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Werkvertrag über Dachrenovierung – Schadensersatz

Ein Hausbesitzer aus Aschaffenburg zog vor Gericht, weil seine neuen, schwarzen Dachziegel mit der Zeit einen Rotstich bekamen. Er machte den Dachdecker für die Farbveränderung verantwortlich und forderte Schadenersatz, doch das Gericht wies die Klage ab. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, welche Qualitätsansprüche Kunden an Dachziegel stellen dürfen und welche Toleranzen bei Farbabweichungen üblich sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aschaffenburg
  • Datum: 09.07.2018
  • Aktenzeichen: 14 O 290/17
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Werkvertrag
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Auftraggeber der Dacharbeiten, beantragte zunächst Schadensersatz, dann Vorschuss für Mängelbeseitigung. Hauptargumente: Mangelhafte Farbe der Dachziegel, fehlende Glasur, Abplatzungen, und Farbunterschiede.
  • Beklagter: Auftragnehmer, führte die Dacharbeiten aus. Hauptargumente: Kein Sachmangel vorhanden, Farbunterschiede sind herstellungs- oder transportbedingt, und keine unverhältnismäßigen Nacherfüllungskosten.
  • Firma K. GmbH: Streitverkündete, trat auf Seiten des Beklagten bei.
  • Firma C. AG: Zweite Streithelferin, trat auf Seiten des Beklagten bei. Argumentierte, dass Farbunterschiede nicht ausschlaggebend seien, da Naturprodukt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte die Beklagten für Dachdeckerarbeiten mit bestimmten glasierten schwarzen Dachziegeln beauftragt. Der Kläger stellte nach einiger Zeit fest, dass die Ziegel nicht mehr die ursprünglich schwarze Färbung hatten und verlangte Schadensersatz bzw. später einen Aufwendungsvorschuss.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste klären, ob die farblichen Veränderungen der Dachziegel einen Sachmangel darstellen und ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz oder einen Aufwendungsvorschuss hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass kein Mangel im Sinne des § 633 BGB vorliegt.
  • Begründung: Die Glasur und Farbunterschiede der Ziegel stellen keinen Mangel dar, da diese bei Naturprodukten üblich sind und der vereinbarte Ziegeltyp verwendet wurde. Zudem wurden keine Absplitterungen oder andere funktionale Mängel festgestellt.
  • Folgen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vorauszahlung für Mängelbeseitigung. Sämtliche Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagten bindend, es sei denn, weitere Rechtsmittel werden eingelegt.

Gerichtsurteil beleuchtet Mängelansprüche bei Werkverträgen zur Dachrenovierung

Ein Werkvertrag über eine Dachrenovierung regelt die vertraglichen Pflichten zwischen Auftraggeber und Dachdecker. Bei solchen Bauverträgen tragen Handwerker eine bedeutende Verantwortung für die Qualität ihrer Arbeit. Kommt es zu Mängeln wie Schäden durch unzureichende Ausführung, können Auftraggeber Mängelansprüche geltend machen und unter Umständen auch Schadensersatz fordern. Insbesondere die Nachbesserung der Arbeiten und die Gewährleistung spielen eine zentrale Rolle, um die Rechte und Pflichten beider Parteien zu klären.

Der Verlauf eines solchen Vertrags kann jedoch komplex sein, und es sind oft Unklarheiten hinsichtlich der Haftung und der Abnahme der Dacharbeiten zu beobachten. Ein aktuelles Gerichtsurteil bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ansprüche, die sich aus einem Werkvertrag zur Dachrenovierung ergeben können.

Der Fall vor Gericht


Kritischer Dämmstoff-Streit um schwarze Dachziegel vor dem Landgericht Aschaffenburg

Hausbesitzer und Gutachter untersuchen verfärbte Dachziegel auf Gerüst
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Hausbesitzer hat vor dem Landgericht Aschaffenburg den ausführenden Dachdecker wegen vermeintlich mangelhafter Dacheindeckung verklagt. Im Juni 2013 hatte der Handwerker das Dach des Klägers mit „Creaton Maxima Finesse schwarz glasierten“ Ziegeln neu eingedeckt. Der vereinbarte Quadratmeterpreis lag bei 26,15 Euro netto.

