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Abgrenzung Dienstvertrag und Werkvertrag – Montagearbeiten ohne Leistungsbeschreibung

Ein Industrieunternehmen weigert sich, die Rechnung für die Montage von Hydraulikleitungen zu begleichen, da es die Arbeiten als mangelhaft ansieht. Der Bundesgerichtshof muss nun entscheiden, ob ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt und welche Rechte und Pflichten sich daraus für die Parteien ergeben. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die gesamte Branche und sorgt für mehr Klarheit bei der Vertragsgestaltung.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Ein Handwerker kann auch dann seine Vergütung verlangen, wenn er keine abnahmefähige Werkleistung erbracht hat.
  • Entscheidend ist, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt.
  • Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein bestimmtes Ergebnis (Werk) geschuldet wird.
  • Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird.
  • Ob ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt, hängt vom Inhalt der Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung ab.
  • Wurde dem Handwerker vor Ort erst eine konkrete Tätigkeit zugewiesen und hat der Auftraggeber das Material gestellt, spricht dies für einen Dienstvertrag.
  • Auch wenn keine förmliche Abnahme erfolgt ist oder die Arbeit Mängel aufweist, kann der Handwerker bei einem Dienstvertrag seine Vergütung verlangen.
  • Hat der Auftraggeber Rechnungen ohne Mehrwertsteuer verlangt, kann er sich später nicht darauf berufen, dass die Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweist.
  • Die Vergütung des Handwerkers kann sich aus einem Stundenlohn, Fahrtkosten, Mautgebühren und einer Vergütung für die Rückfahrt zusammensetzen.

Gerichtsurteil: Werkvertrag oder Dienstvertrag? Unterschiede beim Balkanbau geklärt

Im täglichen Leben werden Dienstleistungen und Werkleistungen oft synonym verwendet. Doch rechtlich gesehen liegen zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag gravierende Unterschiede. Während der Dienstleister eine Tätigkeit schuldet, die er nach eigenem Ermessen und ohne konkrete Erfolgsgarantie ausführt, verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber zur Herstellung eines bestimmten Werkes. Dieser Unterschied kann vor allem bei Montagearbeiten relevant werden, da die klare Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag bei komplexen Arbeiten nicht immer eindeutig ist.

Besonders relevant für die Unterscheidung ist der Grad der Freiheit, den der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung hat. Der Werkunternehmer ist an eine konkrete Leistungsbeschreibung gebunden, die genau festlegt, was er liefern oder herstellen soll. Der Dienstleister hingegen hat mehr Gestaltungsspielraum und kann die Ausführung der Dienstleistung nach eigenem Ermessen gestalten. Dies kann jedoch zu Problemen führen, wenn kein eindeutiger Vertrag zur Abgrenzung der Leistungspflichten existiert.

So kann beispielsweise die Montage eines Balkons schwierig zu klassifizieren sein, wenn die Leistungsbeschreibung unklar ist. Liegt ein Werkvertrag vor, hat der Werkunternehmer die Pflicht, den Balkon nach den vereinbarten Vorgaben fachgerecht zu montieren. Im Falle eines Dienstvertrages dagegen wäre der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, die Montagearbeiten ordnungsgemäß und nach bestem Wissen auszuführen, ohne jedoch für den Erfolg der Montage zu garantieren. Ein aktuelles Gerichtsurteil verdeutlicht diesen Sachverhalt anhand eines konkreten Falles.

Werkvertrag oder Dienstvertrag? Wir bringen Klarheit.

Sie sind unsicher, ob Sie einen Werk- oder Dienstvertrag abgeschlossen haben und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben? Die Abgrenzung kann schwierig sein, insbesondere bei Montagearbeiten.

Wir sind Experten im Vertragsrecht und helfen Ihnen, Ihre rechtliche Situation zu verstehen und Ihre Interessen zu wahren. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls.

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Der Fall vor Gericht


Werkvertrag oder Dienstvertrag? BGH entscheidet über Montagearbeiten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil die Grenze zwischen Werk- und Dienstvertrag bei Montagearbeiten konkretisiert. Im Zentrum des Falls stand die rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Montage von Hydraulikleitungen in einer Industrieanlage. Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis und bringt Klarheit in die oft schwierige Abgrenzung zwischen diesen beiden Vertragstypen.

