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Aufrechnung Werklohnanspruch mit Schadensersatzanspruch

LG Hamburg – Az.: 335 O 22/16 – Urteil vom 23.08.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.103,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2014 sowie weitere € 420,43 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20% und der Beklagte 80% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.153,46 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für erbrachte Sanitär- und Heizungsarbeiten im Haus des Beklagten in Anspruch.

Der Beklagte beauftragte den Kläger im Jahr 2012 mit der Ausführung von Sanitär- und Heizungsarbeiten zur Beseitigung eines Wasserschadens im Objekt des Beklagten im D. Weg … in … N..

Der Kläger ließ durch seine Mitarbeiter die beauftragten Arbeiten im Zeitraum vom 26. April 2012 bis 10. Mai 2013 ausführen und rechnete diese am 27. August 2014 (Anlage K 1) gegenüber dem Beklagten ab. Auf den Gesamtrechnungsbetrag von € 9.925,46 brutto zahlte der Beklagte einen Betrag von € 4.522,00 brutto.

Mit Schreiben vom 10. September 2014 (Anlage K 2) machte der Beklagte Mängel der klägerischen Werkleistung geltend und forderte den Kläger zur Mängelbeseitigung auf.

Der Kläger widersprach den Mängeln mit Schreiben vom 14. November 2014 (Anlage K 3) und forderte den Beklagten zur Zahlung bis zum 1. Dezember 2014 auf.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Anlage K 4) lehnte der Beklagte eine Zahlung unter Bezugnahme auf die Mängel ab und machte ferner Gegenansprüche wegen Beschädigungen am Fußboden geltend.

Der Kläger schaltete wegen der behaupteten Beschädigungen am Fußboden seine Haftpflichtversicherung ein. Bei der Schadensanzeige gab er an, dass er die Schadensverursachung anzweifele. Die Haftpflichtversicherung ließ zwei Gutachten erstellen (Anlagen K 7 und K 8) und zahlte sodann an den Beklagten wegen eines Schadens am Dielenboden einen Betrag von € 838,80.

Nachdem der Beklagte weiter keine Zahlungen an den Kläger leistete, schaltete der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten in, der mit Schreiben vom 6. Januar 2016 den Beklagten zur Zahlung aufforderte.

Der Kläger behauptet, der vom Beklagten geltend gemachte Schaden am Dielenboden im Obergeschoss sei nicht durch seine Mitarbeiter verursacht worden.

Zunächst hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von € 5.153,46 nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Mit Teilvergleich vom 1. Februar 2017 (Bl. 61 d.A.) haben die Parteien den Streit über die Rechnungshöhe, die Mängel sowie die Beschädigung der Fliesen in der Küche erledigt und sich darauf geeinigt, dass dem Kläger unter Ausklammerung des Schadens am Holzfußboden noch eine Restwerklohnforderung in Höhe von € 4.103,46. Bezüglich des zuvor weitergehend geltend gemachten Betrags von € 1.050,00 haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 4.103,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2014 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an dem Kläger die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung als Nebenforderung in Höhe von € 571,44 zu erstatten

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Mitarbeiter des Klägers hätten am 11. Dezember 2012 gegen 10.00 Uhr im Obergeschoss des Hauses eine tiefe Riefe in einer Holzdiele verursacht, als sie einen zu montierenden Heizkörper haben fallen lassen. Diese zeige sich über eine Länge von ca. 10 cm und sei so tief, dass sie nicht weggeschliffen werden könne. Die Diele müsse ausgetauscht werden. Sodann müsse der Fußboden komplett neu abgeschliffen, versiegelt und lackiert werden. Für die Schadensbeseitigung entstünden Kosten von € 3.680,00. Zudem entstehe an dem Dielenboden ein Wertverlust in Höhe von € 950,00.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12. April 2017 (Bl. 72 d.A.) über die Behauptung des Beklagten, die Mitarbeiter des Klägers hätten den Dielenboden beschädigt, durch Vernehmung der Zeugen G. R., W. R., B. S. und G. P.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 (Bl. 97ff. d.A. verwiesen).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bezüglich der Hauptforderung in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in anteiliger Höhe begründet. Nur bezüglich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten ist die Klage unbegründet.