Streitpunkt schwarze Dachziegel und deren Farbveränderung

Der Hausbesitzer monierte, die ursprünglich tiefschwarzen Dachziegel hätten sich im Laufe der Zeit rötlich verfärbt. Er bemerkte diese Veränderung im März 2015 und führte sie auf Anhydritauswaschungen zurück. Zudem bemängelte er eine zu dünn aufgetragene Glasurmasse, durch die der rote Ziegelscherben durchschimmere. Der Kläger verwies auf den deutlich höheren Preis der schwarzen Glasurziegel im Vergleich zu Standard- oder Betonziegeln und leitete daraus einen berechtigten Qualitätsanspruch ab.

Technische Untersuchung und Sachverständigengutachten

Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens wurde ein Sachverständiger beauftragt. Dieser konnte Farbunterschiede nur zu bestimmten Tageszeiten und unter spezifischen Lichtverhältnissen feststellen. Bedeutsam war seine Feststellung, dass die Fachregeln für Dacheindeckung keine Vorgaben zur Farbechtheit von Glasuren und deren Stärke enthalten. Der Sachverständige stellte bei einer erneuten Begutachtung nach zwei Jahren keine weitere Farbveränderung fest.

Gerichtliche Bewertung der Dachqualität

Das Landgericht Aschaffenburg wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass zwischen den Parteien lediglich die Verwendung von „Creaton Maxima Finesse schwarz glasierten“ Ziegeln vereinbart worden war – nicht aber eine „tiefschwarze“ Ausführung. Das Gericht betonte den wichtigen Unterschied zwischen „schwarz“ und „tiefschwarz“. Bei der Beurteilung legte das Gericht den branchenüblichen Betrachtungsabstand von 6 bis 10 Metern zugrunde. Aus dieser Entfernung erschien das Dach einheitlich schwarz ohne rötliche oder bräunliche Verfärbungen.

Weitere technische Aspekte der Beurteilung

Die vom Kläger zusätzlich monierten Mängel wie kleine Fehlstellen in der Glasur und Kantenabplatzungen wurden vom Gericht nicht als relevant eingestuft. Laut Sachverständigengutachten sind Eckabsplitterungen bis zu 7 Millimetern bei Dachziegeln zu tolerieren. Die Regensicherheit des Daches wurde bestätigt. Auch der Verweis des Klägers auf ähnliche Probleme mit Anhydritauswaschungen bei anderen Dächern konnte das Gericht nicht überzeugen, da das betroffene Dach ein einheitliches Erscheinungsbild aufwies.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei schwarzen Dachziegeln muss zwischen „schwarz“ und „tiefschwarz“ unterschieden werden – wurde nur „schwarz“ vereinbart, ist ein nicht tiefschwarzer Ziegel vertragskonform. Kleine Beschädigungen wie Abplatzungen bis 7mm oder transportbedingte Kratzer stellen keinen Mangel dar. Ein Dach ist aus einem gebrauchsüblichen Abstand von 6-10 Metern zu beurteilen, nicht aus unmittelbarer Nähe oder per Drohnenaufnahme. Bei Tondachziegeln als Naturprodukt sind geringfügige Farbunterschiede zwischen verschiedenen Produktionschargen normal und hinzunehmen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie hochwertige Dachziegel bestellen, müssen Sie die gewünschte Farbe präzise im Vertrag festhalten – ein Verweis auf „schwarz“ reicht nicht aus, wenn Sie „tiefschwarz“ erwarten. Dokumentieren Sie den Zustand der Ziegel direkt bei der Verlegung, denn später entdeckte kleine Mängel gelten oft als transportbedingt und berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Beurteilen Sie das Erscheinungsbild Ihres Daches aus normaler Entfernung (6-10 Meter) – Detailaufnahmen oder Drohnenbilder werden vor Gericht nicht als relevante Bewertungsgrundlage anerkannt. Bedenken Sie bei der Wahl von Tondachziegeln, dass leichte Farbabweichungen zwischen verschiedenen Produktionschargen normal sind und keinen Mangel darstellen.


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Rechtliche Auseinandersetzungen bei Dachsanierungen erfordern eine präzise Bewertung der Vertragslage und möglicher Gewährleistungsansprüche. Als erfahrene Experten im Baurecht analysieren wir Ihre Vertragsunterlagen und die spezifische Situation Ihres Falles. In einem persönlichen Gespräch können wir gemeinsam die rechtlichen Möglichkeiten erörtern und eine fundierte Strategie entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Dachrenovierung?

Bei einer mangelhaften Dachrenovierung stehen Ihnen als Bauherr umfangreiche gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre nach der Bauabnahme. Diese Frist gilt für alle wesentlichen Arbeiten am Dach, die auf die Bausubstanz einwirken.

