LG Neubrandenburg, Az.: 3 O 294/08, Urteil vom 24.09.2010
1. Die Beklagte 2) wird verurteilt an die Klägerin 135.660,00 € nebst 8 %Punkte Zinsen seit dem 07.11.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben die Klägerin 58 % und die Beklagte zu 2) 42 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagten zu 2) 42 % zu tragen. Im übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 164.785,51 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Rückzahlung und Schadensersatz von den Beklagten.
Die Firma … und die Beklaute zu 1 ) vereinbarten die Lieferung einer thermischen Solaranlage in Verbindung mit einem Biomassebrenner. Die Solaranlage sollte aus einem Kollektorenfeld, Biomassebrenner, Verdampfer und Turbine bestehen. Die … hat ihre Forderung an die Klägerin abgetreten. Auf einer Messe, die am 06. und 07.11.2008 in Südafrika stattfand, sollte eine Solaranlage ausgestellt werden. Es wurde nur das Solarkollektorenfeld in einer Größe von 50 m2 nach Südafrika verschickt.
Die G GmbH wurde am 18.07.2008 durch die Zeugen …und … gegründet. Unternehmenszweck war Entwicklung, Herstellung, Vertrieb einschließlich Wartung und Reparatur von Speichertechnologie in Verbindung mit Energieanlagen.
Die Zedentin hat der Beklagten mit Mail vom 24.10.2008 eine Frist zur Lieferung der Solaranlage bis zum 28.10.2008 gesetzt. Am 29.10.2008 ist die G GmbH von der Vertrag zurückgetreten. Sie hat an die Beklagte zu 2) insgesamt 135.660,00 € gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8, Bd. 1 der Akte verwiesen.
Die Klägerin behauptet, es sei bereits bei Vertragsabschluss vereinbart gewesen, die streitgegenständliche Solaranlage auf einer Messe in Süd-Afrika als Vorführanlage auszustellen. Als Preis für die Anlage seien 100.000,00 € vereinbart gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, die Solaranlage sei zum vereinbarten Transporttermin am 24.10.2008 nicht fertiggestellt gewesen. Das Kollektorenfeld befinde sich im Besitz der Beklagten.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 1) habe gegenüber den Zeugen Dr. … H und … L bewusst wahrheitswidrig behauptet, mit der thermischen Solaranlage über eine neuartige, ausgereifte Technik zu verfügen, die marktreif sei. Die G GmbH sei allein zu dem Zweck gegründet worden, diese Technik zu vermarkten. Die vom Beklagten zu 1) vorgegebene Technologie funktioniere nicht. Der Beklagte zu 1) sei zum Schadensersatz verpflichtet, da die Zeugen Dr. … H und … L die Investitionen nicht getätigt hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die vom Beklagten zu 1) vorgegebene Technik nicht funktioniere. Der G… GmbH sei ein weiterer Schaden in Höhe von 29.185,51 € entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 17, Bd. 1 der Akte verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 135.660,00 € nebst 8% Zinsen seit dem 07.11.2008 zu zahlen,
2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 29.185,51 € nebst 8% Zinsen seit dem 22.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, Grundlage des Vertrages sei ein Angebot über die Lieferung einer Solaranlage zum Preis von 300.000,00 € vom 01.06.2008 gewesen, das am 20.06.2008 von der G GmbH mündlich angenommen worden sei. Die Solaranlage sei rechtzeitig zum 22.10.2008 vertragsgemäß und funktionsfähig fertig gestellt gewesen und an den Mitarbeiter der Klägerin, den Zeugen P übergeben worden.
Die Transportkisten seien von der G GmbH in Auftrag gegeben worden. Der Transport der gesamten Anlage nach Südafrika sei allein daran gescheitert, dass die Transportkisten zu klein gewesen seien. Das Kollektorenfeld sei nach Südafrika versandt worden und von der Zeugen P für die G GmbH in Besitz genommen worden.
Die Beklagten tragen weiter vor, es sei eine Anlage mit einem Kollektorenfeld von 200 qm vertraglich vereinbart gewesen. In Absprache mit der Zedentin sei für die Messe in Südafrika ein kleines Kollektorenfeld hergestellt worden, dass später erweitert werden sollte. Liefertermin für die vollständige Anlage sei Ende 2008 gewesen.
Die Beklagten meinen, Rückzahlung könne nur Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kollektorenfeldes erfolgen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … .
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen mit Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 21.01.2009, 11.12.2009 und 21.07.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegen die Beklagte zu 2) begründet, gegen den Beklagten zu 1) unbegründet.
I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ihr wurde von der G GmbH die Forderung gegen die Beklagten mit Vertrag vom 29.10.2008 abgetreten. Sie ist damit Inhaberin der Forderung, § 398 BGB. Der Umstand, dass mit dieser Abtretung, der Klägervertreter und Geschäftsführer der Zedentin Dr. … H nun auch als Zeuge zur Verfügung stehen kann, macht die Abtretung nicht unwirksam.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) nach §§ 433, 437, 440, 323, 398 BGB i. V. m. § 651 BGB Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte zu 2) gezahlten 135.660,00 €.
