LG Ravensburg – Az.: 2 O 151/14 – Urteil vom 06.12.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 372,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu bezahlen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 1.573,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.05.2014 zu bezahlen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
4. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 %. Der Beklagte trägt 89 % der Kosten der Streithilfe. Die übrigen Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 28.924,41 € (Klage 2.089,91 €; Widerklage 26.834,50 €)
Tatbestand
Der Beklagte hat bei der Klägerin, die einen Baustoffhandel betreibt, Baumaterialien (anthrazitfarbene Winkelstützen und anthrazitfarbene Rasenkanten) bestellt. Die Klägerin bezog die gelieferten Winkelstützen bei der Streithelferin. Es ist unstreitig, dass die Winkelstützen die Anforderungen der Expositionsklasse XC4 gem. DIN 1045:2001-07 nicht erfüllen.
Die Klägerin hat für die Lieferungen Rechnungen vom 18.10.2013 und 19.11.2013 gestellt und Gutschriften vom 22.11.2013 und 09.12.2013 erteilt (Anlagen K 2 – K 5), so dass die Forderung der Klägerin rechnerisch 2.089,91 € beträgt.
Der Beklagte hat durch außergerichtliches Anwaltsschreiben vom 17.04.2014 (Anlage B 8) den Rücktritt vom Kaufvertrag über die Lieferung der Winkelstützen erklärt. Zuvor hat er der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2014 (Anl. B 7) eine Frist gem. § 281 Abs. 1 BGB zur Nachbesserung bis zum 26.03.2014 gesetzt.
Die Klägerin behauptet, dass sie alle Materialien mangelfrei geliefert habe, und sie ist deshalb der Auffassung, dass ihre Forderung berechtigt sei.
Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.089,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, und er behauptet hierzu, dass die gelieferten Winkelstützen qualitativ mangelhaft seien und die Nachbesserung einen Kostenaufwand von 26.834,50 € verursache, was sich aus den Kostenvoranschlägen der Fa. F. vom 27.04.2014 (Anl. B 9) und der Fa. Sch. vom 01.04.2015 entnehmen lasse (Anl. B 12).
Der Beklagte ist der Auffassung, dass er seine Schadensersatzforderung auf Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnen könne. Er meint, dass die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung auf Grundlage fiktiven Mangelbeseitigungskosten auf Besonderheiten des Werkvertragsrechts beruhe und nicht auf das Recht des Kaufvertrages übertragbar sei. Die Gefahr einer Überkompensation sei im Kaufrecht im Vergleich zum Werkvertragsrecht erfahrungsgemäß erheblich geringer. Außerdem sei der Besteller im Werkvertragsrecht ausreichend durch den Vorschussanspruch gem. § 637 Abs. 3 BGB geschützt, und im Werkvertragsrecht bedürfe es daher nicht eines Anspruchs auf Erstattung fiktiver Mangelbeseitigungskosten, um dem Besteller die Dispositionsfreiheit zur Mangelbeseitigung zu belassen. Anders sei dies im Kaufrecht, wo dem Käufer kein Vorschussanspruch zustehe. Daraus folge auch, dass dem Käufer für den Fall, dass er seinen Schaden nicht auf Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnen könne, ein Vorschussanspruch analog §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zugebilligt werden müsse.
Widerklagend beantragt der Beklagte:
1. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 26.834,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
Der Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend: die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 19.641,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Hauptantrages zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin hält die Widerklage für unbegründet. Die Klägerin meint, dass kein Mangel der Winkelstützen vorliege. Sollte dennoch ein Mangel gegeben sein, geht die Klägerin davon aus, dass die Winkelstützen so überarbeitet werden könnten, dass kein Mangel mehr besteht. Außerdem hält die Klägerin die von dem Beklagten geplante Art der Mangelbeseitigung durch den Einbau neuer Winkelstützen für unverhältnismäßig.
Die Streithelferin der Klägerin, schließt sich den Anträgen der Klägerin an.
Die Streithelferin der Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Winkelstützen technisch und im Sinne der Dauerhaftigkeit nach DIN EN 13198 nicht zu beanstanden seien, und damit kein erheblicher Mangel vorliege. Es handle sich allenfalls um leichte optische Mängel, die jedoch der Nachbesserung zugänglich seien. Hilfsweise beruft sich die Streithelferin auf fehlendes Verschulden und darauf, dass die Mangelbeseitigungskosten in der geltend gemachten Höhe nicht notwendig oder jedenfalls unverhältnismäßig hoch seien. Insoweit beruft sich die Streithelferin auch auf § 439 Abs. 3 S. 3 BGB und schließt daraus, dass der Warenwert von 2.089,91 € eine Obergrenze für die Kostenbeteiligung der Klägerin sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 09.04.2014 (Bl. 38/39 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S., auf dessen Gutachten vom 26.08.2014, die ergänzenden Ausführungen vom 05.01.2014 (Bl. 241-244 d. A.) und die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin am 15.01.2015 (Protokoll vom 15.01.2015, Bl. 234-240 d. A.) insoweit verwiesen wird. Außerdem hat der Sachverständige Dr.-Ing. Sch. gem. Beweisbeschluss vom 16.06.2015/15.07.2015 (Bl. 276 f. / 281 f. d. A ein schriftliches Gutachten vom 15.06.2016 zur Frage der Mangelhaftigkeit der Winkelstützen erstellt (Bl. 303 ff. d. A.), dieses Gutachten am 13.01.2018 schriftlich ergänzt (Bl. 333 ff. d. A.) und im Termin am 09.10.2018 mündlich erläutert (Protokoll Bl. 405 ff. d. A.). Schließlich hat der Landschaftsarchitekt Dipl.-Ing. R. gem. Beweisbeschluss vom 05.04.2017 am 18.04.2018 ein schriftliches Gutachten zur Höhe der Mangelbeseitigungskosten erstellt (Bl. 372 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
I.
Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung vom 18.10.2013 gem. Anlage K2 zu, soweit Rasenkanten zu einem Betrag von netto 412,80 EUR geliefert worden sind.
Hiervon abzuziehen ist die Gutschrift (Anl. K 5) für zurückgegebene Rasenkanten in Höhe von netto
./. 137,60 EUR 275,20 EUR.
Hinzu kommen gem. Anl. K 5 die Kosten für die Rücksortierung/Fracht von 20,64 EUR und 17,60 EUR woraus sich die Nettoforderung der Klägerin ergibt von 313,44 EUR. Zuzüglich der MwSt. von 19 % beläuft sich die Forderung der Klägerin auf 372,99 EUR.
Der vom Beklagten erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ändert nichts an der Vergütungspflicht für die gelieferten Rasenkantensteine. Bezüglich der Rasenkanten sind keine Mängel vom Beklagten geltend gemacht worden, so dass der Rücktritt nur bezüglich des mangelhaften Teils der Warenlieferung durchgreift.
Die Restforderung der Klägerin aus den Rechnungen vom 18.10.2013 und 19.11.2013 (Anlage K 2 und Anlage K 3) betrifft die von der Klägerin gelieferten P.-Winkelstützen sowie deren Zufuhr mittels Lkw und Kran und ist nicht erstattungsfähig. Die Forderung der Klägerin ist insoweit erloschen, da der Beklagte wirksam wegen Mangelhaftigkeit der Winkelstützen gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist:
1.
Der Beklagte hat den Rücktritt gegenüber der Beklagten erklärt (§ 349 BGB) und auch zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung von rund zehn Tagen gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB gesetzt.
2.
Die Mangelhaftigkeit der Winkelstützen § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ergibt sich daraus, dass sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweisen, die derartige Bauteile nach der einschlägigen DIN-Norm erfüllen müssen. Sie entsprechen nämlich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht den Anforderungen an Betonteile der Expositionsklasse XC4, und gewährleisten deshalb nicht die im Außenbereich erforderliche Dauerhaftigkeit nach der maßgeblichen Norm DIN 1045:2001-07.
Wie der gerichtliche Sachverständigen Dr.-Ing. Sch. überzeugend ausgeführt hat, ist in der DIN 1045:2001-07, der das Konzept der Dauerhaftigkeit zugrunde liegt, für Außenbauteile die Expositionsklasse XC4 vorgegeben.
Weiter hat der Sachverständige bekräftigt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Winkelstützen um solche Außenbauteile nach der vorgenannten DIN handelt. Der Einwand der Streithelferin, dass es sich hier um Winkelstützen handele, die im gestalterischen Bereich eingesetzt würden, und dass für solche Bauteile nicht die Expositionsklasse XC4 gelte, sondern eine niedrigere Expositionsklasse, greift nicht durch. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass Bauteile der Expositionsklasse XC1 bis XC3 nicht die im Außenbereich erforderliche Dauerhaltbarkeit erfüllen.
An dem Befund der Mangelhaftigkeit ändert sich auch nichts im Hinblick darauf, dass die Winkelstützen nur eine geringe horizontale Fläche aufweisen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass auch auf diesen schmalen Flächen bei Feuchtigkeit eine hohe Wassersättigung vorliegt, die bei Frost zur Entstehung von Rissen im Stein und in der Folge zur Abwitterung führen kann.
II.
Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB in Höhe von 1.573,25 EUR zu.
1.
Eine Pflichtverletzung der Klägerin liegt einerseits in der Lieferung der mangelhaften Winkelstützen. Zum Vorliegen eines Mangels der gelieferten Winkelstützen gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB wird auf die Ausführungen oben zu Ziff. I Bezug genommen. Eine weitere Pflichtverletzung liegt darin, dass sie den Mangel der Winkelstützen nicht innerhalb der Nacherfüllungsfrist beseitigt hat.
2.