Im Einzelnen:

I.

Der Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 631 BGB auf Zahlung weiteren Werklohns in Höhe von € 4.103,46 aus der Rechnung Nr. … vom 27.08.2014 (Anlage K 1).

 

Der Werklohanspruch ist nach Grunde und Höhe nach dem Teilvergleich vom 12. April 2017 nicht mehr streitig.

Gegenansprüche wegen der behaupteten Beschädigung des Holzfußbodens im Obergeschoss, mit denen der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat, stehen dem Beklagten nicht zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mitarbeiter des Klägers den behaupteten Schaden verursacht haben. Die Mitarbeiter, die Zeugen P. und S. haben die Verursachung des Schadens in Abrede genommen (S. 7 ff. des Protokolls vom 14. Juni 2017, Bl. 103ff. d.A.). Nach den Aussagen der Zeugen R. kann sich das Gericht von der Schadensverursachung durch die Mitarbeiter des Klägers keine hinreichende Überzeugung bilden. Beide Zeugen haben die Schadensverursachung nicht mit eigenen Augen mitbekommen. Sie haben vielmehr angegeben, sie seien erst vom Beklagten auf den Schaden aufmerksam gemacht worden. Dieser habe ihnen gesagt, dass der Fußboden beschädigt worden sei (S. 3 und S. 6 des Protokolls vom 14. Juni 2017, Bl. 99 und 102 d.A.). Die Zeugin G. R. hat insofern angegeben, sie und ihr Mann seien draußen am Haus gewesen, als der Beklagte gekommen sei und gesagt habe, es sei ein Schaden entstanden. Dieser Schaden sei oben im kleineren Zimmer, dem Schlafzimmer des Großneffen, nicht im Elternschlafzimmer gewesen. Sie habe sich den Schaden auch erst später angesehen. Ob es der auf den seitens des Beklagten eingereichten Fotos dokumentierte Schaden gewesen sei, könne sie nicht sicher sagen S. 3ff. des Protokolls, Bl. 99ff. d.A.).

Der Zeuge W. R. hat die Schadensverursachung ebenfalls nicht selber mitbekommen. Auch seine Kenntnis beruht auf der Nachricht des Beklagten über den Schaden, ohne dass er noch sagen kann, wann der Beklagte ihm dies mitgeteilt hat. Er habe sich den Schaden dann später auch angesehen und fotografiert. Ob es der auf den eingereichten Fotos dokumentierte Schaden ist, kann er nicht sicher sagen. Der Schaden sei jedenfalls nicht im kleineren Zimmer gewesen, sondern im größeren, dem Elternschlafzimmer (S. 6 f. des Protokolls, Bl. 102 d.A.).

Zwar machten die Zeugen R. beide im Rahmen ihrer Aussagen einen durchaus glaubhaften Eindruck, sie waren beide sichtlich bemüht, nur tatsächlich noch Erinnertes mitzuteilen und gingen auch beide davon aus, dass die Mitarbeiter des Klägers einen Schaden verursacht hätten. Für eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass der seitens des Beklagten nunmehr geltend gemachte Schaden tatsächlich durch die Mitarbeiter des Klägers verursacht wurde, reicht dies indes nicht aus. Es bleibt nach den Aussagen der Zeugen schon unklar, in welchem Zimmer sich der Schaden zugetragen haben soll. Die Zeugin verortet den Schaden im Elternschlafzimmer, der Zeuge gerade in dem anderen, kleineren Zimmer. Insofern mag sich einer von beiden irren, ebenso gut kann aber auch der Beklagte den Zeugen versehentlich unterschiedliche Schäden gezeigt haben. Jedenfalls bleibt nach den Aussagen dieser Zeugen, die ihre Kenntnis allein vom Hörensagen haben, gewisse Zweifel, dass die Mitarbeiter des Klägers tatsächlich den vom Beklagten nunmehr geltend gemachten Schaden – oder überhaupt einen Schaden am Dielenboden – verursacht haben.

