AG Frankfurt – Az.: 30 C 159/16 (25) – Urteil vom 16.12.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.712,80 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag.
Der Kläger beauftragte die Beklagte am 12.11.2011, in seine vom Bauträger noch zu errichtende Eigentumswohnung einen Marmorkamin einzubauen. Dieser Auftrag wurde durch die Beklagte am 05.12.2011 bestätigt.
Der Kamin wurde nach Errichtung der Wohnung von der Beklagten in diese auch eingebaut. Dessen Abnahme erfolgte am 16.01.2014, wobei der Einbau zuvor wegen vom Bauträger zu vertretenden Verzögerungen im Baufortschritt verschoben werden musste.
Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. Anhang zu Anlage K1, Bl. 10 d.A.) enthalten folgende Ziff. 2 b), 3 b) und 4:
„2 b) Nachträgliche Wünsche des Kunden auf Abänderung oder Ergänzung des Vertrags sind der Hauptverwaltung schriftlich zu unterbreiten und werden Vertragsbestandteil, wenn sie von der Hauptverwaltung bestätigt werden. (…)
3 b) Die Preise für Montage gelten für den normalen Arbeitsaufwand, wie er aus dem Auftrag ersichtlich wird. Aufwendungen für zusätzliche Nebenarbeiten werden gesondert berechnet. Nebenarbeiten sind alle Arbeiten, die nicht unmittelbar mit dem Aufsetzen unserer Produkte im Zusammenhang stehen, (…).
4) Für die Richtigkeit der vom Kunden erteilten Angaben, vorgelegten Bauplänen, Grundrissen, Zeichnungen hat der Kunde einzustehen mit der Folge, dass sich aus eventuellen Unrichtigkeiten ergebende zusätzliche Kosten zu seinen Lasten gehen (…).“
Die Parteien legten für die Planung und den Einbau des Kaminofens eine bestimmte Ausführung der bauseits noch zu errichtenden Schornsteinanlage zugrunde. Im weiteren Verlauf der Bauausführung änderte jedoch der Bauträger die Ausführung der Schornsteinanlage. Diesen Umstand teilte der Kläger einem Mitarbeiter in der Frankfurter Niederlassung der Beklagten, dem Zeugen A., am 04.10.2012 mit. Der Zeuge A. teilte daraufhin dem Kläger mit E-Mail vom 05.10.2012 (Anlage K 3, Bl. 15 f. d.A.) folgendes mit:
„(…) Der bauseits erstellte Schornstein ist ungeeignet und nicht wie geplant, vom Innendurchmesser zu klein. (…)
Der Schornstein und der Stellbereich muss dem Kaminplan, wie einst geplant, angepasst werden. (…)
Wir können nach der am 04.10.2012 vorgefundenen Aufstellsituation, den bestellten Kamin nicht aufbauen.
Für weitere Rückfragen stehe ich sehr gerne zur Verfügung. (…)“
Der Kläger beauftragte daraufhin das Sachverständigenbüro C. um diese Aussage zu überprüfen. Da sich hinsichtlich der Wohnung des Zeugen B. das identische Problem stellte, der eine identische Wohnung erworben und den gleichen Kamin aufstellen wollte, beauftragten er und der Kläger gemeinsam das Sachverständigenbüro C. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen des Zeugen C. ergab sich eine insofern umsetzbare Lösung (vgl. Anlage K4, Bl. 17 f. d. A.). Der Kläger macht insofern die hälftigen Sachverständigenkosten in Höhe von 367,53 Euro (1/2 von 735,06 Euro) geltend.
Daneben macht der Kläger Schadensersatz wegen Verlängerung der Einbauzeit geltend, die tatsächlich 5 1/2 Tage statt wie angekündigt 3 Tage gedauert habe. Laut Terminmitteilung der Beklagten vom 05.12.2013 (Anlage K 7, Bl. 24 f. d.A.) sollte nämlich der Einbau vom 16.12.2013 morgens bis voraussichtlich am 18.12.2013 stattfinden. Tatsächlich wurden die Arbeiten an sechs näher benannten Tagen im Zeitraum vom 16.12.2016 bis zum 16.01.2014 durchgeführt (vgl. Aufstellung Seite 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.). Der Kläger hat einen halben Tag in Abzug gebracht und macht den Ausgleich für zweieinhalb zusätzliche Urlaubstage geltend, die er habe nehmen müssen, um die Bauarbeiten zu überwachen.
Der Kläger ist Angestellter der Firma XXX und arbeitet dort als Vollzeitangestellter in der Funktion eines XXX Managers. Sein Jahres-Bruttogehalt betrug im Jahre 2014 bei 251 Arbeitstagen 129.282,34 Euro. Daraus ergibt sich ein Verdienst von 515,07 Euro pro Arbeitstag. Multipliziert mit 2,5 ergibt dies einen weiteren geltend gemachten Betrag von 1.287,68 Euro.
Daneben verlangt der Kläger die Kosten einer Opernkarte für den 16.12.2014 (Anlage K 8, Bl. 26 d.A.) ersetzt. Er gibt dazu an, er habe die im Voraus gebuchten Karten im Wert von 57,60 Euro verfallen lassen müssen, da die Arbeiten der Beklagten an diesem Tag unangekündigt lange Zeit in Anspruch genommen hätten.