Ihre konkreten Gewährleistungsrechte

Wenn Sie einen Mangel an der Dachrenovierung feststellen, haben Sie zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Der Dachdecker muss die Gelegenheit erhalten, den Mangel kostenlos zu beseitigen. Für die nachgebesserten Arbeiten beginnt eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist.

Weitere Rechtsfolgen bei Mängeln

Wenn die Nachbesserung scheitert oder der Dachdecker sie verweigert, können Sie:

  • Die Vergütung mindern
  • Vom Vertrag zurücktreten
  • Schadensersatz verlangen

Vorgehen bei Mängeln

Bei Feststellung eines Mangels sollten Sie diesen umgehend schriftlich beim Dachdecker anzeigen. In der Mängelanzeige beschreiben Sie den Mangel und setzen eine angemessene Frist zur Nachbesserung – üblicherweise 2-3 Wochen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels liegt bei Ihnen als Auftraggeber.

Besonderheiten bei der Gewährleistung

Die Gewährleistung unterscheidet sich von einer freiwilligen Garantie. Während Sie bei der Gewährleistung nachweisen müssen, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorlag, greift eine Garantie auch bei später auftretenden Mängeln. Die Gewährleistung umfasst sowohl Arbeitsleistungen als auch verwendete Materialien.


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Wie muss ein Mangel bei Dacharbeiten dokumentiert und nachgewiesen werden?

Bei Mängeln an Dacharbeiten ist eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation von entscheidender Bedeutung. Die Beweissicherung muss unmittelbar nach Entdeckung des Mangels erfolgen.

Fotodokumentation und Beschreibung

Eine detaillierte Fotodokumentation des Schadens ist unerlässlich. Die Aufnahmen müssen den Mangel eindeutig erkennbar machen und mit Datum versehen sein. Ergänzend ist eine präzise schriftliche Beschreibung des Mangels erforderlich – eine oberflächliche Beschreibung wie „Dach ist undicht“ reicht nicht aus.

Gutachterliche Feststellung

Bei größeren Mängeln sollten Sie einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Der Gutachter kann den Schaden fachkundig dokumentieren und bewerten. Dies ist besonders wichtig, wenn der Mangel später nicht mehr sichtbar sein könnte.

Schriftliche Mängelrüge

Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Beschreibung des Mangels mit Fotodokumentation
  • Datum der Feststellung
  • Ihre Kontaktdaten
  • Eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung
  • Klare Aufforderung zur Nachbesserung

Fristen und Verjährung

Die Gewährleistungsfrist für Dachmängel beträgt fünf Jahre nach der Bauabnahme. Bei Werkverträgen nach VOB/B gilt eine verkürzte Frist von vier Jahren, sofern nicht anders vereinbart. Die Mängelrüge muss innerhalb dieser Frist erfolgen.

Kommunikation dokumentieren

Sämtliche Kommunikation mit dem Dachdecker sollte schriftlich erfolgen und aufbewahrt werden. Telefonische Absprachen sollten Sie schriftlich bestätigen. Bewahren Sie auch die ursprünglichen Vertragsunterlagen und das Bauabnahmeprotokoll auf.


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Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei Streitigkeiten um Dachmängel?

Ein Sachverständigengutachten ist bei Streitigkeiten um Dachmängel das zentrale Beweismittel, das den tatsächlichen Zustand des Daches objektiv dokumentiert und bewertet. Wenn Sie als Bauherr Mängel am Dach vermuten, dient das Gutachten als fundierte Grundlage für die Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche.

Funktion des Gutachtens

Der Sachverständige untersucht das Dach systematisch und erstellt eine detaillierte Dokumentation. Er ermittelt dabei nicht nur die sichtbaren Schäden, sondern analysiert auch deren Ursachen und dokumentiert die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Das Gutachten enthält eine präzise Aufstellung der Mängel, deren Ursachen sowie eine Kostenschätzung für die Beseitigung.

Rechtliche Bedeutung

Für eine gerichtliche Auseinandersetzung ist ein Gutachten von besonderer Bedeutung. Es muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden, damit es vor Gericht Bestand hat. Der Sachverständige fungiert dabei als unabhängiger Experte, dessen Feststellungen für das Gericht maßgeblich sind.