1. Die Zedentin hat mit der Beklagten zu 2) einen Werklieferungsvertrag geschlossen, da unstreitig Gegenstand des Vertrages die Herstellung einer thermischen Solaranlage gewesen ist. Gemäß §§ 651, 434 BGB konnte die G GmbH wirksam vom Vertrag zurücktreten. Nach §§ 346, 398 BGB ist die Beklagte zu 2) verpflichtet an die Klägerin die unstreitig von der Zedentin an die Beklagte zu 2) gezahlten 135.660,00 € zu erstatten.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren die von der G GmbH in Auftrag gegebenen Kisten zu klein für den Transport der Anlage nach Südafrika. Die Kisten wurden vom Zeugen P im Auftrag des Zeugen Dr. H unter dem Briefkopf der G GmbH bestellt.
Die Zeugen … , … und … haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Kisten zu klein gewesen seien, um die Komponenten außer dem Kollektorenfeld, zu verpacken. Die Aussage des Zeugen … K war nicht ergiebig. Er war bei der Anlieferung der Kisten und dem Verpacken nicht dabei. Das Gericht hat keine Anlass an den Angaben der Zeuge zu zweifeln, die Zeugen haben in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbare Angaben gemacht. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Zedentin aus anderem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war.
b) Die Beklagte zu 2) hat nicht bewiesen, dass zum vereinbarten Übergabetermin die für Südafrika bestimmte thermische Solaranlage mangelfrei gewesen ist. Daher ist es unerheblich, ob die gelieferten Kisten zu klein für den Transport gewesen sind. Die Beklagte zu 2) hat nicht bewiesen, dass die Anlage am 22.10.2008 funktionsfähig gewesen ist und abgenommen wurde. Der Zeuge … P hat ausgesagt, er habe die Anlage nicht abgenommen. Der Zeuge W L hat ausgesagt, dass er die Komponenten der Anlage nicht in Funktion und nicht im Zusammenspiel gesehen habe. Die einzelnen Komponenten hätten dem Stand der Technik entsprochen. Auch der Zeuge M hat erklärt, dass nur die Einzelkomponenten getestet worden seien, diese aber nicht zusammen geschlossen worden seien. Das Gericht hat keinen Anlass, an Angaben der Zeugen zu zweifeln. Die Aussagen war in sich stimmig und widerspruchsfrei.
b) Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien vereinbart haben, dass Solaranlage nach der Ausstellung in Südafrika wieder nach Deutschland gebracht werden sollte. Die G GmbH konnte nach § 326 Abs. 3 BGB vom gesamten Vertrag zurücktreten, weil sie an einer Teilleistung kein Interesse mehr gehabt hat. Unstreitig sollte die Solaranlage auf der Messe in Südafrika ausgestellt werden. Es ist auch unstreitig, dass potentiellen Kunden die Anlage nicht kaufen wollten, solange sie diese nicht vollständiger Funktion gesehen haben. Eine funktionsbereite Anlage konnte aber auf der Messe nicht ausgestellt werden. Damit war der Verkauf der Anlage dort nicht möglich. Damit war die von den Beklagten behauptete vereinbarte Erweiterung der Anlage nach einen Rücktransport nach Deutschland für die G GmbH nicht mehr von Interesse.
Eine Nachfristsetzung war entbehrlich, weil die Parteien unstreitig vereinbar hatten, dass die Anlage zur Messe in Südafrika fertig gestellt und dort vorgeführt werden sollte. Es handelte sich damit um ein Fixgeschäft.
2. Die Beklagte zu 2) hat kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen des nach Südafrika verschickten Kollektorenfeldes. Da der Zeuge … P die Anlage nicht abgenommen hatte, ist unabhängig von einer Vereinbarung des Erfüllungsortes die Gefahr nicht auf die die G GmbH übergegangen. Die Beklagte zu 2) hat nicht bewiesen, dass der Zeuge P das Kollektorenfeld in Südafrika für die Zedentin übernommen hat. Der Zeuge … P hat konnte nicht genau sagen, ob der Zeuge L diese in Südafrika entgegengenommen hat. Er – der Zeuge P… – hatte es nicht entgegengenommen. Damit hat die Beklagte nicht bewiesen, dass sie das Kollektorenfeld der GmbH übergegeben hat.
II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 823, 826 BGB. Der Beklagte zu 1) hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Zeugen Dr. H und … L nicht darüber getäuscht, dass die von der Beklagten zu 2) angebotenen thermische Solaranlage noch nicht marktreif ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war offensichtlich, dass die von dem Beklagten zu 1) angepriesene Technik noch nicht marktreif war. Bei den Vorführungen wurde nach den Aussagen der Zeugen Dr. H und L die Anlage mit Wasser betrieben. Die Anlage lief nicht selbständig. Sie entsprach nicht der von dem Beklagten zu 1) zuvor gezeigten Animation. Damit war offensichtlich, dass die Anlage noch nicht marktreif war. Die Zeugen Dr. H und L haben sich dennoch entschlossen, die Anlage von der Beklagten zu 2) zu kaufen. Sie sind damit bewußt das Risiko eingegangen, dass diese Anlage nicht zeitnah funktionstüchtig sein würde.
Randnummer 29
Es besteht kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausging, dass die von ihm angepriesene Technik nicht zum Zeitpunkt der Übergabe funktionstüchtig sein würde. Der Zeuge W Le hat ausgesagt, dass die Technik in der Theorie funktioniere.
III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO, § 48 GKG.