Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 2 S 9.18, Beschluss vom 07.06.2018
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. April 2017 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 13 Wohneinheiten zurückgewiesen, da dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung unter Berücksichtigung des durch § 212a BauGB bestimmten Entscheidungsmaßstabs Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller gebühre. Dies hat es damit begründet, dass die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht gegen drittschützende, dem Schutz der Antragsteller dienende Vorschriften verstoße. Die Beschwerde stellt diese Beurteilung nicht erfolgreich in Frage.
a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe das streitgegenständliche Vorhaben und seine nähere Umgebung falsch zugeordnet, da das Vorhabengrundstück und dessen Umgebung in der „P… Vorstadt“ lägen, während das Zentrum von P…, die durch die historische Stadtmauer begrenzte Innenstadt, über einen Kilometer entfernt sei. Der Einwand bezieht sich auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der Errichtung des streitgegenständlichen Wohnhauses ergebe sich für das Grundstück der Antragsteller „eine Situation, wie sie auch im Übrigen im Zentrum von P… anzutreffen“ sei (S. 5 des Beschlussabdrucks). Aus dieser Formulierung lässt sich nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben fälschlich im Bereich des von der Stadtmauer umschlossenen Stadtkerns verortet hat. Ebenso wenig ist daraus zu schließen, dass es der Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB die dortige Bebauung zugrunde gelegt hat. Angesichts der in der angegriffenen Entscheidung als maßstabsgebend abgehandelten Gebäude in der näheren Umgebung steht vielmehr außer Zweifel, dass der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Umgriff der näheren Umgebung nicht weiter reicht als das in den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beteiligten in Betracht gezogene Gebiet, das im Wesentlichen den Abschnitt der Straße N… zwischen B… und S…straße sowie das von diesen Straßen umschlossene Straßengeviert umfasst. Die von den Antragstellern beanstandete Formulierung besagt deshalb lediglich, dass das Verwaltungsgericht die Umgebung des Vorhabens bereits als innenstädtischen bzw. Zentrumsbereich von P… angesehen und keine dieser Lage nach Art und Maß der Bebauung nicht angemessene Situationsveränderung zu erkennen vermocht hat. Weshalb diese Beurteilung unter Berücksichtigung der Nähe des Gebiets zu der Innenstadt von P… – das Vorhabengrundstück ist von der Stadtmauer etwa 500 m entfernt – sowie der aus den beigezogenen Lageplänen und Fotografien ersichtlichen Bebauungsstruktur und -dichte fehlerhaft sein sollte, legen die Antragsteller nicht substanziiert und nachvollziehbar dar.
b) Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die zweigeschossige Bebauung hinter der straßenbegleitenden Bebauung der Beigeladenen, die einem anderen Quartier angehöre, nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung rechnen dürfen, da erst der tief in das Grundstück hineinragende Neubau der Beigeladenen die zuvor durch einen grundstücksübergreifenden Gartenstreifen bewirkte Abgrenzung aufhebe. Die Antragsteller beziehen sich damit offenbar auf die vom Verwaltungsgericht (S. 5 des Beschlussabdrucks) angesprochenen Wohngebäude südlich des Grundstücks der Beigeladenen, womit im Wesentlichen die beiden Mehrfamilienhäuser auf dem südlich an das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flurstück 1… (B…straße 4… und 6…) gemeint sein dürften. Maßstabsgebend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist generell die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris Rn. 33; Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2016 – 4 B 23.16 –, juris Rn. 6). Das Vorbringen der Antragsteller liefert keine hinreichenden Gründe dafür, dass die zum selben Straßengeviert gehörende Bebauung südlich des Vorhabengrundstücks keine derartigen Auswirkungen auf das Baugrundstück haben sollte. Der Hinweis auf den bisherigen Gartenstreifen vermag die Beurteilung, die Gebäude gehörten bereits nicht mehr der näheren Umgebung an, angesichts der Nähe zum Vorhabengrundstück ersichtlich nicht zu tragen, zumal die von den Antragstellern reklamierte Zäsurwirkung des Gartenstreifens dadurch in Frage gestellt wird, dass die Bebauung auf mehreren Grundstücken an der Straße N… weit in den Blockinnenbereich hineinragt. Dass die südliche Bebauung sich von der Bebauung entlang der N… hinsichtlich der Bebauungsstruktur derart unterscheidet, dass eine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück nicht mehr angenommen werden kann, zeigen die Antragsteller ebenfalls nicht auf.