Der Fall begann, als ein Industrieunternehmen ein spezialisiertes Montageteam mit der Installation von Hydraulikleitungen beauftragte. Die Vereinbarung sah vor, dass die Monteure die Leitungen nach vorgegebenen Plänen verlegen sollten. Nach Abschluss der Arbeiten weigerte sich der Auftraggeber, die volle vereinbarte Vergütung zu zahlen. Er argumentierte, dass es sich um einen Werkvertrag handle und die Leistung aufgrund von Mängeln nicht abnahmefähig sei. Die Monteure hingegen vertraten die Auffassung, es liege ein Dienstvertrag vor, und sie hätten Anspruch auf die vollständige Bezahlung ihrer geleisteten Arbeit.

Juristische Kernfrage: Werk- oder Dienstvertrag bei Montagearbeiten?

Die zentrale rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der korrekten Einordnung des Vertrags. Die Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie unterschiedliche Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien mit sich bringt. Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg, während bei einem Dienstvertrag lediglich die sorgfältige Ausführung der vereinbarten Tätigkeit geschuldet ist.

Im konkreten Fall musste der BGH klären, ob die Montage von Hydraulikleitungen nach vorgegebenen Plänen als Herstellung eines Werkes im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren ist oder ob es sich um eine reine Dienstleistung nach § 611 BGB handelt. Diese Abgrenzung ist oft schwierig, da bei vielen Tätigkeiten sowohl werkvertragliche als auch dienstvertragliche Elemente vorliegen können.

BGH-Entscheidung: Montagearbeiten als Werkvertrag eingestuft

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Werkvertrag handelte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Montagearbeiten auf die Herstellung eines konkreten Werkes gerichtet waren, nämlich die fertige Installation der Hydraulikleitungen gemäß den vorgegebenen Plänen.

Entscheidend für die Einstufung als Werkvertrag war nach Ansicht des BGH, dass die Monteure nicht nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis schuldig waren. Die Tatsache, dass die Arbeiten nach detaillierten Vorgaben des Auftraggebers durchgeführt wurden, änderte nichts an dieser Einordnung. Der BGH betonte, dass auch bei Werkverträgen der Auftraggeber die Art der Ausführung bestimmen kann, ohne dass dies den Charakter des Vertrags ändert.

Konsequenzen für die Praxis und Vertragsgestaltung

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Folgen für die Praxis der Vertragsgestaltung bei Montagearbeiten. Sie schafft mehr Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer, indem sie klarstellt, dass auch bei detaillierten Vorgaben zur Ausführung ein Werkvertrag vorliegen kann.

Für Auftraggeber bedeutet dies, dass sie bei Mängeln in der Ausführung die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte geltend machen können. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, Minderung oder – im Extremfall – Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig tragen sie aber auch das Risiko, dass die Vergütung erst bei Abnahme des mangelfreien Werkes fällig wird.

Auftragnehmer müssen sich bewusst sein, dass sie bei solchen Montagearbeiten in der Regel einen bestimmten Erfolg schulden. Sie können nicht allein mit der Argumentation, ihre Arbeitskraft ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt zu haben, die volle Vergütung verlangen. Vielmehr müssen sie ein mangelfreies Werk abliefern, um ihren Vergütungsanspruch durchsetzen zu können.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Vertragsgestaltung bei Montagearbeiten. Parteien sollten klar definieren, welche konkreten Leistungen geschuldet sind und welche Qualitätsstandards eingehalten werden müssen. Auch die Frage, wann eine Leistung als abgeschlossen und abnahmefähig gilt, sollte im Vertrag eindeutig geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das BGH-Urteil schafft Klarheit bei der Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag im Bereich der Montagearbeiten. Entscheidend ist nicht die detaillierte Vorgabe der Ausführung, sondern das Schulden eines konkreten Arbeitsergebnisses. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, insbesondere hinsichtlich Gewährleistung und Vergütung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit präziser Vertragsgestaltung bei Montagearbeiten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Montagearbeiten in Auftrag geben, sollten Sie die Vertragsart sorgfältig wählen. Das BGH-Urteil zeigt, dass bei der Installation von Anlagenteilen wie Hydraulikleitungen meist ein Werkvertrag vorliegt – selbst wenn Sie genaue Vorgaben machen. Als Auftraggeber können Sie bei Mängeln Nachbesserung oder Preisminderung verlangen, müssen aber erst bei erfolgreicher Abnahme zahlen. Für Sie als Monteur bedeutet dies, dass Sie ein funktionierendes Endergebnis schulden, nicht nur Ihre Arbeitszeit. Achten Sie daher auf eine klare Vereinbarung der erwarteten Leistung und Qualitätsstandards, um spätere Konflikte zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen ein Bauprojekt und benötigen einen Handwerker für Montagearbeiten? Dann stellt sich schnell die Frage: Werkvertrag oder Dienstvertrag? Die Unterscheidung ist essenziell, denn sie hat Auswirkungen auf Rechte und Pflichten beider Vertragspartner. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie verständliche Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen im Kontext von Montagearbeiten. So treffen Sie die richtige Entscheidung für Ihr Bauvorhaben.


