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Aufbauverpflichtung – Hinweispflicht des Unternehmers auf erkennbare Ausführungshindernisse

Ein Mann bestellt online eine teure Dusche und übersieht dabei einen entscheidenden Fehler: Die Einzelteile sind spiegelverkehrt! Als der Monteur den Fauxpas bemerkt, ist es bereits zu spät – Bohrlöcher zieren die Wand. Doch wer trägt die Schuld an dem teuren Missgeschick? Ein Münchner Gericht musste nun entscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 26.10.2023
  • Aktenzeichen: 191 C 10665/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Käufer einer Duschkabine, der Schadensersatz verlangt, da die Duschkabine spiegelverkehrt bestellt und montiert wurde. Der Kläger argumentiert, dass ein früherer Hinweis des Monteurs auf die Spiegelverkehrtheit der gelieferten Teile erforderlich gewesen wäre, um Bohrlöcher und weitere Schäden zu vermeiden.
  • Beklagte: Verkäufer und Montageunternehmen der Duschkabine, das die Pflichtverletzung bestreitet und argumentiert, dass keine augenscheinlichen Hindernisse vor der Montage erkennbar waren.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger kaufte über das Internet eine Duschkabine, bestellte jedoch fälschlicherweise deren Bauteile spiegelverkehrt. Er beauftragte die Beklagte mit der Montage. Der Monteur der Beklagten begann mit der Montage, bis festgestellt wurde, dass die Duschwand wegen der fehlerhaften Bestellung nicht wie gewünscht eingebaut werden konnte. Daraufhin forderte der Kläger Schadensersatz für die entstandenen Bohrlöcher und für den demontierten Zustand der Dusche.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Monteur verpflichtet war, schon vor Beginn der Arbeiten auf die Spiegelverkehrtheit hinzuweisen, um Schäden zu vermeiden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Monteur nicht verpflichtet war, nicht augenfällige Ausführungshindernisse wie die Beschichtung der Duschwand im Vorfeld zu erkennen. Der Aufbau war technisch möglich, und die vom Kläger verursachte spiegelverkehrte Bestellung stellte keinen Mangel dar, der vom Monteur vorzeitig hätte erkannt werden müssen. Es fehlt zudem an der Kausalität zwischen einem hypothetischen, früheren Hinweis und dem entstandenen Schaden, da die sinnvollste Lösung die erfolgte Montage der Dusche war.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und erhält keinen Schadensersatz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Monteure nicht für die Prüfung nicht augenscheinlicher Ausführungshindernisse haftbar gemacht werden können. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Baurecht im Fokus: Pflichten des Unternehmers bei Ausführungshindernissen analysiert

Das Baurecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das zahlreiche Pflichten und Verantwortlichkeiten für alle Beteiligten definiert. Im Mittelpunkt stehen dabei die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Auftraggeber und Unternehmer, die eine reibungslose Bauausführung und Baustellenkoordination sicherstellen sollen.

Zentrale Aspekte wie Aufbauverpflichtung, Hinweispflichten und Ausführungshindernisse bilden das Fundament für eine erfolgreiche Bauplanung und Projektrealisierung. Die Kenntnis und Einhaltung dieser rechtlichen Grundlagen ist entscheidend, um Bauverzögerungen, Schadensersatzansprüche und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und Planungssicherheit zu gewährleisten.

Der nachfolgende Beitrag beleuchtet einen konkreten Gerichtsfall, der die rechtlichen Anforderungen an die Hinweispflicht des Unternehmers bei erkennbaren Ausführungshindernissen präzise analysiert.

Der Fall vor Gericht


Falschbestellung einer Duschwand führt nicht zu Schadensersatzansprüchen gegen Monteur

Monteur entdeckt spiegelverkehrte Duschmontage
Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Amtsgericht München hat eine Schadensersatzklage gegen ein Unternehmen abgewiesen, das eine vom Kunden falsch bestellte Duschwand montiert hatte. Der Kläger hatte über das Internet eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche für 1.726,00 Euro bestellt und dabei die festen und beweglichen Teile spiegelverkehrt gewählt. Zusätzlich beauftragte er das Unternehmen mit der als Option angebotenen Montage der Duschkabine.

