OLG Koblenz – Az.: 4 U 1307/16 – Beschluss vom 11.05.2017
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Trier, Aktenzeichen 11 O 26/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 34.932,13 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Ortsgemeinde die Zahlung restlichen Werklohns für die Durchführung von Abbrucharbeiten an dem Bauvorhaben Gemeindezentrum …[A] in …[Z] aufgrund Werkvertrages vom 30. Dezember 2010.
Ihre in 1. Instanz auf 35.682,13 € bezifferte Klageforderung stützt die Klägerin auf eine mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 erteilte „Schlussrechnung“, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die zu der Akte gereichte Rechnungskopie (Bl. 65-72 des Anlagenbandes) verwiesen wird.
Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die unter dem 10. März 2011 erteilte, als „2. Abschlagsrechnung“ überschriebene Forderungsberechnung beinhalte eine Schlussrechnung, die sich über die identischen Leistungspositionen verhalte wie die spätere Rechnung vom 8. Oktober 2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Trier sowie auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 17. März 2017 (Bl. 116 – 122 GA.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Trier ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Gegenerklärung vom 6. April 2017 geben dem Senat keine Veranlassung, von der im Hinweisbeschluss dargelegten rechtlichen Beurteilung abzuweichen.
Die Beklagte hat die als Abschlagsrechnung überschriebene Abrechnung zu Recht als Schlussrechnung behandelt und auf dieser Grundlage ihre Leistungen abschließend an die Klägerin erbracht. Die Rechnung vom 10. März 2011 enthielt sämtliche Leistungspositionen, die auch Gegenstand der späteren Rechnung vom 8. Oktober 2012 waren. Ihr war zudem eine Mengenermittlung nebst Stundenlohnnachweisen beigefügt. Die spätere, als „Schlussrechnung“ überschriebene Rechnung vom 8. Oktober 2010 enthielt darüber hinaus lediglich Nachtragstitel in Form von Zulagen auf bereits abgerechnete „Ursprungspositionen“. Ihr war weder eine (geänderte) Mengenermittlung noch ein (abweichender) Stundenlohnnachweis beigefügt.
Die Erteilung der Rechnung vom 10. März 2011 erfolgte zu einem Zeitpunkt, da die vertraglichen Leistungen, die dem ausschließlich dieser Rechnung beigefügten Mengenverzeichnis zugrunde lagen, mit Ausnahme des restlichen Abtransports von Bauabfällen abgeschlossen waren. Die Beklagte wertete diese über sämtliche Leistungspositionen erstellte Rechnung für die Klägerin erkennbar als „Schlussrechnung“. Sie übersandte die von ihrem Architekten geprüfte und handschriftlich mit „Schlussrechnung“ überschriebene Forderungsaufstellung in Kopie an die Klägerin zurück. Die Klägerin hat dieser Verfahrensweise in keiner Weise widersprochen.
Mit Schreiben ihres Architekten …[C] vom 27. Mai 2011 (Bl. 64 des Anlagenbandes) hat die Beklagte sodann erklärt: „… hiermit bestätigen wir der Firma …[D] GmbH, dass der angegebene Auftrag ordnungsgemäß/auftragsgemäß ausgeführt wurde. Die Leistungen wurden nach den geprüften Rechnungsunterlagen vergütet.“. Die Beklagte hat damit einerseits in Form einer Abnahme bestätigt, dass die vertraglich geschuldete Werkleistung ordnungsgemäß erbracht wurde und darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass sie die (Gesamt-) Leistung nach den geprüften Rechnungsunterlagen liquidiert habe. Auch hierin wird deutlich, dass sie davon ausging, dass eine weitere Vergütung nicht mehr geschuldet sei. Die Klägerin hat auch dieser Erklärung nicht widersprochen und erst mehr als 16 Monate später durch Übersendung einer als „Schlussrechnung“ deklarierten Forderungsaufstellung zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr der Auffassung sei, es bestehe ein weitergehender Werklohnanspruch.
