LG Berlin – Az.: 32 O 244/19 – Beschluss vom 07.11.2019
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Schreiben vom 4. Juli 2019 an die Antragsgegnerin keine verbindlichen Anordnungen in Bezug auf die Bauzeit getroffen hat, aus denen die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2019 genannten Zahlungsansprüche in Höhe von 184.463,47 EUR und 164.813,95 EUR resultieren.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 06.11.2019 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2019 sowie des Schreibens ihres vorprozessual tätigen Rechtsanwalts vom 5. November 2019 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 4. Juli 2019 Nachtragsforderungen in Höhe von 184.463,47 EUR für den Auftrag-Nr. 10402909 und in Höhe von 164.813,95 EUR für den Auftrag-Nr. 10402910 herleitet und wegen dieser Mehrvergütungsansprüche ein Sicherungsverlangen nach § 650 f BGB stellt. Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 4. Juli 2019 ergibt sich in Bezug auf die Bauzeit jedoch keine Anordnung des Bestellers gemäß § 650 b Abs. 2 BGB. Insoweit steht der Antragstellerin ein entsprechender Verfügungsanspruch gemäß § 650 d BGB zu. Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedarf es gemäß der Regelung des § 650 d BGB nicht. Zudem ist eine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die im Schreiben vom 30. Oktober 2019 gesetzten Frist und der mit Ablauf der Frist drohenden Weiterungen gegeben.
Eine Anhörung der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung hatte wegen der Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die in Kürze ablaufende Frist zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.