Streit um Prüfungspflichten bei der Montage

Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um die Frage, ob der Monteur des Unternehmens bereits zu Beginn seiner Arbeit hätte erkennen und darauf hinweisen müssen, dass sich die gelieferte Duschwand aufgrund der spiegelverkehrten Bestellung nicht wie gewünscht einbauen lässt. Der Kläger machte geltend, dass durch die späte Feststellung der Montagehindernisse bereits Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden waren. Er forderte Schadensersatz in Höhe von 873,05 Euro, der sich aus den Kosten für die Wandpaneele in Höhe von 773,05 Euro und einem Abbauschaden von 100,00 Euro zusammensetzte.

Gericht verneint Pflichtverletzung des Monteurs

Das Amtsgericht München stellte in seinem Urteil klar, dass der Monteur keine Pflichtverletzung begangen hatte. Zwar müsse ein Unternehmer im Rahmen seiner Aufbauverpflichtung grundsätzlich auf Ausführungshindernisse hinweisen. Die spiegelverkehrte Ausführung der Duschkabine sei jedoch vor Beginn der Montage nicht augenfällig gewesen. Das Problem bestand lediglich darin, dass sich die transparente, kaum sichtbare Versiegelung nach dem Einbau auf der Außen- statt auf der Innenseite der Dusche befinden würde. Eine vorherige Prüfung der Maße hatte keine Hindernisse ergeben, und das Gericht sah keine Verpflichtung des Monteurs, die Beschichtung vor Beginn der Arbeiten speziell zu überprüfen.

Wirtschaftliche Vernunft spricht gegen Schadensersatz

Das Gericht bezweifelte zudem den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang zwischen einem möglichen früheren Hinweis und dem entstandenen Schaden. Es erschien dem Gericht wirtschaftlich unsinnig, eine maßgefertigte Dusche im Wert von über 1.700 Euro nicht zu montieren. Ein Rückgaberecht bestand nicht, und der Weiterverkauf einer Maßanfertigung wurde als unrealistisch eingestuft. Die durchgeführte Montage stellte sich als die einzig vernünftige Lösung dar, um die Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Die entstandenen Bohrlöcher waren damit notwendig und stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar. Das Bad wäre ohne eine Montage der Dusche nicht sinnvoll zu nutzen gewesen, und eine ergänzende Versiegelung auf der Innenseite hätte das Problem der falschen Beschichtungsseite lösen können.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass Handwerker vor Beginn der Montage nicht verpflichtet sind, nach nicht offensichtlichen Ausführungshindernissen zu suchen. Bei einer falsch bestellten, ’spiegelverkehrten‘ Duschwand muss der Monteur nicht vorab die Beschichtung prüfen, wenn die Maße stimmen. Der Kunde trägt die Verantwortung für Bestellfehler und kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sich Probleme erst während der Montage zeigen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Montagearbeiten in Auftrag geben, müssen Sie bei der Bestellung besonders sorgfältig sein und die Details genau prüfen. Der Handwerker muss Sie nur auf offensichtliche Probleme hinweisen, nicht aber versteckte Mängel vor Arbeitsbeginn untersuchen. Stellt sich während der Montage heraus, dass Ihre Bestellung fehlerhaft war, können Sie vom Handwerker keinen Schadensersatz für bereits durchgeführte Arbeiten verlangen. Prüfen Sie daher vor der Bestellung genau die technischen Spezifikationen und lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.


Fehlerhafte Lieferung? Wer trägt die Kosten?

