur Kündigungserklärung stets bereit, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger zumindest die weitere Planung der Treppen- sowie der Badgestaltung bis zur Abgabe der Kündigungserklärung abwarten müssen.

oo) Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag unbegründet.

b) Soweit der Feststellungsantrag zulässig ist, ist die Klage nicht begründet.

Aus den vorgenannten Gründen ist von einer wirksamen außerordentlichen Kündigung der Kläger nicht auszugehen. Ein etwaiger Anspruch der Beklagten aus § 649 S. 2 BGB war nicht vom Antrag zu 2 umfasst, wie die Kläger ausdrücklich mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 (Blatt 249 d. A.) erklärt haben.

c) Auch der Antrag zu 3 ist unbegründet, weil keine wirksame, außerordentliche Kündigung vorliegt.

3. Die Kosten- und die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO und 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 14. Mai 2018

Tenor:

I. Das Urteil des Senats vom 20. März 2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen wie folgt berichtigt:

Auf Seite 8 muss bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Anträge der Kläger zu Ziff 2, letzte Reihe der Betrag richtig lauten „2.122,22 €“

II. Ferner wird das vorgenannte Urteil auf Antrag der Kläger – ebenfalls wegen offensichtlicher Unrichtigkeit – wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3, 6. Absatz, Zeile 5/6 muss es richtig heißen:

Dieses habe auf einem „normalen und üblichen Niveau“ (Bl. 417 d.A. in Verbindung mit Bl. 4 der Akten 14 U 43/17 OLG Celle) errichtet werden sollen.

III. Im Übrigen wird der Antrag der Kläger auf Berichtigung des am 20. März 2018 verkündeten Urteils des Senats zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren die Feststellung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten begehrt, ferner des Nichtbestehens weiterer Honoraransprüche der Beklagten sowie Schadensersatz für behauptete Mehraufwendungen geltend gemacht.

Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben sich die Kläger mit ihrer Berufung gewandt.

Mit am 20. März 2018 verkündetem Urteil (Bl. 555 ff. d.A.) hat der Senat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Das Urteil ist den Klägern am 23. März 2018 zugestellt worden (Bl. 568 d.A.). Mit am 6. April 2018 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger die Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils gemäß § 320 ZPO beantragt, und zwar zu insgesamt 12 Punkten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. April 2018 (Bl. 577 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält sämtliche Beanstandungen für unbegründet. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 3. Mai 2018 Bezug genommen (Bl. 592 ff. d.A.).

II.

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 20. März 2018 ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 320 Abs. 1 ZPO) eingelegt.

1. Der Berichtigungsantrag hat jedoch nur insoweit Erfolg, als sich in der Tat eine offensichtliche Unrichtigkeit auf Seite 3, 6. Absatz, Zeile 5/6 bei der Angabe der Fundstelle des entsprechenden Sachvortrages findet.

Diese offensichtliche Unrichtigkeit konnte gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

2. Darüber hinaus erweist sich der Berichtigungsantrag als unbegründet.

Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils beantragt werden, wenn er Unrichtigkeiten enthält, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen oder Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche.

Würdigungen aller Art sind weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen der Tatbestandsberichtigung zugänglich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2015, Az. 5 W 48/13 – juris Rn. 16).

Bei der Prüfung eines Tatbestandsberichtigungsantrags ist zu beachten, dass nach § 313 Abs. 2, S. 1 ZPO das Gebot besteht, den Sachverhalt nur seinem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll u.a. auf Schriftsätze und Unterlagen verwiesen werden (§ 313 Abs. 2, S. 2 ZPO). Eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens ist weder geboten noch erforderlich (OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2009, Az. 11 93/09 – juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2010, Az. I-2 U 127/08 – juris Rn. 5)). Dies gilt insbesondere dann, wenn in dem Tatbestand eine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien enthalten ist (OLG Celle a.a.O. – juris Rn. 5). Das ist vorliegend der Fall. Der Senat hat an zahlreichen Stellen konkret auf einzelne Schriftsätze der Parteien und/ oder vorgelegte Anlagen verwiesen.

Danach erweisen sich die beantragten Berichtigungen – mit Ausnahme der unter Ziff 1. erörterten offensichtlichen Unrichtigkeit – sämtlich als unbegründet, denn die Kläger begehren überwiegend lediglich eine Ergänzung ihres ohnehin wiedergegebenen Vortrages bzw. eine Bewertung des Vorbringens.

Im Einzelnen gilt Folgendes (wobei der Senat die Reihenfolge und Nummerierung der Kläger beibehält):

(1) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einfügung der Worte „großen, hochwertigen“. Die vom Senat gewählte Formulierung entspricht dem Knappheitsgebot des § 313 Abs. 2 ZPO. Zudem ergeben sich Größe und Ausstattung des Objekts aus den in Bezug genommenen Anlagen sowie aus dem Zusammenhang, wenn z.B. auf Seite 16, 2. Absatz, 2. Zeile des Urteils von ‚hochwertigen Objekten‘ die Rede ist.