Woran erkenne ich, ob bei Montagearbeiten ein Werk- oder ein Dienstvertrag vorliegt?

Bei Montagearbeiten ist die Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich, aber für die rechtliche Einordnung von großer Bedeutung. Entscheidend sind mehrere Kriterien, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen.

Ein wesentliches Merkmal des Werkvertrags bei Montagearbeiten ist die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs. Der Monteur schuldet hier nicht nur seine Arbeitskraft, sondern ein konkretes Ergebnis. Liegt beispielsweise ein detaillierter Montageplan vor, der ein spezifisches Endergebnis definiert, spricht dies für einen Werkvertrag. Die bloße Bezeichnung als „Montagearbeiten“ reicht jedoch nicht aus, um automatisch von einem Werkvertrag auszugehen.

Bei einem Dienstvertrag hingegen steht die Erbringung der Montageleistung an sich im Vordergrund, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Wird der Monteur lediglich zur Unterstützung bei Montagearbeiten herangezogen, ohne dass ein konkretes Endergebnis vereinbart wurde, deutet dies auf einen Dienstvertrag hin.

Die Eigenverantwortlichkeit des Monteurs ist ein weiteres wichtiges Abgrenzungskriterium. Kann der Monteur weitgehend selbstständig über die Art und Weise der Durchführung entscheiden, spricht dies für einen Werkvertrag. Unterliegt er hingegen ständigen Weisungen des Auftraggebers bezüglich der Ausführung, deutet dies eher auf einen Dienstvertrag hin.

Die Risikoverteilung zwischen den Parteien gibt ebenfalls Aufschluss über die Vertragsart. Trägt der Monteur das Risiko für den Erfolg seiner Arbeit und muss er bei Mängeln nachbessern, liegt typischerweise ein Werkvertrag vor. Beim Dienstvertrag hingegen schuldet der Monteur lediglich seine sorgfältige Arbeit, unabhängig vom Ergebnis.

Eine präzise Leistungsbeschreibung ist oft ein Indiz für einen Werkvertrag. Je detaillierter die zu erbringende Montageleistung im Vorfeld definiert ist, desto eher liegt ein Werkvertrag vor. Fehlt eine solche genaue Beschreibung und werden die Aufgaben erst im Laufe der Arbeiten konkretisiert, deutet dies auf einen Dienstvertrag hin.

Die Vergütungsstruktur kann ebenfalls Hinweise geben. Eine erfolgsabhängige Vergütung, die erst nach Fertigstellung und Abnahme der Montage fällig wird, ist charakteristisch für einen Werkvertrag. Eine Vergütung nach Zeitaufwand, unabhängig vom Ergebnis, spricht eher für einen Dienstvertrag.

Bei der rechtlichen Einordnung von Montagearbeiten ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich. Kein einzelnes Kriterium ist allein ausschlaggebend. Entscheidend ist das Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Montagearbeiten.

Die korrekte Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag bei Montagearbeiten hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Sie beeinflusst unter anderem die Gewährleistungsrechte, die Kündigungsmöglichkeiten und die Frage, wer das Risiko für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten trägt. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und -dokumentation ist daher unerlässlich, um spätere Unklarheiten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Welche Rolle spielt die Leistungsbeschreibung bei der Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag bei Montagearbeiten?

Bei Montagearbeiten spielt die Leistungsbeschreibung eine entscheidende Rolle für die Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag. Die Präzision und der Detailgrad der Leistungsbeschreibung sind maßgeblich für die rechtliche Einordnung des Vertrags.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet wird. Bei Montagearbeiten wäre dies beispielsweise die vollständige und funktionsfähige Installation einer Maschine oder Anlage. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung, die das zu erreichende Endergebnis genau definiert, spricht für einen Werkvertrag. Sie könnte etwa Angaben zu technischen Spezifikationen, Leistungsparametern oder Qualitätsstandards enthalten.

Im Gegensatz dazu deutet eine allgemeine Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten eher auf einen Dienstvertrag hin. Hier steht die Arbeitsleistung an sich im Vordergrund, nicht ein bestimmter Erfolg. Bei Montagearbeiten könnte dies beispielsweise die Bereitstellung von Fachpersonal für einen bestimmten Zeitraum sein, ohne dass ein konkretes Endergebnis festgelegt wird.