Dieses Urteil zeigt, wie schnell es bei Montagearbeiten zu Unstimmigkeiten kommen kann. Die Verantwortung für die korrekte Bestellung liegt oft beim Kunden, selbst wenn die Fehler erst während der Montage offensichtlich werden. Gerade bei komplexeren Projekten ist es daher ratsam, die Vertragsbedingungen und Haftungsfragen vorab rechtlich prüfen zu lassen, um spätere Streitigkeiten und finanzielle Belastungen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte zu wahren und Klarheit in Ihren individuellen Fall zu bringen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Prüfpflichten hat ein Monteur vor Beginn der Arbeiten?

Ein Monteur muss vor Beginn seiner Arbeiten eine umfassende Prüfung durchführen, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung und den allgemeinen Sorgfaltspflichten ergibt.

Prüfung der Arbeitsmittel

Als Monteur müssen Sie vor dem Arbeitsbeginn eine Sicht- und Funktionskontrolle Ihrer Werkzeuge und Arbeitsmittel durchführen. Diese Kontrolle umfasst die tägliche Überprüfung der verwendeten Geräte, Maschinen und Werkzeuge auf offensichtliche Mängel oder Beschädigungen.

Prüfung der Vorarbeiten

Wenn Sie auf Vorarbeiten anderer Gewerke aufbauen, sind Sie verpflichtet, diese auf ihre Eignung als Grundlage für Ihre eigenen Arbeiten zu prüfen. Diese Prüfpflicht bezieht sich auf:

  • Die fachgerechte Ausführung der Vorarbeiten
  • Die Eignung als Grundlage für Ihre eigene Leistung
  • Erkennbare Mängel, die den Erfolg Ihrer Arbeit gefährden könnten

Sicherheitstechnische Prüfungen

Vor Arbeitsbeginn müssen Sie die sicherheitstechnischen Voraussetzungen überprüfen. Dies beinhaltet:

Die Kontrolle der vorhandenen Schutzeinrichtungen und Sicherheitsvorrichtungen. Die Überprüfung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand.

Dokumentationspflicht

Stellen Sie bei Ihren Prüfungen Mängel fest, müssen Sie diese unverzüglich und schriftlich beim Auftraggeber anzeigen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren, besonders wenn sie sicherheitsrelevante Aspekte betreffen.

Die Prüfpflicht ist jedoch nicht grenzenlos: Sie müssen nur solche Mängel erkennen und melden, die für Sie als Fachkraft bei üblicher Sorgfalt erkennbar sind. Versteckte Mängel oder solche, die außerhalb Ihres Fachbereichs liegen, fallen nicht unter Ihre Prüfpflicht.


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Wann muss ein Monteur die Arbeiten abbrechen und den Kunden informieren?

Ein Monteur muss die Arbeiten abbrechen und den Kunden unverzüglich informieren, wenn wesentliche Hindernisse die sichere oder fachgerechte Ausführung der Arbeiten gefährden.

Sicherheitstechnische Gründe

Der Abbruch ist zwingend erforderlich bei:

  • Unmittelbarer Gefahr für Personen oder Sachwerte
  • Fehlender Medienfreiheit (nicht abgeschaltete Versorgungsleitungen)
  • Mangelhafter Bausubstanz, die während der Arbeiten festgestellt wird
  • Unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen

Technische und rechtliche Hindernisse

Die Arbeiten müssen auch eingestellt werden, wenn:

  • Die vereinbarte Leistung nicht wie geplant ausführbar ist
  • Wesentliche Kostenüberschreitungen absehbar sind
  • Die statischen Verhältnisse unklar oder gefährdet sind
  • Erforderliche Genehmigungen fehlen

Informationspflicht

Stellt der Monteur solche Hindernisse fest, muss er:

  • Den Kunden sofort und nachweisbar über die Situation informieren
  • Die Gründe für den Abbruch dokumentieren
  • Bereits erbrachte Leistungen sichern
  • Mögliche Folgeschäden verhindern

Die Wiederaufnahme der Arbeiten darf erst erfolgen, wenn die Hindernisse beseitigt sind und die Sicherheit wieder gewährleistet ist.


