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Bauvertrag – Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis

LG Freiburg (Breisgau), Az.: 5 O 331/12, Urteil vom 11.10.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwertbeschluss: 10.049 €

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte Zahlungsansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk geltend.

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 21.03.2005 (Anlage K 1), bezeichnet als „Bauträgerkaufvertrag“, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) Miteigentum im Anteil von 722/10.000 an dem Grundstück … in … verbunden mit Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 Haus 2 bezeichneten Wohnung. Bei Vertragsschluss war das Gebäude noch nicht errichtet. Mit der Errichtung beauftragte die Beklagte die Streithelferin zu 1 als Generalunternehmerin. Diese beauftragte wiederum verschiedene Handwerksfirmen mit der Durchführung der Arbeiten, darunter die Streithelferin zu 5 mit den Arbeiten an den Haustüren (Eingangstüren der im Sondereigentum stehenden Wohneinheiten). Die Streithelferin zu 6 ist die Komplementärin der Streithelferin zu 5.

Der Vertrag zwischen den Parteien verweist in § 7 wegen Ansprüchen des Käufers, hier also der Kläger, wegen Mängeln auf das Werkvertragsrecht des BGB, wobei das Recht des Verkäufers, hier also der Beklagten, zur Nacherfüllung Vorrang haben soll und der Käufer bei Fehlschlagen lediglich mindern können soll. Das Recht auf Schadenersatz ist auf Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie die Verletzung von Leib und Leben beschränkt. Nach § 7 des Vertrags verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von 5 Jahren ab Übergabe des Wohnungs- und Teileigentums. Wegen der Regelung im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Übergabe i. S. d. Kaufvertrags an die Kläger erfolgte unstreitig am 03.06.2005.

Bauvertrag - Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis
Symbolfoto: eamesBot/Bigstock

Mit Schreiben vom 18.09.2009 und 22.11.2009 (Anlage K 3, AS 69 ff.) rügten die Kläger gegenüber der Beklagten Probleme mit der Haustür ihrer Wohnung, die schlecht zu schließen und zu öffnen sei, sowie ein Überlaufen einer Regenrinne auf der Gartenseite. Die Beklagte gab die Mängelrüge an die Streithelferin zu 1 und diese an die ausführenden Firmen weiter. Am 16.12.2009 erschien ein Monteur der Streithelferin zu 5. oder 6. und führte Arbeiten an der Tür durch. Ob er noch weitere Arbeiten durchführte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 04.10.2010 (Anlage K 2, AS 65 f.) forderte die Beklagte die Kläger zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate auf und lehnte Gegenansprüche der Kläger ab, da die geltend gemachten Mängel nicht vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, leiteten die Kläger gegen die Beklagte wegen der gerügten Mängel ein selbständiges Beweisverfahren ein (Landgericht Freiburg …). In dem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten zu Mängeln an Tür und Dachrinne eingeholt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mängel der Dachrinne bestehen.

Die Kläger behaupten, auch die gerügten Mängel an ihrer Eingangstür seien vorhanden, wie sich aus dem eingeholten Gutachten ergebe. Die Kosten der Mängelbeseitigung beliefen sich laut Gutachten auf insgesamt 10.049 € netto, die die Beklagte zu erstatten habe. Der auf die nötigen Arbeiten an der Dachrinne entfallende Teil belaufe sich auf 5.110,20 € und sei von den Beklagten jedenfalls als Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Ein Monteur sei nicht nur am 16.12.2009, sondern mehrfach erschienen. Bei Gelegenheit der Tätigkeit am 16.12.2009 habe der Monteur auch die Dachrinne untersucht. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger hierzu weiter vorgetragen, der Monteur sei mehrfach zu früheren Zeitpunkten vor dem 16.12.2009 erschienen. Er habe Neueinstellungen an der Tür vorgenommen. Einmal habe er sogar das Türblatt abgenommen und in die Tür hineingeschaut. Trotz der mehreren Versuche sei es nicht gelungen, die Tür richtig einzustellen. Die Kläger sind daher der Ansicht, Ansprüche seien nicht verjährt, vielmehr habe die Verjährung wegen anerkenntnisähnlicher Handlung neu zu laufen begonnen.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10.049 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

hilfsweise für den Fall fehlender Aktivlegitimation bezüglich Mängeln am Gemeinschaftseigentum:

Die Beklagte wird entsprechend mit der Maßgabe verurteilt, dass ein Teilbetrag in Höhe von 5.110,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit an die Wohnungseigentümergemeinschaft … zu bezahlen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Mängel an der Tür lägen nicht vor. Das Gutachten sei fehlerhaft. Hinsichtlich von Mängeln an der Dachrinne seien die Kläger nicht aktivlegitimiert, da es sich um Gemeinschaftseigentum handele. Soweit hilfsweise teilweise Zahlung an die WEG begehrt werde, stimme die Aufteilung des Betrags nicht. Sämtliche Ansprüche seien im Übrigen bereits verjährt; Verjährung sei fünf Jahre nach Übergabe, nämlich mit dem 03.06.2010, eingetreten. Die Verjährung habe nicht neu zu laufen begonnen, da die Arbeiten an der Tür durch einen Monteur der Streithelferin kein Anerkenntnis oder eine anerkenntnisähnliche Handlung darstelle. Es sei lediglich eine Einstellung der Tür erfolgt, die als Wartungsarbeit zu werten sei. Arbeiten an der Dachrinne seien gar nicht vorgenommen worden. Nachbesserungsversuche an der Tür vor dem 16.12.2009 habe es nach ihrer Kenntnis nicht gegeben, auch kein Öffnen des Türblattes. Der Vortrag der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung sei verspätet und unsubstantiiert.

Die beigetretenen Streithelferinnen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Die Streithelferinnen unterstützen den Vortrag der Beklagten.

Die Streithelferin zu 1 ist dem Rechtsstreit nach Streitverkündung durch die Beklagte beigetreten. Die Streithelfer zu 5. und 6. sind dem Rechtsstreit nach Streitverkündung durch die Streithelferin zu 1 beigetreten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 12.09.2013 (AS 231 ff.) Bezug genommen.

Die Akte des Landgerichts Freiburg … wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.

Es kann offen bleiben, ob die von den Klägern behaupteten Mängel an der Tür vorliegen und inwieweit die Kläger befugt sind, Zahlungsansprüche wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum, ggf. zu leisten an die Eigentümergemeinschaft, geltend zu machen. Es kann auch dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass Schadenersatzansprüche nach der vertraglichen Regelung weitgehend ausgeschlossen sind und nur das Recht zur Minderung besteht.

Ansprüche der Kläger sind nämlich jedenfalls verjährt.

1. Nach der vertraglichen Vereinbarung in § 7 tritt Verjährung grundsätzlich fünf Jahre nach Übergabe der Wohnung ein. Die Regelung stimmt mit der gesetzlichen Regelung der Verjährung im Werkvertragsrecht (§ 634a BGB), auf das der Vertrag wegen der Gewährleistungsansprüche verweist, überein. Verjährung ist damit fünf Jahre nach Übergabe am 03.06.2005, nämlich mit Ablauf des 03.06.2010, eingetreten. Der Beweissicherungsantrag vom 10.12.2010 konnte die Verjährung daher nicht mehr unterbrechen.

2. Die Verjährung hat nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Anerkenntnis der Beklagten neu zu laufen begonnen. Entgegen der Ansicht der Kläger stellen die Nacharbeiten im vorliegenden Fall kein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift dar.

a. Von einem den Neubeginn der Verjährung auslösenden Anerkenntnis ist dann auszugehen, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Erklärung oder Verhalten klar und unzweideutig zu erkennen gibt, dass er sich des Bestehens des Anspruchs bewusst ist (BGHZ 58, 103). Schlüssiges Verhalten genügt nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen Zweifel an seiner Bedeutung zulassen (BGH NJW-RR 1988, 684). Ob ein Nachbesserungsversuch ein Anerkenntnis darstellt, richtet sich nach den konkreten Umständen und ist nach der Rechtsprechung des BGH „keineswegs regemäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein“ (BGH NJW 2006, 47, Rn. 14 – zit. n. juris). Dabei spielen auch Umfang, Dauer und Kosten der Arbeiten eine Rolle (BGH a. a. O.). Entgegen der Ansicht der Kläger muss der Unternehmer nicht klarstellen, dass er nur aus Kulanz handelt. Die von den Klägern zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des BGH (NJW-RR 1988, 176) besagt genau das Gegenteil (s. 3. Orientierungssatz der Entscheidung).

