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Nachbarschutz gegen Bauvorhaben

VG Köln – Az.: 23 K 15701/17 – Urteil vom 29.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft L.  -P.  -Straße 00, 00000 Q.  , Gemarkung C.  ,   und wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid durch die Beklagte für ein Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt Q.  . Dieser setzt u.a. ein Allgemeines Wohngebiet, offene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,4 und Zweigeschossigkeit fest. Zudem gilt die Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles C.  vom 00. 00. 0000 (Ortskerngestaltungssatzung).

Am 10. August 2017 stellte die Beigeladene einen Antrag auf einen Vorbescheid zur Errichtung eines Gebäudes geringer Höhe (II-geschossig mit Satteldach) mit Tiefgarage auf dem Grundstück L.  -P.  -Str. 00-00. Beabsichtigt ist eine Bebauung mit 7 barrierefreien Wohneinheiten mit je ca. 85 qm in den Geschossen und ca. 95 qm im Dachgeschoss. Die Tiefgarage mit je einem Stellplatz pro Wohnung soll über eine beampelte Ein- und Ausfahrt von der L.  -P.  -Straße befahren werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über circa 20 m an der Grenze zum Grundstück der Kläger entlang, bis kurz hinter deren rückwärtige Grundstücksgrenze führen. Die Steigung beträgt 10-15 Prozent bevor die Einfahrt nach einer zu fahrenden 90 Grad Kurve von einer Einhausung eingefasst wird.

Unter dem 7. November 2017 erteilte die Beklagte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Dabei erteilte sie eine Abweichung nach § 73 BauO NRW von § 4 Abs. 3 der Ortskerngestaltungssatzung für die Errichtung der straßenseitigen Gauben und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze. Eine bauordnungsrechtliche Beurteilung erfolgte nicht, da die vorgelegten Bauvorlagen dazu nicht ausreichten.

Die Kläger haben am 13. Dezember 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung machen sie geltend, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das Überdeckungsverbot des § 6 BauO NRW. Die durch das Vorhaben ausgelösten Abstandflächen überdeckten sich mit denen des grenzständig errichteten Gebäudes auf ihrem Grundstück. Das Bauordnungsrecht sei zwingend in die bauplanungsrechtliche Beurteilung hineinzudenken, da der angefochtene Bescheid angesichts des Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht nicht realisierbar sei. Zudem werde das Vorhaben angesichts seiner Tiefe, mit welcher es in den Blockinnenbereich hineinrage und angesichts der Höhe, die auch im hinteren Grundstücksbereich bestehe, in erheblichem Umfang Einsichtnahme in die Ruhebereiche ihres Grundstücks ermöglichen. Durch die Tiefgaragenzufahrt werde es zu erheblichen Erschütterungen sowie An- und Abfahrtsverkehr und damit zu Störungen auch im rückwärtigen Ruhebereich kommen. Die Garage sei entgegen der Vorgabe in § 51 BauO NRW 2000 nicht straßenseitig orientiert. Erschwerend komme hinzu, dass die Einfahrt ein erhebliches Gefälle von 10 bzw. 15 Prozent aufweise und sodann eine 90-Grad-Kurve zu fahren sei, um in den halb offenen Tiefgaragenbereich zu gelangen. Diese Ausgestaltung sei rücksichtslos. Zudem werde es zu einem erheblichen Hinzutreten des Verkehrs kommen, da für die zu erwartenden 14 Fahrzeuge nur 7 Stellplätze vorgesehen seien und die restlichen Fahrzeuge auf der Straße Platz finden müssten. Dafür mangele es in der L.  -P.  -Straße an Parkraum. Des Weiteren befinde sich das Vorhaben nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern rage in die hinteren Bereiche der Liegenschaft hinein.

Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen am 7. November 2017 erteilten Vorbescheid für das Vorhaben auf dem Grundstück L.  , aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie an, die gerügten bauordnungsrechtlichen Verstöße seien im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsgegenstand, da eine bauordnungsrechtliche Beurteilung aufgrund unzureichender Bauvorlagen nicht erfolgt sei. Das Vorhaben halte die Baugrenzen, die Grundflächenzahl und die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossigkeit ein. Ein rechtlicher Schutz vor Einsichtnahme bestehe nicht. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Tiefgaragenzufahrt würden dahingehend massiv reduziert, als dass das westlich angrenzende Gebäude L.  -P.  -Straße 00 nicht mit einem Garten- oder Ruhebereich an die Zufahrt angrenze, sondern vielmehr durch eine Brandwand auf einer Tiefe von ca. 20 m abgeschirmt werde. Der Bebauungsplan stehe einem Geschosswohnungsbau nicht entgegen, da er keine Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten festsetze. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens habe die Beklagte in zentralen Ortslagen für barrierefreie und altersgerechte Wohnungen die Stellplatzpflicht unabhängig von der Wohnungsgröße auf die Grundforderung des Gesetzes, also 1 Stellplatz pro Wohneinheit, reduziert.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Vorbescheid der Beklagten vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da das Bauordnungsrecht auch im Rahmen des Vorbescheides nicht beurteilt wurde. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegen nicht vor.

Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, – 4 C 12/14 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris, Rn. 4 m.w.N.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens bestimmt sich nach § 30 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt Q.  . Ein Verstoß gegen diese, auch Nachbarn im selben Baugebiet schützende, Festsetzungen des Bebauungsplans liegt nicht vor.

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen.

Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund der Massivität des geplanten Baukörpers vor. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 -, juris, Rn. 58 f. und vom 19. Juli 2010, – 7 A 3199/08 -, juris, Rn. 58 f.

Eine solche erdrückende Wirkung ist hier nicht gegeben. Das Vorhaben wird nicht als derart dominierend wahrgenommen, dass es bereits aus diesem Gesichtspunkt rücksichtslos wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es nur von einer Seite an das Grundstück der Kläger grenzt und dieses nicht umgibt. Zudem ist es hinsichtlich der Größe und Kubatur nicht als gegenüber dem klägerischen Gebäude als herrschend oder besonders massiv wahrzunehmen.

Auch begründen etwaige zusätzliche Einsichtmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück keine unzumutbare Benachteiligung. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung oder Einsichtnahme des eigenen Grundstücks kommt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 -, Rn. 7 ff. und vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 -, juris, Rn. 11.

Es fehlt an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern etwaige Einsichtnahmemöglichkeiten über das zumutbare Maß hinausgehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück über keinerlei Fenster zu der Seite des Vorhabengrundstücks verfügt. Im Übrigen müssen die Kläger hinnehmen, dass von einem neu errichteten Gebäude mehr Einsicht möglich ist, als von dem bisherigen Bestand. Denn insoweit sind die Kläger vor Veränderungen nicht geschützt.

Die für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen erteilte Befreiung verletzt die Kläger ebenfalls nicht in eigenen Rechten.

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass § 31 Abs. 2 BauGB, der auch die Würdigung nachbarlicher Interessen bei der in Bezug auf die Befreiung zu treffenden Ermessensentscheidung vorschreibt, drittschützende Wirkung hat. Dabei vermittelt die fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans immer einen nachbarlichen Abwehranspruch und führt zwingend zur Aufhebung der vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung. Gegenüber einer fehlerhaften Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht Drittschutz des Nachbarn allerdings nur, wenn dessen nachbarliche Interessen nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Das beurteilt sich nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 -, juris, Rn. 7.

Danach besteht Nachbarschutz für die Kläger gegenüber der den Beigeladenen erteilten Befreiung nur nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Kriterien. Denn der Festsetzung der Baugrenzen im Plangebiet kommt keine nachbarschützende Funktion zu. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers kommt der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze nachbarschützende Wirkung zu.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 CS 19.474 -, juris, Rn. 4 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 -, juris, Rn. 9, 12 m.w.N.

Nachbarschutz gegen Bauvorhaben
(Symbolfoto: Von bonandbon/Shutterstock.com)

Anhaltspunkte dazu, warum dieser Festsetzung hier ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukommen sollte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um eine bloße städtebauliche Erwägung. Etwaige, dadurch zusätzlich entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten überschreiten – wie oben bereits dargestellt – die Grenze der Rücksichtslosigkeit nicht.