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Welche rechtlichen Folgen hat das Übersehen von Montagehinderungen?

Das Übersehen von Montagehinderungen stellt eine Pflichtverletzung im Rahmen der vertraglichen Haftung dar. Wenn Sie als Unternehmer Montagehindernisse nicht erkennen oder darauf nicht hinweisen, kann dies schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Vertragliche Hauptpflichten

Der Unternehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten dazu verpflichtet, die Leistungen wie vereinbart zu erbringen. Werden Montagehindernisse übersehen und dadurch die Leistung am falschen Ort, zur falschen Zeit oder fehlerhaft erbracht, liegt eine Verletzung der Hauptleistungspflicht vor.

Schadensersatzpflicht

Bei Übersehen von Montagehinderungen müssen Sie den entstandenen Schaden ersetzen. Der Geschädigte muss dabei so gestellt werden, wie er ohne die Pflichtverletzung stehen würde. Dies bedeutet konkret:

  • Der Schaden muss grundsätzlich „in Natur“ beseitigt werden
  • Ist dies nicht möglich, erfolgt ein Ausgleich in Form von Geld
  • Auch Folgekosten, die nicht dem direkten Aufgabengebiet entsprechen, müssen übernommen werden

Nacherfüllungsrecht

Bevor weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden können, steht dem Unternehmer das Recht zur Nacherfüllung zu. Der Auftraggeber muss dabei:

  • Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen
  • Dem Unternehmer die Chance geben, den Mangel selbst zu beseitigen
  • Die Schäden nicht eigenständig ausbessern, da sonst der Anspruch auf Beseitigung oder Entschädigung entfallen kann

Weitere Rechtsfolgen

Nach erfolgloser Nacherfüllung hat der Auftraggeber verschiedene Möglichkeiten:

  • Minderung der vereinbarten Vergütung
  • Rücktritt vom Vertrag (sofern vertraglich möglich)
  • Selbstvornahme mit Kostenerstattung durch den Unternehmer
  • Schadensersatzansprüche geltend machen

Die Haftung kann durch vertragliche Vereinbarungen teilweise beschränkt werden, etwa durch den Ausschluss der Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit. Eine solche Haftungsbeschränkung erfordert jedoch die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners.


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Wie können sich Monteure bei erkannten Problemen rechtlich absichern?

Lückenlose Dokumentation erstellen

Als Monteur müssen Sie eine vollständige Montagedokumentation anfertigen, die als rechtlicher Nachweis für die fachgerechte Ausführung Ihrer Arbeit dient. Diese Dokumentation muss folgende Elemente enthalten:

  • Genaue Objektidentifikation
  • Angaben zum Montageunternehmen
  • Name des verantwortlichen Monteurs
  • Detaillierte Produktbeschreibung
  • Befestigungsdetails
  • Fotodokumentation, besonders von später nicht mehr sichtbaren Details
  • Schematische Pläne

Mängel und Probleme sofort melden

Wenn Sie während der Montage Probleme oder potenzielle Mängel erkennen, sollten Sie diese unverzüglich schriftlich dokumentieren und Ihren Auftraggeber informieren. Eine E-Mail reicht für die erste Mitteilung aus, sollte aber durch ein Einschreiben mit Rückschein nachverfolgt werden.

Übereinstimmungserklärung anfertigen

Nach Abschluss der Montage erstellen Sie eine objektbezogene Übereinstimmungserklärung. Diese bestätigt, dass die Installation den geltenden Vorschriften und Normen entspricht. Bewahren Sie Kopien aller Dokumente auf, da diese bei späteren Prüfungen oder möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen benötigt werden.