Der Kläger behauptet, er habe die Einbauarbeiten überwachen müssen, da die Wohnung bereits an den Zeugen D. vermietet gewesen sei und sich in dieser das Hab und Gut der Mieter befunden habe. Wäre etwas durch die Handwerker entwendet worden, hätte er sich seinen Mietern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht und diese hätten Anspruch auf Mietminderung gehabt.
Nachdem der Kläger ursprünglich nur die Hauptforderung nebst Zinsen geltend gemacht hat, beantragt er nunmehr,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.712,80 Euro nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.03.2014 zu zahlen.
- die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger weitere 139,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei bereits örtlich unzuständig, da der Zahlungsanspruch des Klägers an ihrem Sitz in XXX zu erfüllen sei, so dass nach § 29 ZPO dort die örtliche Zuständigkeit liege. Daneben ist die Beklagte der Auffassung, sie habe gegen keinerlei Vertragspflichten verstoßen. Der Zeuge A. habe lediglich darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Schornsteins die bestmögliche Lösung wäre. Zudem hätte sich der Kläger vor der Beauftragung eines Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung an die Beklagte wenden müssen, um eine Lösung zu finden. Im Übrigen habe der Kläger die Arbeiten auch nicht überwachen müssen, weshalb er weder einen Anspruch auf den geltend gemachten Verdienstausfall noch auf die nicht in Anspruch genommene Opernkarte habe. Zumindest hätte er einen geeigneten Dritten zu einem Stundensatz von 10,00 Euro beauftragen können und dadurch den angeblich entstandenen Schaden erheblich gemindert. Schließlich seien Schadensersatzansprüche des Klägers nach den wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten schon deshalb ausgeschlossen, da der Kläger der Beklagten eine Abhilfefrist hätte setzen müssen. Zudem sei keine verbindliche Leistungszeit vereinbart worden.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 30.01.2016 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2016 (vgl. Protokoll Bl. 134-139 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 29 ZPO, da hier die Verpflichtung zum Einbau des Kamins und den zugehörigen Beratungsleistungen zu erfüllen waren. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt bei einem Werkvertrag ein gemeinsamer Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche, also auch Schadensersatzansprüche, am Ort der Werkleistung (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 29, Rn. 25 unter „Bauwerkvertrag“). Dies ist Frankfurt am Main.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere steht ihnen kein Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu.
Ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Sachverständigenkosten ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach Ziff. 2 b der in den Werkvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen es dem Kläger oblegen hätte, bei der Hauptverwaltung der Beklagten in XXX die nachträgliche Abänderung der zum Vertragsinhalt gehörenden Bauausführung anzumelden und den Vertrag entsprechend abzuändern. Dabei ergibt sich insbesondere aus Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Bauausführung maßgeblich sein sollte und nach der vertraglichen Risikoverteilung nachträgliche Änderungen hieran in die Risikosphäre des Klägers fallen sollten, so dass dieser selbst für die Richtigkeit der zugrunde gelegten Baupläne einzustehen hat und für eventuelle Mehrkosten aufkommen muss.
Dabei greift das Vorbringen des Klägers nicht, die Beklagte hafte unabhängig von der vertraglichen Risikoverteilung aus Verletzung einer Beratungspflicht als vertraglicher Hauptleistungspflicht. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Beratungspflicht nachgekommen, in dem sie die Planung für den Kamin nach den ursprünglichen Gegebenheiten übernommen hat. Hinsichtlich nachträglicher Änderungen hätte sich der Kläger wegen einer Änderung der Planung aus den oben genannten Gründen mit der Hauptverwaltung der Beklagten in XXX auseinandersetzen müssen. Der Abschluss eines separaten Beratungsvertrages ohne Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine weitergehende Haftung über den hierin vereinbarten Rahmen hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Zeuge A. war demnach nicht der richtige Ansprechpartner für den Änderungswunsch des Klägers. Zudem hat der Zeuge in seiner E-Mail vom 05.10.2012 lediglich erklärt, dass der Kamin nach der geänderten tatsächlichen Situation so nicht aufgestellt werden könnte und Anpassungen erfolgen müssten. Seine Äußerung, der Schornstein sei „ungeeignet und nicht wie geplant“ ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters genau in diese Richtung zu verstehen. Er hat sich zudem insgesamt für weitere Rückfragen offen gezeigt, so dass angesichts dieser Erklärung keinesfalls von einer Entbehrlichkeit der Einschaltung der Hauptverwaltung der Beklagten, geschweige denn von einer durch sie erklärten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten ausgegangen werden kann.
Ein Anspruch auf Ersatz der Bauüberwachungskosten und der Opernkarte besteht ebenfalls nicht. Ein Anspruch unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB scheidet schon deshalb aus, weil es an einer verzugsbegründenden Mahnung fehlt. In der Terminankündigung liegt keine Leistungszeitbestimmung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese bewusst unverbindlich gehalten ist und angesichts des Wortlauts „voraussichtlich“ lediglich eine grobe Orientierung bietet. Ein Rechtsbindungswille, dass die Arbeiten sicher zu einem bestimmten Termin abgeschlossen sind, lässt sich hieraus dagegen gerade nicht ableiten.
Insofern kam es auf die Frage, ob es sich bei der Wohnung um einen Rohbau handelte oder diese schon durch Mieter bezogen war nicht an. Zudem hätte der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf die bevorstehende Opernstellung hinweisen müssen oder einen geeigneten Dritten zu einem Stundensatz von 10,00 Euro beauftragen können und dadurch den angeblich entstandenen Schaden erheblich mindern können.
Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.