Praktische Durchführung

Der Sachverständige dokumentiert bei seiner Untersuchung:

  • Die festgestellten Sachmängel und deren Ursachen
  • Die notwendigen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
  • Die zu erwartenden Kosten für die Sanierung

Diese Dokumentation ermöglicht eine objektive Bewertung der Streitfrage und bildet die Basis für mögliche Gewährleistungsansprüche innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist. Der Sachverständige kann auch die Sanierungsarbeiten begleiten und deren fachgerechte Ausführung überwachen.


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Ab wann gilt eine Abweichung bei Dachziegeln rechtlich als Mangel?

Eine Abweichung bei Dachziegeln gilt rechtlich als Mangel, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abweichung die Funktionalität beeinträchtigt oder nicht.

Rechtliche Bewertungskriterien

Bei Dachziegeln muss die Übereinstimmung mit den technischen Normen gegeben sein, insbesondere mit der DIN EN 1304:2013. Die Ziegel müssen zudem ein gültiges Übereinstimmungs-Zertifikat besitzen und mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein.

Farbabweichungen

Auch optische Mängel wie Farbabweichungen können einen Sachmangel darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen:

  • keine Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben
  • den Wert der Ziegel nicht mindern
  • nur ästhetischer Natur sind

Nacherfüllungsanspruch

Wenn eine mangelhafte Lieferung vorliegt, steht dem Bauherrn ein Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB zu. Dies kann bedeuten:

  • Neulieferung der korrekten Ziegel
  • Neueindeckung des Daches
  • In bestimmten Fällen auch eine Minderung der Vergütung

Der Nacherfüllungsanspruch besteht auch dann, wenn der Mangel zunächst nur eine Schadensneigung aufweist und sich der tatsächliche Schaden erst später zeigen könnte.


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Welche vertraglichen Vereinbarungen sollten bei einer Dachrenovierung getroffen werden?

Bei einer Dachrenovierung ist ein schriftlicher Werkvertrag unerlässlich, der die Rechte und Pflichten beider Parteien klar definiert.

Detaillierte Leistungsbeschreibung

Der Vertrag muss eine präzise Beschreibung aller durchzuführenden Arbeiten enthalten. Dazu gehören die genaue Festlegung der zu verwendenden Materialien, Marken, Farben und Qualitätsstandards. Wenn Sie beispielsweise bestimmte Dachpfannen wünschen, sollten Typ, Farbe und Hersteller explizit im Vertrag genannt werden.

Fristen und Termine

Im Vertrag sind verbindliche Ausführungsfristen und ein konkreter Zeitplan festzuhalten. Ein Bauzeitenplan als Vertragsbestandteil und die Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Frist- und Terminüberschreitungen haben sich in der Praxis bewährt.

Kosten und Zahlungsmodalitäten

Die Vergütung muss eindeutig geregelt sein. Der Vertrag sollte festlegen, ob es sich um einen Festpreis handelt und welche zusätzlichen Leistungen darin enthalten sind. Bei Änderungen oder Sonderwünschen ist eine schriftliche Vereinbarung als Vertragsergänzung erforderlich.

Technische Anforderungen

Der Vertrag muss die Einhaltung der aktuellen technischen Standards sicherstellen. Bei der Dachdämmung sind die Vorgaben des GEG 2024 zu berücksichtigen, wie etwa der maximale U-Wert von 0,24 W/(m² K) bei Steildächern.

Gewährleistung und Garantien

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für Bauwerke ist im Vertrag zu verankern. Zusätzliche Garantien, wie etwa eine 10-jährige Systemgarantie bei bestimmten Dämmsystemen, sollten schriftlich fixiert werden.

Abnahme und Dokumentation

Der Vertrag sollte klare Regelungen zur Abnahme des fertigen Werks enthalten. Die Abnahme ist der zentrale Zeitpunkt für den Beginn der Gewährleistungsfrist und die Fälligkeit der Vergütung. Eine Dokumentationspflicht für verwendete Materialien und durchgeführte Arbeiten ist ebenfalls vertraglich zu vereinbaren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei (Werkunternehmer) verpflichtet, ein bestimmtes Werk – also ein konkretes Arbeitsergebnis – gegen Bezahlung herzustellen. Grundlage ist §631 BGB. Im Unterschied zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer nicht nur die Arbeit, sondern den Erfolg. Bei Bau- und Renovierungsarbeiten wird typischerweise ein Werkvertrag geschlossen. Der Handwerker muss dabei das versprochene Werk mangelfrei erstellen, z.B. ein funktionsfähiges Dach eindecken.