Abnahmeprotokoll sorgfältig führen

Bei der Abnahme Ihrer Arbeiten ist ein detailliertes Abnahmeprotokoll zu erstellen. Darin dokumentieren Sie:

  • Den genauen Abnahmezeitpunkt
  • Eventuell festgestellte Mängel
  • Noch ausstehende Restarbeiten
  • Gesetzte Fristen für Nacharbeiten

Die rechtliche Absicherung beginnt bereits bei der Auftragsannahme. Prüfen Sie den Untergrund und die Montagebedingungen sorgfältig und weisen Sie auf mögliche Probleme hin. Eine gründliche Dokumentation schützt Sie vor ungerechtfertigten Haftungsansprüchen und ermöglicht die Durchsetzung Ihrer Vergütungsansprüche.


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Wie unterscheiden sich die Hinweispflichten bei Standard- und Maßanfertigungen?

Bei Maßanfertigungen bestehen deutlich erweiterte Hinweispflichten für Unternehmer im Vergleich zu Standardprodukten.

Grundlegende Unterschiede

Bei Standardprodukten beschränken sich die Hinweispflichten auf die wesentlichen Produkteigenschaften. Bei Maßanfertigungen muss der Unternehmer dagegen bereits vor Vertragsschluss umfassend über alle relevanten Aspekte informieren.

Besondere Hinweispflichten bei Maßanfertigungen

Der Unternehmer muss bei Maßanfertigungen ausdrücklich darauf hinweisen, dass:

  • kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht
  • die Ware speziell nach Kundenwünschen gefertigt wird
  • eine spätere Änderung oder Stornierung nicht möglich ist

Prüf- und Warnpflichten

Bei Maßanfertigungen treffen den Unternehmer erweiterte Prüf- und Warnpflichten. Wenn Sie als Kunde Maße oder Spezifikationen angeben, muss der Unternehmer diese auf Plausibilität und technische Umsetzbarkeit prüfen.

Der Unternehmer muss Sie als Kunden unverzüglich informieren, wenn:

  • die angegebenen Maße unstimmig erscheinen
  • technische Probleme bei der Umsetzung zu erwarten sind
  • Abweichungen von den ursprünglichen Planungen notwendig werden

Dokumentationspflichten

Bei Maßanfertigungen bestehen erhöhte Dokumentationspflichten. Der Unternehmer muss alle Spezifikationen und Änderungswünsche schriftlich festhalten und von Ihnen als Kunde bestätigen lassen. Dies dient der Rechtssicherheit beider Parteien und vermeidet spätere Streitigkeiten über die vereinbarten Details der Maßanfertigung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufbauverpflichtung

Die Aufbauverpflichtung ist die vertragliche Pflicht eines Unternehmers, bestellte Waren oder Bauteile fachgerecht zu montieren und dabei alle erforderlichen Sicherheits- und Qualitätsstandards einzuhalten. Sie umfasst auch die Pflicht, die Montage sorgfältig zu planen und mögliche Hindernisse vorab zu erkennen. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 631 ff. BGB zum Werkvertragsrecht. Beispielsweise muss ein Möbelmonteur prüfen, ob die gelieferten Schränke in den vorgesehenen Raum passen und ob die Wände das Gewicht tragen können.


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Ausführungshindernis

Ein Ausführungshindernis ist jeder Umstand, der die vertragsgemäße Durchführung von Bau- oder Montagearbeiten erschwert oder verhindert. Dies können technische, rechtliche oder tatsächliche Hindernisse sein. Gemäß § 642 BGB muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über solche Hindernisse informieren. Ein typisches Beispiel wäre eine tragende Wand, die nicht wie geplant durchbrochen werden kann, oder falsch gelieferte Bauteile, die nicht zusammenpassen.


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Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Im Baurecht bezieht sich dies oft auf Mängel bei der Ausführung oder Verletzungen der Hinweis- und Prüfpflichten. Geregelt ist dies in § 280 BGB. Eine Pflichtverletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie schuldhaft erfolgt ist. Beispiel: Ein Handwerker verletzt seine Hinweispflicht, indem er erkennbare Ausführungsprobleme nicht rechtzeitig meldet.