b. Vorliegend scheidet ein Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte – abgesehen von der Weiterleitung der Mängelrüge der Kläger an die Generalunternehmerin, die Streithelferin zu 1 – am Umfang der Überprüfung und der Nacharbeiten überhaupt beteiligt war. Irgendein Schriftwechsel oder Kontakt zwischen den Parteien hat, abgesehen von den beiden Mängelrügen der Kläger, nach dem Vortrag der Parteien nicht stattgefunden. Es erschien lediglich ein Monteur einer Streithelferin zu 5 oder 6, ob einmal oder mehrfach ist zwischen den Parteien streitig. Den Klägern war bekannt, dass der Monteur nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin zu 5 oder 6 kam. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellen würde, dass ein Monteur „mehrmals“ vor Ort war, bestanden nach ihrem eigenen Vortrag für sie keine Anhaltspunkte dafür, dass dies jedes Mal auf Veranlassung der Beklagten geschah. Eine Zurechnung des Verhaltens eines Mitarbeiters einer Streithelferin bzw. einer der Streithelferinnen auf die Beklagte gemäß § 278 BGB im Rahmen von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet aus. Die Streithelfer mögen zwar im Pflichtenkreis der Beklagten tätig sein können, soweit es um die Erfüllung von Nachbesserungsansprüchen geht. Dies gilt jedoch nicht für das Anerkenntnis von Gewährleistungsansprüchen für den Geschäftsherrn.

c. Ein Anerkenntnis in Bezug auf Mängel an der Dachrinne kommt des Weiteren auch deshalb nicht in Betracht, weil der erschienene Monteur nach dem Vortrag der Kläger die Dachrinne lediglich bei einem Termin „untersucht“ haben soll. Das Untersuchen eines Werks lässt jedoch aus Sicht des Bestellers nicht erkennen, dass der Unternehmer gerügte Mängel an dem Werk und seine Pflicht zur Nachbesserung einräumt. Schon deshalb muss zu der streitigen Behauptung der Kläger, der Monteur habe die Dachrinne untersucht, nicht Beweis erhoben werden.

d. Die von den Klägern behaupteten, in Inhalt und Umfang zwischen den Parteien streitigen Nacharbeiten an der Tür stellen ferner auch nach dem weiteren Vortrag der Kläger kein Anerkenntnis i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.

Grundsätzlich gilt, wie oben ausgeführt, dass das Nachprüfen eines Werks und Nacharbeiten durch den Unternehmer nicht ohne weiteres ausreichen. Indizien für die Einordnung eines tatsächlichen Verhaltens als Anerkenntnis sind insbesondere Umfang, Dauer und Kosten von Nacharbeiten. Werden mehrere Versuche der Nachbesserung unternommen, kann sich dies je nach Intensität zu einem Anerkenntnis verdichten (Werner/Pastor, Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 2911 m. N.).

Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Kläger ergeben sich hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darstellung im Schriftsatz vom 31.07.2013, S. 3 (AS 187), es sei am 16.12.2009 „wiederum“ erfolglos die Nachbesserung durchgeführt worden und es habe „hier mindestens zwei“ Nachbesserungsversuche gegeben, erfüllen nicht die Mindestanforderungen an substantiierten Sachvortrag.

Hiermit werden die Anforderungen an die Vortragslast der Kläger nicht überspannt. Die Kläger müssen zwar weder Tag und Stunde noch die durchgeführten Arbeiten im Detail vortragen. Wenn sie sich jedoch auf ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis der Beklagten berufen, obliegt es ihnen, die Voraussetzungen hierfür zumindest in einer solchen Weise vorzutragen, dass sie für die Beklagte einlassungsfähig sind.

