Baurecht & Architektenrecht Siegen – Kanzlei Kotz
Der Bau der „eigenen vier Wände“ ist insbesondere in Deutschland eine echte Herkulesaufgabe. Von der Planung über die Finanzierung über die Baugenehmigung bis hin zur Errichtung des Traumhauses gilt es etliche Hürden und Vorschriften zu meistern.
Je größer das Bauprojekt ist, umso schwieriger ist es für den Laien den Überblick zu behalten. Wenn sich dabei nun der Baufortschritt oder auch die Qualität nicht so entwickeln, wie bei Vertragsschluss ursprünglich vereinbart, dann ist guter Rat teuer. Eine umfassende juristische Beratung im Baurecht kann oftmals aber bereits solche Probleme im Keim ersticken. Als Ihr Ansprechpartner im Baurecht biete ich Ihnen schnelle und kompetente Hilfe.
Wir unterstützen Sie in sämtlichen Bereichen des Bauvertragsrechts.
Hierzu zählen insbesondere die Vergütung, Nachträge nach BGB und VOB/B, sowie die Bauinsolvenz, Baubbnahme, Mängelhaftung nach BGB und VOB/B. Weiterhin beraten wir Sie kompetent im Architektenvertragsrecht und Ingenieurvertragsrecht. Dazu zählen insbesondere auch die Honorare der Architekten und Ingenieure sowie deren Haftung.
Typische Konfliktpotentiale
- der Bauvertrag & Bauträgervertrag
- der Werkvertrag zum Bauvorhaben
- das Bauplanungsrecht & Bauordnungsrecht
- die Gewährleistung
- das Architektenrecht und die Haftung
- Probleme mit dem Bauprozess
- das Beweissicherungsverfahren
- das Grundeigentum & Nachbarrecht
- zivilrechtliche Fragen rund um den Bau
Unsere Hilfe im Baurecht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.
Rechtstipps aus dem Baurecht
Ihr Rechtsanwalt für Baurecht & Architektenrecht
Insbesondere die Abstimmung mit den Architekten, Handwerkern und etwaigen Nachbarn birgt viel Konfliktpotential und ist für den Laien ohne rechtliche Beratung oft nur schwer umzusetzen. Fehler und falsche Informationen können hier nicht nur ärgerlich sondern auch teuer und oft nur langwierig zu beheben sein. Eine juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt vor Umsetzung des Bauvorhaben hilft den üblichen Problemfällen nach Möglichkeit aus dem Weg zu gehen. Sie ist nicht erforderlich, aber hilft ungemein. Gerade bei diesem Thema, wo es oft um viel Geld geht, sollte man immer auf Nummer sicher gehen.
Die Rechte und Pflichten aller am Bau beteiligten Personen werden im Baurecht geregelt.
Es beinhaltet wichtige Vorschriften zu Fragen des Grundeigentums, des Nachbarrechts und des Werkvertragsrechts. Verträge mit Architekten und Bauunternehmen werden auf Basis des Baurechts geschlossen. Es empfiehlt sich zusätzlich die Geltung des VOB/B in den Bauverträgen zu vereinbaren.
Die Vergabeordnung und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB) wird den auftretenden Änderungs- und Anpassungswünschen gerecht, die häufig im Laufe der Bauphase auftreten.
Die VOB umfasst:
- Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber (VOB/A)
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
Abzugrenzen ist die VOB jedoch von der Vertrags- und Vergabeordnung für Leistungen (VOL). Diese deckt Dienstleistungen und Lieferungen ab, sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) wie z.B. Architekten- und Ingenieur-Leistungen.
Die Bauplanung unter Berücksichtigung von Nachbarrecht, Immobilienrecht und Grundstücksrecht
Jeder Bauherr der sein Traumhaus bauen möchte ist gut beraten das Bauvorhaben so detailliert wie möglich zu planen. Dabei ist insbesondere auf die Bestimmungen des Nachbarrechts, Immobilienrechts und Grundstücksrechts zu achten. Das Bauprojekt muss in den örtlichen Bebauungsplan passen, es muss eine rechtssichere Baugenehmigung vorliegen und es dürfen keinesfalls die Rechte der künftigen Nachbarn verletzt werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zur Grundstücksgrenze sind ebenso zu beachten, wie eventuell vorhandene Wegerechte und Nutzungsrechte der Nachbarn. Wer sich hier über gesetzliche Bestimmungen bzw. Vorschriften oder Wegerechte und/oder Nutzungsrechte hinwegsetzt, kann schlimmstenfalls dazu gezwungen werden einen Rückbau vorzunehmen. Schon ein begründeter Einspruch durch einen Nachbarn kann zu einem teuren Baustopp führen und das Bauvorhaben massiv behindern. Aktuelle Baurechtsurteile bieten bereits wertvolle Hinweise.
Leistungspflichten und Haftung des Architekten
Die meisten Bauherren beauftragen einen Architekten, der sie von der Konzeption bis zur Fertigstellung des Objekts begleitet. Dem Architekten können eine ganze Reihe von Aufgaben übertragen werden, für deren ordnungsgemäße Erfüllung er haften muss. Zu seinem Tätigkeitsbereich zählen beispielsweise die Planung des Objekts, die Einholung einer Baugenehmigung und die Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten. Er muss die Bauarbeiten koordinieren und ihre ordnungsgemäße Ausführung überwachen. Zu seinen wichtigsten Pflichten gehören die Einhaltung der üblichen Qualitätsstandards und des vertraglich vereinbarten Kostenrahmens. Nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts muss der Architekt die mit dem Bauherren vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen. Erbringt er diese nicht oder nur teilweise, greift die Architektenhaftung und der Bauherr kann Abhilfe beziehungsweise Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend machen. Wir kennen uns im Architektenrecht aus und wissen woraus es ankommt!