Nicht nachbarschützend ist außerdem die Entscheidung darüber, wie viele Stellplätze auf dem Grundstück zur Verfügung stehen. Etwaige negative Auswirklungen auf die Parksituation in der L.  -P.  -Straße können die Kläger nicht als Verletzung eigener Rechte im Rahmen der Nachbarklage geltend machen.

Der angefochtene Bauvorbescheid verstößt schließlich auch nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dieselben Kriterien sind unter Heranziehung des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten.

Das Vorhaben ist nicht wegen des Standortes und der konkreten Ausgestaltung der Tiefgarage als rücksichtslos zu bewerten.

Rücksichtslosigkeit im Falle von Garagen meint Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung  führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 -, juris, Rn. 5, vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 -, juris, Rn. 3 und vom 11. März 2003 – 7 B 240/03 -, juris, Rn. 11.

Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlageanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 -, juris, Rn. 5 und vom 11. März 2003 – 7 B 240/03 -, juris, Rn. 11.

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Tiefgarage unter Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Gegebenheiten, die sich die Kammer anhand der vorliegenden Pläne erschlossen hat und wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, gegenüber den Klägern als zumutbar.

Die Lärmimmissionen sind von vornherein allein auf die Ein- und Ausfahrt in die Garage hinein bzw. aus der Garage heraus beschränkt. Weitere sog. „garagentypische“ Geräusche, wie das Auf- und Zuschlagen von Türen, Gespräche vor dem Auto, Rangierbewegungen vor dem Stellplatz, etc. können die Kläger von vornherein nicht unzumutbar beeinträchtigen, da diese Geräusche ausschließlich in der Tiefgarage hervorgerufen werden und eine akustische Wahrnehmung auf ein Minimum begrenzt ist.

Die verbleibenden, durch das Ein- und Ausfahren verursachten Immissionen sind nicht geeignet, die Tiefgarage insgesamt als unzumutbar zu qualifizieren. Die Zufahrt zur Tiefgarage führt über circa 20 m offen und unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger entlang, bis in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein und daran vorbei, bevor sie von einer Einhausung eingefasst wird. Angesichts der Steigung der Rampe von 10-15 Prozent ist auch davon auszugehen, dass es insbesondere beim Herausfahren aus der Tiefgarage bei der zu ihrer Überwindung erforderlichen stärkeren Motorleistung zu mehr Motorengeräuschen und entsprechender Abgasentwicklung kommt als im flachen Gelände. Diese erhöhten Emissionen werden voraussichtlich dort verursacht, wo die Zufahrt in einer Kurve aus der Einhausung herausführt und im Ausgang der Kurve in die Rampe übergeht. Gleiches gilt für das erforderliche Abbremsen vor der besagten Kurve beim Hineinfahren in die Tiefgarage.

Die Beeinträchtigungen können aber maßgebend durch die Gebäudeabschlusswand auf dem klägerischen Grundstück abgemildert werden. Dies gilt insbesondere für den vorderen Teil des Grundstücks, wo die Wand des Wohnhauses der Kläger am höchsten ist. Im hinteren Grundstücksbereich trennt den Gartenbereich von der Garageneinfahrt noch ein eingeschossiger Anbau. Das klägerische Grundstück ist damit auf seiner vollen Länge zu der Seite der Tiefgarage in gewissem Maße abgeschirmt. Lärmimmissionen, die vordergründig durch Anfahrtsgeräusche am unteren Ende des Gefälles zu erwarten sind, wo auch eine Kurve zu fahren ist, erreichen nicht das Maß der Unzumutbarkeit. Denn hier befindet sich das Gefälle bereits 2,91 m unter der Erde, was zu einer Abmilderung der Immissionen führt. Entscheidend ist auch der Umstand, dass der problematische Kurvenbereich bereits hinter dem klägerischen Grundstück liegt. Die Immissionen, die nach außen dringen, werden somit von den Anbauten auf dem klägerischen Grundstück an diesem vorbeigelenkt. Der besonders schutzwürdige rückwärtige Bereich auf dem Grundstück der Kläger bleibt damit weitgehend unberührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

 

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