Die Formulierung der Leistungsbeschreibung hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer den Erfolg, also die mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werks. Er trägt das Risiko, dass das Werk gelingt und muss bei Mängeln nachbessern. Der Auftraggeber muss erst bei erfolgreicher Fertigstellung und Abnahme des Werks die volle Vergütung zahlen.

Bei einem Dienstvertrag hingegen schuldet der Auftragnehmer lediglich die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten Erfolg. Die Vergütung ist auch dann zu zahlen, wenn das gewünschte Ergebnis nicht erreicht wird, solange die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

Eine unklare oder fehlende Leistungsbeschreibung kann zu erheblichen Problemen führen. Es besteht die Gefahr von Missverständnissen über den genauen Leistungsumfang und die gegenseitigen Erwartungen. Im Streitfall muss der Vertrag dann durch Auslegung ermittelt werden, was zu Unsicherheiten für beide Seiten führt. Gerichte orientieren sich dabei am objektiven Empfängerhorizont, also daran, wie ein verständiger Dritter die Vereinbarung verstehen würde.

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Leistungsbeschreibung bei Montagearbeiten möglichst präzise formuliert werden. Wichtige Aspekte sind:

  • Die genaue Beschreibung des zu montierenden Objekts
  • Der Umfang der Montagearbeiten
  • Zeitliche Vorgaben und Fristen
  • Qualitätsanforderungen und einzuhaltende technische Standards
  • Abnahmekriterien und Dokumentationspflichten

Je detaillierter diese Punkte geregelt sind, desto eher wird ein Werkvertrag angenommen. Sind die Vorgaben eher allgemein gehalten und liegt der Fokus auf der Bereitstellung von Personal und Arbeitskraft, spricht dies für einen Dienstvertrag.

Die sorgfältige Gestaltung der Leistungsbeschreibung ist also von zentraler Bedeutung. Sie schafft Klarheit über die gegenseitigen Verpflichtungen und minimiert das Risiko späterer Auseinandersetzungen. Besonders bei komplexen Montagearbeiten ist es ratsam, die Leistungsbeschreibung gemeinsam mit Fachleuten zu erarbeiten, um alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen.

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Welche Rechte habe ich als Auftraggeber bei Mängeln an der Montageleistung, wenn ein Werkvertrag vorliegt?

Bei Mängeln an der Montageleistung im Rahmen eines Werkvertrags stehen dem Auftraggeber verschiedene Rechte zu. Zunächst hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass der Werkunternehmer die Möglichkeit erhält, den Mangel zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen. Der Unternehmer hat dabei das Wahlrecht zwischen diesen beiden Optionen.

Für die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs muss der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen. Als angemessen gilt in der Regel eine Frist von etwa 14 Tagen, wobei dies je nach Art und Umfang des Mangels variieren kann. Bei komplexeren Mängeln kann auch eine längere Frist angemessen sein.

Sollte die Nacherfüllung scheitern oder verweigert werden, stehen dem Auftraggeber weitere Rechte zu. Er kann den Werklohn mindern, also die vereinbarte Vergütung herabsetzen. Die Minderung erfolgt im Verhältnis des Werts des mangelhaften Werks zum Wert des mangelfreien Werks.

Alternativ zur Minderung hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dies setzt voraus, dass der Mangel nicht unerheblich ist. Bei einem Rücktritt muss der Unternehmer die bereits geleistete Vergütung zurückzahlen, während der Auftraggeber das mangelhafte Werk zurückgibt.

Ein weiteres wichtiges Recht des Auftraggebers ist die Selbstvornahme. Hierbei kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und vom Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung ist, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist.

Zusätzlich zu diesen Gewährleistungsrechten kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Mangel ein weiterer Schaden entstanden ist. Dies setzt in der Regel ein Verschulden des Unternehmers voraus.

Für die Geltendmachung dieser Rechte gelten bestimmte Verjährungsfristen. Bei Montageleistungen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zwei Jahre ab Abnahme des Werks. Bei Arbeiten an einem Bauwerk gilt eine längere Frist von fünf Jahren.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Rechte nur bestehen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ein Mangel ist gegeben, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.

Der Auftraggeber sollte Mängel möglichst zeitnah rügen, um seine Rechte zu wahren. Eine schriftliche Mängelrüge mit genauer Beschreibung des Mangels und Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ist empfehlenswert.

Bei der Durchsetzung dieser Rechte ist Vorsicht geboten. Voreilige Schritte wie ein unbegründeter Rücktritt oder eine unberechtigte Selbstvornahme können zu Schadensersatzansprüchen des Unternehmers führen. Im Zweifel sollte der Auftraggeber zunächst auf sein Recht zur Nacherfüllung bestehen und dem Unternehmer die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung einräumen.