Architektenhonorar gemäß HOAI
Das Honorar des Konstrukteurs wird durch die bundeseinheitlich geregelte Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bestimmt. Um die Qualität der Architektenleistung zu sichern, gibt es in diesem Bereich keinen freien Wettbewerb. Die konkreten Kosten bestimmen sich nach Art und Umfang des Bauprojekts, das nach der HOAI in fünf verschiedene Honorarzonen eingeteilt ist.
Die Haftungsfrage bei Baumängeln
Die Haftung der am Hausbau beteiligten Handwerker etc. endet nicht mit der Fertigstellung des Objekts. Wenn innerhalb einer bestimmten Frist nach der Endabnahme Baumängel auftreten, müssen die für die Gewerke verantwortlichen Handwerker und Bauunternehmer eine Nacherfüllung leisten und die aufgetretenen Mängel kostenfrei beseitigen. Bei Bauverträgen die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschlossen wurden, gilt eine fünfjährige Gewährleistungspflicht. Bei Verträgen auf Basis der VOB/B sind es vier Jahre.
Häufig ist es für den Laien nicht erkennbar, wer genau für einen Mangel/Baumangel verantwortlich ist. In dem Fall sollte bei allen im betreffenden Bauabschnitt tätigen Unternehmen der Mangel reklamiert werden. Es ist immer sinnvoll und ratsam die auftretenden Mängel die beim Bauen entstanden sind so gut wie möglich mit aktuellem Stand durch Bildern und/oder Videoaufnahmen zu dokumentieren. Die Hinzuziehung eines Anwalt ist in den meisten Fällen aufgrund der Komplexität durchaus zu empfehlen. Der verantwortliche Handwerker muss den Mangel innerhalb einer gesetzten Frist beseitigen, ansonsten darf der Auftraggeber einen Teil der Rechnungssumme einbehalten oder den Mangel auf Kosten des Verursachers beheben lassen. In strittigen Fällen muss ein Baugutachter über die Schuldfrage entscheiden. Als ansässige Rechtsanwaltskanzlei in Kreuztal bei Siegen arbeiten wir mit mehreren Bausachverständigen zusammen, so dass bestehende Mängel/Baumängel zeitnah durch einen Bausachverständigen untersucht werden können.
Im Zweifel einen Rechtsanwalt fragen – Ihr gutes Recht ist unser Anspruch!
Die Kanzlei Kotz steht Ihnen in bei allen rechtliche Fragen rund ums Bauen mit Rat und Tat zur Seite. Bei Bedarf begleiten wir Ihr ganzes Bauvorhaben, von der Finanzierung, über die Planung bis hin zur Fertigstellung des Objekts. Gerne überprüfen wir die rechtlichen Aspekte des Baugenehmigungsverfahren und des Bauplanungsverfahrens im Rahmen der Bauordnung, „schauen dem Bauunternehmer auf die Finger“ und kämpfen für Ihre Rechte, wenn ein Baumangel auftritt oder Handwerker ihre Pflichten vernachlässigen. Auf dieser Webseiten bieten wir regelmäßig interessante und aktuelle Informationen und Baurechtsurteile und Tipps zu den relevanten Themen.
Sollten Sie akute baurechtliche Fragen oder Probleme haben und auf der Suche nach einer unkomplizierten schnellen und dennoch vergleichsweise günstigen Lösung sein, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren noch heute ein Termin oder nutzen unser Rechtsberatung mit dem Online-Beratungsformular. Ganz egal ob im Bereich des öffentlichen oder privaten Baurechts, wir sind stets bemüht einen möglichst kostengünstigen Lösungsvorschlag für Sie zu erarbeiten. Neben dem Baurecht können Sie sich natürlich auch zu jedem anderen Rechtsbereich vertrauensvoll an uns wenden. Vom Arbeitsrecht über Mietrecht und dem Immobilienrecht bis hin zum Vertragsrecht und dem Verkehrsrecht.
Als Rechtsanwalt im Baurecht helfen Ihnen schnell und kompetent weiter
Urteile aus dem Baurecht
Definition Baurecht:
Man kann grundsätzlich unterscheiden in das öffentliche sowie in das private Baurecht. Das öffentliche Baurecht beinhaltet sämtliche Rechtsvorschriften welche sich auf die bauliche Nutzung des Bodens beziehen. Es unterteilt sich in das Bauplanungsrecht, welches unter anderem die Bebaubarkeit von Grundstücken regelt, und in das Bauordnungsrecht, welches gesonderte Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regelt, wie etwa bestimmte Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften bei der Umsetzung. Das Bauplanungsrecht liegt in der Hand des Bundes und das Bauordnung in der Obhut der Länder. Der jeweilige Vollzug erfolgt hierbei durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden.
Während das private Baurecht die privatrechtlichen Ansprüche sowie Vereinbarungen der Bauherren und am Bau beteiligten Parteien regelt. Insbesondere wird beim privaten Baurecht der Interessenausgleich privater Eigentümer von Grundstücken geregelt und beinhaltet des weiteren das Bauvertragsrecht, sowie die betreffenden Rechtsnormen des Zivilrechts, des Grundeigentums , ebenso wie das Nachbarrecht und die Werkverträge welche zur Planung, Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens abgeschlossen werden. Dieses gilt insbesondere auch für den Architektenvertrag und den Bauvertrag mit dem Bauunternehmern etc.
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