LG Rostock, Az.: 5 O 24/10, Beschluss vom 14.07.2010
Das Landgericht Rostock, 5. Zivilkammer, – 1. Kammer für Handelssachen –, erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 08.07.2010 an das zuständige Landgericht Schwerin, – Kammer für Handelssachen –.
Gründe
Das Landgericht Rostock ist nicht nach § 29 ZPO örtlich zuständig.
Die Klägerin kann vorliegend die Beklagte nicht vor dem LG Rostock wegen des besonderen gemeinsamen Erfüllungsortes des Bauvertrages am Ort des Bauwerkes auf restlichen Werklohn verklagen (BGH NJW 1986, 935 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 25 „Bauwerksvertrag“).
Unstreitig resultiert die Werklohnforderung aus einem Abbruchvertrag (BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 18), d. h. einem Werkvertrag mit Erd- und Abbrucharbeiten und nicht aus einem Bauwerksvertrag (ebenda, Rn. 16) oder aus einem Vertragsverhältnis mit der Errichtung eines Bauwerks (BGH, NJW-RR 2005, 750) vergleichbaren Leistungen.
Für einen solchen Werkvertrag muss der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er ist nicht notwendig einheitlich (BGH, ebenda; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 25 „Werkvertrag“).
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Werklohnanspruch der Klägerin ist der Wohnsitz der Auftraggeberin (Beklagten).