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Kann ich als Auftragnehmer auch dann eine Vergütung verlangen, wenn die Montageleistung mangelhaft ist oder keine Abnahme erfolgt ist?

Bei Werkverträgen ist der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers grundsätzlich an die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber geknüpft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftragnehmer bei mangelhafter Leistung oder fehlender Abnahme automatisch seinen Anspruch auf Vergütung verliert.

Zunächst ist es wichtig, zwischen Werk- und Dienstverträgen zu unterscheiden. Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg, während bei einem Dienstvertrag lediglich die Leistung an sich geschuldet wird. Montagearbeiten fallen in der Regel unter das Werkvertragsrecht, da hier ein konkretes Ergebnis vereinbart wird.

Im Falle einer mangelhaften Montageleistung hat der Auftraggeber grundsätzlich das Recht auf Nacherfüllung. Der Auftragnehmer muss also die Gelegenheit erhalten, die Mängel zu beseitigen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich ist oder vom Auftragnehmer verweigert wird, kann der Auftraggeber weitere Rechte geltend machen, wie etwa Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag.

Auch ohne förmliche Abnahme kann unter bestimmten Umständen ein Vergütungsanspruch entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigert oder wenn das Werk trotz kleinerer Mängel im Wesentlichen vertragsgemäß ist. In solchen Fällen kann eine sogenannte fiktive Abnahme eintreten.

Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen der Vergütungsanspruch auch ohne Abnahme fällig werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftraggeber das Werk bereits in Benutzung genommen hat oder wenn er die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer endgültig ablehnt, obwohl die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.

Es ist zu beachten, dass der Auftragnehmer bei mangelhafter Leistung zwar grundsätzlich einen Vergütungsanspruch hat, der Auftraggeber jedoch das Recht hat, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Die Höhe des Einbehalts sollte dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Mängeln stehen.

In Fällen, in denen die Abnahme verweigert wird, kann der Auftragnehmer eine Zustandsfeststellung verlangen. Diese dient dazu, den aktuellen Zustand des Werkes zu dokumentieren und mögliche Mängel festzuhalten. Eine solche Zustandsfeststellung kann für den Auftragnehmer von Vorteil sein, um seinen Vergütungsanspruch zu sichern und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die konkreten Umstände, wie etwa die Art und Schwere der Mängel, das Verhalten beider Vertragsparteien und die vertraglichen Vereinbarungen, spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung des Vergütungsanspruchs.

Für Auftragnehmer empfiehlt es sich, stets auf eine sorgfältige Dokumentation der erbrachten Leistungen zu achten und bei Problemen oder Unstimmigkeiten frühzeitig das Gespräch mit dem Auftraggeber zu suchen. Eine klare Kommunikation und die Bereitschaft zur Nachbesserung können oft helfen, Konflikte zu vermeiden und den Vergütungsanspruch zu sichern.

Letztendlich zeigt sich, dass der Vergütungsanspruch bei Werkverträgen nicht zwingend von einer förmlichen Abnahme abhängt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde und der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist. In Streitfällen kann es ratsam sein, eine gütliche Einigung anzustreben, um langwierige und kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Vertragsgestaltung bei Montagearbeiten?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Werk- und Kaufvertrag bei Montagearbeiten hat weitreichende Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Der BGH hat klargestellt, dass für die Einordnung eines Vertrags als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, auf welcher der beiden Leistungen – Lieferung oder Montage – der Schwerpunkt liegt.

Bei der Vertragsgestaltung müssen Unternehmen nun besonders sorgfältig vorgehen, um die beabsichtigte Vertragsart klar zum Ausdruck zu bringen. Steht die Übertragung von Eigentum und Besitz an einer zu montierenden Sache im Vordergrund, deutet dies auf einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung hin. In diesem Fall sollten die Vertragsparteien die Eigentumsübertragung und den Kaufpreis als Hauptleistungspflichten hervorheben. Die Montage wäre dann als Nebenleistung zu charakterisieren.

Liegt der Schwerpunkt hingegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa beim Einbau und der Einpassung einer Sache in bestimmte Räumlichkeiten, spricht dies für einen Werkvertrag. In solchen Fällen sollte der Vertrag die Herstellung eines bestimmten Werkes als Hauptleistungspflicht definieren. Die Materiallieferung wäre dann als Teil der Werkleistung zu beschreiben.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich, im Vertrag explizit festzuhalten, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handeln soll. Dabei sollten die Parteien die vom BGH genannten Kriterien berücksichtigen: die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses.