(2) Die als Teil der Anlage K 2 vorgelegten ZVB sind vom Senat ebenfalls in Bezug genommen worden (u.a. Seite 2 des Urteils). Einer weiteren vereinzelten Aufnahme bestimmter Regelungen bedurfte es deshalb nicht.

(3) Die beanstandete Abfassung des Tatbestandes entspricht dem Gebot des § 313 Abs. 2 ZPO, den Sachverhalt nur seinem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen. Der Ergänzung durch die Worte ’nicht näher spezifizierte einzelne Teile‘ ist deshalb nicht geboten.

(4) Der Senat hat mit der Formulierung auf Seite 3, 6. Absatz, Zeile 5 und 6 wortgetreu das eigene Vorbringen der Kläger wiedergegeben. Sie haben nämlich auf Seite 5 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 417 d.A.) ausdrücklich in vollem Umfang auf den Vortrag ihres Vaters bzw. Schwiegervaters in dem Parallelverfahren 14 U 43/17 OLG Celle Bezug genommen. Dort findet sich jedoch auf Seite 4 der Akten exakt diese Formulierung. Anlass zu einer Änderung oder Ergänzung besteht deshalb nicht.

Darüber hinaus kommt einem Tatbestand keine negative Beweiskraft zu (BGH NJW 2004, 1876 – juris Rn. 23).

Deshalb kann grundsätzlich die vereinzelte Wiedergabe von Vorbringen, das durch den Verweis auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze bereits in Bezug genommen worden ist, nicht unter Berufung auf vermeintliche Unvollständigkeit verlangt werden (OLGR Karlsruhe 2009, 147 f. – juris Rn. 5).

(5) Auch dieser Ergänzungsantrag ist unbegründet. Zum einen hat eine Partei keinen Anspruch auf Wiedergabe vereinzelten Vorbringens. Zum anderen wünschen die Kläger mit der Formulierung „die unzutreffende Antwort gegeben“. lediglich eine abweichende wertende Darstellung.

(6) Insoweit gelten die Ausführungen zu (4), 2. und 3. Absatz.

(7) Es gilt erneut, dass der Tatbestand eines Urteils das Vorbringen der Parteien lediglich seinem wesentlichen Inhalt nach und knapp wiederzugeben hat und nicht in allen Einzelheiten.

(8) Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu (7) verwiesen.

(9) Dieser Punkt zielt auf eine Änderung der Gründe des Senatsurteils. Die Begründung eines Urteils ist jedoch der Berichtigung ohnehin nicht zugänglich (so schon RGZ 122, 332 ff., 334).

Zwar können die Gründe eines Urteils auch die Wiedergabe von Sachverhalt beinhalten. Im vorliegenden Fall begründet der Senat jedoch mit dem Satz ‚Für den Einbau etwaiger Rückstausicherungen konnte die Beklagte demnach nicht mehr Sorge tragen‘ gerade seine Entscheidung.

(10) Auch diese Beanstandung bezieht sich auf eine – grundsätzlich – unzulässige – Änderung der Begründung des Senatsurteils.

Der Senat war im Übrigen auch zu diesem Punkt lediglich gehalten, den wesentlichen Inhalt des Parteivorbringens darzustellen. Den Bauherren ging es jedoch ausweislich ihres eigenen Vorbringens im Wesentlichen um den Platzverbrauch durch den Einbau eines Sektionaltores.

So haben sie u.a. auf Seite 29 der Klageschrift vorgetragen:

‚Die Beklagte klärte die Kläger in der Planungsphase aber nicht darüber auf, daß sich dieses Maß nicht nur durch die Stärke des Wandputzes, sondern einschränken wird, wenn, wie beabsichtigt, nicht ein Kipptor, sondern ein Sektionaltor eingebaut wird‘. (Unterstreichung durch den Senat).

(11) Auch hierzu gelten die Ausführungen zu (9). Darüber hinaus kommt einem Tatbestand keine negative Beweiskraft zu.

(12) Wiederum zielt das Begehren der Kläger auf eine Änderung der Begründung des Senatsurteils. Das ist unzulässig.

Darüber hinaus gilt erneut, dass eine Partei keinen Anspruch auf vollständige Wiedergabe des Sachverhalts hat. Der Umstand, dass die Dusche gegenüber der ursprünglichen Planung entfiel, ergibt sich im Übrigen aus dem Satz auf Seite 23, letzter Absatz, 5. – 3. letzte Zeile.

3. Offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreibfehler können zudem von Amts wegen gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.

Um eine solche handelt es sich bei der versehentlich falschen Angabe des Betrages bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Begehrens der Kläger zu Ziff. 2.

III.

1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da keine Partei einen abweichenden Antrag gestellt hat (§ 320 Abs. 3 ZPO).

2. An der Entscheidung wirken gemäß § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Richter am Landgericht … gehört dem Senat nach Beendigung seiner Erprobung bei dem Oberlandesgericht Celle nicht mehr an.

3. Soweit die Entscheidung auf § 320 ZPO beruht, ist der Beschluss nicht anfechtbar, § 320 Abs. 4, S. 4 ZPO.

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