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Mängelansprüche

Dies sind die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei mangelhafter Werkleistung nach §634 BGB. Dazu gehören insbesondere die Nachbesserung, Minderung der Vergütung oder im Extremfall der Rücktritt vom Vertrag. Voraussetzung ist ein Mangel, der die Tauglichkeit des Werks beeinträchtigt. Der Auftraggeber muss den Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist (in der Regel 5 Jahre bei Bauwerken) geltend machen.


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Gewährleistung

Die gesetzliche Pflicht des Werkunternehmers, für Mängel seiner Leistung einzustehen (§§ 633 ff. BGB). Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme. In dieser Zeit muss der Handwerker nachbessern oder andere Mängelrechte erfüllen. Die Gewährleistung unterscheidet sich von einer freiwilligen Garantie. Beispiel: Ein undichtes Dach muss der Dachdecker innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos reparieren.


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Abnahme

Der rechtlich bedeutsame Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber das fertiggestellte Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert (§ 640 BGB). Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, die Vergütung wird fällig und die Beweislast für Mängel geht auf den Auftraggeber über. Bei einem Dach erfolgt die Abnahme meist durch Besichtigung und Überprüfung der Arbeiten.


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Fachregeln für Dacheindeckung

Technische Regeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks, die den anerkannten Stand der Technik definieren. Sie legen Qualitätsstandards und Ausführungsdetails für Dacharbeiten fest. Diese Regeln sind wichtige Beurteilungsgrundlage bei Streitigkeiten über die fachgerechte Ausführung. Abweichungen von diesen Regeln können einen Mangel darstellen, wenn sie nicht gesondert vereinbart wurden.


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Sachverständigengutachten

Ein fachliches Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Klärung technischer oder fachlicher Fragen im Gerichtsverfahren (§ 404 ZPO). Der Sachverständige untersucht neutral und unparteiisch den Sachverhalt und gibt eine fachliche Einschätzung ab. Seine Feststellungen sind oft entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreits, wie hier bei der Beurteilung der Dachziegelqualität.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 633 BGB (Werkvertrag): Der § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt die Mängelhaftung bei Werkverträgen. Bei einem Werkvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk frei von Mängeln zu erstellen, die die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert des Werks beeinträchtigen. Es wird hier relevant, da der Kläger einen erkannter Mangel an den gelieferten Dachziegeln reklamiert, der möglicherweise die Qualität des Daches beeinträchtigt.
  • § 634 BGB (Rechte des Bestellers bei Mängeln): § 634 regelt die Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der Werkleistung. Der Kläger kann Nacherfüllung, Minderung des Werkpreises oder Schadenersatz verlangen. Diese Vorschrift ist entscheidend, da der Kläger nach Entdeckung der Mängel entsprechende rechtliche Schritte einleiten möchte und seine Forderung auf einen Aufwendungsersatz stützt, was im Rahmen dieser Vorschrift behandelt wird.
  • § 637 BGB (Nacherfüllung): In § 637 wird das Recht des Bestellers auf Nacherfüllung bei Mängeln dargelegt. Der Besteller kann die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Werks verlangen. Für den Kläger ist dieser Paragraph bedeutend, da er die Nacherfüllung verlangt und die Frage aufwirft, ob die Kosten für die Umdeckung des Daches im Verhältnis zum Mangel stehen und ob dem Beklagten ein Anspruch auf Nacherfüllung aus vertraglicher Sicht zusteht.
  • § 276 BGB (Haftung für Verschulden): Dieser Paragraph regelt die Haftung für eigenes Verschulden bei der Pflichtverletzung. Der Beklagte trägt vor, dass ihm kein Verschulden an den angeblichen Mängeln zukommt. Diese Regelung ist relevant, um zu bestimmen, ob der Beklagte für die Mängel an den Ziegeln verantwortlich gemacht werden kann oder ob möglicherweise andere Umstände vorgelegen haben.
  • § 3 Abs. 1 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B): Diese Vorschrift konkretisiert die Mängelrechte im Bauvertragsrecht und bezieht sich auf die Gewährleistungsansprüche. Angesichts der Diskussion über die Mängel am Dach ist diese Regelung von Bedeutung, um die spezifischen Gewährleistungsansprüche des Klägers auf Grundlage der VOB/B zu bestimmen, nachdem es sich um Bauarbeiten handelt.

Das vorliegende Urteil

LG Aschaffenburg – Az.: 14 O 290/17 – Endurteil vom 09.07.2018


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