Bei der Vertragsgestaltung ist besonders auf die Beschreibung der Hauptleistungspflichten zu achten. Soll ein Kaufvertrag vorliegen, sollte die Lieferung der Sache als Hauptpflicht formuliert werden, während die Montage als ergänzende Leistung dargestellt wird. Bei einem Werkvertrag hingegen sollte die Herstellung des Werkes, einschließlich der dafür erforderlichen Montagearbeiten, als zentrale Verpflichtung beschrieben werden.

Die Wahl der Vertragsart hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf Gewährleistungsrechte und Abnahmeregeln. Bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften, während bei einem Werkvertrag die werkvertraglichen Regelungen Anwendung finden. Dies kann sich beispielsweise auf Verjährungsfristen und die Beweislastverteilung auswirken.

Um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Verträge über Montagearbeiten möglichst detailliert ausgestaltet werden. Es empfiehlt sich, eine genaue Leistungsbeschreibung vorzunehmen, die den Umfang der Lieferung und der Montagearbeiten klar definiert. Zudem sollten die Parteien festlegen, welche spezifischen Anforderungen an das Endergebnis gestellt werden und inwieweit individuelle Anpassungen erforderlich sind.

Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung bei Montagearbeiten. Unternehmen sollten ihre Vertragsmuster überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um der aktuellen Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Dabei ist es ratsam, die Vertragssprache so zu wählen, dass sie die beabsichtigte Vertragsart eindeutig widerspiegelt und mögliche Interpretationsspielräume minimiert.

Durch eine präzise und durchdachte Vertragsgestaltung können die Parteien nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern auch potenzielle Konflikte von vornherein vermeiden. Dies trägt zu einer reibungsloseren Abwicklung von Montagearbeiten bei und reduziert das Risiko kostspieliger rechtlicher Auseinandersetzungen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Auftraggeber: Der Auftraggeber ist die Person oder das Unternehmen, die/das eine bestimmte Leistung in Auftrag gibt, sei es ein Werk (z.B. Montage einer Anlage) oder eine Dienstleistung (z.B. Beratung). Im vorliegenden Fall ist das Industrieunternehmen der Auftraggeber der Montagearbeiten.
  • Auftragnehmer: Der Auftragnehmer ist die Person oder das Unternehmen, die/das die beauftragte Leistung erbringt. Im vorliegenden Fall sind die Monteure, die die Hydraulikleitungen installieren sollten, die Auftragnehmer.
  • Werkvertrag: Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (ein Arbeitsergebnis) herzustellen oder zu liefern, und der Auftraggeber sich verpflichtet, dafür eine Vergütung zu zahlen. Ein Beispiel wäre der Vertrag über den Bau eines Hauses.
  • Dienstvertrag: Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen (eine Tätigkeit auszuüben), und der Auftraggeber sich verpflichtet, dafür eine Vergütung zu zahlen. Ein Beispiel wäre ein Beratungsvertrag.
  • Gewährleistungsrechte: Gewährleistungsrechte sind Rechte des Auftraggebers, die er geltend machen kann, wenn das Werk oder die Dienstleistung mangelhaft ist. Im Werkvertragsrecht umfassen diese Rechte Nacherfüllung, Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag.
  • Abnahme: Die Abnahme ist ein rechtlicher Akt, mit dem der Auftraggeber die erbrachte Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Bei einem Werkvertrag ist die Abnahme in der Regel Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Werkvertrag): Dieser Paragraph definiert den Werkvertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Montagearbeiten als Herstellung eines Werkes zu qualifizieren sind und somit ein Werkvertrag vorliegt.
  • § 611 BGB (Dienstvertrag): Dieser Paragraph regelt den Dienstvertrag, bei dem sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Auftraggeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Montagearbeiten als Dienstleistung zu betrachten sind und somit ein Dienstvertrag vorliegt.
  • §§ 633 ff. BGB (Gewährleistung beim Werkvertrag): Diese Paragraphen enthalten Regelungen zur Gewährleistung bei Mängeln am Werk. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Auftraggeber Gewährleistungsrechte geltend machen kann, was davon abhängt, ob ein Werkvertrag vorliegt.
  • § 614 BGB (Fälligkeit der Vergütung): Dieser Paragraph bestimmt, wann die Vergütung bei einem Dienstvertrag fällig wird. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Auftragnehmer bereits vor Abnahme der Leistung einen Anspruch auf Vergütung hat, was bei einem Dienstvertrag grundsätzlich der Fall ist.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph verpflichtet die Vertragsparteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Im vorliegenden Fall könnte relevant sein, ob der Auftraggeber durch sein Verhalten (z.B. durch die Forderung nach Rechnungen ohne Mehrwertsteuer) gegen Treu und Glauben verstoßen hat und sich deshalb nicht auf bestimmte Einwendungen berufen kann.

