Mängelbesichtigung hemmt Verjährung nicht
OLG Oldenburg – Az.: 12 U 44/18 – Beschluss vom 14.12.2018
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 45.000,- Euro.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an der Lackierung diverser Holzeinbauten, welche die Beklagte im Wohnhaus des Klägers eingebaut hatte.
Die Beklage beendete ihre Arbeiten am 27.05.2008. Sie wurden hiernach vom Kläger in Gebrauch genommen. Im Jahre 2010 sprach der Kläger die Beklagte erstmals wegen beginnender Grünverfärbungen der vereinbarungsgemäß im Farbton RAL 1013 cremeweiß lackierten Holzeinbauten an. Es folgten weitere Gespräche im Frühjahr 2012 und anlässlich eines weiteren Termins, in dem der Inhaber der Beklagten auch Fotos von den beanstandeten Arbeiten fertigte. Am 17.02.2014 wurden die Einbauten im Haus des Klägers von dem Inhaber der Beklagten sowie einem Mitarbeiter der Streithelferin, welche den verwendeten Lack hergestellt hatte, begutachtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2014 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.12.2014 vergeblich aufgefordert, einen Termin für durchzuführende Nachbesserungsarbeiten abzustimmen. Hierauf beantragte der Kläger beim Landgericht Osnabrück die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches sodann unter dem Aktenzeichen (…) durchgeführt wurde.
Der Kläger hat behauptet, dass der von der Beklagten verwendete Lack nicht hoch lichtbeständig sei. Dies habe über die Zeit aufgrund Licht- und Sonneneinstrahlung zu einer Grünverfärbung der Holzeinbauten geführt. Bereits im Jahre 2010 habe die Beklagte zugesagt, sich um die Grünverfärbungen kümmern zu wollen. Hieran sei die Beklagte mehrfach telefonisch erinnert worden. Auch im Frühjahr 2012 habe der Inhaber der Beklagten erneut zugesagt, sich um die Verfärbungen kümmern zu wollen. Im Zuge mehrfacher telefonischer Erinnerungen habe die Beklagte den Kläger immer wieder vertröstet. Die Fotos habe der Inhaber der Beklagten sodann am 12.04.2013 gefertigt. Im Termin vom 17.02.2014 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Beklagte die notwendigen Nachbesserungsarbeiten im Osterurlaub des Klägers durchführe. Die erforderlichen Kosten zur Mängelbeseitigung beliefen sich auf 37.500,- €.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche weiteren notwendigen Kosten zu ersetzen, die durch die Beseitigung der Verfärbungen (Grünstich) an den Einbauteilen (Einbauküche (Fronten) Fußleisten, Wandverkleidungen, Fensterbänke, Einbauschrank im Flur, Wintergarten, Treppenhaus) gemäß Gutachten des Sachverständigen GG vom 6.12.2015 in dem Wohnhaus „Straße1, Ort1“ anfielen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die sie unterstützende Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Urteil vom 16.03.2018 hat das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein etwaiger Gewährleistungsanspruch des Klägers verjährt sei. Es gelte die fünfjährige Verjährungsfrist nach §§ 634 Abs. 1 Nr. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB. Die Arbeiten seien durch Ingebrauchnahme am 27.05.2008 abgenommen worden. Regulär wäre am 27.05.2013 Verjährung eingetreten. Die Verjährung sei jedoch durch Verhandlungen im Jahre 2012 und am 12.04.2013 jeweils für einen Monat gehemmt worden, womit sich das Ende der Verjährung im Ergebnis auf den 12.08.2013 verschoben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe es im Jahr 2010 noch keine Verhandlung über den streitgegenständlichen Mangel gegeben. Dies folge aus der Aussage der Ehefrau des Klägers, wonach diese den Inhaber der Beklagten zwar schon im Jahr 2010 auf eine beginnende Grünverfärbung angesprochen habe, diese aber zu diesem Zeitpunkt selber noch nicht als einen Mangel der Arbeiten gewertet habe. Eine konkrete Mängelrüge sei erst im Jahr 2012 erfolgt, worauf der Inhaber der Beklagten entgegnet habe, sich hierum kümmern zu wollen. Hierdurch seien Verhandlungen über den streitgegenständlichen Mangel im Jahr 2012 aufgenommen worden. Dieses seien sodann aber eingeschlafen, da hiernach von keiner der beiden Seiten weitere Tätigkeiten entfaltet worden wären. Insoweit sei der Kläger mit seiner Behauptung beweisfällig geblieben, dass er im Anschluss an diese Mängelrüge noch mehrfach mit der Beklagten telefoniert und diese daran erinnert habe, wegen der Grünverfärbungen tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund seien die Verhandlungen nach Ablauf eines Monats wieder eingeschlafen, da innerhalb dieses Zeitraumes aus Sicht des Gläubigers ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre. Gleiches gelte für den Termin vom 12.04.2013, hinsichtlich dessen die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Inhaber der Beklagten an diesem Tag Fotos von den Verfärbungen gefertigt und wiederum zugesagt habe, sich hierum kümmern zu wollen. Auch hiernach habe sich eine Fortsetzung der Verhandlung nicht erwiesen, so dass diese am 12.05.2013 wieder geendet habe. Infolge der Regelung von § 203 S. 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintrete, sei ein etwaiger Anspruch letztlich am 12.08.2013 verjährt. Die Beklagte habe im weiteren Verlauf auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Soweit es am 14.02.2017 einen weiteren Termin zusammen mit einem Mitarbeiter der Streithelferin gegeben habe, habe die Beweisaufnahme nur ergeben, dass eine Mängelbeseitigung nur unter der Bedingung einer Beteiligung der Streithelferin zugesagt worden sei, die ihre Zustimmung hierzu aber nicht gegeben habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er vertritt die Ansicht, dass die Beklagte durch das Verhalten ihres Inhabers im Termin vom 12.04.2013 ihre Verpflichtung zur Mängelbeseitigung anerkannt habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihn mit ihrer Äußerung, sie werde sich um die Mängelbeseitigung kümmern, und der gleichzeitigen Fertigung einer Vielzahl von Fotos von der Erhebung einer früheren Klage abgehalten, so dass sich die jetzt erhobene Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung darstelle.
Der Kläger beantragt, das am 16.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche weiteren notwendigen Kosten zu ersetzen, die durch die Beseitigung der Verfärbungen (Grünstich) an den Einbauteilen (Einbauküche (Fronten) Fußleisten, Wandverkleidungen, Fensterbänke, Einbauschrank im Flur, Wintergarten, Treppenhaus) gemäß Gutachten des Sachverständigen GG vom 6.12.2015 in dem Wohnhaus „Straße1, Ort1“ anfielen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die sie unterstützende Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung.
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.10.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die weiteren Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 26.11. und 12.12.2018 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Der Kläger wiederholt insoweit seine mit der Berufungsbegründung vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme festgestellten Verhalten des Inhabers der Beklagten anlässlich des Ortstermins vom 12.04.2018 ein Anerkenntnis der Beklagten ergebe, diese sich zumindest nicht auf Verjährung berufen könne.
Diese Wertung wird von dem Senat aus den im Hinweisbeschluss vom 18.10.2018 genannten Gründen nicht geteilt.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.