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Kausalzusammenhang

Der Kausalzusammenhang beschreibt die rechtlich relevante Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen einer Handlung und einem eingetretenen Schaden. Für einen Schadensersatzanspruch muss nachgewiesen werden, dass der Schaden direkt aus der Pflichtverletzung resultiert. Im Baurecht wird dies nach der „conditio sine qua non“-Formel geprüft: Wäre der Schaden auch ohne die Pflichtverletzung entstanden? Ein Beispiel wäre die Frage, ob Wasserschäden durch eine fehlerhafte Abdichtung oder durch andere Ursachen entstanden sind.


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Prüfungspflicht

Die Prüfungspflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung eines Unternehmers, vor und während der Ausführung von Arbeiten alle relevanten Umstände zu überprüfen, die für eine erfolgreiche Durchführung wichtig sind. Sie ergibt sich aus §§ 631, 242 BGB und der Verkehrssicherungspflicht. Der Unternehmer muss beispielsweise die Beschaffenheit des Untergrunds, die Maße oder die Eignung der Materialien kontrollieren. Ein Fliesenleger muss etwa prüfen, ob der Untergrund für die gewählten Fliesen geeignet ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 BGB: Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis. Er besagt, dass der Gläubiger Ersatz für Schäden verlangen kann, die durch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstanden sind. Voraussetzung ist, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und dem Schuldner ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

    Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass die Beklagte ihre Aufbauverpflichtung verletzt hat, indem sie nicht rechtzeitig auf die fehlerhafte Bestellung der Duschwand hingewiesen hat. Dadurch entstanden dem Kläger Schäden, die gemäß § 280 BGB ersetzt werden sollen.

  • § 241 BGB: Dieser Paragraph beschreibt die Pflichten aus einem Schuldverhältnis, insbesondere die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners. Er umfasst sowohl Leistungspflichten als auch Schutzpflichten, die zur Erhaltung des Vertragszwecks dienen.

    Der Kläger argumentiert, dass die Beklagte ihre Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat, indem sie ihn nicht auf die Ausführungshindernisse hinwies, die durch die spiegelverkehrte Bestellung entstanden sind. Diese unterlassene Hinweispflicht steht im Zentrum des Schadensersatzanspruchs.

  • § 276 BGB: Dieser Paragraph stellt die Verantwortlichkeit des Schuldners fest, der für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet. Er definiert, dass der Schuldner bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich verantwortlich ist, außer er kann einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung nach anderen Vorschriften geltend machen.

    Im Fall des Klägers überprüft das Gericht, ob die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, indem sie die spiegelverkehrte Ausführung der Duschwand nicht frühzeitig erkannt oder gemeldet hat. § 276 BGB ist somit maßgeblich für die Feststellung der Haftung.

  • § 287 ZPO: Dieser Paragraph behandelt den Vermögensschaden, der im Rahmen eines Rechtsstreits geltend gemacht werden kann. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Kläger durch die behaupteten Pflichtverletzungen einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat, der ersatzfähig ist.

    Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger kein nachgewiesener Vermögensschaden entstanden ist, da die behaupteten Schäden nicht hinreichend belegt wurden. Daher ist die Klage nach § 287 ZPO unbegründet.

  • § 434 BGB: Dieser Paragraph definiert die Sachmängel bei Kaufverträgen, wobei die Kaufsache frei von Mängeln sein muss, die ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen. Bei Mängeln hat der Käufer verschiedene Rechte, einschließlich Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz.

    Obwohl es sich um einen Montagevertrag handelt, ist die richtige Bestellung der Duschwand ein wesentlicher Vertragspunkt. Ein Sachmangel in der Bestellung, wie die Spiegelverkehrtheit, könnte gemäß § 434 BGB als Verletzung der Verschaffenheit der Kaufsache angesehen werden, was den Schadensersatzanspruch des Klägers begründet.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 191 C 10665/23 – Endurteil vom 26.10.2023


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