Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 52/18 – Beschluss vom 19.12.2018
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
I. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.044,01 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen mangelhafter Abdichtungsarbeiten in einem Schwimmbad.
Wegen der Feststellungen des Landgerichts, des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagte mit ihrer Leistung hinter dem vereinbarten Leistungssoll zurückgeblieben sei. Es stehe nicht fest, dass eine kapillarbrechende Fugenfüllung vereinbart worden sei. Der Architekt Lo. habe das zwar als Zeuge bestätigt, seine Aussage sei aber nicht glaubhaft. Er habe die Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten auffallend klar geschildert, aber keine Angaben zu Inhalt und Ablauf der Bauausführung machen können.
Eine Haftung der Beklagten folge nicht aus einer Verletzung der Hinweis- und Bedenkenpflicht. Sie habe nicht erkennen können, wie die Rinnenkonstruktion konkret beschaffen oder konstruktiv unterbaut gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Sie führt zur Begründung im wesentlichen aus, die Beklagte habe eine kapillarbrechende Verfüllung des Raumes um die Überlaufrinne vornehmen sollen, das aber nur mangelhaft durchgeführt. Schadensaddierend habe sich ausgewirkt, dass Epoxidharz in die Schwallwasserleitungen gelangt sei. Die Beklagte habe das Epoxidharz drucklos in den Schlitz zwischen Beckenüberlauf und Rinnenkörper gegossen, bis dieses höhengleich mit dem Rinnenkörper abgeschlossen habe. Das sei der Beweis dafür, dass nicht nur eine Stabilisierung der Rinne, sondern eine kapillarbrechende Fugenfüllung geschuldet gewesen sei. Das zeige auch der Umstand, dass 450 l des teuren Epoxidharzes eingebracht worden seien. Den Inhalt der Rechnung der Beklagten habe das Landgericht ignoriert. Das Epoxidharz habe den Rinnenkörper nicht vollständig umschlossen. Die Beklagte habe jedenfalls auf Bedenken hinweisen müssen.
Interesse an dem Ausgang des Verfahrens gehabt. Er habe eingeräumt, den Auftrag nur mündlich erteilt zu haben, obwohl das kein gutes Licht auf ihn werfe. Der Zeuge Lo. sei erneut zu vernehmen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 4. Juli 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Flensburg 2 O 317/17 die Beklagte zu verurteilen, an sie 151.044,01 € zzgl. 9 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2016 zu zahlen.
II.
Die Berufung gegen das angefochtene Urteil wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 24.10.2018 (Bl. 184 – 185 d. A.) Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die vornehmlich technischen Ausführungen im Schriftsatz vom 13.12.2018 führen nicht zu einer Haftung der Beklagten der Klägerin gegenüber als Voraussetzung eines Gesamtschuldnerverhältnisses zu den Planern. Ein Werkunternehmer haftet für einen bestimmten Erfolg. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte eine Kapillarsperre als Teil eines Abdichtungskonzepts herstellen sollte. Die Beklagte kann deswegen nicht dafür haften, dass dieser Erfolg ausgeblieben ist.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass möglicherweise eine kapillarbrechende Wirkung hätte erzielt werden können, wenn der Raum um die Rinne herum vollständig mit Epoxidharz verfüllt worden wäre. Der Werkunternehmer haftet nicht dafür, dass gleichsam zufällig mögliche Erfolge ausbleiben. Er haftet nur im Rahmen der werkvertraglichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn.
Im Übrigen folgt aus der Aussage des Geschäftsführers B., die Beklagte habe drucklos Epoxidharz in den Schlitz zwischen Beckenüberlauf und Rinnenkörper gegossen, bis es höhengleich mit dem Rinnenkörper abgeschlossen habe, nicht, dass eine solche Vorgehensweise zwischen den Parteien vereinbart gewesen ist. Noch weniger folgt daraus, dass die Beklagte alle Hohlräume um die Überlaufrinne herum hätte verfüllen und eine feste Verbindung des Epoxidharzes mit dem Rinnenkörper und den umgebenden Bauteilen hätte erreichen müssen. Für eine bloße Lagestabilisierung wäre das nicht notwendig gewesen.
Soweit die Klägerin wiederum eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen will, führt das nicht dazu, dass der Zeuge Lo. wegen Zweifeln an dessen Feststellungen erneut zu vernehmen ist. Das Landgericht hat weder angenommen, der Zeuge Lo. habe die Unwahrheit gesagt, noch Aussagen zu seiner Glaubwürdigkeit getroffen. Es hat seine Aussage mit der konkreten Begründung, es sei auffällig, dass er konkrete Angaben zu einer Beauftragung der Beklagten machen, aber nichts zu weiteren Umständen des Bauablaufs sagen könne, als nicht glaubhaft angesehen. Gerade weil die Überlaufrinne von zentraler Bedeutung war, ist diese selektive Erinnerung bedenklich.
Es ist weiter zu bedenken, dass die Untersuchung der Abdichtung erst fünf Jahre nach der Beauftragung der Beklagten begonnen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die dabei herausgestellte zentrale Bedeutung der Abdichtung der Rinne die Erinnerung des Zeugen Lo. an die Beauftragung der Beklagten überprägt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.