Schließlich lag allein der Rechnung vom 10. März 2011 eine Mengenermittlung mit den Stundenlohnnachweisen als Grundlage für die Berechnung der Arbeiten bei. Auch dies spricht – neben den bereits dargelegten Umständen – eindeutig für die Tatsache, dass die Klägerin mit Erteilung der Rechnung vom 10. März 2011 die vertragliche Angelegenheit rechnungsmäßig abschließen wollte. Hierfür spricht auch, dass sie in Kenntnis der geschilderten Umstände mehr als eineinhalb Jahre verstreichen ließ, bis sie durch die Übersendung der Rechnung vom 8. Oktober 2012 zu erkennen gab, dass aus ihrer Sicht noch zusätzliche Werklohnforderungen für von ihr vertraglich erbrachte Zusatzleistungen zu berechnen waren.
Bei verständiger Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist somit davon auszugehen, dass bei Rechnungsstellung am 11. März 2011 zwischen den Parteien Einigkeit darin bestand, dass mit dieser, unter Zugrundelegung der beigefügten Mengenermittlung und der Stundenlohnnachweise erteilten Abrechnung das Vertragsverhältnis kostenmäßig abgeschlossen sein sollte. Beide Vertragsparteien gingen mithin übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dieser Rechnung tatsächlich um eine „Schlussrechnung“ handelte. Die Bezeichnung als „2. Abschlagsrechnung“ vermag im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles am Charakter der Rechnung als Schlussrechnung nichts zu ändern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. März 2001 – 17 U 34/00, BeckRS 2001, 30166221). Es handelt sich insoweit lediglich um eine Falschbezeichnung, die für die rechtliche Beurteilung des tatsächlich übereinstimmend von beiden Parteien Gewollten unschädlich ist. Auch muss die Schlussrechnung nicht zwingend als solche bezeichnet sein, soweit – wie im vorliegenden Fall – zumindest der Wille des Auftragnehmers erkennbar ist, seine Vergütungsforderung für das Bauvorhaben mit der Rechnung abschließend zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1987, 2582). Dies ist aus den dargelegten Gründen vorliegend der Fall.
Diese Bewertung steht auch in Einklang zu der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, wonach die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen nur dann ausschließt, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Nach den Feststellungen des Senats war der Sachverhalt gerade nicht derart gelagert, dass es vorliegend an einer Schlussrechnung gefehlt hätte, so dass die Beklagte als Auftraggeberin in die Lage versetzt worden wäre, unter Beachtung der tatbestandlichen Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B eine Schlussrechnung selbst zu erstellen, um Klarheit über ihre Leistungsverpflichtung zu gewinnen. Die Rechnung vom 11. März 2011 sollte nach der beiderseitigen Zweckbestimmung vielmehr die Gesamtzahlungsverpflichtung der Beklagten abschließend feststellen und war damit – ungeachtet ihrer unrichtigen Bezeichnung als „Abschlagsrechnung“- als Schlussrechnung zu qualifizieren.
Nach allem hat die Beklagte die Rechnung der Klägerin vom 10. März 2011 zu Recht als Schlussrechnung gewertet und ist ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Werkvertrag mit dem Ausgleich des Rechnungsbetrages hinreichend nachgekommen. Jedenfalls kann sie sich hinsichtlich einer weitergehend geltend gemachten Zahlungsverpflichtung auf die Einrede der Verjährung berufen.
Mit der Abnahme der von der Klägerin vertraglich erbrachten Leistungen (spätestens mit Schreiben des Architektenbüros …[C] vom 27. Mai 2011 [Anlage 8, Bl. 64 des Anlagenbandes]) ist die Vergütungsforderung aus der Schlussrechnung vom 11. März 2011 fällig geworden und hat den Lauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB in Gang gesetzt. Mit Ablauf des Jahres 2014 ist daher Verjährung eingetreten. Diese konnte auch durch den am 17. Dezember 2015 gestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nicht nach § 204 Nr. 3 BGB gehemmt werden.
Das Landgericht hat damit die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO), so dass der dahin gehenden Anregung der Klägerin nicht zu entsprechen war. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 522 ZPO und die Zulassung der Revision schließen sich insoweit denknotwendig aus (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rdn. 44).