c) Ohne schlüssige Begründung richten sich die Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht sich als Vorbilder für die Höhe des Vorderhauses des streitgegenständlichen Vorhabens auf andere zweigeschossige Gebäude mit Dachgeschoss an der Straße N… bezogen habe. Sie tragen selbst vor, dass die Bestandsbauten mit Teilausbauten im Dachgeschoss ausgeführt seien und dies nach den Definitionen der im Jahre 2016 in Kraft getretenen Brandenburgischen Bauordnung als (Voll-)Geschoss zu werten sei. Dies unterstützt eher die angegriffene Argumentation des Verwaltungsgerichts.
d) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Massivität des genehmigten Mehrfamilienhauses nicht angemessen berücksichtigt habe, und geltend machen, das Gebäude finde in der gesamten Umgebung hinsichtlich seiner Dimensionen, namentlich der Höhe und Tiefe des Vorderhauses, der Tiefe und Breite des rückwärtigen Gebäudeflügels, des Anteils der überbauten Grundstücksfläche sowie der Anzahl der Wohneinheiten und Stellplätze kein Vorbild, genügt dies nicht, um eine Verletzung eigener Rechte darzulegen. Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, kann ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris Rn. 21). Dies legen die Antragsteller jedoch nicht erfolgreich dar.
Gegenüber den tragenden Gründen für die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Rücksichtnahmegebot werde gegenüber den Antragstellern nicht verletzt, greift ihr Vorbringen nicht durch. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 4 C 1.06 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris Rn. 9; Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 45).
Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung, das Vorhaben werde sich voraussichtlich nicht als rücksichtslos erweisen, in erster Linie auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz gestützt, dass von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten regelmäßig nicht auszugehen sei, wenn – wie im vorliegenden Fall gegenüber dem Grundstück der Antragsteller – die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris Rn. 3 und 4). Hiervon ausgehend hat es die Betroffenheit der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt optisch bedrängender Auswirkungen des Baukörpers, in Bezug auf die durch das Vorhaben eröffneten Einsichtsmöglichkeiten, auf die zu erwartende Verschattung des Grundstücks der Antragsteller sowie auf mögliche Störungen und Belästigungen durch die geplante Stellplatzanlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bewertet und hinsichtlich aller Gesichtspunkte eine unzumutbare Beeinträchtigung verneint.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Antragsteller geltend machen, der aus der vorhandenen Bebauung abzuleitende Rahmen werde wegen der Massivität des Vorhabens überschritten, genügt dies weder zur schlüssigen Darlegung einer nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer Belange noch vermag dieses Vorbringen für sich genommen die von den Antragstellern angenommene Ausnahme von dem Grundsatz zu rechtfertigen, dass bei Einhaltung der Anforderungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts regelmäßig nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die abstandsflächenrechtlich geschützten Belange ausgegangen werden kann.
Ebenso wenig stellt das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung in Frage, soweit das Verwaltungsgericht die Besonderheiten des Einzelfalles in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller bewertet und daraus den Schluss gezogen hat, das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf eine mögliche optisch erdrückende Wirkung des Vorhabens, auf das Ausmaß der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller sowie die von der Stellplatzanlage zu erwartenden Beeinträchtigungen bezieht, tritt die Beschwerde den tragenden Entscheidungsgründen von vornherein nicht substanziiert entgegen.
Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf die von Antragstellern bereits erstinstanzlich in den Vordergrund gestellten Einsichtsmöglichkeiten, die durch das genehmigte Mehrfamilienhaus im rückwärtigen Bereich auf ihr Grundstück eröffnet werden. Auch insoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, denn die dargelegten Gründe rechtfertigen keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Einhaltung des Abstandflächenrechts im Regelfall einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die Schutzzwecke der Abstandsflächenvorschriften ausschließt. Das Bauvorhaben ist dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere der rückwärtige Gebäudeflügel des genehmigten Neubaus, der an das mit der Außenwand bereits etwa drei Meter über das Haus der Antragsteller hinausreichende Vorderhaus ansetzt und sich von dort an der den Antragstellern zugewandten Seite um weitere etwa 20 m in die Tiefe des Grundstücks erstreckt, zwar weitgehende Einsichtsmöglichkeiten auf das maximal etwa 16 m breite und nach den Angaben der Beschwerde etwa 60 m tiefe Grundstück der Antragsteller eröffnet. Die Beeinträchtigung wird indes teilweise dadurch gemildert, dass der rückwärtige, etwa 7 m hohe zweigeschossige Gebäudeflügel gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht lediglich die nach § 6 Abs. 5 BbgBO gebotene Abstandsflächentiefe von 3 m belässt, sondern einen Grenzabstand von etwa 7 m einhält. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Einsichtsmöglichkeiten aus den Wohnungen im Erdgeschoss voraussichtlich durch die Errichtung eines 2 m hohen Sichtschutzzaunes abgeschirmt werden können, den die Beigeladene nach ihren Angaben im Beschwerdeverfahren an der Grundstücksgrenze als Holzzaun mit Sichtschutzpaneel zu errichten beabsichtigt. Ohnehin müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 22. Januar 2018 – 7 A 2138/16 –, juris Rn. 9). Daran gemessen sind jedenfalls die von dem Vorderhaus der Beigeladenen eröffneten Einsichtsmöglichkeiten in den Garten der Antragsteller, die der typischen Situation bei in geschlossener Bauweise bebauten schmalen Grundstücken entsprechen, nicht als rücksichtslos zu bewerten. Die aus dem Rückgebäude eröffneten seitlichen Einsichtsmöglichkeiten weisen zwar eine andere Qualität auf, erscheinen bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Beurteilung auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens aber gleichwohl nicht als so intensiv und außergewöhnlich, dass deshalb ein Ausnahmefall anzunehmen wäre, den der Gesetzgeber bei seiner notwendigerweise auf typische Fallkonstellationen beschränkten Wertung nicht im Blick haben konnte und der trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebots rechtfertigt. Insoweit geht es oberhalb des Erdgeschossbereichs um drei Wohnungen im Obergeschoss (davon eine mit Loggia im Eckbereich zum Vorderhaus und zwei mit Balkonen) sowie die zurückgesetzte Dachterrasse einer im Dachgeschoss des Vorderhauses geplanten Wohnung. Die davon ausgehende Beeinträchtigung der Privatsphäre der Antragsteller durch Einsichtsmöglichkeiten in ihren Garten hat angesichts des eingehaltenen Grenzabstands voraussichtlich nicht das Gewicht, um unter Berücksichtigung der den Bereich im Übrigen prägenden Bebauungsdichte abweichend von den gesetzlichen Wertungen des Abstandsflächenrechts als unzumutbar bewertet zu werden.
e) Soweit die Antragsteller die angegriffene Entscheidung mit der Begründung beanstanden, das Verwaltungsgericht ziehe sich auf die allgemeine Rechtsprechung zur Definition und Auslegung von Begrifflichkeiten aus § 34 BauGB zurück, ergeben sich daraus keine über ihr übriges Vorbringen hinausgehenden gewichtigen Gründe für eine anderslautende Beurteilung. Ebenso wenig vermag ihr Vorbringen unter Berücksichtigung der für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme entscheidenden Umstände des Einzelfalles durchzugreifen, soweit sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2013 – 23 L 287/13 – verweisen, denn dass die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Umstände der hier vorliegenden Sachlage entsprechen, lässt sich, ebenso wie die Richtigkeit der dortigen Entscheidung (vgl. dazu anderslautend OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 31. Mai 2013 – 7 B 338/13 –, juris), auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht angemessen beurteilen.
2. Gegenüber der Versagung der von den Antragstellern daneben beantragten einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel der Baueinstellung greift die insoweit nicht mit selbständigen Argumenten begründete Beschwerde ebenfalls nicht durch.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).