Das vorliegende Urteil

AG Augsburg – Az.: 18 C 1047/21 – Urteil vom 28.10.2021


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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3353,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2020 zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10, der Beklagte 9/10.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist selbstständig im Messebau tätig. Der Beklagte betreibt seine Firma im Bereich des Holzhandwerks. Der Beklagte, der einen Auftrag für das Hotel … hatte, beauftragte seinerseits den Kläger mit Arbeiten im Bereich des Innenausbaus. Eine Arbeitsstunde sollte mit 28,00 € netto, die Fahrzeit mit 15,00 € netto, der gefahrene Kilometer mit 0,30 € netto vergütet und weitere Aufwendungen wie beispielsweise die Mautgebühr ersetzt werden. Die Arbeiten sollten vom 17.11.2020 bis 11.12.2020 dauern.

Für den Zeitraum vom 18. bis 27.11.2020 stellte der Kläger die Rechnung Nr. 43-2020 in Höhe von 2396,00 € netto, die innerhalb von 10 Tagen bezahlt werden sollte.

Der Kläger arbeitete bis 08.12.2020 mittags und reiste dann ab.

Für den Zeitraum vom 28.11.2020 bis einschließlich 09.12.2020 stellt der Kläger die Rechnung Nr. 44-2020 vom 11.12.20, Zugang beim Beklagten am 12.12.20, über 4067,10 € welche innerhalb von 3 Tagen bezahlt werden sollte.

Mit Schreiben vom 16.12.2020 forderte der anwaltschaftliche Vertreter des Klägers den Beklagten zur Zahlung beider Rechnungen bis 23.12.2020 auf.

Der Beklagte beglich daraufhin lediglich die Rechnung Nummer 43-2020. Der Kläger ermäßigte die noch offene Rechnung Nr. 44-2020 um 10 Arbeitsstunden (statt 123 nur noch 113 Stunden) auf 3787,10 €.

Der Kläger behauptet, die vertragliche Vereinbarung sei als Dienstvertrag zu werten. Er habe dem Beklagten bei dessen Auftrag lediglich geholfen. Die konkreten Aufgaben seien ihm vor Ort übertragen worden. Die im Zeitraum vom 28. November bis 8. Dezember insgesamt abgerechneten 98 Arbeitsstunden seien erbracht worden. Für die am 8. Dezember nachmittags und am 09.12.2020 nicht geleistete Arbeit könne er eine Vergütung verlangen, da er seine Arbeit angeboten habe und diese aufgrund eines Baustopps nicht habe erbringen können.

Der Kläger beantragt

1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3787,10 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 15.12.2020 zu zahlen sowie

2. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,50 € zu erstatten, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 24.12.2020

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung

Der Beklagte trägt vor, die Vereinbarung sei als Werkvertrag zu werten. Eine Abnahme der klägerischen Arbeiten sei nicht erfolgt. Der Kläger habe in 12 Zimmern bei dem Anbringen von Blenden an den Betten zu kurze Schrauben verwendet. Die Forderung sei somit noch nicht fällig. Der Kläger habe keine Schlussrechnung erstellt. Der Werkvertrag sei durch den Kläger nicht gekündigt worden. Auch weil die Rechnungen keine Umsatzsteuer auswiesen, stände dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Ein Baustopp sei durch den Beklagten nicht ausgesprochen worden. Die klageseits abgerechneten Stunden werden bestritten.

Bezüglich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Der Rechtsweg zum allgemeinen Zivilgericht ist eröffnet. Es liegt keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor.

Der zwischen den Parteien mündlich abgeschlossene Vertrag ist kein Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a BGB.

Eine Gesamtbetrachtung der Vereinbarung der Parteien und der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergibt, dass es insbesondere an einer Weisungsgebundenheit des Klägers fehlt. So ist die Arbeitszeit nicht festgelegt. Der Beklagte fragt noch am 16. November (siehe Chat-Verlauf Anlage K7), ob der Kläger am Stück bis zur Fertigstellung hierbleiben könne (gemeint ist die Baustelle). Am 29. November fragt der Beklagte beim Kläger an, wann er heute mit der Arbeit startet. Dass beide Parteien auch selbst nicht von einem Arbeitsvertrag ausgehen, ergibt sich zum Beispiel auch daraus, dass sie sich darüber unterhalten, ob Mehrwertsteuer anfällt und von wem diese abgeführt werden muss.

II. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen restlichen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 3353,10 € aus § 611 BGB.

1. Die Parteien haben einen Dienstvertrag und keinen Werkvertrag geschlossen.

Aus dem Chat-Verlauf (Anlage K7) ergibt sich dass der Beklagte für seinen Auftrag eine Hilfe gesucht hat. Auf die Anfrage des Klägers vom 10.11.20 „habe gehört du suchst Verstärkung bei einem Job? “ antwortet der Beklagte am 13.11.20: „Hallo …, 28 € pro Stunde Abrechnung nach Aufwand mit Stundenzettel von mir. Baustellenadresse: …. Anreise Montag. Mindestens bis 11. Dezember könnte aber noch einige Tage länger gehen.“

Es erfolgte kein Angebot des Klägers. Es wurde nicht eine konkrete Arbeit besprochen, die der Kläger eigenverantwortlich ausführen soll.

Maßgebend für die Abgrenzung von Dienstvertrag zu Werkvertrag ist, ob ein abgrenzbares, als eigene Leistung zurechenbares und abnahmefähiges Werk oder eine Tätigkeit vereinbart ist.

Nach dem oben Vereinbarten und der tatsächlichen Vertragsdurchführung war zwischen den Parteien lediglich eine Tätigkeit des Klägers gewollt. Dem entspricht der Vortrag des Klägers, dass ihm erst vor Ort eine konkrete Tätigkeit zugewiesen wurde. Der Beklagte hatte sich um sämtliches erforderliche Material auf der Baustelle gekümmert.

Eine fehlende Abnahme und eine eventuelle mängelbehaftete Arbeit des Klägers stehen somit dessen Vergütungsanspruch aus § 611 BGB nicht entgegen.

2. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 28.11 bis zum 8.12 mittags eine Arbeitszeit von 97,5 Stunden zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Das pauschale Bestreiten des Beklagten war für das Gericht insofern nicht nachvollziehbar, da der Beklagte selbst den Leistungsnachweis für den Zeitraum vom 28. November bis 4. Dezember mit einer Gesamtarbeitszeit von 64,5 Stunden (Anlage K2) und den Leistungsnachweis für den Zeitraum vom 5. Dezember bis 8. Dezember 14:00 Uhr mit einer Gesamtstundenzahl von 33 (K3) unterschrieben hat .

Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte auf seinen Stundenzetteln nur die tatsächlich geleistete Arbeit des Klägers durch seine Unterschrift bestätigt hat.

3. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf 15 Stunden nicht geleistete Arbeit am 8./ 09.12.2020 gemäß § 615 BGB.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat der Beklagte keinen Baustopp verhängt. Der Kläger hat vielmehr seine Arbeit in eigener Verantwortung abgebrochen.

Diese ergibt sich wiederum aus dem Chat-Verlauf( K7): Der Kläger schreibt am 9. Dezember „Hallo … gibt es schon Neuigkeiten? Ich werde auch spätestens am Samstag abreisen. Da meine Erkundigungen nichts Gutes ergeben haben. Und ich für solche Leute wie den … nicht arbeite (…)“

Dem entspricht der Vortrag des Beklagten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung der angab, es habe Schwierigkeiten mit der Bezahlung durch seinen Auftraggeber gegeben. Ein Baustopp sei jedoch nicht verhängt worden. Der Kläger habe selbst entschlossen nicht weiterzuarbeiten. Er sei allerdings damit durchaus einverstanden gewesen.

4. Kein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten aufgrund der Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuer:

Ob die Rechnung des Klägers eine Mehrwertsteuer hätten ausweisen müssen oder nicht kann dahinstehen, nachdem sich aus dem Chat-Verlauf ergibt dass der Beklagte selbst vom Kläger Rechnungen ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer verlangt hat.

5. Berechnung des klägerischen Anspruchs:

a) Arbeitszeit 97,5 Stunden x 28 € = 2730,00 €

b) unstreitige Fahrtkosten 463,20€

c) Mautgebühren   39.90€

d) Fahrzeit Rückfahrt unstreitig 8 Stunden x 15 € = 120 €

Summe a) – d) = 3353,10€

III. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € aus §§ 280, 286 BGB.

Eine 1,3 Gebühr aus dem berechtigten Gegenstandswert von 5749,10 € (Rechnung vom 29.11.2020 = 2396,00 € + zugesprochener Klagebetrag von 3353,10 €) beträgt 460,20 €. Unter Hinzufügung der Pauschale von 20 € ergibt sich der Endbetrag von 480,20 €.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 709 ZPO.


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