Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 M 65/18 – Beschluss vom 15.08.2018
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück des Beigeladenen in Form einer Baueinstellungsverfügung.
Mit Bescheid vom 05.04.2013 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Carports mit Photovoltaikanlage auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 131. Unter dem Datum vom 25.07.2016 teilte der Beigeladene dem Antragsgegner mit, dass im Mai 2015 mit den Bauarbeiten begonnen worden sei. Mit Schriftsatz vom 26.03.2016 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, sie hätten vor wenigen Tagen festgestellt, dass der Beigeladene mit dem Bau des Carports begonnen habe. Die Baugenehmigung sei aber bereits erloschen. Sie beantragten, dagegen behördlich einzuschreiten und den Bau umgehend stillzulegen. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.04.2018 ab.
Den von den Antragstellern daraufhin gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten des Beigeladenen durch eine sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig, insbesondere statthaft. Zu Gunsten der Antragsteller gehe die Kammer davon aus, dass die Baugenehmigung vom 05.04.2013 bereits erloschen sei und damit nicht mit der Anfechtungsklage beseitigt werden könne. Der Antrag sei aber nicht begründet. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten könne nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße und das behördliche Ermessen auf Null reduziert sei. Der Vortrag der Antragsteller, die Standsicherheit der bereits errichteten „Baufragmente“ sei nicht gewährleistet, sei unsubstantiiert. Bedenken gegen die Standsicherheit bestünden schon deshalb nicht, weil der Beigeladene dem Antragsgegner am 16.09.2016 den gebotenen, von einem vorlageberechtigten Ingenieur erstellten Standsicherheitsnachweis vorgelegt habe. Der weitere Vortrag, dass von der „Statik“ abweichend gebaut werde, sei nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Antragsteller ohne Baugenehmigung gebaut werde, sei nicht geeignet, ein bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen. Die Verfahrensvorschriften über die Erteilung einer Baugenehmigung dienten allein dem öffentlichen Interesse und entfalteten keinen darüber hinausgehenden nachbarlichen Drittschutz, auf den sich die Antragsteller berufen könnten.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Antragsteller machen geltend, der in Bau befindliche Carport werde ohne Baugenehmigung errichtet. Die Abwägung hätte zu ihren Gunsten ausgehen müssen. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als zumindest offen ansehe, stellten sich die Folgen für den Beigeladenen im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als weniger gravierend dar wie im umgekehrten Fall für sie, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Sie müssten mit der Schaffung vollendeter Tatsachen gegebenenfalls unter Verstoß gegen das Nachbarschutzgesetz rechnen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Sie hätten auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da der Beigeladene Bauarbeiten vorgenommen habe. Es seien bereits Säulen und Träger errichtet worden. An die Begründung der Eilbedürftigkeit hätte das Verwaltungsgericht keine so hohen Anforderungen stellen dürfen. Die Baueinstellungsverfügung habe nur den Zweck zu verhindern, dass mit der Bauausführung vollendete Tatsachen geschaffen werden, die sich nach Fertigstellung häufig nur schwer oder mit gravierenden Folgen für den Bauherrn rückgängig machen ließen. Das sofortige Eingreifen liege auch im besonderen öffentlichen Interesse, weil die Stilllegungsverfügung die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpfe. Mit diesen Einwänden vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Den danach erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vorbringen lässt sich ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erlass einer Stilllegungsanordnung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA nicht ableiten.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 18.02.2015 – 2 L 22/13 –, juris, RdNr. 46), setzt ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten nach §§ 79 S. 1, 57 Abs. 2 BauO LSA u.a. voraus, dass die bauliche Anlage den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, mithin gegen Regelungen verstößt, denen nachbarschützende Wirkung zukommt. Gleiches gilt, wenn ein bauaufsichtliches Einschreiten in Gestalt einer Baustilllegung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA) begehrt wird. Allein die formelle Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage – also das (möglicherweise) Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung bzw. eine von einer vorhandenen Genehmigung abweichende Bauausführung – genügt als solche nicht, um in diesem Sinn die Betroffenheit eines subjektiven Rechts des Nachbarn zu begründen. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht dienen allein dem öffentlichen Interesse und sind daher nicht nachbarschützend. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Bauvorhaben eine die benachbarten Antragsteller materiell schützende Rechtsnorm verletzt wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.03.2018 – 15 CE 17.2599 –, juris RdNr. 38, m.w.N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Senats vom 31.01.2012 (- 2 M 194/11 –, juris). Diese Entscheidung hatte eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung zum Gegenstand, die nicht auf Antrag des Nachbarn erlassen wurde. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten in Gestalt einer Baueinstellungsverfügung verhält sich diese Entscheidung nicht.
Den Antragstellern ist zwar darin beizupflichten, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht überspannt werden dürfen. So ist anerkannt, dass die aus Artikel 19 Abs. 4 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes es gebietet, in gerichtlichen Eilverfahren, in denen der Antragsteller von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen ein baugenehmigungsfreies Vorhaben verlangt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht so streng zu gestalten, dass der antragstellende Nachbar in der Regel vor vollendeten Tatsachen steht, die seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte möglicherweise nachhaltig berühren und die später kaum noch zu beseitigen wären. Ein Anspruch auf Baueinstellung dürfte in aller Regel dann zu bejahen sein, wenn absehbar ist, dass ein Vorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs darf aber nicht dazu führen, dem Bauherrn seinerseits eine materielle Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens aufzuerlegen. Es genügt also nicht die schlichte Behauptung seitens des Antragstellers, nachbarschützende Vorschriften seien verletzt. Der antragstellende Nachbar muss, will er einen Anspruch auf behördliches Einschreiten durchsetzen, wenigstens die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen (Nachbar-)Rechten gegenüber dem Gericht aufzeigen. Lässt sich dem Vortrag des Antragstellers die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Nachbarrechten nicht hinreichend entnehmen, bleibt sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos (vgl. zum Ganzen: OVG MV, Beschl. v. 09.04.2003 – 3 M 1/03 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die zwar genehmigt wurden, bei denen aber die Baugenehmigung wegen fehlenden Baubeginns nach drei Jahren erloschen ist (§ 72 Abs. 1 BauO LSA), besteht für den Bauherrn keine geringere Darlegungslast, schon weil die Behörde – wenn auch bereits vor mehr als drei Jahren – die Vereinbarkeit des Vorhabens mit damals geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft hat.
Gemessen daran ist ein Anordnungsanspruch der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Sie legen nicht dar, welche materiellen Vorschriften, die auch ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, das Vorhaben des Beigeladenen verletzt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Anlage (§ 12 Abs. 1 BauO LSA) setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.