Die Klägerin hat die Pflichtverletzung der mangelhaften Lieferung zu vertreten, da sie insoweit fahrlässig gehandelt hat. Denn die Vorlieferantin der Klägerin, die Streithelferin, hat in ihrer Auftragsbestätigung Nr. … vom 09.09.2013 (Anlage 1 S. 2 der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr-Ing. Sch. vom 13.01.2016) darauf hingewiesen, dass die P.-Winkelstützen den Expositionsklassen XC1 – XC3 entsprechen. Damit musste einer Fachfirma wie der Klägerin klar sein, dass die Dauerhaftigkeit der Winkelstützen gem. der DIN 1045:2001-07 nicht gewährleistet war.
Die Klägerin hat darüber hinaus die Pflichtverletzung der unterlassenen Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist zu vertreten, worauf es aber im Ergebnis nicht ankommt.
3.
Der Beklagte, der die Mängel bisher nicht beseitigt hat, kann seinen aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Winkelstützen resultierenden Schaden nicht auf Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten, also auf Grundlage der Kostenermittlung im gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. berechnen (der zum Ergebnis gekommen ist, dass die voraussichtlichen Kosten für den Komplettaustausch der von der Klägerin an den Beklagten gelieferten Winkelstützen und die anschließende Wiederherstellung der Gartenanlage brutto 19.641,90 EUR betragen).
Diese Art der Schadensberechnung auf Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten ist nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 -) nicht mehr als zulässig zu erachten. In der Logik der Argumentation des BGH kann die Änderung der Rechtsprechung zu den fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht auf das Werkvertragsrecht beschränkt bleiben, weil die Überlegungen in dem vorgenannten Urteil die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzes statt der Leistung betreffen. Bisher wurde in der Rechtsprechung des BGH der Mangel selbst als Schaden qualifiziert, mit der Folge, dass die (fiktiven) Beseitigungskosten ersetzbar waren. Jetzt stellt der BGH nur noch auf das Wertinteresse ab, in dem er den Ausgleich des Wertinteresses zwischen mangelfreiem und mangelhaftem Werk zur Berechnung heranzieht.
Zwar spricht gegen eine Übertragung der Rechtsprechung des BGH auf das Kaufvertragsrecht, dass der BGH in der genannten Entscheidung auch mit der Gefahr der Überkompensation argumentiert, die er besonders im Werkvertragsrecht sieht, wo es regelmäßig schwierig sei, den Kostenaufwand im Vorfeld der Beseitigung einigermaßen zutreffend festzustellen. Dabei ist aber zu bedenken, dass hinter der Argumentation mit der Gefahr der Überkompensation die Idee des Gesetzgebers steht, mit § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Berechnung des Sachschadensersatzes wieder stärker am konkreten Schaden zu orientieren. Demgegenüber tritt dann das Argument dass insbesondere beim Werkvertrag Prognoseschwierigkeiten bei der Höhe des Schadens bestünden, in den Hintergrund (Heinemeyer, Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?, NJW 2018, S. 2441).
Die Feststellung der Höhe des Schadens des Beklagten ist daher aufgrund einer Wertung vorzunehmen, die sich am Leistungsinteresse des Bestellers orientieren muss. Der Schaden kann dabei in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird.
Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses. Beispielsweise kann der Schaden anhand der Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, bemessen werden (BGH, a. a. O.., juris Rn. 42).
Nach diesen Grundsätzen schätzt das Gericht im vorliegenden Fall den Schaden anhand des Nettobetrags der Vergütung, die auf die gelieferten Winkelstützen entfällt, auf einen Betrag von 1.573,25 €. Gem. Rechnung vom 19.11.2013 wurden von der Klägerin nämlich für die Winkelstützen 1.573,25 EUR netto in Rechnung gestellt (Rechnungsbetrag von 1.623,25 EUR netto abzüglich Kosten von 50,– EUR für die DB-Palette).
4.
Auf eine Obergrenze des Erstattungsanspruchs auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten gem. § 439 BGB kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil es hier um einen Schadenersatzanspruch geht und nicht um einen Nachlieferungsanspruch.
Eine Unverhältnismäßigkeit gem. § 635 Abs. 3 oder §§ 275 Abs. 2, 3 BGB steht ebenfalls nicht in Frage, weil der Beklagte den Mangel nicht beseitigt hat und der Schadenersatzanspruch derzeit nicht höher ist als der Kaufpreis für die mangelhafte Lieferung.
5.
Die Verzinsung des Anspruchs der Klägerin ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Beklagte ist durch das Mahnschreiben der Klägerin vom 11.12.2013 in Verzug gekommen. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten ist, wie beantragt, gem. §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
III.
Dem Beklagten steht als weitere Forderung ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten für das Rücktrittsverlangen in Höhe einer 0,65-Anwaltsgebühr nebst Kostenpauschale und MwSt. aus dem Gegenstandswert bis 3.000,– € zu, also in Höhe von 179,27 €.
IV.
Ein Vorschussanspruch analog §§ 634 Nr. 2, 637 BGB steht dem Beklagten nicht zu. Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke in der gesetzlichen Regelung des Kaufvertrags.
Nebenentscheidungen: §§ 91, 92, 101; 709 ZPO.