LG Berlin, Az.: 14 O 103/06, Beschluss vom 01.07.2010
In Sachen … werden die nach den rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts Berlin vom 28.04.2009 und des Kammergerichts (21 U 69/09) vom 19.02.2010 von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden, in dem Antrag vom 03.05.2010 berechneten Kosten auf 2.368,81 EUR — in Worten: zweitausenddreihundertachtundsechzig 81/100 Euro — nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 festgesetzt.
Gründe
Die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten sind vorliegend erstattungsfähig da es aus Sicht der Kläger zur Beschaffung einer ausreichenden Klagegrundlage erforderlich war, die besagten Messungen der Schalldämmung der Fenster und Anbauteile durchzuführen, denn nur so konnten sie überhaupt erfahren, ob die vertraglich vereinbarten Schallschutzwerte der Fenster gegeben waren, mithin die Forderung grundsätzlich gegen den Beklagten zu richten war oder die im sanierten Gebäude aufgetretene Lärmbelästigung vielleicht andere Ursachen hatte oder gar nur eine gefühlte Beeinträchtigung war.
Dass die Kläger Architektin und Bauingenieur sind, spielt hier keine Rolle, da davon ausgegangen werden kann, dass sie die Schallmessungen nicht privat hätten durchführen können.