Auch der weitere Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2013 lässt keinen Schluss darauf zu, dass sich das Tätigwerden des Monteurs aufgrund des Umfangs usw. in seiner Gesamtschau als Anerkenntnis der Beklagten darstellt. Unklar ist nämlich weiterhin, wie oft ein Monteur vor Ort war, ob zweimal oder noch häufiger, wann etwa und was hierbei jeweils in etwa geschah. Soweit der Kläger zu 1 angegeben hat, der Monteur habe bei einem Besuch vor dem 16.12.2009 das Türblatt abgenommen und in die Tür hineingeschaut, kann dies schon deswegen nicht als Anerkenntnis verstanden werden, weil dies ebenso gut als bloße Überprüfungsmaßnahme hätte verstanden werden können, möglicherweise mit dem Versuch der Beseitigung von Schwierigkeiten, jedoch ohne hiermit eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen.

Darüber hinaus ist der weitere Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch verspätet gemäß § 296 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, denn die Kläger wurden bereits mit Verfügung vom 03.07.2013 (AS 163) darauf hingewiesen, dass ihr bisheriger Vortrag zu den Nachbesserungsarbeiten nicht ausreichend ist, und sie hatten Frist zum weiteren Vortrag erhalten. Eines erneuten Hinweises des Gerichts nach dem weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 31.07.2013 (AS 185 ff.), dass der Vortrag immer noch nicht ausreicht, bedurfte es nicht, weil der Schriftsatz im Verhältnis zu den früheren Schriftsätzen keinen neuen Tatsachenvortrag zu diesem Punkt enthielt.

Die Beklagte und die Streithelfer haben den Vortrag der Kläger aus der mündlichen Verhandlung innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist (§ 283 ZPO) bestritten, so dass zu den Behauptungen, selbst wenn sie als ausreichend substantiiert anzusehen wären, Beweis zu erheben wäre. Dies könnte nur mit einem weiteren Termin erfolgen, was den Rechtsstreit verzögern würde.

3. Die Verjährung wurde auch nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in einem solchen zeitlichen Umfang gehemmt, dass sie bei Stellung des Beweissicherungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Allenfalls kommt eine Hemmung für den Zeitraum zwischen dem 18.09.2009 und dem 16.01.2010, als für knapp 4 Monate, in Betracht. Dann wäre jedoch Verjährung jedenfalls Anfang Oktober 2010 eingetreten.

Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB liegen dann vor, wenn der Besteller Mängel rügt und der Unternehmer daraufhin in seinem Einverständnis das Werk überprüft (s. nur BGH NJW 2008, 576). Ob vorliegend derartige Verhandlungen gegeben sind, erscheint bereits fraglich, weil – abgesehen von den Mängelrügen der Kläger am 18.09. und 22.11.2009 und dem Erscheinen eines Monteurs – nach dem Vortrag der Parteien kein Kontakt stattfand.

Letztlich kann dies offen bleiben. Allenfalls wäre zunächst die Verjährung gehemmt gewesen im Zeitraum zwischen der Mängelrüge vom 18.09.2009 und den Arbeiten am 16.12.2009, also für rund 3 Monate. Anschließend wäre von einer weiteren Hemmung für einen Zeitraum von allenfalls noch einmal einem Monat auszugehen. Die Hemmung endet nämlich grundsätzlich durch Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Lässt eine Seite die Verhandlungen „einschlafen“, ohne sie ausdrücklich abzulehnen, endet die Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem die andere Seite redlicher Weise ein Tätigwerden erwarten durfte (BGH a. a. O.). Vorliegend hat die Beklagte zwar nach dem Vortrag der Parteien Ansprüche der Kläger wegen Mängeln an Tür und Dachrinne ausdrücklich erstmals im Schreiben vom 04.10.2010 (Anlage K 3) zurückgewiesen. Allerdings ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen dem 16.12.2009, dem Auftauchen des Monteurs, und dem 04.10.2010 noch irgendwelche Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden wären. Selbst bei großzügiger Betrachtung durften die Kläger daher redlicher Weise mehr als einen Monat nach dem Besuch des Monteurs am 16.12.2009 nicht mehr mit einer Antwort der Beklagten auf ihre schriftlichen Mängelrügen rechnen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungshemmung wegfällt.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO und umfasst auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (BGHZ 132, 96 ff., Rn. 21 – zit. n. juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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