Im Ergebnis bleibt die behauptete Schadensverursachung letztlich offen. Dies geht vorliegend zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten. Dieser rechnet gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch auf und ist für die Schadensverursachung beweisbelastet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers an den Kläger für einen Schaden am Fußboden einen Betrag von € 838,80 überwiesen hat. Insofern kann zwar eine Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ein auch gegen den Versicherungsnehmer bindendes deklaratorisches Anerkenntnis zu erblicken sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008, IV ZR 293/05, zitiert nach juris). Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass der Versicherer den Haftpflichtanspruch anerkannt hat (BGH, a.a.O., Rn. 9), wofür hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Allein eine Zahlung der Versicherung stellt noch kein zur Umkehr der Beweislast führendes Anerkenntnis dar. Insbesondere stellt eine Teilzahlung einer Versicherung allein noch kein deklaratorisches Anerkenntnis dar (vgl. LG Saarbrücken, NJW 2013, S. 87). Entscheidend ist, ob der Geschädigte die Äußerung der Versicherung als Anerkenntnis werten durfte. Hieran bestehen schon insoweit Zweifel, als der Kläger die Schadensverursachung in Abrede genommen und dies auch in seiner Schadensanzeige geäußert hat. Jedenfalls fehlt aber eine Äußerung der Versicherung, die über die Zahlung hinaus geht und durch den Beklagten als Anerkenntnis verstanden werden durfte.

Hinzu kommt hier, dass ohnehin zweifelhaft ist, ob der seitens der Versicherung regulierte Schaden mit dem hier seitens des Beklagten geltend gemachten identisch ist. Die Zahlung der Versicherung bezieht sich jedenfalls auf einen am 26. April 2012 entstandenen Schaden (vgl. Angaben zum Schadentag in den Gutachten Anlagen K 7 und K 8), währen der Beklagte hier einen am 11. Dezember 2012 verursachten Schaden geltend macht. Zudem konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht festgestellt werden, in welchem Zimmer der vom Beklagten seinerzeit den Zeugen R. gegenüber geschilderte Schaden eingetreten sein soll. Ob der der Schadensregulierung zugrundeliegenden Schaden derjenige ist, dessen Beseitigungskosten nunmehr geltend gemacht werden, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mithin schon nicht feststellen, so dass es vorliegend auf die teilweise Regulierung der Versicherung nicht ankommt, diese jedenfalls kein Anerkenntnis in Bezug auf den jetzt geltend gemachten Schaden darstellen kann.

Darauf, dass der seitens des Beklagte hier geltend gemachte Schaden, der sich aus den mit Schriftsatz vom 19. April 2017 und 23. Mai 2017 eingereichten Lichtbildern (Bl. 96 d.A.) ergeben soll, ersichtlich ein anderer Schaden ist, als der seitens der Versicherung der Zahlung zugrundeliegender, der sich aus der seitens des Klägers eingereichten Fotodokumentation des Gutachtens (Anlage K 11) ergibt, kommt es danach schon nicht mehr an, so dass die mündliche Verhandlung wegen der nun seitens des Klägers eingereichten Fotodokumentation des Gutachters der Versicherung nicht wieder eröffnet werden muss.

II.

Dem Kläger steht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zudem ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der Beklagte befand sich nach erfolgloser Zahlungsaufforderung des Klägers vom 14. November 2014 (Anlage K 3) in Verzug. Berechnet aus der Höhe der begründeten Klageforderung von € 4.103,46 ergeben sich Gebühren von € 420,43 (1,3 Geb. = € 333,30 zzgl. € 20,00 zzgl. MwSt.). Bezüglich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten, steht dem Kläger ein Ersatzanspruch indes nicht zu.

III.

Der Zinsanspruch ist ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt – unter Berücksichtigung auch des Teilvergleichs vom 1. Februar 2017 – aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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